No security for costs against Hague Convention resident

ZVE.2014.25Tribunale civile / I camera civile21 apr 2015

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The defendant requested security for second-instance party costs under Art. 99(1)(a) ZPO. The Obergericht held that this provision may not be applied where it would lead to inadmissible discrimination under Art. 17(1) of the Hague Convention on Civil Procedure. Since the claimant was domiciled in a contracting state and fell within the convention's personal scope, the motion for security had to be denied.

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Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 17 Abs. 1 Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht: Die Sicherheitsleistung für Parteientschädigung darf gegenüber einem Kläger, der Angehöriger eines Vertragsstaats ist und in einem Vertragsstaat Wohnsitz hat, nicht verlangt werden, wenn dies allein wegen fehlender Inlandsdomizilierung bzw. ausländischer Eigenschaft zur unzulässigen Diskriminierung führte. Art. 99 ZPO ist bundesrechts- und völkerrechtskonform dahin auszulegen, dass das internationale Diskriminierungsverbot vorgeht (vgl. Erw. 10).

Testo completo

2015 Zivilprozessrecht 307 der Beschwerdeführerin entgegen deren Antrag gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides nicht zu Protokoll genommen hat. Ein praktisches und aktuelles Interesse der Beschwerdeführerin, dass sie sich die Zurückweisung ihrer Ausschlagungserklärung nicht mit der erhöhten Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegenhalten lassen muss, ist ebenfalls zu bejahen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

52 Art. 99 ZPO Sicherheit für Parteientschädigung: Keine Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn es sich bei der klagenden Partei um den Angehörigen eines Vertragsstaates des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) handelt und sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. April 2015, i.S. Z. gegen X AG (ZVE.2014.25). Aus den Erwägungen

10.

Die Beklagte hat in der Berufungsantwort die Sicherstellung ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten durch den Kläger nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO verlangt, wonach die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Dieses Gesuch ist ohne Weiteres abzuweisen, denn Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO darf dort nicht zur Anwendung gelangen, wo dies auf eine nach Art. 17 Abs. 1 des Haager Übereinkommens betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) unzulässige Ausländerdiskriminierung hinausliefe. Nach besagtem Art. 17 Abs. 1 darf Angehörigen eines der Vertragsstaaten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder

308 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2015 Intervenienten auftreten und sie in irgendeinem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben (so der Kläger), wegen der Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 20 f. zu Art. 99 ZPO).

53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015 (ZOR.2015.27). Aus den Erwägungen 3.2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grundentschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei-

Parole chiave

security for costsparty costsHague Conventiondiscriminationdomicilecivil procedure

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Questione giuridica chiave

Whether the respondent was entitled to security for party costs under Art. 99(1)(a) ZPO against a plaintiff resident in a Hague Convention state.

Decisione estratta

No. Art. 99(1)(a) ZPO cannot be applied where it would amount to inadmissible discrimination under Art. 17(1) of the Hague Convention on Civil Procedure.

Motivazione estratta

Because the claimant is a national of a contracting state and has domicile in a contracting state, the Convention prohibits imposing security solely because of foreign nationality or lack of Swiss domicile or residence.

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