Social assistance: housing size for custodial parent with placed child

WBE.2009.174Tribunale amministrativo / 1a camera23 ott 2009Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Administrative Court held that, for social assistance purposes, the housing needs of a custodial parent must be assessed in light of the actual exercise of parental rights and the child's continuing household relationship, even if the child is placed elsewhere. The child's visit rights and the possibility of staying overnight in the parent's apartment remain relevant, while the frequency of visits and the parent's temporary stays in psychiatric care are not decisive. A one-room apartment with only a makeshift sleeping option was deemed insufficient for the son R., who still needed a room at the mother's home.

Massima Omnilex

§ 5 Abs. 2 SPG, § 3 Abs. 2 SPV, § 32 Abs. 1 SPV, § 10 Abs. 5 lit. e SPV; Berechnung der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnkosten bei einem sorgeberechtigten Elternteil, dessen Kind fremdplatziert ist. Bei der Bemessung der materiellen Hilfe sind die tatsächlichen Verhältnisse und die individuellen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Dem sorgeberechtigten Elternteil ist die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge zu ermöglichen; dazu gehört das Kontaktrecht und die Möglichkeit, das Kind in der eigenen Wohnung aufzunehmen (Art. 273 ZGB). Das fremdplatzierte Kind bleibt sozialhilferechtlich Teil des Haushalts; seine Wohnmöglichkeit am Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils darf nicht unbeachtet bleiben. Massgebend sind nicht die effektive Häufigkeit der Besuche oder vorübergehende Abwesenheiten des Elternteils, sondern die konkrete, alters- und geschlechtsgerechte Unterbringungsmöglichkeit des Kindes (vgl. consid. 3.2).

Testo completo

2010 Sozialhilfe 205 VII. Sozialhilfe

37 Wohnkosten. Angemessene Wohnungsgrösse eines sorgeberechtigten Elternteils, dessen Kind fremd platziert ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Oktober 2009 in Sachen B.D. gegen Gemeinderat W. und Bezirksamt B. (WBE.2009.174). Aus den Erwägungen

3.

Bei der Zusprechung materieller Hilfe und deren Umfang, sind die tatsächlichen Umstände und die individuellen Verhältnisse der Betroffenen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 SPG). 3.1. (...)

3.2.

Die Beschwerdeführerin hat als Inhaberin der elterlichen Sorge Anspruch darauf, ihre elterlichen Rechte und Pflichten tatsächlich wahrnehmen zu können, auch wenn ihr Sohn fremdplatziert ist. Zu diesen Rechten gehört auch das Kontaktrecht zum Sohn mit der Möglichkeit, den Sohn in der eigenen Wohnung aufzunehmen (Art. 273 ZGB). Nicht ausschlaggebend ist, ob das Besuchs- und Ferienrecht vom Sohn und der Beschwerdeführerin tatsächlich wahrgenommen wird. Die Häufigkeit der Besuche und die Art und Weise, wie die Besuche konkret ausgestaltet sind (Anzahl effektiver Übernachtungen), ist ebenfalls nicht relevant. Keinen Einfluss können auch die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden haben, da diese nur vorübergehend waren. Mit der Sozialhilfe ist den bedürftigen Personen u.a. auch die Teilhabe am Sozialleben zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 SPV) und ihren individuellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 2

206 Verwaltungsgericht 2010 SPG). Im Zusammenhang mit der Wohnungsgrösse sind auch die Rechte von R. und seine persönliche Situation zu berücksichtigen. Auch nach dem Obhutwechsel gehört der minderjährige Sohn R. zum "Haushalt" der Beschwerdeführerin (§ 32 Abs. 1 SPV) und sie bilden insofern sozialhilferechtlich eine beschränkte Unterstützungseinheit. Mit dem Aufenthalt im Kinderheim "K." wird die Existenzsicherung von R. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtung für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) geregelt und er ist auch bei der Mietzinsberechnung nicht mit dem Faktor 1 einzubeziehen (§ 10 Abs. 5 lit. e SPV). Sein Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit an seinem Wohnsitz und bei der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin kann indessen nicht einfach übergangen werden. Eine behelfsmässig eingerichtete Schlafmöglichkeit in einer 1-Zimmerwohnung vermag diesem Anspruch kaum zu genügen (siehe VGE IV/22 vom 6. April 2009 [WBE.2008.257], S. 8). R. hat "sein" Zimmer in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Unabhängig davon, ob R. von seinem (Aufenthalts-) Recht tatsächlich Gebrauch macht, muss ihm die Möglichkeit zum Besuch und Aufenthalt weiterhin gegeben werden und angesichts seines Alters und Geschlechts ein Zimmer zur Verfügung stehen. 38 Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe.

  • Rückwirkende Einstellung der materiellen Hilfe ist nur ausnahmsweise zulässig.
  • Formell müssen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung erfüllt sein. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 15. Dezember 2009 in Sachen R.G. gegen Gemeinderat F. und Bezirksamt L. (WBE.2009.176).

Parole chiave

social assistancehousing costscustodial parentfoster placementhouseholdcontact rightsreasonable accommodation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the social welfare authority had to take account of the appellant's custodial rights and the placed son's need for a room in calculating reasonable housing costs.

Decisione estratta

Yes. A custodial parent must be able to exercise parental rights in practice, including contact and the possibility of receiving the child in the home; the child still counts socially and household-related despite outside placement.

Motivazione estratta

Assessment of material aid must reflect actual circumstances and individual conditions. The child's actual use of visit rights is irrelevant, as are the number of overnight stays and the parent's temporary psychiatric stays. The child remains part of the household for social-aid purposes, although not for the rent-factor calculation, and a makeshift sleeping arrangement in a one-room flat does not satisfy the child's need for a room.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.