Tax appeals dismissed: hidden profit distributions upheld

100 2012 188Tribunale amministrativo4 mar 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Bern Administrative Court dismissed the taxpayer company’s appeals against 2006 and 2007 cantonal/communal taxes and direct federal tax. It upheld add-backs for the free use of an apartment by the main shareholder-president, underestimated natural benefits and private use of business infrastructure, private use of a company car, and unbooked 2007 adjustments. The court held that these were hidden profit distributions or non-deductible items under the commercial-balance-sheet principle. The company’s procedural requests for further evidence and for action against a fiduciary firm were rejected. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the company, with no party costs awarded.

Massima Omnilex

Art. 85 Abs. 2 StG; Art. 58 Abs. 1 DBG; verdeckte Gewinnausschüttung und Massgeblichkeitsprinzip: Leistungen einer Kapitalgesellschaft an Aktionärinnen oder Aktionäre oder nahestehende Personen sind dem steuerbaren Gewinn aufzurechnen, wenn sie ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgen, einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt würden und für die Organe erkennbar sind. Der Nachweis der Leistung und des Missverhältnisses obliegt der Steuerbehörde; gelingt ihr dieser, hat die steuerpflichtige Person die Gegenvermutung zu entkräften. Fehlen ausreichende Buchungs- und Belegelemente, dürfen private Naturalleistungen und Nutzungen ermessensweise geschätzt werden. Nicht in der Handelsbilanz verbuchte Aufwände können den steuerbaren Gewinn nicht mindern (consid. 2–3).

Testo completo

100.2012.188/189U

BUC/BCL/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2014

a.o. Verwaltungsrichter Bürki

Gerichtsschreiberin Büchi

A.___ AG

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 und 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 2. Mai 2012; 100 10 281; 100 10 282; 200 10 218; 200 10 219)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2014, Nrn. 100.2012.188/

189U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die A.___ AG bezweckt den Betrieb von Restaurants und Pubs. Hauptaktionärin und Präsidentin des Verwaltungsrats ist B.________, einziges weiteres (und ebenfalls einzelzeichnungsberechtigtes) Verwaltungsratsmitglied ist C.________. Am 10. November 2009 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis … (Steuerverwaltung), die A.___ AG gestützt auf die Ergebnisse einer am 5. Mai 2009 durchgeführten Buchprüfung abweichend von ihrer Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf einen steuerba­ren Reingewinn von Fr. 9'800.-- (2006) bzw. Fr. 27'400.-- (2007) und bei der direkten Bundessteuer auf einen solchen von Fr. 11'000.-- (2006) bzw. Fr. 28'600.-- (2007). Die Abweichungen beruhten auf Aufrechnungen beim Gewinn aufgrund ver­deckter Gewinnausschüttun­gen sowie einer Aufrechnung für handelsrechtlich nicht ordnungsgemäss verbuchte Abschreibungen. Weiter wurden Verzugszinsen erhoben und Mahngebüh­ren auferlegt. Die dagegen gerichteten Einsprachen wies die Steuerver­waltung am 10. März 2010 ab.

B.

Am 4. April 2010 gelangte die A.___ AG mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel am 2. Mai 2012 abwies, soweit sie darauf eintrat.

C.

Am 6. Juni 2012 hat die A.___ AG Verwaltungsgerichtsbe­schwerden gegen die Entscheide der StRK erhoben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten und diese gutzuheissen.

2. Der Entscheid der Steuerrekurskommission sei aufzuheben.

3. Es seien alle Akten die von uns eingereicht wurden beizuziehen.

4. Es wird um eine Stellungnahme von der Steuerverwaltung ersucht.

5. Es sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen an die Be­schwerdeführerin und dessen Vertretung auszurichten und die Rückerstattung des Vorschusses anzuordnen.

6. Zurückweisung an die Vorinstanzen zur Neu-Beurteilung.

7. Es sei ein Kostenerlass für unsere Eingabe anzuordnen.

8. Es sind die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Kan­ton Bern aufzuerlegen.»

Am 13. Juni 2012 hat der (damalige) Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundes­steuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen am 5. Juli 2012 bzw. am 6. August 2012 je auf Abweisung der Beschwerden.

Am 13. Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin unaufgefordert Unterlagen eingereicht, die bereits aktenkundig sind.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz ge­mäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Be­schwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steu­ern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­waltungsgericht zwei Urteile fällen; denn es handelt sich um zwei ver­schie­dene Steuern, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in ge­trennten Verfahren veranlagt werden. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (BGE 130 II 509 E. 8.3). – Vorliegend sind die Gewinnsteuern der Jahre 2006 und 2007 umstritten. Da die massgeblichen Rechtsnormen des kanto­nalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereini­gung der Verfahren (Art. 17 Abs. 1 VRPG; vgl. vorne Bst. C), sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit in einer Urteilsschrift.

1.3 Die Gutheissung der Beschwerden würde sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundes­steuer zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, womit die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör­den und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).

2.

Zu Recht nicht (mehr) strittig sind vorliegend die von der Steuerverwaltung erhobenen Verzugszinsen und Mahngebühren sowie die Höhe des steuer­baren Kapitals (vgl. angefochtene Entscheide, E. 4 ff.). Strittig geblieben sind hingegen die Reingewinne der Steuerjahre 2006 und 2007 in Bezug auf verschiedene von der Steuerverwaltung vorgenommene und von der StRK bestätigte Aufrechnungen.

2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Für die Bestimmung des Reingewinns von juristischen Personen ist vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldo­vor­trags des Vorjahrs auszugehen (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG), womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handels­bilanz ausdrücklich festgeschrieben wird. Es besagt, dass Bilanz und Er­folgs­rechnung Ausgangspunkt und Grund­lage der steuerlichen Ge­winner­mittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Be­stim­mungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spe­zielle steuerrechtliche Vorschriften für die Ge­winnermittlung zu beachten sind (statt vieler BVR 2012 S. 58 E. 3.3.6 mit Verweis auf 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 133 I 19 E. 6.3; BGer 2C_533/2012 und 2C_534/2012 vom 19.2.2013, E. 3.2.1, 2C_515/2010 vom 13.9.2011, in StE 2011 B 23.41 Nr. 5 E. 2, auch zum Folgenden). Während die Be­wertungsvorschriften des Handelsrechts Höchstbewertungsvorschriften sind, die primär zum Schutz der Gläubiger­schaft verhindern sollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage des Unter­nehmens zu günstig ausgewie­sen wird, bezwecken die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften, dass die Ertrags- und Vermögenslage entsprechend dem Grundsatz der Besteue­rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig­keit gemäss Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht zu ungünstig dargestellt wird. Ausgehend vom handelsrechtlich korrekt ausge­wiesenen Reingewinn kennt das Steuerrecht verschiedene Tatbestände, die zu solchen steuerli­chen Erfolgskorrekturen führen. So werden zum ausgewiesenen Gewinn insbesondere sämtliche der Erfolgs­rechnung nicht gutgeschriebenen Er­träge hinzugerechnet (Art. 85 Abs. 2 Bst. b und c StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b und c DBG; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2011/395/396 vom 2.9.2013 E. 2.1).

2.2 Zum steuerbaren Reingewinn gehören Zuwendungen der Gesell­schaft an die Anteilsinhaberinnen und -inhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Der Grundtatbestand solcher geldwerter Leistungen ist immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) die Aktionärin oder der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine nahestehende Person oder Unterneh­mung) einen Vorteil erhält, der Dritten unter gleichen Bedingungen nicht gewährt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (vgl. BGE 131 II 593 E. 5.1; BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, E. 3.1, 2C_272/2011 vom 5.12.2011, E. 3.2.1, 2C_265/2009 vom 1.9.2009, in StE 2010 B 72.13.22 Nr. 52 E. 2.1, je mit Hinweisen; VGE 2011/395/396 vom 2.9.2013, E. 2.2, 21866 vom 9.1.2007, in StE 2007 B 72.13.22 Nr. 47 E. 3.1; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 58 N. 95 ff.).

2.3 Ob eine Leistung der Gesellschaft an die Anteilsinhaberin oder den Anteilsinhaber gerade aufgrund dieser Eigenschaft erfolgt ist und ge­gen­über einer Drittperson nicht erbracht worden wäre, sodass sie als eine steuerbare Zu­wendung gelten muss, beurteilt sich anhand eines Drittver­gleichs. Dabei ist unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls und vom Standpunkt der jeweiligen steuerpflichtigen Person aus zu prüfen, ob das Ge­schäft in gleicher Weise mit einer Drittperson abgeschlossen wor­den wäre, die mit der Gesellschaft nicht verbunden ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.2 mit Hinweisen; VGE 2011/395/396 vom 2.9.2013, E. 2.3, 2010/366/367 vom 13.9.2011, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 20 N. 142, Art. 58 N. 98; Markus Reich, in Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 20 DBG N. 47).

2.4 Als geldwerte Leistungen gelten auch Ertragsverzichte zugunsten einer Aktionärin oder eines Aktionärs oder einer diesen nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer entsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns führen. Solche Ertragsver­zichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt der Aktionärin bzw. dem Aktionär oder nahestehenden Personen zufliessen, wobei diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (vgl. BGer 2C_272/2011 vom 5.12.2011, E. 3.3.1 mit Hinweisen; VGE 2011/395/396 vom 2.9.2013, E. 2.4).

2.5 Die Steuerbehörde trägt grundsätzlich die Beweislast für steuerbe­gründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen (vgl. BGE 138 II 57 E. 7.1, 133 II 153 E. 4.3, 2C_416/2013, 2C_417/2013, 2C_446/2013 und 2C_447/2013 vom 5.11.2013, E. 10.2.2, 121 II 257 E. 4c/aa; BVR 2011 S. 241 E. 4.1, 2009 S. 465 E. 3 Ingress). Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis­tung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Person, die damit be­gründete Vermutung zu entkräften. Gelingt ihr das nicht, trägt sie die Fol­gen der Beweislosigkeit. Zu beachten ist ferner die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 164 ff. StG; Art. 123 ff. DBG; Art. 41 ff. StHG). Der aus Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG abgeleitete Grundsatz der Mass­geblichkeit der Handelsbilanz kommt zum Tragen, wenn die steuerpflichtige Person sachliche Gründe bzw. genügende Tatsachen für die geschäfts­mässige Begründetheit eines erfolgswirksam verbuchten Aufwandpostens anführen kann. Wer Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine Zahlungen werden als geldwerte Leistungen betrachtet (vgl. zum Ganzen BGer 2C_644/2013 vom 21.10.2013, E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 21866 vom 9.1.2007, in StE 2007 B 72.13.22 Nr. 47 E. 3.2; Brülisauer/Poltera, in Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 58 N. 90; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N. 109).

3.

3.1 Die StRK hat folgende durch die Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnungen bestätigt:

20062007
KantonBundKantonBund
Mietwert Wohnung6'7907'9606'7907'960
Private Nutzung Geschäftsinfrastruktur/ Naturalbezüge1'4701'4706'4806'480
Privatanteil Fahrzeug415415
Unverbuchte Nachträge13'69613'696
Total* 8'260** 9'430** 27'381** 28'551*

Mutmasslich Begünstigte dieser Aufrechnungen waren B.________ und teilweise auch C.________. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass diese Personen in der massgeblichen Zeitspanne einzige Organe und Aktionäre der Gesellschaft waren (vgl. vorne Bst. A) und damit entschei­denden Einfluss auf die Beschwerdeführerin hatten. Sie bringt aber vor, die Gewinnaufrechnungen für den Mietwert der Wohnung in der Geschäftslie­genschaft (E. 3.2 hiernach), die Naturalbezüge (E. 3.3), die Privatanteile am Geschäftsfahrzeug (E. 3.4) sowie für die unverbuchten Nachträge (E. 3.6) seien unrechtmässig und zu streichen.

3.2 Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 B.________ die Wohnung in der Geschäfts­liegenschaft an der ____strasse .. in D.________ zur Verfügung gestellt und dafür keine Gegenleistung erhalten hat. Sie nahm an, dass diese Leistung einer unabhängigen Drittperson gegenüber nicht zu den gleichen Bedingungen erbracht worden wäre und qualifizierte sie als verdeckte Ge­winnausschüttung. Deshalb rechnete sie der Beschwerdeführerin in den Steuerjahren 2006 und 2007 den Eigenmietwert als Gewinn auf. Die StRK hat diese Aufrechnungen geschützt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 10 und 11). – Zu Recht: Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin Eigentü­merin der Liegenschaft D.________ Gbbl. Nr. 1__ an der ____strasse .. in D.________ ist, in welcher sich die betreffende Wohnung befindet (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B], pag. 100 f.). Zwar bringt die Be­schwerdeführerin vor, die Mitarbeiter der Steuerverwaltung hätten anläss­lich der Buchprüfung vom 5. Mai 2009 keine Wohnung vorgefunden, son­dern nur ein Büro. Sie macht jedoch zu Recht nicht mehr geltend, B.________ habe entgegen den überzeugenden Erwägungen der StRK (vgl. angefochtene Entscheide, E. 10 Abs. 3) ihren Wohnsitz nicht an der ____strasse .. in D.________. Es ist daher mit der StRK und der Steuerver­waltung als erwiesen zu erachten, dass B.________ in den Jahren 2006 und 2007 in der Liegenschaft ____strasse .. in D.________ wohnte. Gele­gentliches Übernachten an einem anderen Ort ändert daran nichts. Dass die Beschwerdeführerin für das Bewohnen von Räumlichkeiten in der Lie­genschaft ____strasse .. in D.________ eine Gegenleistung gefordert oder die Wohnung auch einer Drittperson unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte, kann gestützt auf die Akten ausgeschlossen werden und ist von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht worden. Damit durften die StRK und die Steuerverwaltung ohne Rechtsverletzung den Ertragsver­zicht der Beschwerdeführerin durch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an der ______strasse .. in D.________ dem Reingewinn 2006 und 2007 aufrechnen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die StRK und die Steuerverwaltung den Ertragsverzicht praxisgemäss gestützt auf die Ei­genmietwerte von Fr. 6'790.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 7'960.-- bei der direkten Bundessteuer (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 18 und 35) bemessen haben. Anzumerken bleibt, dass diese eigenmietwertbasierte Aufrechnung nicht etwa bedeutet, dass der Be­schwerdeführerin – wie diese anzunehmen scheint – der entsprechende Betrag wegen Eigennutzung bzw. im Sinn einer Naturaleinkunft aufgerech­net würde. Vielmehr bildet, wie ausgeführt, der Eigenmietwert lediglich die Grundlage für die Quantifizierung der geldwerten Leistung, welche sie zu Gunsten von B.________ durch unentgeltliches Überlassen der Wohnung für private Nutzung bzw. Nutzungszwecke erbracht und die Steuerbehör­den dem Gewinn 2006 bzw. 2007 aufgerechnet hatten.

3.3 Für Naturalbezüge (Verpflegung) und die private Nutzung der Ge­schäftsinfrastruktur (Strom, Heizung, Telefon, TV, Radio usw.) hat die Be­schwerdeführerin 2006 – abweichend von ihrer Deklaration von Fr. 7'530.-- auf dem Einlageblatt 14 der Steuererklärung – insgesamt Fr. 4'530.-- ver­bucht (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 24 und 35). Betreffend das Steuerjahr 2007 hat sie Privatanteile für Naturalbezüge und die Nut­zung der Geschäftsinfrastruktur weder verbucht noch im Einlageblatt 14 der Steuererklärung angegeben (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 3 und 11). Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass die effektiven Naturalbezüge bzw. die private Nutzung der Geschäftsinfrastruktur durch B.________ über den buchhalterisch erfassten Beträgen lagen. Deshalb hat sie den Reingewinn der Beschwerdeführerin um den nach ihrer Beur­teilung zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Teil erhöht. Dabei setzte sie die Höhe der Beträge nach Ermessen fest, nachdem die Beschwerde­führerin den schriftlichen Aufforderungen vom 30. Juni und 7. August 2009, einen Verbuchungsnachweis der Naturalbezüge einzureichen, nicht nach­gekommen war, sondern sich mit dem Hinweis begnügte, die eingeforder­ten Unterlagen seien bereits bei den Akten (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 20 ff., 68). Gestützt auf die Pauschalen, welche in Anhang V der Zusatzwegleitungen 2006 und 2007 zum Ausfüllen der Formulare für natürliche Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Zu­satzwegleitungen), enthalten sind, hat die Steuerverwaltung dem Reinge­winn Fr. 1'470.-- (2006) bzw. Fr. 6'480.-- (2007) aufgerechnet. Dieses Vor­gehen hat die StRK zu Recht geschützt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 12 f., worauf grundsätzlich verwiesen wird): Sie legt überzeugend dar, dass B.________ ihre Mahlzeiten zumindest teilweise im von der Be­schwerdeführerin betriebenen «…» eingenommen und von der dortigen Infrastruktur profitiert haben muss. Die Behauptung der Be­schwerdeführerin, B.________ habe ihre Mahlzeiten mehrheitlich in der – rund 60 km entfernten – Stadt E.________ bei F.________ und G.________ ein­genommen, ist nicht glaubhaft. Die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Buchhaltung erweisen sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache als zu tief bzw. mangelhaft, dass die ihr gehörende Liegenschaft an der ______strasse .. in D.________ teilweise privat genutzt worden (vgl. vorne E. 3.2) und damit ohne weiteres davon auszugehen ist, dass sie die darauf entfallenden Gebäudeinfrastruk­turkosten getragen hatte. Nachdem die Be­schwerdeführerin trotz schriftlicher Aufforderung und Mahnung keine ge­eigneten Unterlagen eingereicht hatte und deshalb die für die Veranlagung massgebende Höhe der Privat­bezüge und der privaten Nutzung der Ge­schäftsinfrastruktur nicht zuverläs­sig festgestellt werden konnte, musste die Höhe dieser Steuerfaktoren geschätzt werden. Wenn dabei auf die Pau­schalen gemäss Anhang V der Zusatzwegleitungen abgestellt wird, wie dies die Steuerverwaltung tat und die StRK für richtig befunden hat, so kann nicht gesagt werden, diese Schätzung basiere auf unzweckmässigen Grundlagen oder sei unvorsichtig (vgl. angefochtene Entscheide, E. 13). Jedenfalls vermag die Beschwer­deführerin nicht darzutun, dass die be­fugterweise durch Schätzung be­stimmte Höhe der Naturalbezüge und der privaten Nutzung der Ge­schäftsinfrastruktur von Fr. 6'000.-- (2006) bzw. Fr. 6'480.-- (2007) offen­sichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 191 Abs. 3 i.V.m. Art. 198 Abs. 2 StG, Art. 132 Abs. 3 i.V.m. Art. 142 Abs. 4 DBG, Art. 48 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 StHG; BVR 2008 S. 181 E. 4.2 f.). Die Aufrechnung von Fr. 1'470.-- (2006) bzw. Fr. 6'480.-- (2007) hält der Rechtskontrolle stand.

3.4 Als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten StRK und Steuerver­waltung weiter die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'385.-- verbuchten Privatanteil für die Benutzung des Geschäftsfahrzeugs und der jährlichen Minimalpauschale für den Privat­anteil an den Autokosten gemäss Anhang V der Zusatzwegleitung 2007 von Fr. 1'800.--. – Es ist unbestritten, dass das betreffende Geschäftsfahr­zeug nicht ausschliesslich für geschäftliche Zwecke verwendet wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt zwar, der von den Vorinstanzen aufgerech­nete Privatanteil von Fr. 415.-- sei zu streichen, legt dabei aber nicht dar, inwiefern diese Aufrechnung rechtsfehlerhaft ist. Insbesondere bringt sie nicht vor und weist nicht nach, dass die anteilsmässigen Kosten der effekti­ven privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs 2007 unter der Mindestpau­schale gemäss Anhang V der Zusatzwegleitung 2007 von Fr. 1'800.-- liegt. Die StRK hat überzeugend ausgeführt, dass dem Reingewinn einer Gesell­schaft, die ihrer Aktionärin ein Geschäftsfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, pro Jahr praxisgemäss 9,6 % des Kaufpreises, mindes­tens aber Fr. 1'800.-- aufzurechnen sind, andernfalls eine verdeckte Ge­winnausschüttung vorliegt (vgl. angefochtene Entscheide, E. 14 f., worauf verwiesen wird; vgl. auch BGer 6B_755/2012 vom 4.7.2013, E. 2.4.1; Ziff. 5 des Merkblatts N 1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Ge­schäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern; Reich/Züger, in Zweifel/ Athanas, a.a.O., Art. 27 N. 10). Aus dem Vorbringen, dass B.________ das Fahrzeug nicht selber gelenkt habe, sondern lediglich mitgefahren sei, kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ab­leiten, weil so oder anders eine unentgeltliche Leistung an eine Aktionärin bzw. eine ihr nahestehende Person ausgerichtet wurde, die einem unbetei­ligten Dritten nicht erbracht worden wäre. Die von StRK und Steuerverwal­tung vorgenommene Aufrechnung des Reingewinns 2007 im Umfang von Fr. 415.-- für den Privatanteil am Geschäftsfahrzeug hält der Rechtskon­trolle somit stand.

3.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass bezüglich der Überlassung der Wohnung in der Geschäftsliegenschaft, der Naturalbe­züge bzw. der privaten Nutzung der Geschäftsinfrastruktur sowie des Ge­schäftsfahrzeugs die Voraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüt­tung erfüllt sind. Sämtliche von der Beschwerdeführerin an B.________ bzw. C.________ ausgerichteten Leistungen stehen in einem offen­sichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und wären einer unbeteiligten Drittperson unter den gleichen Bedingungen nicht gewährt worden. Der Charakter der Leistungen war für B.________ als Präsidentin des Ver­waltungsrats und C.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied ohne weiteres erkennbar.

3.6 StRK und Steuerverwaltung haben dem Reingewinn 2007 der Be­schwerdeführerin ferner Fr. 13'696.-- für unverbuchte Nachträge zur Er­folgsrechnung aufgerechnet, was die Beschwerdeführerin lediglich pau­schal beanstandet. Dabei verkennt sie, dass aufgrund des Massgeblich­keitsprinzips für die Bestimmung des Reingewinns vom Saldo der Erfolgs­rechnung auszugehen ist (Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG, vgl. vorne E. 2.1, 2.5, auch zum Folgenden). Sie muss den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Gewinn grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Es ist ihr gestützt auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens un­tersagt, Aufwand- wie Ertragspositionen geltend zu machen, die nicht in der Handelsbilanz verbucht sind (Brülisauer/Poltera, a.a.O., Art. 58 N. 13-15). Bilanz und Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 wurden am 23. Januar 2009 erstellt (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 8-12). Die im Nachtrag vom 17. März 2009 aufgeführten Po­sitionen «Storno Beleg 1183 „Zinsen‟» sowie «Nachtrag: Abschreibung auf Lg.» in der Höhe von insgesamt Fr. 13'696.-- (vgl. Vorakten Steuerverwal­tung [act. 4B] pag. 13) wurden in der Handelsbilanz nicht verbucht und können daher von vornherein nicht als gewinnschmälernde Aufwände be­rücksichtigt werden. Die Aufrechnung des Reingewinns 2007 der Be­schwerdeführerin um Fr. 13'696.-- erfolgte mithin rechtmässig.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entscheide der StRK, mit welchen diese die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Gewinnaufrechnun­gen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 8'260.-- (2006) bzw. Fr. 27'381.-- (2007) und bei der direkten Bundessteuer von Fr. 9'430.-- (2006) bzw. Fr. 28'551.-- (2007) bestätigte, der Rechtskontrolle standhalten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Buchprüfung vom 5. Mai 2009 habe gar nicht stattgefunden, so ist dies nicht nur aktenwidrig (vgl. Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 40 ff., 68 f.), sondern auch widersprüchlich (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerden, S. 4, wonach die Mitarbeitenden der Steuerverwaltung «keine Wohnung […] sondern nur ein Büro» vorgefunden hätten; dazu auch vorne E. 3.2). Die weiteren Vorbrin­gen und Ausführungen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden wie na­mentlich die Kritik, welche die Beschwerdeführerin gegen die Einwohner­gemeinde D.________ und weitere Behörden anbringt, vermögen die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheide ebenso wenig zu be­gründen wie die Vorwürfe, die sie gegenüber Privatpersonen und der H.________ Treuhand AG erhebt. Vorliegend ist der Sachverhalt liquid; weitere Instruktionsmassnahmen erübrigen sich, zumal sich die Steuerverwaltung in den Steuerjustizverfahren beteiligt und ihren Standpunkt vorinstanzlich ausführlich dargelegt hat und im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern für die Veranlagungen 2006 und 2007 bedeutsame Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, nicht berücksichtigt worden wären. So­weit die Beschwerdeführerin entsprechende Anträge stellt, werden diese abgewiesen. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den Antrag, gegen das erwähnte Treuhandunternehmen eine Strafuntersuchung einzuleiten. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und sind abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Ausführungen zum möglicherweise sinngemäss ge­stellten Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erübri­gen sich, nachdem der (damalige) Abteilungspräsident am 13. Juni 2012 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass juristischen Perso­nen keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann (vgl. act. 2), und die Beschwerdeführerin in der Folge den Gerichtskostenvorschuss vorbe­haltlos geleistet und die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr gel­tend gemacht hat. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 bis 3 VRPG; Art. 145 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 wird abgewiesen.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

  • der Beschwerdeführerin

  • der Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

  • der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Parole chiave

hidden profit distributiontax assessmentcommercial balance sheetprivate usenatural benefitsestimated taxationcorporate taxcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaints against the cantonal and communal taxes and direct federal tax were admissible and timely.

Decisione estratta

The court had jurisdiction and admitted the complaints procedurally, but they were ultimately unfounded.

Motivazione estratta

The company had standing, the filings were timely, and the court was the last cantonal instance; however, the merits did not justify any relief.

Questione giuridica chiave

Whether the free use of the apartment in the business property constituted a taxable hidden profit distribution.

Decisione estratta

Yes. The company unentgeltlich provided the apartment to its shareholder-president without equivalent consideration.

Motivazione estratta

Ownership of the property, the shareholder's residence there, and the absence of any comparable third-party arrangement established an economic benefit not granted to outsiders; the imputed rental value could be used to quantify the benefit.

Questione giuridica chiave

Whether the assessed natural benefits, private use of business infrastructure, and private vehicle use had to be added back to profit.

Decisione estratta

Yes. The company failed to prove lower amounts and the authority could estimate the benefits.

Motivazione estratta

Because the taxpayer did not produce adequate records despite requests, the tax authority was entitled to estimate the private benefits using standard pauschalen; the vehicle private-use add-back was also justified.

Questione giuridica chiave

Whether the 2007 unrecorded adjusting entries of CHF 13,696 could reduce taxable profit.

Decisione estratta

No. Entries not booked in the commercial accounts cannot later be claimed as profit-reducing expenses.

Motivazione estratta

Under the principle of commercial-balance-sheet conformity, only items actually recorded in the accounts may affect profit determination; the taxpayer could not rely on unbooked items.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the proceedings and whether party costs are awarded.

Decisione estratta

The appellant bears the court costs and receives no party compensation.

Motivazione estratta

As the complaints failed, costs follow the outcome; no basis remained for legal aid or reimbursement.

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