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ARGVP-1988-3060 ΓÇó Food-police liability of landlord in leased premises
ARGVP-1988-3060Tribunale superiore31 mag 1948Not Examined
The court held that, in leased food-business premises, criminal responsibility for compliance with food-police requirements lies with the actual operator using the rooms, not with the landlord or lessor who merely made them available. Private-law lease arrangements cannot shift this public-law criminal responsibility. The food-police authorities may address any prohibition or remedial order only to the actual user of the premises.
Art. 24 LMV, Art. 26 LMV; strafrechtliche Verantwortlichkeit für den vorschriftsgemässen Zustand von Räumlichkeiten in Pachtverhältnissen. Die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften richten sich an den tatsächlichen Benützer der Räume, namentlich an den Inhaber des Lebensmittelbetriebes; auf die zivilrechtliche Stellung als Eigentümer, Vermieter oder Verpächter kommt es nicht an. Eine strafrechtliche Haftung des Verpächters für Mängel der verpachteten Räume ist ausgeschlossen, sofern er die Räume lediglich zur Benützung überlässt. Ein Benützungsverbot und eine Fristansetzung zur Abhilfe können nur gegenüber dem tatsächlichen Benutzer ergehen; privatrechtliche Abreden zwischen Verpächter und Pächter vermögen die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit nicht zu begründen.
C. Gerichtsentscheide 3059, 3060 Der Angeklagte fuhr auffällig. Die Aussage des Zeugen L. blieb unbestritten, dass X. von einer Seitenstrasse her unvermittelt unter Überqueren der ganzen Fahrbahn auf die stark befahrene Staatsstrasse einschwenkte, dem Zeugen den Vortritt abschnitt und dann im Zickzack fuhr, bevor es zum Unfall kam... (Es folgt der Hinweis auf das spätere Wegbleiben des Angeklagten). OGer 29.3.1983 (RBer 1982/83, S. 35) 3060 Lebensm ittelpolizei. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für den vor- schriftsgemässen Zustand der Räumlichkeiten im Falle eines Pachtverhältnisses (Art. 24 V über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 26. Mai 1936, SR 817.02). Dagegen ist es unzutreffend, den Eigentümer der an einen Dritten verpachteten Räumlichkeiten, die dem Lebensmittelverkehr usw. dienen, auch dann strafrechtlich für den Zustand dieser Räume verantwortlich zu machen, wenn sie gar nicht von ihm, sondern von seinem Pächter zum Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes oder einer Gaststätte benützt werden. Für die Benützung vorschriftsgemässer Räume hat naturgemäss der Betriebsinhaber, der Lebensmittel herstellt, lagert oder verkauft oder Speisen und Getränke zubereitet, zu sorgen. Er darf keine vorschriftswidrigen Räume verwenden. Tut er dies doch, so ist ihm die Benützung solcher Räumlichkeiten durch die Organe der Lebensmittelpolizei nach Art. 26 LMV zu untersagen, sofern er nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft. Dieses Verbot kann nur gegenüber dem tatsächlichen Benützer der Räume erlassen werden. Nach dem gedruckten, amtlichen Fristansetzungsformularwird ebenfalls «dem Inhaber» zur Ausführung der getroffenen Anordnung Frist gesetzt. Inhaber ist aber nicht der Eigentümer der Räume (der hier in einem andern Kanton wohnhaft ist), sondern der Inhaber des Lebensmittelbetriebes, d.h. der Bäckerei und Wirtschaft, welchem die Räume für diesen Betrieb verpachtet wurden. Der Eigentümer des Objektes kann ohne Zweifel niemals für Unordnung und Unsauberkeit der verpachteten Lokale strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ebensowenig ist er aber dafür haftbar, wenn der Pächter die Räume für den Lebensmittelvertrieb verwendet, obwohl sie dem in Art. 24 Abs. 2 LMV ge 417
C. Gerichtsentscheide 3060 forderten Zustande nicht entsprechen. Der Eigentümer und Verpächter der Liegenschaft hat mit dem Betrieb der Bäckerei und Wirtschaft in seiner Liegenschaft nichts zu tun. Er überlässt diese lediglich dem Pächter zum Betrieb des genannten Gewerbes, das den Vorschriften des LMG untersteht. Aus diesem Grunde kann eine strafrechtliche Haftbarkeit des Angeklagten für den gesetzesgemässen Zustand des Backlokals und der Wirtschaftsküche nicht in Frage kommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann es für die Strafbarkeit nicht darauf ankommen, wer nach dem Pachtvertrag verpflichtet ist, für Ordnung in den verpachteten Räumen zu sorgen. Die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften bieten keine Grundlage für diese Auffassung. Sie richten sich vielmehr an den tatsächlichen Benützer der Räume, sei er nun Eigentümer, Mieter oder Pächter derselben. Auf allfällige obligationenrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Mieter oder Pächter kann hier nicht abgestellt werden. Grundsätzlich wird der Vermieter oder Verpächter ja immer dazu verpflichtet sein, dem Mieter oder Pächter die zum Betriebe des Lebensmittelgewerbes notwendigen Räume in gebrauchsfähigem Zustande zur Verfügung zu stellen. Das ist aber eine rein phvatrechtliche Verpflichtung, die mit der Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelpolizeilichen Anforderungen nicht verwechselt werden darf. Der Strafrichter hat sich denn auch nicht näher mit der Frage zu befassen, wie weit der Angeklagte als Verpächter gegenüber dem Pächter zur Instandstellung der verpachteten Räume verpflichtet ist. OGer 31.5.1948 (RBer 1948/49, S. 46) 418