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ARGVP-1988-1129 ΓÇó Forest setback measured from actual forest edge
ARGVP-1988-1129Tribunale amministrativo18 mar 1974Not Examined
The Regierungsrat held that the forest setback under Art. 139(1) EG to the Civil Code is a public-law building-police rule and must therefore be measured from the actual forest edge. The decisive boundary is the vegetation’s edge, not a fictitious line or the nearest tall tree. The factual condition of the parcel governs, not its cadastral designation. The excerpt also mentions a separate matter concerning the conversion of a remise into a single-family house, but no dispositive outcome for that part is visible in the text provided.
Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB; Waldabstand von tatsächlichem Waldrand aus zu messen. Die Waldabstandsvorschrift ist als öffentlich-rechtliche, vorab baupolizeiliche Norm auszulegen; im Vordergrund stehen Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit und ähnliche baupolizeiliche Interessen, nicht forstwirtschaftliche Gesichtspunkte. Waldrand ist die Grenze der aus Baum- und Straucharten bestehenden, Holz erzeugenden und Schutzfunktionen erfüllenden Vegetation; massgebend ist der effektive Zustand des Grundstücks, nicht die Grundbuchbezeichnung. Der Abstand ist daher nicht von einer fiktiven Waldgrenze oder vom nächsten hochstämmigen Baum aus zu bestimmen.
A. Entscheide des Regierungsrates 1129,1130 1129 W aldabstand. Der Waldabstand ist vom tatsächlichen Waldrand und nicht von einer fiktiven Waldgrenze aus zu messen. Der Waldabstand gemäss Art. 139 Abs. 1 EG zum ZGB1 ist eine öffentlich- rechtliche Vorschrift, die - wie sich aus der Systematik des Gesetzes unschwer ergibt - primär als baupolizeiliche Vorschrift zu verstehen ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung stehen somit weniger forstwirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund als solche baupolizeilicher Natur (Schattenwurf, Hygiene, Feuchtigkeit usw). Daraus ergibt sich, dass der Abstand nicht von einer fiktiven Waldgrenze, sondern vom tatsächlichen Waldrand aus gemessen werden muss; vgl. z.B. Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, Seite 207, und Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Seite 95. Als Wald gelten die aus Baum- und Straucharten bestehenden Vegetationen, die Holz erzeugen, Schutzfunktionen erfüllen und über das Ausmass von kleinen Baumgruppen, Gebüschen und schmalen Holzsäumen in urbarem Land hinausgehen. Die Grenze dieser Vegetation ist als Waldrand anzusehen und nicht etwa der nächste hochstämmige Baum. Ausserdem ist die Frage, ob eine Waldparzelle vorliegt, nach dem effektiven Zustand des Grundstückes und nicht nach der Grundbuchbezeichnung zu entscheiden. RRB 18.3.1974 1130 Bestandesgarantie (Art. 4 EG zum RPG; bGS 721.1). W.B. ist Eigentümer einer sich in der Bauzone befindenden Remise. Die Remise entspricht nicht mehr den geltenden Bauvorschriften. Unter Berufung auf Art. 4 EG zum RPG verlangt W. B. die Bewilligung für den Umbau der Remise zu einem Einfamilienhaus. Der Rekurrent ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Art. 4 Abs.1 EG zum RPG die Grundlage für eine Ausnahmebewilligung darstelle, 1 Heute: Art. 78 EG zum RPG (bGS 721.1) 187