Confirmation of deportation detention under Art. 77 AIG

WPR.2022.28Tribunale amministrativo / 2a camera21 apr 2022Confirmed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Aargau Administrative Court reviewed ex officio the deportation detention of a Sri Lankan asylum seeker under Art. 77 AIG. The respondent had a final and enforceable removal order, had refused voluntary return, and Sri Lankan authorities had issued a replacement travel document. The court held that the review was timely, that no legal or factual obstacle to removal existed, and that the detention was proportionate and sufficiently expedited. It therefore confirmed the 60-day detention, ordered no court costs, and confirmed the appointment of official counsel.

Massima Omnilex

Art. 77 AIG; Art. 80 Abs. 2 und 6 AIG; § 6 EGAR, § 13 EGAR, § 27 Abs. 2 EGAR, § 28 Abs. 1 EGAR; Voraussetzungen und richterliche Überprüfung der Ausschaffungshaft: Die Haft setzt einen vollstreckbaren Weg- oder Ausweisungsentscheid, die Nichtausreise innert Frist sowie die behördliche Beschaffung von Reisepapieren voraus; weitere subjektive Haftvoraussetzungen bestehen nicht. Die Haft ist aufzuheben, wenn der Vollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar erscheint. Im Haftprüfungsverfahren ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Behörde das Beschleunigungsgebot beachtet und ob die Haft verhältnismässig ist; eine mildere, gleich wirksame Massnahme muss sich aufdrängen, sonst bleibt die Haft bestehen (vgl. Erw. II/2–7).

Testo completo

Verwaltungsgericht 2. Kammer

WPR.2022.28 / iö ZEMIS []; N []

Urteil vom 21. April 2022

Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau

Gesuchsgegner A., von Sri Lanka, alias B., von Sri Lanka amtlich vertreten durch lic. iur. Robert Frauchiger, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach, 5610 Wohlen 1

Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung

Der Einzelrichter entnimmt den Akten:

A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2017 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Basel ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8).

Mit Entscheid vom 2. April 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 28. Mai 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 20 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab (MI-act. 31 ff.).

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 27. Januar 2021 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MIact. 55 ff.).

Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wies das SEM das am 28. Dezember 2020 eingereichte Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners ab und stellte fest, dass der Asylentscheid vom 2. April 2020 rechtskräftig und vollstreckbar sei (MI-act. 65 ff.).

Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 forderte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf, unverzüglich gültige Reisedokumente zu beschaffen und diese zu vorzulegen. Gleichzeitig lud es ihn auf den 16. Februar 2021 zum Ausreisegespräch vor (MIact. 72 f.).

Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er besitze keine Reisedokumente und sei nicht bereit nach Sri Lanka zurückzukehren (MI-act. 75 ff.). Nachdem das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Rayonauflage gewährt hatte, verfügte es die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 78 ff., 80 ff.).

Ebenfalls am 16. Februar 2021 ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 89 f.). In der Folge reichte das SEM am 22. Februar 2021 bei der sri-lankischen Vertretung in Genf ein Gesuch um Rückübernahme des Gesuchsgegners ein (MI-act. 93 ff.). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei durch die sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sei – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – zugesichert worden (MI-act. 101 ff.).

Nachdem der Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug am 22. April 2022 nach Sri Lanka angemeldet wurde, stellten die sri-lankischen Behörden am 10. März 2022 ein Ersatzreisepapier für den Gesuchsgegner aus (MI-act. 106 ff, 110 ff., 116).

Am 19. April 2022, 14.00 Uhr erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung folgend beim MIKA und wurde durch das MIKA erneut zu seiner Ausreisebereitschaft befragt (MI-act. 114, 117 f.). Anlässlich dessen gab er abermals zu erkennen, er sei nicht bereit freiwillig nach Sri Lanka auszureisen (MI-act. 117).

B. Nach der Kurzbefragung betreffend die Ausreisebereitschaft (MIact. 117 f.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 119 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):

1.

Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.

2.

Die Haft begann am 19. April 2022, 14.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 17. Juni 2022, 12.00 Uhr, angeordnet.

3.

Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen.

C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 21. April 2022, 08.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 5 f.).

D. Am 20. April 2022, 15.27 Uhr reichte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners seine Stellungnahme ein, in dem er sich mit der Haftanordnung – unter Vorbehalt von Art. 80 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) – einverstanden erklärte (act. 10).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

I.

1.

Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA gestützt auf Art. 77 AIG angeordneten Ausschaffungshaft spätestens nach 96 Stunden, wobei die Haftüberprüfung in einem schriftlichen Verfahren erfolgt (Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa).

2.

Im vorliegenden Fall erschien der Gesuchsgegner am 19. April 2022, 14.00 Uhr beim MIKA und wurde im Anschluss an die Befragung festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG).

II.

1.

Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG).

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).

2.

2.1.

Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.

2.2.

Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

Mit Verfügung vom 2. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 20 ff.). Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2020 ab (MI-act. 31 ff.). Das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners vom 28. Dezember 2020 wurde mit Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 abgewiesen, womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 2. April 2020 rechtskräftig ist (MI-act. 65 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger – und da der Gesuchsgegner die Schweiz soweit ersichtlich zwischenzeitlich nie verlassen hat – vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor.

2.3.

Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen identifiziert und für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MI-act. 101 ff., 116).

3.

3.1.

Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c).

Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde.

3.2.

Der Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 16. Februar 2021 zu Protokoll, er sei nicht zur Rückkehr nach Sri Lanka bereit, verfüge über keine gültigen Reisepapiere und könne auch keine solchen organisieren (MI-act. 75 ff.), woraufhin das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung ersuchte (MI-act. 89 ff.). Infolgedessen reichte das SEM bei der sri-lankischen Vertretung in Genf ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den Gesuchsgegner ein (MIact. 93 ff.) und teilte dem MIKA am 26. Oktober 2021 mit, der Gesuchsgegner sei durch die sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehö-

riger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sei – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – zugesichert worden (MI-act. 101 ff.). Nachdem der Gesuchsgegner für einen unbegleiteten Flug am 22. April 2022 nach Sri Lanka angemeldet worden war (MIact. 106 ff., 110 ff.), stellten die sri-lankischen Behörden dem Gesuchsgegner am 10. März 2022 ein bis zum 6. September 2022 gültiges Ersatzreisedokument aus (MI-act. 116).

Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für den Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt.

Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77).

4.

Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor.

5.

Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.

6.

Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Meldepflicht aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Untertauchensgefahr keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Auch macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

7.

Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie

möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.

III.

1.

Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.

2.

Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.

IV. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).

Der Einzelrichter erkennt:

1.

Die am 19. April 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 17. Juni 2022, 12.00 Uhr, bestätigt.

2.

Die Haft ist im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen.

3.

Es werden keine Kosten auferlegt.

4.

Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Robert Frauchiger, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 20. April 2022; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 21. April 2022

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter:

Busslinger

Parole chiave

deportation detentionremoval ordertravel documentsproportionalityacceleration requirementwritten reviewrisk of abscondingofficial counsel

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the detention review was timely and admissible in written proceedings

Decisione estratta

The review was conducted within 96 hours of the immigration-related arrest and therefore within the statutory time limit; written proceedings without a hearing were applicable.

Motivazione estratta

Art. 80(2) AIG and § 6 EGAR require review within 96 hours; the clock starts with the immigration arrest, which occurred on 19 April 2022 after the interview.

Questione giuridica chiave

Whether a valid and enforceable removal order existed

Decisione estratta

A final and enforceable removal order existed.

Motivazione estratta

The SEM rejected asylum and ordered removal on 2 April 2020; the Federal Administrative Court dismissed the appeal; reconsideration was also rejected, making the decision final and enforceable.

Questione giuridica chiave

Whether the conditions for deportation detention under Art. 77 AIG were met

Decisione estratta

The statutory conditions were fulfilled.

Motivazione estratta

There was an enforceable removal order, the respondent did not leave within the set period, and the authorities had to obtain travel documents. No additional subjective prerequisites are required.

Questione giuridica chiave

Whether removal was impossible for legal or factual reasons

Decisione estratta

No such impediment was shown.

Motivazione estratta

Sri Lankan authorities identified the respondent as a Sri Lankan national and issued a replacement travel document; thus removal appeared feasible.

Questione giuridica chiave

Whether the detention was disproportionate or the detention conditions problematic

Decisione estratta

The detention was proportionate and no objections to the detention conditions were established.

Motivazione estratta

No milder effective measure was apparent; a reporting duty would not prevent absconding, and no family or health reasons argued against detention.

Questione giuridica chiave

Whether the authority complied with the acceleration requirement and whether the 60-day duration was justified

Decisione estratta

No violation of the acceleration requirement was found and the 60-day duration was upheld.

Motivazione estratta

The authority had acted promptly and the length was justified by the dependence of removal on the respondent’s cooperation and possible delays.

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