Restoration of Appeal Deadline After Misaddressed Filing

O1Z-24-4Tribunale superiore / 1a divisione2 dic 2025Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. appealed the Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden judgment directing registration of B.'s sole ownership of a property. On the last day of the appeal period, counsel sent the appeal to the Regional Court Prättigau/Davos rather than the competent Obergericht; it arrived there too late to be forwarded within the deadline. The Obergericht held that the appeal was late under the law in force in September 2024 and that the 2025 amendment to Art. 143 CPC had no retroactive or anticipatory effect. It nevertheless restored the deadline: the mistaken envelope label, despite being attributable to counsel, constituted slight fault in the circumstances. The appeal was therefore admitted for further proceedings. Costs and specified party compensation were allocated separately between A. and his lawyer.

Massima Omnilex

Arts. 143(1bis), 148 and 407f CPC; erroneous filing with an incompetent court and restoration of a procedural deadline. Under the former law, timely filing of a civil appeal with an incompetent authority preserved the deadline only where the filing was made with the court below (iudex a quo), or where the recipient forwarded it to the competent court within the period. Art. 143(1bis) CPC broadens that protection but, absent a clear legislative direction, does not retroactively validate procedural acts completed before its entry into force; Art. 407f CPC provides for prospective application during pending proceedings, not genuine retroactivity. For restoration under Art. 148 CPC, attribution of an auxiliary's conduct and the degree of fault are distinct inquiries. A law-office employee's conduct is attributed to counsel under Art. 101(1) CO; the degree of fault is assessed hypothetically as if counsel had acted personally. A misaddressed filing may constitute slight rather than gross fault where the correct address was otherwise properly recorded and the error arose from an isolated clerical mistake.

Testo completo

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Beschluss vom 2. Dezember 2025

Mitwirkende Gerichtspräsident M. Hüsser, Vorsitz Oberrichterin J. Lanker Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, R. Breu Gerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1Z 24 4 und O1Z 24 6

Ort des Entscheids Trogen

Berufungskläger / A., Gesuchsteller vertreten durch: RA AA.

Berufungsbeklagte / B., Gesuchgegnerin vertreten durch: RA BB.

Gegenstand Grundbuchberichtigung (O1Z 24 4) Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ZA1 23 1 vom 14. März 2024

Wiederherstellung einer Frist (O1Z 24 6)

Rechtsbegehren a) der Klägerin, Berufungsbeklagten und Gesuchgegnerin: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Es sei das Grundbuchamt C. anzuweisen, das Alleineigentum der Klägerin am Grundstück Nr. xxxx, Plan Nr. xy, D. xcxc, C., definitiv einzutragen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (einschliesslich der Kosten des Massnahmeverfahrens und des Grundbuchamts, zzgl. MWST) zulasten des Beklagten. bb) im Berufungsverfahren (O1Z 24 4 betreffend Frage der Einhaltung der Berufungsfrist): Auf die Berufung sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, nicht einzutreten. im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung (O1Z 24 6): Das Gesuch [um Wiederherstellung einer Frist] sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. b) des Beklagten, Berufungsklägers und Gesuchstellers: aa) im erstinstanzlichen Verfahren:

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. bb) im Berufungsverfahren (O1Z 24 4 betreffend Frage der Einhaltung der Berufungsfrist):

1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2024 (Verfahren Nr. ZA1 23 1) sei in den Ziffern 1 – 3 vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten. im Verfahren betreffend Fristwiederherstellung (O1Z 24 6):

1. Es sei dem Kläger eine Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2024 einzuräumen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Sachverhalt

A. Übersicht

Die Klägerin und Berufungsbeklagte B. (nachfolgend Berufungsbeklagte oder Gesuchgegnerin) verlangt die Berichtigung des die Liegenschaft Nr. xxxx, GB C., betreffenden Grundbucheintrages und begründet ihr Anliegen damit, dass der frühere Grundstückskaufvertrag zwischen ihrem Vater und ihrem Stiefbruder aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) nichtig sei (act. 4/38 Sachverhalt A. S. 2). Infolgedessen sei das Eigentum an der Liegenschaft bei ihrem Vater verblieben und wegen Vorversterbens ihres Stiefbruders beim Tod des Vaters auf sie als einzige Erbin übergegangen (act. 4/1 S. 5 ff.). Der Beklagte und Berufungskläger A. (nachfolgend Berufungskläger oder Gesuchsteller) als eingesetzter Erbe des Stiefbruders der Berufungsbeklagten widersetzt sich diesem Ansinnen und verlangt die Abweisung der Klage (act. 4/11).

B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

Mit Eingabe vom 16. August 2022 verlangte die heutige Berufungsbeklagte beim Einzelrichter des Kantonsgerichts eine superprovisorische Vormerkung bzw. Grundbuchberichtigung dahingehend, als ihr Alleineigentum an der Liegenschaft Nr. xxxx, GB C., im Grundbuch eingetragen werden sollte (Verfahren SV1 22 198; act. 1). Der Einzelrichter hiess das Gesuch zunächst mit Verfügung vom 18. August 2022 superprovisorisch gut (Verfahren SV1 22 198; act.

3) und bestätigte dies mit Entscheid vom 12. Oktober 2022. Gleichzeitig setzte er der Berufungsbeklagten Frist bis zum 31. Januar 2023, um eine Klage auf definitive Eintragung des Alleineigentums beim zuständigen Gericht einzureichen (Verfahren SV1 22 198; act. 12). Mit Klage vom 25. Januar 2023 verlangte die Berufungsbeklagte sodann die definitive Eintragung ihres Alleineigentums an der Liegenschaft Nr. xxxx, GB C. (act. 4/1). Mit Klageantwort vom 21. Juni 2023 liess der Berufungskläger auf vollumfängliche Abweisung der Klage schliessen (act. 4/11). Die Replik datiert vom 3. Oktober 2023 (act. 4/15) und die Duplik vom 4. Dezember 2023 (act. 4/18). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 (act. 4/24) bzw. 9. Januar 2024 (act. 4/27) verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Infolge Pensionierung des vormaligen Verfahrensleiters wechselte per 1. Februar 2024 der Vorsitz der zuständigen 1. Abteilung des Kantonsgerichts, was den Parteien mit Schreiben vom 20. Februar 2024 angezeigt wurde (act. 4/30 und 4/31). Am 14. März 2024 wurde die Urteilsberatung des Kantonsgerichts durchgeführt. Das Urteilsdispositiv wurde am 22. März 2024 an die Parteien versandt (act. 4/32) und konnte diesen am 25. März 2024 zugestellt werden (act. 4/35 und 4/36).

Mit Schreiben vom 27. März 2024 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Urteilsbegründung (act. 4/33), welche am 4. Juli 2024 an die Parteien verschickt wurde (act. 3/2).

C. Urteil der Vorinstanz

Das Kantonsgericht, 1. Abteilung, wies mit Urteil vom 14. März 2024 und in Gutheissung der Klage das Grundbuchamt C. an, zugunsten der Berufungsbeklagten gemäss Art. 975 Abs. 1 ZGB das Alleineigentum am Grundstück Nr. xxxx, GB C., definitiv einzutragen. Die Gerichtskosten, bestehend aus CHF 600.00 (Kosten des Massnahmeverfahrens SV1 22 198) und CHF 4'500.00 (Entscheidgebühr), somit insgesamt CHF 5'100.00, wurden vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt. Allfällige, aufgrund des streitgegenständlichen Urteils entstehende, sowie aufgrund des Massnahmeverfahrens SV1 22 198 bereits entstandene Kosten des Grundbuchamts hatte ebenfalls der Berufungskläger zu tragen. Überdies wurde der Berufungskläger verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'845.55 zu bezahlen (act. 3/2 Dispositiv S. 24).

Auf die Begründung kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen.

D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren O1Z 24 4

a) Der Berufungskläger erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit Eingabe seines Rechtsvertreters, AA., vom 5. September 2024 Berufung (act. 2). Das Regionalgericht Prättigau/Davos leitete die Berufung vom 5. September 2024 samt Urkunden (je im Doppel) und Zustellcouvert mit Schreiben vom 6. September 2024 (Poststempel) zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter (act. 1). Das Schreiben des Regionalgerichts Prättigau/Davos ging beim Obergericht in der Folge am

9. September 2024 ein.

b) Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde dem Berufungskläger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bei der Gerichtskasse einen Vorschuss von CHF 3'500.00 zu leisten (act. 5).

c) Nach Eingang des obgenannten Vorschusses wurde das Verfahren mit Verfügung vom 30. September 2024 auf die Frage der Einhaltung der Berufungsfrist beschränkt.

Der Berufungsbeklagten wurde eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme zur Frage der Einhaltung der Berufungsfrist einzureichen (act. 6).

d) Die Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 16. Oktober 2024 ging am 17. Oktober 2023 ein (act. 7).

e) Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde dem Berufungskläger die von der Berufungsbeklagten eingereichte Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 zur Bedienung zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Allfällige Bemerkungen zur Stellungnahme konnten innert 10 Tagen eingereicht werden (act. 8).

f) Eine weitere Stellungnahme des Berufungsklägers datiert vom 24. Januar 2025 (act. 15).

g) Nachdem das Obergericht mit Verfügung vom 28. Januar 2025 der Berufungsbeklagten die Eingabe vom 24. Januar 2025 zur Bedienung zugestellt hatte (act. 16), nahm diese mit Schreiben vom 10. Februar 2025 nochmals Stellung (act. 17).

E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren O1Z 24 6

a) Der Berufungskläger und Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 16. September 2024 (Poststempel) die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. März 2024 (act. 1).

b) Mit Verfügung vom 30. September 2025 wurde der Berufungsbeklagten und Gesuchgegnerin im Verfahren betreffend Wiederherstellung einer Frist (O1Z 24 6) das obgenannte Gesuch samt Beilagen zugestellt und eine Frist zur Einreichung einer Gesuchantwort angesetzt (act. 3).

c) Dieser Aufforderung kam die Gesuchgegnerin innert Frist mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 nach (act. 4).

d) Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsteller die Gesuchantwort vom 16. Oktober 2024 zur Bedienung zugestellt und diesem gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, innert 10 Tagen allfällige Bemerkungen zur Eingabe einzureichen (act. 5).

e) Der Gesuchsteller nahm mit einer weiteren Eingabe vom 24. Januar 2025 Stellung (act. 11).

f) Nachdem das Obergericht mit Verfügung vom 28. Januar 2025 der Gesuchgegnerin die Eingabe vom 24. Januar 2025 zur Bedienung zugestellt hatte (act. 12), äusserte sich diese mit Schreiben vom 10. Februar 2025 nochmals (act. 13).

Erwägungen

1. Vorbemerkungen

Am 1. Januar 2025 ist die Änderung der Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 (ZPO, SR 272) in Kraft getreten (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 407f ZPO; AS 2023 491). Die Übergangsbestimmung von Art. 407f nZPO gibt den Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts für die dort aufgeführten Bestimmungen wieder (derselbe, a.a.O., N. 3 zu Art. 407f ZPO). Für die Bestimmungen, die dort nicht aufgeführt sind, aber ebenfalls durch das Bundesgesetz vom 17. März 2023 eingefügt wurden, gilt dieser Grundsatz – im Umkehrschluss – nicht. Sie unterstehen damit der intertemporalrechtlichen Grundordnung im 1. Kapitel der Übergangsbestimmungen (Art. 404-407 ZPO). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.

Vor der Anwendung einer ZPO-Bestimmung gilt es im Folgenden also stets zu prüfen, ob sie im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten ist oder nicht. Dabei werden die einzelnen Bestimmungen mit "Art. x aZPO" bezeichnet, falls auf eine Regelung der ZPO verwiesen wird, die bis am 31. Dezember 2024 in Kraft ist (JAN HELLER, in: Lorenz Droese [Hrsg.], Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung – Version 19.01.2025, N. 47 zu Art. 407f ZPO, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo407f (besucht am 29. Oktober 2025). Das neue Zivilprozessrecht wird mit "Art. x nZPO" referenziert. Falls kein "a" oder "n"

vorangestellt wird, ist sowohl das unveränderte Recht vor als auch nach dem 1. Januar 2025 gemeint.

2. Formelles betreffend O1Z 24 4

2.1 Einheitlicher Entscheid

Weil das Berufungsverfahren (O1Z 2024 4) und das Fristwiederherstellungsverfahren (O1Z 2024 6) dieselben Parteien betreffen, offenkundig in einem sachlichen Zusammenhang stehen und für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches diejenige Instanz sachlich zuständig ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hat (Art. 149 aZPO; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 149 ZPO), werden beide Verfahren im gleichen, vorliegenden Entscheid beurteilt.

2.2 Rechtzeitigkeit der Berufung (O1Z 24 4)

2.2.1 Ausgangslage

a) Das obgenannte Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 30. September 2024 auf die Frage der Einhaltung der Berufungsfrist beschränkt (act. 6).

b) Die Berufungsbeklagte stellt sich gemäss Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Berufung vom 5. September 2024 nicht fristwahrend eingereicht worden ist (act. 7 S. 1). Sie verweist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 140 III 636. An dieser Rechtsprechung ändere auch die [zum damaligen Zeitpunkt] bevorstehende ZPO- Revision von Art. 143 aZPO nichts (act. 7 S. 2). Vorliegend könne keine Vorwirkung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO angenommen werden (act. 17).

c) In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025 liess der Berufungskläger ausführen, dass mit dem inzwischen in Kraft getretenen Art. 143 Abs. 1bis nZPO eine Verdeutlichung und Konkretisierung einer Gesetzeslücke vorgesehen gewesen sei (act. 15 S. 1). Diese neue Bestimmung sei im Sinne einer Vorwirkung bei der Auslegung von Art. 143 Abs. 1 aZPO zu berücksichtigen (act. 15 S. 2). Im Übrigen gelte der neue Art. 143 Abs. 1bis nZPO gemäss Art. 407f nZPO auch für Verfahren,

die bei Inkrafttreten der Revision rechtshängig seien. Somit sei vorliegend Art. 143 Abs. 1bis nZPO auf die versehentlich falsche Zustellung der Berufung bindend zu berücksichtigen.

d) Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Demnach ist zu prüfen, ob die Berufungsschrift vom 5. September 2025 fristgerecht eingereicht wurde und darauf einzutreten ist (O1Z 2024 4). Sollte die Berufungsschrift vom 5. September 2025 nicht rechtzeitig erfolgt sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob alternativ die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Art. 148 ZPO erfüllt sind (O1Z 2024 6).

2.2.2 Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsschrift vom 5. September 2024

a) Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid BGE 140 III 636 mit der Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Gemäss Bundesgericht äussert sich die ZPO nicht zur Frage der Fristwahrung durch Rechtsmitteleingaben, die bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurden, und auch nicht zur Frage der Weiterleitung solcher Eingaben an die zuständige Instanz (BGE 140 III 636 E. 3.2 m.w.H.). Ob das Schweigen der ZPO zu diesen Fragen ein qualifiziertes ist oder ob die ZPO diesbezüglich unvollständig, mithin lückenhaft ist und zu ergänzen wäre, liess das Bundesgericht in einem anderen Entscheid offen (Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.2).

Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen schweigen die Materialien zu diesem Thema und sind wenig aufschlussreich (BGE 140 III 636 E. 3.3). Art. 143 ZPO wurde in den eidgenössischen Räten entsprechend dem Entwurf des Bundesrates (dort Art. 141), der keine Fristwahrung und Weiterleitungspflicht vorsah, wörtlich ohne Diskussion angenommen (AB 2007 S. 513 f.; AB 2008 N 945). Trotz einer ausdrücklichen Abstimmung auf die Regelung von Art. 48 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) wurde dessen Abs. 3, der die Fristwahrung bei Einreichung an eine unzuständige Behörde regelt, nicht übernommen. Dies könnte an ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers denken lassen und sich etwa dadurch erklären, dass eine Fristwahrung und entsprechende Weiterleitungspflicht bei rechtzeitiger Einreichung bei irgendeiner "unzuständigen eidgenössischen oder

kantonalen Behörde" in dieser umfassenden Reichweite in den jeweiligen kantonalen Zivilverfahren zu weit ginge, da aufgrund der unterschiedlichen Gerichtsorganisation in den Kantonen nicht stets zweifelsfrei klar wäre, welche kantonale Behörde zuständig ist, an welche die Eingabe weiterzuleiten wäre (BGE 140 III 636 E. 3.3; vgl. auch die Begründung in der Botschaft zur ZPO [BBI 2006 7277 zu Art. 61] für den Verzicht auf die Statuierung einer Weiterleitungspflicht im Rahmen der Regelung nach Art. 63 ZPO).

Das Bundesgericht erkennt in Art. 48 Abs. 3 BGG einen allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der über das Bundesgerichtsgesetz hinaus auf die gesamte schweizerische Rechtsordnung Anwendung findet (BGE 140 III 636 E. 3.5). Der Grundsatz bezweckt, dass eine Partei nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht wird, wenn sie ein Rechtsmittel versehentlich bei einer unzuständigen Behörde einreicht. Dies dient der Vermeidung übertriebener Formstrenge und ist Ausdruck des Verbots des überspitzten Formalismus, das wiederum Teil des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Verbots formeller Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) ist (vgl. BGE 121 I 93 E. 1d; BGE 135 I 6 E. 2.1). Der Rechtsgrundsatz ist immer dann anwendbar, wenn die unrichtige Einreichung auf einem Versehen, auf Zweifeln oder auf einer irreführenden Belehrung beruht. Hingegen findet die Norm keine Anwendung, wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen wurde (BGE 140 III 636 E. 3.5).

Es erscheint daher gerechtfertigt, mit der einhelligen Lehre anzunehmen, dass bezüglich Fristwahrung bei rechtzeitiger versehentlicher Einreichung eines Rechtsmittels der ZPO bei einer unzuständigen Behörde kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, und demnach für eine Anwendung des erwähnten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes auch im Bereich der Rechtsmittel der ZPO Raum besteht (BGE 140 III 636 E. 3.6). Die Anwendung des aus Art. 48 Abs. 3 BGG abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes zur Fristwahrung bei irrtümlicher Einreichung eines Rechtsmittels soll jedoch nicht grenzenlos sein (BGE 140 III 636 E. 3.6). Namentlich ist den berechtigten Bedenken gegen eine zu weitreichende Fristwahrungsregelung in Anbetracht der uneinheitlichen kantonalen Gerichtsorganisationen Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund kann die Fristwahrung nicht auf beliebige kantonale Behörden oder gar Bundesbehörden erstreckt werden. Vielmehr erscheint die in der Lehre teils vertretene Beschränkung auf die Einreichung bei der Vorinstanz (iudex a quo) als sachgerecht. Dies ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Zivilprozessordnung klare Vorgaben zur

Einreichungsinstanz enthält (vgl. Art. 311, 321, 328 Abs. 1 ZPO) und darüber hinaus die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung statuiert (Art. 238 lit. f ZPO). Bei ordnungsgemässer Belehrung sollte eine irrtümliche Einreichung kaum vorkommen. Eine weitergehende Anwendung – etwa auf Rechtsmittelschriften, die bei nicht mit der Sache befassten, innerkantonalen, ausserkantonalen oder Bundesbehörden eingereicht wurden – kommt daher nicht in Betracht. In solchen Fällen kann die Frist nur dann als gewahrt gelten, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel noch innerhalb der Frist an die zuständige Instanz weiterleitet, wozu sie gesetzlich nicht verpflichtet ist.

b) Wird der angeführte Leitentscheid konsultiert, ergibt sich klar, dass eine irrtümliche Einreichung eines Rechtsmittels bei einer unzuständigen Instanz nur dann als fristwahrend gilt, wenn diese Instanz entweder die Vorinstanz (iudex a quo) ist oder das Rechtsmittel rechtzeitig noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wird. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Die Berufung vom 5. September 2024 wurde zwar innert Frist (am letzten Tag) bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, jedoch handelte es sich hierbei nicht um den iudex a quo, sondern um das Regionalgericht Prättigau/Davos. Dieses war nicht mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Sache befasst und fällt daher nicht unter den durch die Rechtsprechung privilegierten Anwendungsbereich des aus Art. 48 Abs. 3 BGG abgeleiteten Grundsatzes. Zudem hätte das Regionalgericht die Berufung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, d. h. am 5. September 2024, an das zuständige Obergericht weiterleiten müssen, damit die Frist als gewahrt hätte gelten können. Aus objektiven Gründen (Eingang am 6. September 2024) war eine solche fristgerechte Weiterleitung jedoch nicht möglich. Damit fehlt es an einer der zentralen Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG, wie sie in BGE 140 III 636 dargestellt werden.

Hätte der Berufungskläger seine Eingabe einen Tag früher eingereicht und hätte das Regionalgericht sie noch am nachfolgenden Tag weitergeleitet, wäre auf die Berufung ohne Weiteres einzutreten gewesen. Ebenso wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Eintreten erfolgt, wenn die Eingabe an das Kantonsgericht als Vorinstanz (iudex a quo) adressiert worden wäre. Da jedoch weder eine fristgerechte Weiterleitung noch eine Einreichung beim iudex a quo vorliegt, ist die Berufungsschrift vom 5. September 2024 im Lichte der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht fristgerecht zu qualifizieren. Ein Eintreten unter diesem Titel ist deshalb ausgeschlossen.

2.2.3 Zur letzten ZPO-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2025)

a) Gemäss dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 143 Abs. 1bis nZPO gilt folgendes: Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. In seiner Medienmitteilung vom 2. März 2018 führte der Bundesrat unter anderem aus, dass er den Umgang mit Eingaben an ein offensichtlich unzuständiges schweizerisches Gericht oder an eine falsche Behörde anwendungsfreundlicher gestalten wolle (news.admin.ch/de/nsb?id=69961, aufgerufen am 28. November 2025). Zukünftig soll dies auch im Anwendungsbereich der ZPO nicht nur für den Fall der rechtzeitigen versehentlichen Einreichung der Berufung oder der Beschwerde beim iudex a quo (= entscheidendes vorinstanzliches Gericht) statt dem iudex ad quem (= Rechtsmittelgericht) gelten, sondern allgemein bei versehentlichen Eingaben an offensichtlich unzuständige Gerichte in der Schweiz (vgl. dazu Praxis dargestellt in E. 2.2.2). Im Vorentwurf zur Revision wurde noch vorgesehen, dass die Norm nur im Falle einer Eingabe an ein "offensichtlich" unzuständiges schweizerisches Gericht zur Anwendung gelangt. Der Nationalrat strich jedoch den Begriff "offensichtlich", da er davon ausging, dass es ansonsten zu Auslegungsproblemen in der Praxis käme (AmtIBull NR 2022 S. 670, 672, 697). Die Weiterleitungspflicht ist von Amtes wegen zu berücksichtigen und gilt auch bereits im Schlichtungsverfahren (vgl. Botschaft ZPO 2020 2747). Keine Eingrenzung ist bei den Gerichten innerhalb der Schweiz vorgesehen (LÖTSCHER/PLATTNER, SZZP 2023 S. 699). Die Norm setzt voraus, dass das angerufene Gericht unzuständig ist (NICOLAS FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, N. 4e zu Art. 143 ZPO). Von einer irrtümlich erfolgten Eingabe kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Partei bewusst für das vermeintlich unzuständige Gericht entscheidet (vgl. LÖTSCHER/PLATTNER, a.a.O., S. 706). Ein Verschulden schliesst die Geltendmachung eines Irrtums grundsätzlich nicht aus (dieselben, a.a.O, S. 708). Das unzuständige Gericht hat die Eingabe beförderlich an das zuständige Gericht weiterzuleiten (Botschaft ZPO 2020 2748).

b) Zusammenfassend ist unstrittig, dass im hypothetischen Fall, dass die einschlägige Gesetzesrevision bereits am 5. September 2024 in Kraft gewesen wäre, die beim Regionalgericht eingereichte Berufungseingabe des Berufungsklägers – trotz ihrer Adressierung an eine unzuständige Gerichtsbehörde – als rechtzeitig erfolgt zu

betrachten wäre. In Anwendung der neuen Rechtslage wäre somit auf die Berufung vom 5. September 2024 einzutreten. Der Umstand, dass das Regionalgericht die Eingabe erst am 6. September 2024 an das zuständige ausserkantonale Obergericht weiterleitete, wäre unter Geltung des revidierten Rechts nicht entscheidrelevant, da dieses ausdrücklich vorsieht, dass die irrtümliche Einreichung bei einer unzuständigen Behörde die Fristwahrung nicht beeinträchtigt, sofern die Eingabe fristgerecht und irrtümlich erfolgt, was vorliegend bejaht werden kann. Indes trat die Gesetzesänderung unbestritten erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Es stellt sich daher die Frage, ob sich aus intertemporalrechtlicher Sicht – d.h. aus den massgeblichen Übergangsbestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts – eine Rückwirkung ergibt, die zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist.

2.2.4 Intertemporalrechtliche Aspekte

a) Das Bundesgericht wendet den Grundsatz von Art. 2 SchIT ZGB sinngemäss auf Verfahrensregeln an (BGE 137 II 409 E. 7.4.5; 115 II 97 E. 2c;). Demzufolge sind diese grundsätzlich ab Inkrafttreten sofort anwendbar (vgl. CORDULA LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 407f ZPO). Das intertemporale Zivilprozessrecht kennt für rechtshängige Prozesse prinzipiell zwei Lösungs- bzw. Grundsätze (WILLISEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Entweder wird kollisionsrechtlich die Weitergeltung des bisherigen, formell ausser Kraft stehenden Gesetzes angeordnet (Grundsatz der Nichtrückwirkung), oder das Intertemporalrecht wirkt insofern zurück, als es fingiert, dass die bisherigen Vorgänge unter der Geltungsherrschaft des in Kraft stehenden Gesetzes erfolgt seien (SUSANNE SCHOCH, Das intertemporale Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1959, S. 25 ff.). Ein Beispiel für eine solche Nichtrückwirkung ist die Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 404 ZPO gilt für die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängigen Verfahren bis zu deren Abschluss vor der betroffenen Instanz das alte Verfahrensrecht. Das Inkrafttreten der ZPO hatte wichtige Änderungen in der Praxis des Zivilprozesses in der Schweiz mit sich gebracht. Daher rechtfertigte es sich, diese Übergangsbestimmung einzuführen und vom Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Prozessrechts abzuweichen. Insofern eine Rückwirkung gesetzlich vorgesehen ist, gilt die sogenannt echte Rückwirkung als verpönt. Dies, weil diese auf bereits entstandene Prozesswirkungen Einfluss nehmen will. Demnach kann es sich nur um eine unechte Rückwirkung in dem Sinne handeln, dass das neue

Gesetz auf die weitere Entwicklung des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses wirkt (WILLISEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Der Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts ist allerdings bei grösseren Gesetzesrevisionen wenig geeignet, weil die Rechtspositionen der Parteien unter bisherigem Verfahrensrecht gewahrt bleiben müssen (derselbe, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Bei solchen Gesetzesrevisionen stellen vielmehr die lex tempus actus und das Rückwirkungsverbot die obersten Grundsätze des intertemporalen Zivilprozessrechts dar (GERARDO BROGGINI, Das intertemporale Privatrecht, in: Gutzwiller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht (SPR), Bd. 1, Basel 1969, S. 422).

b) Nach Art. 407f nZPO gilt Art. 143 Absatz 1bis nZPO – nebst diversen weiteren Bestimmungen – auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängig sind. Sowohl der Vorentwurf als auch der Entwurf der massgeblichen Gesetzesrevision enthielten keine übergangsrechtliche Bestimmung (vgl. Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13. April 2021 S. 32). Zur Klarstellung wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats eine Übergangsbestimmung in Art. 407 ZPO eingefügt, welche mittels Auflistung bestimmter geänderter Normen den gleichen Mechanismus enthält wie der heutige Art. 407f nZPO. Art. 407f nZPO enthält die Übergangsbestimmung für die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene ZPO-Revision vom 17. März 2023 (WILLISEGGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 407f ZPO m.w.H.). Anknüpfungstatbestand von Art. 407f nZPO ist das Verfahren, das Rechtsschutzgesuch, das vor der kantonalen Rechtspflegeinstanz rechtshängig ist (derselbe, a.a.O., N. 12 zu Art. 407f ZPO). Kollisionsrechtlich ist ohne Belang, vor welcher Verfahrensinstanz das Rechtsschutzgesuch rechtshängig ist (Schlichtungsinstanz, erstinstanzliche Entscheidungsinstanz, Rechtsmittelinstanz oder Vollstreckungsinstanz) und in welchem Verfahrensstadium es sich befindet (Instruktionsstadium, Hauptstadium, Entscheidstadium). Anknüpfungspunkt ist die Rechtshängigkeit (derselbe, a.a.O., N. 13 zu Art. 407f ZPO). Wenn das Gesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung (d.h. vor dem 1. Januar 2025) rechtshängig geworden ist, wird es über Art. 407f nZPO angeknüpft. In diesem Fall ist das neue Recht anwendbar, das mit dem Inkrafttreten ab sofort und pro futuro während der Rechtshängigkeit gilt (derselbe, a.a.O., N. 14 zu Art. 407f ZPO). Tritt die Rechtshängigkeit erst nach dem Inkrafttreten (nach dem 1. Januar 2025) ein, so liegt überhaupt keine kollisionsrechtliche Konstellation vor (derselbe, a.a.O., N. 13 zu Art. 407f ZPO).

Die Auslegung von Art. 407f nZPO wirft mehrere Fragen auf. Da diese Bestimmung im Parlament ohne Diskussion verabschiedet wurde, ist es schwierig, den Willen des Gesetzgebers zu eruieren (GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI, Newsletter ZPO Online 2024-N13 vom 11. Dezember 2024, Rz. 14 zu Art. 407f ZPO, siehe ZPO-Revision 2025: Art. 407f nZPO, aufgerufen am 29. Oktober 2025). Die angeführten Autoren vertreten die Auffassung, dass Art. 407f nZPO eine Vorwirkung für die darin aufgeführten, als sofort anwendbar erklärten Bestimmungen schafft (dieselben, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 407f ZPO). Zur Begründung führen sie aus, da ein Verfahren mehrere Monate oder sogar Jahre dauern könne, müssten diese auch in Verfahren berücksichtigt werden, die im Jahre 2024 eingeleitet worden seien. Die Tragweite dieser Vorwirkung hange von der jeweiligen Bestimmung ab. Bezugnehmend auf Art. 143 Abs. 1bis nZPO führen sie aus, dass eine Eingabe als rechtzeitig erfolgt gelte, wenn sie irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht worden sei (dieselben, a.a.O., Rz. 39 zu Art. 407f ZPO). Die Eintretensvoraussetzungen sollten grundsätzlich so bald als möglich geprüft werden (BGE 140 III 159 E. 4.2.4), sodass die Vorwirkung dieser Bestimmungen nur für Klagen und Schlichtungsgesuche zum Tragen komme, die gegen Ende 2024 erfolgt seien, vorbehältlich eines früher eingereichten, aber vom Gericht oder der Schlichtungsbehörde sistierten Verfahrens. Die gegenteilige Auffassung vertritt HELLER (a.a.O., N. 47 zu Art. 143 Abs. 1bis nZPO), der von einer Weiterleitungspflicht erst ab 1. Januar 2025 ausgeht.

c) Zu beurteilen ist, ob die Übergangsbestimmung von Art. 407f nZPO eine rückwirkende Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO auch auf solche Verfahrenshandlungen anordnet, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung vorgenommen wurden. Da es sich um eine erst kürzlich in Kraft getretene Gesetzesrevision handelt, fehlt es – von wenigen vorstehenden Ausnahmen abgesehen – an einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie an gefestigter Lehre. Die Auslegung der massgebenden Normen hat sich daher in erster Linie am Gesetz selbst zu orientieren. Für die Gesetzesauslegung sind die anerkannten Methoden der Rechtsanwendung heranzuziehen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis kommt ein pragmatischer Methodenpluralismus zur Anwendung, bei welchem die grammatikalische, systematische, historische sowie teleologische Auslegung in einer wertenden Gesamtschau berücksichtigt werden (BGE 136 III 23 E. 6.6; 135 III 112 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2010 vom 4. November 2010 E. 2 ff.). Ziel dieser Auslegung ist es, den Sinn und Zweck (ratio legis) der massgebenden Bestimmungen – hier Art. 407f nZPO in Verbindung

mit Art. 143 Abs. 1bis nZPO – zu ermitteln und so deren sachgerechte Anwendung im konkreten Kontext sicherzustellen.

d) Der Wortlaut einer Bestimmung bildet den Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung. Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei (Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.1). Der Wortlaut der Übergangsbestimmung in Art. 407f nZPO, wonach die neuen Bestimmungen "auch für Verfahren gelten, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängig sind", lässt offen, ob darunter auch Verfahrenshandlungen zu verstehen sind, die vor dem Inkrafttreten der Revision vorgenommen wurden. Aus grammatikalischer Sicht wird lediglich der zeitliche Anknüpfungspunkt auf das Verfahren als solches und dessen Rechtshängigkeit festgelegt, ohne dass ausdrücklich auf bereits abgeschlossene Verfahrensschritte Bezug genommen wird. Der Wortlaut enthält insofern Interpretationsspielraum und erlaubt keine eindeutige Aussage darüber, ob die neue Verfahrensregelung rückwirkend auf bereits vorgenommene Handlungen anzuwenden ist. Die grammatikalische Auslegung vermag demnach für sich allein genommen keine abschliessende Klärung der hier streitentscheidenden Frage herbeizuführen und bedarf der Ergänzung durch die weiteren anerkannten Auslegungselemente.

Im Rahmen der systematischen Auslegung ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber in früheren Revisionen der Zivilprozessordnung deutlichere Formulierungen gewählt hat, um die zeitliche Anwendbarkeit neuen Rechts zu regeln. So bestimmt etwa Art. 407a ZPO im Zusammenhang mit der Revision vom 28. September 2012 ausdrücklich, dass in bei Inkrafttreten rechtshängigen Verfahren das neue Recht lediglich für Verfahrenshandlungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zur Anwendung gelangt. Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass eine vergleichbare Klarstellung im hier relevanten Art. 407f nZPO fehlt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber auf eine entsprechende Einschränkung verzichtet hat, könnte dahingehend interpretiert werden, dass der Anwendungsbereich der neuen Bestimmung – namentlich von Art. 143 Abs. 1bis nZPO – auch Verfahrenshandlungen umfasst, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind. In diese Richtung weisen etwa GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI hin (oben E. 2.2.4 lit. b). Indessen erscheint eine solche Interpretation im systematischen Gesamtzusammenhang der schweizerischen Zivilprozessordnung als problematisch. Die rückwirkende Anwendung prozessualer Normen auf bereits abgeschlossene

Verfahrenshandlungen berührt in der Regel wohlerworbene Verfahrensrechte und kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Das Institut der echten Rückwirkung ist in der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich verpönt (WILLISEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Vorliegend fehlt es an einer solchen klaren Anordnung. Die Formulierung von Art. 407f nZPO lässt zwar Interpretationsspielraum offen, vermag aber – grammatikalisch betrachtet – nicht die Annahme zu stützen, dass von einem grundlegenden Bruch mit dem zivilprozessualen Grundsatz der Nichtrückwirkung ausgegangen werden kann. Vielmehr spricht die Systematik der Zivilprozessordnung – namentlich auch die Kommentarliteratur von WILLISEGGER – dafür, dass die Neuregelung lediglich auf die weitere Verfahrensentwicklung in bereits rechtshängigen Verfahren Anwendung findet und keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen entfalten soll.

Aus historischer Perspektive ist festzuhalten, dass sowohl der Vorentwurf von 2018 als auch der Entwurf vom 26. Februar 2020 keine ausdrückliche Übergangsbestimmung enthielten (vgl. Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13. April 2021 S. 32; GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI, a.a.O., N. 11 zu Art. 407f ZPO). Unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Grundsatzes, wonach neue prozessuale Bestimmungen grundsätzlich ab Inkrafttreten gelten und eine echte Rückwirkung unzulässig ist, legt dies nahe, dass der Gesetzgeber mit dem ursprünglichen Verzicht auf eine Übergangsregelung keine rückwirkende Geltung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO bezweckte. Diese Schlussfolgerung wird weiter gestützt durch die bis zum Inkrafttreten der Revision bestehende klare Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche lediglich die Falscheinreichung beim iudex a quo zuliess. Diese Judikatur war gefestigt und schloss insoweit einen Interpretationsspielraum aus. Es ist davon auszugehen, dass dies auch dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger bekannt war. Vor diesem Hintergrund vermag auch die historische Auslegung keine Anhaltspunkte zu liefern, die eine rückwirkende Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO auf vor dem 1. Januar 2025 vorgenommene Verfahrenshandlungen rechtfertigen würden.

Der Sinn und Zweck von Art. 143 Abs. 1bis nZPO liegt darin, Rechtsuchende davor zu bewahren, ohne zwingenden Grund von der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren durch die zuständige Instanz ausgeschlossen zu werden. Es soll verhindert werden, dass formale Fehler – namentlich die versehentliche Einreichung von Rechtsmitteln bei einem unzuständigen Gericht – zu einem endgültigen Anspruchsverlust führen (MARTIN TANNER, in Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 143 ZPO; JURIJ BENN, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 143 ZPO).

Die Neuregelung erweitert diesen Schutz dahingehend, dass nicht mehr nur die rechtzeitige, versehentliche Einreichung der Berufung oder Beschwerde beim iudex a quo anstelle des iudex ad quem berücksichtigt wird (vgl. BGE 140 III 636), sondern künftig generell sämtliche, versehentliche Eingaben bei unzuständigen Gerichten – wie in den begleitenden Materialien ausdrücklich hervorgehoben – Anwendung finden sollen. Obgleich diese anwenderfreundliche Regelung und der damit verbundene Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich zu begrüssen sind, ist dennoch zu bezweifeln, dass der Gesetzgeber mit Art. 407f nZPO eine echte Rückwirkung im engeren Sinne beabsichtigte. Eine solche rückwirkende Anwendung würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die mit den Grundprinzipien der Rechtssicherheit und Verfahrensfairness nicht vereinbar sind (siehe dazu IVO SCHWANDER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 20 ff. zu Art. 404 ZPO; WILLISGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Zur Illustration: Würde ein Rechtsuchender in einem Verfahren, das kurz vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde, noch im November 2024 eine Verfahrenshandlung bei einer unzuständigen Behörde vornehmen, und diese Behörde unterliesse die fristwahrende Weiterleitung an die zuständige Instanz, so wäre der Rechtsuchende nach bisheriger Rechtsprechung als säumig anzusehen. Wäre das gleiche Verfahren erst im Januar 2025 abgeschlossen, müsste die gleiche Verfahrenshandlung – bei Annahme einer Rückwirkung – als rechtzeitig erfolgt betrachtet werden.

Diese Differenzierung aufgrund eines geringfügigen zeitlichen Unterschieds würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen und wäre nicht vertretbar. Aus teleologischer Sicht gebietet es daher die Zwecksetzung der Norm, eine echte Rückwirkung auszuschliessen.

e) Im Rahmen einer gesamtheitlichen Auslegung von Art. 407f nZPO ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – im Einklang mit der früheren Regelung in Art. 407a ZPO – lediglich eine unechte Rückwirkung beabsichtigte, welche die Anwendung des neuen Rechts auf die weitere Entwicklung bereits rechtshängiger Verfahren beschränkt (derselbe, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Der Umstand, dass Art. 407f nZPO im Unterschied zu Art. 407a ZPO weniger explizit formuliert ist, vermag die Annahme einer echten Rückwirkung nicht zu rechtfertigen. Eine solche Interpretation wäre mit den grundlegenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der

Verfahrensgerechtigkeit nicht vereinbar und würde zudem zu unvertretbaren Ungleichbehandlungen führen. Folglich ist bei Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f nZPO von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Dies bedeutet, dass Verfahrenshandlungen, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung vorgenommen wurden, grundsätzlich nicht unter die neuen Bestimmungen fallen (so auch HELLER, a.a.O., N. 47 zu Art. 407f ZPO). Im vorliegenden Fall erfolgte die Eingabe des Berufungsklägers nicht fristgerecht, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht darauf einzutreten ist.

f) Interessant erscheint in diesem Kontext ein jüngeres Urteil des Obergerichts Zürich vom 14. Januar 2025 (PS240228-O/U E. 2.1). Obschon im dortigen Verfahren die Rechtsmitteleingabe im November 2024 irrtümlicherweise an den iudex a quo und nicht an den iudex ad quem gerichtet wurde, was unter Berücksichtigung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin unproblematisch gewesen wäre, verweist das Obergericht Zürich in seinem Urteil diesbezüglich lediglich auf den neuen Art. 143 Abs. 1bis nZPO sowie die Übergangsbestimmung des Art. 407f nZPO, ohne die geltende Rechtsprechung explizit zu erwähnen. In diesem Zusammenhang existiert demnach kantonale Rechtsprechung, welche die Auffassung vertritt, der neue Art. 143 Abs. 1bis nZPO finde auch auf Verfahrenshandlungen Anwendung, die in einem weiterhin rechtshängigen Verfahren vor dem 1. Januar 2025 vorgenommen wurden. Folgt man dieser ausserkantonalen, zweitinstanzlichen Rechtsprechung, müsste im vorliegenden Fall auf die Berufung vom 5. September 2024 eingetreten werden.

Einmal abgesehen vom Umstand, dass die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich ihre Auffassung im erwähnten Urteil mit keinem Wort begründet, steht die damit zum Ausdruck gebrachte Meinung im Widerspruch zu den oben aufgezeigten Grundsätzen des intertemporalen Zivilprozessrechts. Demgegenüber stellt der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2025 die Rechtslage rund um das Inkrafttreten von Art. 143 Abs. 1bis nZPO differenziert dar und überzeugt auch mit seiner Schlussfolgerung, dass die Bestimmung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO erst nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses in Kraft getreten und damit nicht anwendbar ist (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich, VB250002-O/U vom 10. Februar 2025 E. 3.2). Gleich verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem sich die umstrittene Rechtshandlung, d.h. die Einreichung der Berufungserklärung, unter der Herrschaft des alten Rechts ereignete, als die Bestimmung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO noch nicht in Kraft war.

2.2.5 Vorwirkung

Zwar ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, eine zukünftige, noch nicht in Kraft getretene Gesetzesänderung bei der Auslegung einer bestehenden Norm im Sinne einer Vorwirkung mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.1). Dies setzt jedoch voraus, dass die Revision nicht zu einer grundlegenden Systemänderung führt, sondern lediglich der bestehenden Rechtslage eine klarstellende oder ergänzende Funktion zukommt – etwa im Sinne einer Konkretisierung der bisherigen Praxis oder zur Schliessung einer Rechtslücke (vgl. auch BGE 125 III 401 E. 2a; 124 II 193 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts 2C_544/2020 vom 29. April 2021 E. 5.5.2, 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 4.3.3 und 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen hielt das Bundesgericht auch nach Bekanntgabe des Inkrafttretens der ZPO-Revision an seiner bisherigen, restriktiven Praxis fest und sah keine Veranlassung, die zukünftige Rechtslage in seine Auslegung miteinzubeziehen. Zum anderen wurde mit der Revision von Art. 143 Abs. 1bis nZPO keine blosse Klarstellung oder Lückenfüllung vorgenommen, sondern ein Systembruch vollzogen. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, die nur die Falscheinreichung beim iudex a quo im Rahmen von Berufung oder Beschwerde tolerierte (BGE 140 III 636 E. 3.6), wurde durch die neue gesetzliche Regelung ausdrücklich aufgehoben. Eine vom Berufungskläger geltend gemachte Vorwirkung der neuen Rechtslage scheidet daher ebenfalls aus.

2.2.6 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Wortlaut der Übergangsbestimmung von Art. 407f nZPO noch die systematische, historische oder teleologische Auslegung eine rückwirkende Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO auf Verfahrenshandlungen rechtfertigen, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2025 vorgenommen wurden. Eine echte Rückwirkung ist im schweizerischen Zivilprozessrecht grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist. Eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt im vorliegenden Fall, ebenso wenig sind Interessen ersichtlich, die für eine echte Rückwirkung sprechen. Im Übrigen würde eine rückwirkende Anwendung nicht nur gegen zentrale zivilprozessuale Grundprinzipien verstossen, sondern auch zu stossenden Ungleichbehandlungen führen – namentlich dann, wenn das Schicksal einer Eingabe einzig vom zufälligen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig wäre. Unter Berücksichtigung der bis zur Revision

klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche die Wahrung der Frist bei Falscheinreichung ausschliesslich für den Fall der Eingabe an den iudex a quo anerkannte – sowie des Umstands, dass die relevante Verfahrenshandlung mehrere Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgte, erscheint ein Eintreten auf die Berufung vom

5. September 2024 weder gestützt auf Art. 407f nZPO noch unter dem Aspekt einer Vorwirkung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO sachgerecht. Folglich wäre im vorliegenden Fall grundsätzlich ein Nichteintreten angebracht. Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 Abs. 2 ZPO vorliegen und gegebenenfalls ein Eintreten auf diesem Wege doch noch erfolgen kann.

3. Formelles betreffend O1Z 24 6

3.1 Verfahren der Wiederherstellung (O1Z 24 6)

Im Einklang mit der massgeblichen Bestimmung von Art. 149 aZPO gab das Obergericht der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die säumige Partei glaubhaft zu machen habe, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO), ist das summarische Verfahren die zweckmässige Verfahrensart (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Korn- mentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 149 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 3a zu Art. 149 ZPO). Die ZPO enthält keine Bestimmungen, welches Gericht den entsprechenden Entscheid trifft (vgl. Art. 149 aZPO). Damit wäre für die sachliche Zuständigkeit an sich das kantonale Recht massgebend. Das Justizgesetz weist hierzu jedoch auch keine Regelungen auf. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt zweckmässig, dass jenes Gericht zum Entscheid berufen ist, welches über die nachzuholende Prozesshandlung, d.h. über die Einhaltung der versäumten Frist zu befinden hat (dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 149 ZPO mit weiteren Hinweisen; GOZZI, a.a.O., N. 2 zu Art. 149 ZPO).

Demnach ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für die Erhebung einer Berufung an das Obergericht die beschliessende Abteilung des Obergerichts sachlich zuständig.

3.2 Rechtzeitigkeit des Gesuchs

Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Wiederhergestellt werden kann insbesondere auch eine Rechtsmittelfrist. Zuständig hierfür ist die Rechtsmittelinstanz (statt vieler: TANNER, a.a.O., N. 31 zu Art. 148 ZPO). Als weitere Voraussetzung darf die Wiederherstellung für den Ausgang des Prozesses nicht offensichtlich unerheblich, d.h. für den Entscheid in der Sache selbst ohne jede Bedeutung sein. Dies wird zwar in Art. 148 ZPO nicht ausdrücklich normiert, ergibt sich aber aus dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse der säumigen Partei.

Das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers ist vorliegend offenkundig gegeben, nachdem er mit der Berufung im Hauptverfahren O1Z 24 4 den erstinstanzlichen Entscheid nicht akzeptieren will. Die angeführte zehntägige Frist ist mit dem Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. September 2024 gewahrt, zumal der Gesuchsteller von seiner Säumnis frühestens am 7. September 2024 erfahren konnte (vgl. act. 1).

Folglich ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 16. September 2024 einzutreten.

4. Materielles betreffend O1Z 24 6

4.1 Vorbringen des Gesuchstellers

Der Gesuchsteller beantragt, dass ihm eine Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. März 2024 einzuräumen sei (act. 1 S. 1). Der Antrag erfolge aus prozessualer Vorsicht und zur Wahrung der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass das Obergericht wider Erwarten die am 5. September 2024 vorgenommene Zustellung der Berufungsbegründung für verspätet erachte. Zur Begründung betreffend der Fristwiederherstellung führt er im Wesentlichen aus, dass auf Seite 1 der Berufungsbegründung die richtige Adresse der Berufungsinstanz, nämlich diejenige des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, festgehalten worden sei. Die Berufung sei ususgemäss per Einschreiben versandt worden, wobei im Postbüchlein ebenfalls die richtige Adresse des Obergerichts eingetragen worden sei (act. 1 S. 2). Es sei ersichtlich, dass gleichentags auch ein Einschreiben an das Regionalgericht Prättigau/Davos geschickt worden sei. Im Nachhinein hätte festgestellt werden müssen, dass das Sekretariat offenbar versehentlich auf beide C4-Couverts Etiketten mit der Adresse des Regionalgerichts geklebt habe. Unglücklicherweise habe

auch der Postbeamte dieses Versehen beim Abstempeln nicht bemerkt, sondern habe bestätigt, dass die Berufung an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden geschickt worden sei. So sei es gekommen, dass die Berufung versehentlich an das offensichtlich unzuständige Regionalgericht versandt worden sei, anstatt an das Obergericht. Falls die bereits in den vorstehenden Erwägungen erläuterten Ausführungen des Gesuchstellers zur Eintretensfrage im Hauptverfahren nicht bereits genügen würden, um die Zustellung vom

5. September 2024 als rechtzeitig anzusehen, müsse das Versehen als derart leicht eingestuft werden, dass die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO zuzulassen sei (act. 1 S. 3).

Diese Ausführungen würden genügen, um prüfen zu können, ob eine Partei glaubhaft gemacht habe, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe und deshalb eine Frist wiederhergestellt werden könne (act. 11 S. 1). Aus Beilage 2 sei ersichtlich, dass die im Postbüchlein – vom Unterzeichnenden selbst – eingetragene Adresse noch korrekt gewesen sei, auf die Etikette dann jedoch eine falsche Adresse geschrieben worden sei, was dann fatalerweise auch vom Postbeamten bei der Annahme am Postschalter nicht bemerkt worden sei. Die bekannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Versehen in diesem Zusammenhang werde in der Lehre heftig kritisiert und entspreche auch nicht der älteren Praxis verschiedener Kantone. In der Lehre bestehe die einhellige Auffassung, dass Fehler von Hilfspersonen zu einer Exkulpation des Rechtsvertreters führen sollten, wenn die Hilfs-person genügend instruiert worden sei. Für das Erstellen einer Adressetikette bedürfe es keiner rechtlichen Kenntnisse; eine Sekretärin mit über zehnjähriger Erfahrung sei dazu ohne Weiteres in der Lage und das funktioniere auch tausendfach (act. 11 S. 1 f.). In die-sem Sinn erscheine es ohne weiteres zulässig, dass Rechtsanwälte einfachste Verrichtungen dem Sekretariat überliessen, zumal vorliegend die korrekte Adresse im Postbüchlein eingetragen worden sei und so noch von einer zusätzlichen Kontrolle hätte ausgegangen werden dürfen. Die Voraussetzungen von Art. 148 Abs. 1 ZPO seien somit erfüllt (act. 11 S.2).

4.2 Vorbringen der Gesuchgegnerin

Die Gesuchgegnerin bringt dagegen vor, dass der Gesuchsteller nicht explizit festgehalten habe, inwieweit Gründe für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist vorliegen würden (act. 4 S. 1). Vielmehr erkläre der Gesuchsteller ein Kanzleiversehen und gehe davon aus, dass Art. 143 Abs. 1bis nZPO bereits jetzt in Kraft zu setzen sei. Damit gehe der Gesuch- steller am eigentlichen Verfahrensgegenstand vorbei. Versehen, Vergesslichkeit und ähnliche Gründe würden keine Wiederherstellung zu rechtfertigen vermögen, gerade für

Rechtsanwälte würden diesbezüglich strenge Sorgfaltsmassstäbe gelten. Auch zum Verschulden habe sich der Gesuchsteller ebenfalls mit Bedacht nicht geäussert (act. 4 S. 2). Somit fehle es bereits am Versuch, die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung überhaupt glaubhaft machen zu wollen. Vielmehr verlasse sich der Gesuchsteller darauf, dass das Gericht trotz der verpassten Frist auf die Berufung eintreten werde. Diese Hoffnung sei vergebens. Da das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht ordnungsgemäss begründet sei und es Aufgabe des Rechtsanwalts sei, seinen Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass die prozessualen Rechte des Klienten fristgerecht wahrgenommen werden könnten – worunter die Adressierung von Rechtsmitteln an das zuständige Gericht zu den einfacheren Dingen gehören dürften – sei dieses Gesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

So nachvollziehbar das Versehen des vermeintlichen Berufungsklägers sein möge und so heftig die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang in der Kritik stehen möge, so klar seien die Rechtsfolgen (act. 13 S. 1). Es dürfe festgehalten werden, dass die Verwendung einer falschen Adresse als grobes Verschulden zu werten sei und sich gemäss klarer gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Parteien bzw. deren Vertreter Fehler einer Hilfsperson in Anwendung von Art. 101 OR nun mal anrechnen lassen müssten (act. 13 S. 2).

4.3 Rechtliche Grundlagen

Wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht, vertreten in der Lehre namhafte Exponenten die Auffassung, dass das Verschulden von Hilfspersonen dem Rechtsanwalt nicht zugerechnet werden dürfe (etwa GOZZI, a.a.O., N. 16 zu Art. 148 ZPO; FUCHS, a.a.O., N. 10 zu Art. 148 ZPO; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 148 ZPO mit weiteren Hinweisen). Dies wird namentlich daraus abgeleitet, dass der Gesetzgeber bei der Zivilprozessordnung an die Aufmerksamkeit nicht zu hohe Anforderungen habe stellen und auch bei (nur) leichtem Verschulden die Fristwiederherstellung ermöglichen wollen.

Daran ist gemäss Bundesgericht so viel richtig, dass Art. 148 ZPO die Möglichkeit zur Fristwiederherstellung bereits dann eröffnet, wenn (nur) ein leichtes Verschulden vorliegt, während beispielsweise Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) oder Art. 24 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172,021) fehlendes Verschulden voraussetzen. Soweit daraus jedoch abgeleitet wird, das Verschulden einer Hilfsperson sei dem Rechtsanwalt nicht zuzurechnen, werden zwei völlig verschiedene Themen vermengt bzw.

gewissermassen kurzgeschlossen: Es ist namentlich zu unterscheiden zwischen der Frage der Zurechnung von Drittverhalten und derjenigen des Verschuldensgrades (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5).

Die Antwort auf die erste Frage bemisst sich bei Hilfspersonen nach Art. 101 Abs. 1 OR. Eine Anwaltssekretärin steht in einem von Subordination geprägten Arbeitsverhältnis zum Rechtsanwalt und ist eine typische Hilfsperson im Sinn von Art. 101 OR; entsprechend wird ihr Handeln dem Rechtsanwalt – und als Vertreter dessen Handeln dem Mandanten – wie eigenes zugerechnet, was in der publizierten wie auch unpublizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bis jüngst bestätigt wurde (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2; je mit Hinweisen auf die konstante Rechtsprechung). Wenn der Rechtsanwalt bloss für sorgfältige Auswahl und Instruktion der Sekretärin haften müsste, würde dies faktisch eine Anwendung von Art. 55 OR bedeuten. Dort geht es aber um ausservertragliche Haftung, während vorliegend die auf vertraglicher Basis erfolgende Mandatsführung durch den Rechtsanwalt und sein aus Stellvertretung der Mandantin zuzurechnendes Handeln zur Debatte steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5). Entsprechend hat das Bundesgericht eine Ausrichtung an Art. 55 OR für den vorliegend interessierenden Kontext explizit abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.4 und 3.5). Im vertraglichen Kontext bemisst sich die Zurechnung von Handlungen beigezogener Drittpersonen wie gesagt nach Art. 101 Abs. 1 OR. Es gilt die Formel, dass diejenige Person, welche die Vorteile der Erfüllung von Schuldpflichten durch Beizug einer Hilfsperson geniesst, auch die sich aus der entsprechenden Tätigkeit ergebenden Nachteile tragen muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Es besteht kein Anlass, auf die konstante Rechtsprechung zurückzukommen. Ist aber die erste Frage positiv zu beantworten, so gilt mit Blick auf die Beantwortung der zweiten Frage der Grundsatz, dass der Rechtsanwalt so zu stellen ist, wie wenn er selbst entsprechend gehandelt hätte (sog. hypothetische Vorwerfbarkeit; BGE 130 III 591 E. 5.5.4). Es ist mithin zu prüfen, von welchem Verschuldensgrad auszugehen wäre, wenn der Rechtsanwalt selbst die Handlung vorgenommen hätte. Diesbezüglich gilt, dass Versehen stets ein grobes Verschulden bedeuten und zu den Pflichten des Rechtsanwaltes insbesondere auch die Prüfung der mit eingeschriebener Post versandten Gerichtskorrespondenz und die Fristenkontrolle gehören (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Weil das Versehen der Sekretärin stark in den Vordergrund gerückt wird, sei abschliessend bemerkt, dass dies im vorliegenden Fall insofern nicht den Ausschlag gibt, als ohnehin den Rechtsanwalt auch direkt ein eigenes Organisationsverschulden trifft: zur zweckmässigen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört, dass die rechtzeitige Aufgabe von gerichtlichen Eingaben

sicherzustellen ist, insbesondere wenn der Rechtsanwalt die (immerhin 30-tägige) Berufungsfrist bis zum allerletzten Tag ausschöpfen will. Dies kann er durch einfache Vorkehrungen bewerkstelligen, beispielsweise indem er sich die Aufgabequittungen vorlegen oder die Sendungsnummern übermitteln lässt. Ein pflichtbewusster Anwalt tut dies im Wissen, dass er für die rechtzeitige Aufgabe von gerichtlichen Eingaben die Verantwortung trägt (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5).

4.4 Beurteilung

Nach dem Gesagten sind zwei Ebenen, nämlich einerseits die Zurechnung fremden Verhaltens und andererseits die Beurteilung des Verschuldensgrades strikt auseinander zu halten.

Die Frage, ob das Verhalten der Sekretärin dem Rechtsanwalt (und damit dem Gesuchsteller) zugerechnet werden kann, ist gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen. Eine Kanzleisekretärin ist eine typische Hilfsperson im Sinne von Art. 101 Abs. 1 OR. Ihr Verhalten wird dem Rechtsanwalt im Rahmen der vertraglichen Beziehung zu seinem Klienten wie eigenes zugerechnet. Das Bundesgericht hat explizit festgehalten, dass im Bereich der anwaltlichen Mandatsführung nicht auf Art. 55 OR (Haftung für selbständige Dritte bei ausservertraglicher Handlung) abgestellt werden kann, sondern das Verschulden nach den strengeren Vorgaben des Art. 101 OR zu beurteilen ist. Es gilt der Grundsatz: Wer den Vorteil der Delegation in Anspruch nimmt, trägt auch die Verantwortung für die damit verbundenen Risiken. Damit ist das Versehen der Sekretärin dem Rechtsanwalt vollumfänglich zuzurechnen.

Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob – unter Annahme, der Rechtsanwalt hätte selbst gehandelt – von einem leichten oder einem groben Verschulden auszugehen wäre (sog. hypothetische Vorwerfbarkeit). In dieser Hinsicht ist Folgendes zu beachten: Es gehört zweifellos zu den anwaltlichen Kernpflichten, die Einhaltung prozessualer Fristen sowie die ordnungsgemässe Adressierung und Kontrolle fristgebundener Eingaben sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5). Dies gilt umso mehr, als die Berufung am letzten Tag der 30-tägigen Frist versandt wurde, was eine erhöhte Sorgfaltspflicht begründet (GOZZI, a.a.O., N. 11 zu Art. 148 ZPO).

Vorliegend hat der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung fertiggestellt und versandt, wobei die richtige Adresse der Berufungsinstanz, nämlich des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, vermerkt wurde (O1Z 24 6 Beilage zu act. 1). Die Berufung wurde

sodann ususgemäss eingeschrieben spediert und im Postbüchlein die korrekte Adresse der Berufungsinstanz eingetragen (O1Z 24 6 act. 2). Gleichzeitig wurde ein Einschreiben an das Regionalgericht Prättigau/Davos geschickt (O1Z 24 6 act. 2). Der Fehler lag nun einzig darin, dass das C4-Couvert mit der Berufungserklärung mit einer falschen Etikette versehen wurde, wobei der Postbeamte das Versehen beim Abstempeln (ebenfalls) nicht bemerkte. Allein im Aufkleben der falschen Etikette vermag das Obergericht allerdings kein grobes Verschulden zu erblicken; dies stellt seines Erachtens einen blossen Flüchtigkeitsfehler dar, wie er in einer arbeitsteiligen Organisation passieren kann. Angesichts des Umstandes, dass der Rechtsanwalt den Adressaten der Berufungsschrift ordnungsgemäss bezeichnet und die korrekte Adresse im Postbüchlein eigenhändig eingetragen hat, ist es vielmehr auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen, dass die Sendung den richtigen Bestimmungsort, das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, nicht erreichte (die Sekretariatsmitarbeiterin versah das Couvert mit der Etikette einer anderen Postsendung und der Postbeamte bemerkte den Irrtum beim Abstempeln des Postbüchleins nicht). Wenn ein solches Versehen einen grobfahrlässigen Fehler darstellen sollte, der die Wiederherstellung einer Frist ausschlösse, würde das bedeuten, dass es ein "leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO" bei Kanzleifehlern überhaupt nicht gibt. Dies ist gerade vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Art. 143 Abs. 1bis nZPO, der seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist, die Zivilprozessordnung anwendungsfreundlicher gestalten wollte (Medienmitteilung des Bundesrats vom 2. März 2018, siehe https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=69961, aufgerufen am 28. November 2025).

Stellt das Anbringen der falschen Etikette lediglich ein leichtes Verschulden dar, ist das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. März 2024 gutzuheissen und die bereits eingereichte Rechtsmittelschrift (O1Z 24 6 Beilage zu act. 1) definitiv zu den Akten zu nehmen.

4.5 Folgen der Gutheissung des Wiederherstellungsgesuches

Das hat zur Folge, dass die Berufungserklärung vom 5. September 2024 rechtzeitig eingereicht wurde (O1Z 24 6 Beilage zu act. 1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erfüllt sind und der Berufungskläger den Prozesskostenvorschuss fristgerecht geleistet hat (O1Z 24 4 act. 18), ist auf die Berufung einzutreten und das Berufungsverfahren an die Hand zu nehmen.

5. Prozesskosten

5.1 Vorbemerkungen

Das Obergericht heisst das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der Berufungserklärung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2024 gut und nimmt das Berufungsverfahren an die Hand (O1Z 24 6 E. 4.4 und 4.5). Entsprechend sind an dieser Stelle ausschliesslich die Kostenfolgen des vorliegenden prozessleitenden Beschlusses zu regeln. Die übrige Kostenregelung (Hauptsache) erfolgt erst im Endentscheid (BGE 138 III 94 E. 2.3; 135 III 329 Regeste und E. 1 = Pra. 98 [2009] Nr. 137).

Die neuen Regelungen betreffend die Kostenfolgen sind in der Aufzählung von Art. 407f ZPO nicht enthalten. Dies bedeutet, dass diese aufgrund der bisherigen Bestimmungen festzusetzen sind.

5.2 O1Z 24 4

5.2.1 Gerichtskosten

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Die Frage, ob die Berufungserklärung vom 5. September 2024 fristgerecht eingereicht wurde, hat das Obergericht verneint (O1Z 24 4 E. 2.2.6). In diesem Punkt unterliegt der Berufungskläger und hat daher die Kosten für die Beurteilung dieses Aspektes zu übernehmen (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1 und 1a zu Art. 106 ZPO). Das Obergericht hatte einzig die Eintretensfrage zu beurteilen; entsprechend fielen auch die Rechtsschriften überschaubar aus. Zudem wurde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Als dem Umfang sowie der Bedeutung der Streitsache angemessen erachtet das Obergericht daher eine Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3). Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'500.00 ist anzurechnen.

5.2.2 Entschädigung im Berufungsverfahren

Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 5.2.1 sowie Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO hat der unterliegende Berufungskläger der obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung für die Beurteilung der Eintretensfrage im Verfahren O1Z 24 4 vollumfänglich zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO).

Gemäss Art. 20 Abs. 1 Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) beträgt die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren 20 bis 50 %, wenn das Honorar nach Streitwert bemessen wurde, was hier der Fall war. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Berufungsbeklagte mit CHF 5'845.55 (mittleres Honorar CHF 5'362.65 zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Aufgrund der frühen Beschränkung auf die Eintretensfrage erscheint ein Ansatz von 25 % als angemessen (CHF 1'340.70). Dazu kommen Zuschläge für die Barauslagen (Pauschale von 4 %; CHF 53.65) und die Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 2 AT; CHF 112.90). Entsprechend hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung betreffend die Eintretensfrage mit CHF 1'507.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5.3 O1Z 24 6

5.3.1 Gerichtskosten

Betreffend die rechtlichen Voraussetzungen der Kostenverteilung kann auf das soeben Gesagte (E. 5.2.1) verwiesen werden. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung der Berufungserklärung wurde gutgeheissen (O1Z 24 6 E. 4.4 und 4.5) und der Berufungskläger obsiegt in diesem Punkt. Allerdings trägt sein Rechtsvertreter die Verantwortung dafür, dass auf das Couvert der Berufungserklärung an das Obergericht eine falsche Etikette geklebt wurde (O1Z 24 6 E. 4.4). Das ist für die Kostentragung ausreichend, ein Verschulden wird dafür nicht vorausgesetzt (DAVID JENNY, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 108 ZPO). Entsprechend hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers die Kosten für die Fristwiederherstellung zu tragen.

Auch hier war allein eine isolierte Rechtsfrage zu entscheiden und die zu prüfenden Akten überschaubar. Als angemessen erachtet das Obergericht deshalb eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung).

5.3.2 Parteientschädigung

Unter erneutem Hinweis auf Art. 108 ZPO hat der Rechtsvertreter des Gesuchstellers der Gesuchgegnerin den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) im Fristwiederherstellungsverfahren vollumfänglich zu ersetzen.

Auch hier ist als Grundlage von einem Streitwert in Höhe von CHF 50'500.00 auszugehen. Bei einem mittleren Honorar von CHF 5'362.65 und in Berücksichtigung, dass es sich beim Fristwiderherstellungsgesuch grundsätzlich um eine Summarsache handelt, erscheint eine Ermässigung auf 15 % angezeigt (CHF 804.40; vgl. Art. 10 Abs. 1 AT). Dazu kommen Zuschläge für die Barauslagen (Pauschale von 4 %; CHF 32.20) und die Mehrwertsteuer (Art. 3 Abs. 2 AT; CHF 67.80). Entsprechend hat der Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Gesuchgegnerin für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Fristwiederherstellungs- verfahren mit CHF 904.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Das Obergericht beschliesst: 1. Das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 14. März 2024 im Verfahren O1Z 24 6 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Berufungserklärung innerhalb der Nachfrist eingereicht worden ist.

2. Auf die Berufung im Verfahren O1Z 24 4 wird eingetreten. 3.1 Die Gerichtskosten betreffend den Entscheid zur Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung im Verfahren O1Z 24 4, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3'500.00. 3.2 Die Gerichtskosten des Fristwiederherstellungsverfahrens O1Z 24 6, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00, werden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers auferlegt.

4. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtsvertretung betreffend Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung (O1Z 24 4) mit CHF 1'507.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

5. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hat die Gesuchgegnerin für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Fristwiederherstellungsverfahren O1Z 24 6 mit CHF 904.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

6. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind – soweit vorhanden – beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

7. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - RA BB., mit Gerichtsurkunde - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (ZA1 23 1), kantonaler Postdienst Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Gerichtskasse, kantonaler Postdienst

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Barbara Schittli versandt am: 5. Januar 2026

Parole chiave

appeal deadlinedeadline restorationmisdirected filingretroactivityprocedural faultauxiliary liabilitylegal costs

The appeal was not timely under the law applicable to the filing; the later amendment did not apply retroactively and could not be given anticipatory effect.

Under the former rule, filing with an unrelated court preserved the deadline only if that court forwarded the appeal to the competent court within the deadline. The new Art. 143(1bis) CPC applies prospectively to procedural acts, and the revision made a substantive change rather than merely clarifying prior law.

The deadline was restored, and the appeal statement was found to have been filed within the additional period.

The secretary's conduct was attributable to counsel, but the correct appellate address was stated on the appeal and entered in the postal book. Applying the hypothetical-fault test, the incorrect label in these circumstances was a slight clerical mistake, not gross negligence; the restoration request was also filed within the statutory period.

A.'s side bears the costs of the timeliness issue; counsel bears the costs of the restoration proceeding because counsel caused the misaddressing.

Costs for the timeliness issue follow the appellant's failure on that question. Although restoration was granted, the avoidable error caused those separate procedural costs, which were charged to counsel.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.