Non-entry due to lack of current interest in police exclusion appeal

WPR.2022.34Tribunale amministrativo / 2a camera11 mag 2022Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. challenged a police order of 3 April 2022 imposing a territorial exclusion and removal until 25 April 2022. He filed his appeal after the measure had already expired, asking that the order be declared null and void because the alleged factual basis was unproven. The Administrative Court held that a current practical interest is required at the time of filing and at judgment. Because the order no longer had any effect when the appeal was lodged, the court declined to hear the case. It further held that no nullity was apparent, as the police authority was competent and the alleged evidentiary deficiencies did not amount to a grave defect.

Massima Omnilex

§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG; § 48a PolG; current practical interest in challenging a police removal/exclusion order: A complaint is admissible only if the appellant still has a protected, current interest at the time of filing and at the time of judgment. If the measure has already expired when the appeal is lodged, the case becomes moot and is not entered into; an exception applies only where reviewable issues are likely to recur yet evade timely judicial review. Nullity is reserved for particularly serious and obvious defects, notably manifest lack of competence or grave procedural errors; mere objections to the factual basis affect the merits and do not create nullity.

Testo completo

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2022.34 / Bu / we

Urteil vom 11. Mai 2022

Beschwerdeführer A._____

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau

Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG

Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2022

Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Anlässlich einer Personenkontrolle in X. wurde A. am 3. April 2022 durch die Kantonspolizei Aargau kontrolliert und befragt. Im Nachgang dazu und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Kantonspolizei gleichentags gegen A. folgende Verfügung (kursiv = handschriftlich):

1.

[...]

2.

Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Öffentlicher Raum gemäss ausgehändigtem Begleitblatt Raum Umgebung Y. "Wegweisung öffentlicher Raum bei gesetzeswidriger Areal-/Grundstückbesetzung"

3.

Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom (Datum, Zeit) So. 03.04.2022, 2130 bis Montag, 25.04.2022, 15:00 Uhr

4.

Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".

5.

Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen.

B. Gegen diese Verfügung reichte A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 29. April 2022 (Eingang bei der Kantonspolizei am Montag, 2. Mai 2022) schriftlich folgende Beschwerde ein:

Die Rechtsmittelinstanz soll diese für nichtig erklären. Für den Sachverhalt, "Zugehörigkeit zu einer Gruppierung potentieller Teilnehmenden einer gesetzwidrigen Areal- /Grundsütckbesetzung (richtig: Grundstückbesetzung) bzw. ist Begleitperson von Personen einer der obigen Kategorien", auf dem die Verfügung basiert, liegen keine Beweise vor.

Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 5. Mai 2022 vorab per Fax und anschliessend per Post zu.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I.

1.

Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört.

Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zuständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen polizeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Beschwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1).

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer beantragt, die gegen ihn erlassene Verfügung vom 3. April 2022 betreffend Wegweisung und Fernhaltung sei für nichtig zu erklären.

2.2.

Diesbezüglich und auch soweit der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Begriff der Nichtigkeit nicht im juristischen Sinne verstanden haben sollte und die Aufhebung der Verfügung beantragen wollte, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch materiell zu entscheiden ist, da die Massnahme lediglich bis zum 25. April 2022, 15.00 Uhr, angeordnet wurde.

2.3.

Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat.

Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die

angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1).

Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde dahin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als eingereicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG).

Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kantonspolizei präsentierte.

2.4.

Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhalteverfügung dauerte vom 3. April 2022 bis zum 25. April 2022. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde mangels schutzwürdigem eigenen Interesse nicht einzutreten ist.

Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung ohne Weiteres während der Dauer der Wegweisung ein richterlicher Entscheid erwirkt werden kann.

2.5.

Mit Blick auf die beantragte Nichtigerklärung ist das Folgende festzuhalten:

Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit von Verfügungen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist von Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann geltend gemacht werden (vgl. BGE 139 II 260; 133 II 367; 132 II 346; 127 II 48). Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der Behörde sowie besonders schwerwiegende Verfahrensfehler, die ohne weiteres erkennbar sind, in Betracht (BGE 139 II 260; 132 II 27; 98 Ia 571; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1096 ff.).

Abgesehen davon, dass auf den Antrag auf Nichtigerklärung mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzutreten ist, sind entgegen seiner Auffassung hinsichtlich der angefochtenen Verfügung keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Der Antrag auf Nichtigerklärung wäre bei Eintreten abzuweisen gewesen, da die verfügende Kantonspolizei sowohl funktionell als auch sachlich zuständig ist, Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen gestützt auf § 34 PolG zu erlassen und keine und schon gar keine schwerwiegenden Verfahrensfehler zu erkennen sind.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es lägen keine Beweise hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens vor, wären dies Rügen, die keine Nichtigkeit zur Folge haben können, sondern allenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung der Verfügung zu klären wären, was ebenfalls ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen würde.

III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, zumal ein solcher ohnehin nicht beantragt wurde (§ 32 Abs. 2 VRPG).

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 68.00, gesamthaft Fr. 368.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 11. Mai 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter:

Busslinger

Parole chiave

police measurecurrent interestmootnessnullityinadmissibilitycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the expired police removal/exclusion order was admissible despite the lack of a current practical interest.

Decisione estratta

The appeal could not be examined on the merits because the challenged measure had already expired when the appeal was filed with the police.

Motivazione estratta

A protected current interest is required at filing and at the time of judgment. Since the order had ceased to have effect before the appeal was lodged, the appellant no longer had a current interest; no exception applied.

Questione giuridica chiave

Whether the police order was null and void for lack of proof and alleged defects.

Decisione estratta

No nullity was found; the request would have failed even if admissible.

Motivazione estratta

Nullity requires a particularly serious and obvious defect, typically lack of functional or subject-matter competence or a grave procedural defect. The issuing police authority was competent, and the appellant's evidentiary objections, at most, concerned the merits, not nullity.

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