Connection fee for non-connected building using treatment plant

ARGVP-1988-1115Tribunale amministrativo12 set 1978Dismissed

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Sintesi Omnilex

A holiday-home owner whose building could not be connected to the public sewer was ordered by the water-protection authority to collect wastewater in a cesspit and deliver it to the treatment plant. The municipality then billed him for the one-time connection fee under its sewerage ordinance. After the municipal council rejected his objection, the Government Council dismissed his appeal. It held that, despite the ordinance gap, the owner benefited from the treatment plant and therefore had to contribute to its investment costs as a special case of connection contribution.

Massima Omnilex

Art. 22 and 5 of the municipal sewerage ordinance; one-time connection fee for a building not connectable to the public sewer but whose wastewater is discharged to a treatment plant: where the ordinance leaves a gap, the decisive criterion is whether the owner derives a comparable advantage from the drainage system and treatment plant. If such benefit exists, a special contribution to investment costs may be levied even though no physical connection to the public sewer is possible; the contribution is not a true connection fee in the strict sense, but an equivalent entrance contribution (consid. 1). The owner is not placed at a disadvantage by the fact that he must additionally bear costs for interim wastewater collection and transport (consid. 2).

Testo completo

A. Entscheide des Regierungsrates 1115 1115 Gebühren. Der Eigentümer eines nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Gebäudes kann zur Leistung einer (einmaligen) An­schlussgebühr verpflichtet werden, sofern er sein Abwasser auf die Ab­wasserreinigungsanlage abführt. A .Z . ist Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde B. Weil sein Haus nicht an die Gemeindekanalisation angeschlossen werden kann, verfügte die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz, dass er eine abflusslose Grube von mindestens 6 m3 zu erstellen und den Grubeninhalt periodisch auf die Abwasserreinigungsanlage B.-G. abzuführen habe. Zu diesem Zweck sei ein Vertrag über die Abnahme der Abwässer abzuschliessen. Die Verfügung der Fachstelle ist in Rechtskraft erwachsen. In der Folge stellte die Gemeinde B. A .Z. gestützt auf die Kanalisations­verordnung Rechnung für die Anschlussgebühr, bestehend aus einer Grundtaxe von Fr. 1 0 0 - und 1 2 % o des Assekuranzwertes (insgesamt Fr. 3 5 4 .4 0 ) . A.Z. erhob gegen die Rechnungstellung Einsprache, die vom Gemeinderat abgewiesen wurde. Gegen den abweisenden Entscheid rekurrierte er an den Regierungsrat, der den Rekurs u.a. mit folgenden Erwägungen abwies:1. Die Kanalisationsverordnung der Gemeinde B. unterscheidet zwischen einmalig zu entrichtenden Anschlussbeiträgen (Art. 2 2 ) und jährlich w ie­derkehrenden Kanalgebühren (Art. 2 5 ). Gemäss Art. 2 2 der Verordnung haben die Grundeigentümer beim Anschluss an die öffentliche Kanalisa­tion einen einmaligen Beitrag zu entrichten, der sich aus einer Grund­taxe von Fr. 1 0 0 - und einer Anschlussgebühr, deren Berechnung der Assekuranz-Zeitbauwert zugrunde liegt, zusammensetzt. Der Rekurrent hat Unbestrittenermassen keine Möglichkeit, sein Ferienhaus an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen; das Objekt ist damit von der Anschlusspflicht befreit (Art. 5 der Kanalisationsverordnung). Hingegen ist A.Z. auf Grund der rechtskräftigen Verfügung der Fachstelle für Gewäs­serschutzverpflichtet, seine häuslichen Abwässer in einer Jauchegrube zu stapeln und periodisch auf die öffentliche Abwasserreinigungsanlage des Abwasserverbandes B.-G. abzuführen. Die Kanalisationsverordnung regelt die Frage nicht, ob in einem solchen Fall ebenfalls ein einmaliger An­schlussbeitrag zu entrichten ist. Diese Lücke ist dadurch zu erklären, dass beim Erlass der Verordnung im Jahre 1961 offensichtlich nur die Abwas­ 169

A. Entscheide des Regierungsrates 1115,1116 sersanierung innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes zur Diskus­sion stand. Trotz dieser Lücke im geltenden Recht ist der Wille des Gesetz­gebers klar erkennbar: Jene Grundeigentümer, die durch den Anschluss ihrer Gebäude einen Vorteil erlangen, sollen einen Beitrag (Anschluss­gebühr) an die Erstellungskosten der Kanäle und der Abwasserreinigungs­anlage leisten (vgl. BGE 9 2 1455). Daneben entrichten sie zur Deckung der Betriebskosten eine jährliche Kanalgebühr (vgl. BGE 9 2 1455). Obwohl der Rekurrent sein Ferienhaus nicht an die öffentliche Kanalisation anschlies- sen kann, bringt der Bau der Abwasserreinigungsanlage auch ihm einen Vorteil, indem er seine häuslichen Abwasser dorthin abführen kann (vgl. BGE 93 I 113). Dementsprechend ist es richtig und gerecht, dass auch er sich an den Investitionskosten der Abwasserreinigungsanlage beteiligt. Es handelt sich in diesem Sonderfall nicht um einen Anschlussbeitrag, son­dern um eine Art Einkaufssumme in die Abwasserreinigungsanlage.2. Der Rekurrent wird möglicherweise einwenden, dass er als Folge der fehlenden Anschlussmöglichkeit eine Jauchegrube zu erstellen habe, deren Kosten von ihm zu tragen sind. Diesem Einwand ist entgegenzu­halten, dass Grundeigentümer, deren Gebäude an die öffentliche Kanali­sation angeschlossen werden können, die damit verbundenen Kosten voll­ständig zu übernehmen haben. Auch wenn der Rekurrent zusätzlich die Transportkosten von seiner Liegenschaft bis zur Abwasserreinigungs­anlageträgt, wird er gegenüber einem Grundeigentümer, der sein Objekt der öffentlichen Kanalisation anschliessen kann, insgesamt finanziell nicht schlechtergestellt. Der Entscheid der Vorinstanz entspricht durchaus dem Sinn der Kanalisationsverordnung. Immerhin wird der Gemeinde empfoh­len, die Kanalisationsverordnung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu ergänzen. RRB 12.9.1978 1116 Gebühren . Rechtsgleichheit; unterschiedliche Anschlussgebühren für Alt- und Neubauten. 1

1. Art. 4 der Verordnung der Gemeinde H. über die Unterstützung der Erstellung von Anschlussleitungen an das Dorfhydrantennetz, die ausser­halb des Brunnenamtes liegen (vom 9. November 1884) heisst: 170

Parole chiave

connection feeseweragewastewater treatmentmunicipal ordinancelegal gapequal treatmentinvestment costs

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Questione giuridica chiave

Whether a one-time connection fee may be charged for a building that cannot be connected to the public sewer but whose wastewater is discharged to a treatment plant.

Decisione estratta

Yes. The owner receives an equivalent benefit from the wastewater treatment plant and must contribute to its investment costs as a special case of a connection contribution.

Motivazione estratta

The ordinance had a gap for this situation, but its purpose shows that owners who benefit from the sewerage system and treatment plant should contribute to construction costs. The owner is not worse off overall because connected owners also bear their own connection costs.

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