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ARGVP-1988-1103 ΓÇó No conditional grant of a liquor license
ARGVP-1988-1103Tribunale amministrativo11 apr 1970Dismissed
The Regierungsrat refused an applicant a liquor-operator license after police reports showed repeated intoxication in her previous work as a landlady. She asked that the license be granted, alternatively with a reservation or an abstinence condition. The authority held that the statute allows issuance only when all requirements are satisfied and that conditional issuance is excluded. The request was therefore denied.
Art. 23 and 25 Wirtschaftsgesetz; liquor-operator license; conditional issuance excluded. A liquor-operator license may only be granted when the statutory prerequisites are fully fulfilled. Where the applicant does not satisfy the general requirements, neither a provisional nor a conditional grant under reservation is admissible. The same applies to the imposition of an abstinence obligation as a substitute for missing eligibility. The legislator’s intent to require full compliance precludes the authority from creating a conditional license arrangement by decision (consid. 1).
A. Entscheide des Regierungsrates 1103
7. Polizei recht 7.1 W irtschaftspolizei 1103 W irtschaftspolizei. Keine Patenterteilung unter Vorbehalt (Art. 23 und 25 des Wirtschaftsgesetzes; bGS 955.11). Der Regierungsrat verweigerte einer Bewerberin das Wirtschaftspatent, weil sie nach ausserkantonalen Polizeiberichten während ihrer früheren Tätigkeit als Wirtin wiederholt in angetrunkenem Zustand angetroffen worden war, und lehnte das Gesuch ab, es sei ihr das Patent allenfalls mit einem Vorbehalt odereiner Abstinenzverpflichtung zu erteilen. - Aus den Erwägungen: Die Erteilung des Patentes unter Vorbehalt kommt nicht in Frage. Es war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass ein Wirtschaftspatent nur erteilt werden darf, wenn die vollen Voraussetzungen erfüllt sind. So wurde denn auch die Einführung eines provisorischen Patentes für den Fall, dass der Bewerber zwar die generellen Voraussetzungen erfüllt, jedoch den Fähigkeitsausweis noch nicht erworben hat, vom Kantonsrat abgelehnt. Wenn - wie hier - die allgemeinen Anforderungen nicht erfüllt sind, kommt eine bedingte Patenterteilung noch weniger in Frage. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Rekurrentin in ihrem früheren Wohnsitzkanton ähnliche Bedingungen nicht eingehalten hat. Die gleichen Überlegungen schliessen es aus, ihr das Patent unter Auferlegung einer Abstinenzverpflichtung zu erteilen. Weil die Rekurrentin mit der Führung eines Wirtschaftsbetriebes ständig in sehr engem Kontakt mit alkoholischen Getränken stehen würde, erscheint es nach den bisherigen Erfahrungen zum vorneherein als fraglich, ob sie imstande wäre, ihrer mehrfach bewiesenen Neigung zum Alkohol zu widerstehen. RRB 11.4.1970 147