Haystack is neither component nor accessory of real estate

ARGVP-1988-3009Tribunale superiore28 mag 1913Confirmed

Sintesi

The Obergericht held that a haystack is neither a component nor an accessory of a real estate parcel. Applied under the transitional rules of the Civil Code, standing grass remains part of the land only until it is cut; once severed, it becomes movable property and cannot be accessory because it serves only temporary use or consumption. The bankruptcy office therefore acted correctly in excluding the haystack from the property sold in bankruptcy.

Regest

Art. 17 SchlT ZGB; Art. 643, 645 ZGB; Art. 102 SchKG: Cut grass and hay are no longer natural fruits forming part of the land, but become movable property upon severance. Since they are intended only for temporary use or consumption, they cannot qualify as accessories of a real estate parcel. Consequently, a haystack need not be included in a bankruptcy sale of the immovable property.

Testo completo

C. Gerichtsentscheide 3008, 3009 Erbengemeinschaft auszurichtenden Steuern an Gemeinde, Kanton und Bund. Im Hinblick auf eine möglichst zeitsparende Abwicklung der Erb­teilung bedeutet es keine Beschneidung des Anspruchs der Erben auf Teilung, wenn sich das Obergericht darauf beschränkt, zuhanden der Teilungsbehörde die wesentlichsten Grundsätze festzulegen. OGer 3.10.1985 (RBer 1985/86, S. 30) 1.4 Sachenrecht 3009 Zugehör. Der Heustock ist nicht Zugehör (Art. 643, 645 ZGB; Art. 102 SchKG). Für den Rechtsstreit entscheidend ist die Frage, ob der Heustock als Zugehörzu betrachten ist oder nicht. Die Frage ist zu verneinen: Vorab finden gemäss Art. 17 Schlusstitel ZGB auf den vorliegenden Fall die Normen des neuen Rechtes Anwendung. Danach ist Gras, Heu solange es steht, als natürliche Frucht Bestandteil der Hauptsache, des Grundstückes. Dieser Eigenschaft geht es jedoch mit dem Momente der Trennung von der Hauptsache verlustig (Art. 643 ZGB). Es ist dadurch bewegliche Sache geworden und kann, weil es dem Besitzer der Hauptsache nur zum vorübergehenden Gebrauche oder Verbrauche dient, gemäss Art. 645 ZGB niemals Zugehör sein. Dieser Auffassung gibt auch Wieland, Komm. N. 4 lit. a und 5 lit. e zu Art. 645 ZGB Ausdruck, wo speziell den Futtervorräten, landwirtschaftlichen Vorräten die Zugehör­eigenschaft abgesprochen ist. So auch Jäger, N .4 zu Art.102 SchKG, wonach schon eingesammelte Früchte als selbständige bewegliche Sa­chen und nicht als Bestandteile des Unterpfandes zu gelten haben. Ein Heustock ist also weder Bestandteil noch Zugehör einer Liegenschaft und deshalb vom Konkursamte mit Recht nicht mit in den Kauf gegeben worden. OGer28.5.1913 (RBer 1912/13, S .40) 351

Parole chiave

accessoryreal estatemovable propertynatural fruitsbankruptcy sale