Appeal inadmissible because only the dispositive part was served

ZSU.2022.161Tribunale civile / IV camera civile21 set 2022Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Aargau High Court did not enter into the defendant’s appeal against the first-instance order lifting enforcement. It held that only the reasoned judgment, not merely the dispositive part, is appealable, and that the mistaken remedy notice in the dispositive part could not create a remedy that was otherwise unavailable. The filing was therefore forwarded to the first instance as a request for service of the reasoned decision. No appellate fee was charged and no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO; Anfechtbarkeit nur des begründeten Entscheids. Wird ein Entscheid lediglich im Dispositiv eröffnet, fehlt es an einem rechtsgültig anfechtbaren Entscheid; die Beschwerdefrist läuft insoweit nicht an. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zu begründen, auch wenn sie die Partei vor Nachteilen zu schützen vermag. Die Rechtsmittelschrift ist als Gesuch um Zustellung der schriftlichen Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. BGE 140 III 636 analog; consid. 1). Bei diesem Ausgang werden weder Entscheidgebühr noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Testo completo

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.161 (SB.2022.5) Art. 94

Entscheid vom 21. September 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Kläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Beat Furrer, Alpenstrasse 2, 6300 Zug

Beklagter B._____, [...]

Gegenstand Aufhebung der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Der Kläger anerkannte in der Schuldanerkennung vom 13. Oktober 2020, der Konkursmasse der C. AG Fr. 127'676.64 zu schulden. Am 30. November 2021 trat die Konkursmasse der C. AG die Forderung gegenüber dem Kläger an die D. GmbH ab.

1.2.

Der mit dem Inkasso beauftragte Beklagte betrieb den Kläger mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 17. Dezember 2021 für den Forderungsbetrag von Fr. 127'676.65 nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2020, für Adressnachforschungskosten von Fr. 35.00 und für eine Umtriebsentschädigung von Fr. 450.00. Am 21. März 2022 erliess das Betreibungsamt Q. gegenüber dem Kläger, der keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, die Pfändungsankündigung.

1.3.

Am 22. April 2022 schlossen die D. GmbH und der Beklagte einerseits sowie der Kläger andererseits eine Vergleichsvereinbarung ab, in welcher sich der Beklagte verpflichtete, innert fünf Tagen nach Erhalt des bis am 28. April 2022 vom Kläger zu bezahlenden Vergleichsbetrags die Betreibung Nr. xxx beim Betreibungsamt Q. zurückzuziehen und dem Betreibungsamt die Löschung dieser Betreibung sowie die Einstellung der Pfändung zu beantragen.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Muri folgende Anträge:

" 1. Es sei die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. über die Forderungsbeträge von CHF 127'676.65 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. November 2020 und CHF 485.00 aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen;

  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten."

2.2.

Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2022 zum Begehren des Klägers Stellung.

2.3.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri entschied am 6. Juli 2022:

" 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 5. Mai 2022 wird die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. aufgehoben und Dritten wird von der betreffenden Betreibung keine Kenntnis mehr gegeben.

  1. Die Begehren des Gesuchsgegners werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'925.00 (inkl. Auslagen pauschal von Fr. 30.00 sowie 7,7 % MWST von Fr. 137.60) zu bezahlen.

  3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat."

3.

3.1.

Gegen diesen ihm nach eigenen Angaben am 14. Juli 2022 im Dispositiv zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. Juli 2022 (Postaufgabe am 23. Juli 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde.

3.2.

Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Entscheide betreffend die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 SchKG sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 4 ZPO).

Mit Beschwerde angefochten werden kann nur der begründete, nicht aber der erst im Dispositiv zugestellte Entscheid (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO; DANIEL STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 239 ZPO). Da der

vorinstanzliche Entscheid vom 6. Juli 2022 dem Beklagten erst im Dispositiv zugestellt wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde folglich nicht einzutreten.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass auf dem vorinstanzlichen Entscheiddispositiv unzutreffenderweise die Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anstatt des Hinweises, dass die Parteien innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids eine schriftliche Begründung verlangen können (Art. 239 Abs. 2 ZPO), angebracht war. Einer Partei darf zwar aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen; keinesfalls vermag aber eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein im betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 117 II 508 E. 2; STAEHELIN, a.a.O., N. 27 zu Art. 238 ZPO).

1.2.

Die Beschwerde ist daher als Antrag auf Zustellung des begründeten Entscheids an die Vorinstanz weiterzuleiten (Art. 239 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 636 analog) und der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde noch nicht rechtsgültig eingereicht hat (Art. 52 und 56 ZPO; vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 239 ZPO). Dem Beklagten erwächst aus dem Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde mithin kein Nachteil.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 96 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 VKD) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Eingabe des Beklagten vom 23. Juli 2022 wird als Antrag auf Zustellung des begründeten Entscheids an die Vorinstanz weitergeleitet.

3.

Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Kläger (Vertreter) den Beklagten die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 127'676.65.

Aarau, 21. September 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Parole chiave

debt enforcementinadmissibilityreasoned judgmentappeal periodlegal remedy noticeservice of decisioncostsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the first-instance decision on lifting the enforcement was admissible when only the dispositive part had been served.

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because only a fully reasoned decision can be appealed; a dispositive-only service does not trigger a valid appeal period.

Motivazione estratta

Under Art. 321(1) in connection with Art. 239(2) CPC, only the reasoned judgment is appealable. A wrong appeal notice cannot create a remedy that the law does not provide. The filing is therefore to be treated as a request for service of the reasoned decision.

Questione giuridica chiave

Whether the erroneous legal remedy notice in the dispositive part created an appeal right.

Decisione estratta

No; an incorrect appeal notice cannot create a remedy that is otherwise unavailable.

Motivazione estratta

A party must not suffer detriment from a misleading notice, but such a notice cannot establish a non-existent remedy.

Questione giuridica chiave

Whether court fees and party compensation were due in the second instance.

Decisione estratta

No court fee was charged and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

Given the procedural outcome, the appellate court ordered no fee and no costs between the parties.

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