Social assistance cuts: bound expenses and income attribution

WBE.2008.315bTribunale amministrativo / 1a camera23 dic 2008Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Administrative Court of Aargau reviewed a municipality's challenge to a district office decision on social assistance reductions. The court held that bound expenses could not be reclassified as hypothetical income and that non-cash third-party payment of rent for a parking space and workshop room could not be treated as income. Only the motor-vehicle cost deduction and the basic-benefit reduction were lawful. The court therefore limited the permissible total cut to CHF 559.50 and found the broader reduction unlawful.

Massima Omnilex

§ 15 Abs. 2 SPV; § 11 Abs. 1 and 2 SPV; social assistance reductions and attribution of bound expenses as income. Bound expenses may not be offset against assistance as hypothetical income merely because they may suggest misuse; a reduction must rest on concrete findings and, where appropriate, prior instructions or warnings. Non-cash benefits from third parties are own means only if they are freely disposable for livelihood purposes; in-kind payment of rent for items outside the basic needs cannot be counted as income. The statutory ceiling on reductions must also be respected where bound expenses are concerned.

Testo completo

2008 Sozialhilfe 265 ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dabei geht es jedoch nicht um eine Entscheidungsfreiheit im Autonomiebereich, sondern vielmehr um die konkreten Umstände des Einzelfalls, die ihr besser bekannt sein können und deshalb zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Aufhebung eines erstinstanzlichen Entscheids führen können. Eine Verpflichtung des Bezirksamts zur beschränkten Ermessensüberprüfung und Ermessensausübung besteht indessen nicht (Merker, a.a.O., § 49 N 4 f. und N 37). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 46 Kürzung der materiellen Hilfe

  • Grenze der Kürzung bei gebundenen Auslagen (§ 15 Abs. 2 SPV). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.315). Aus den Erwägungen

2.4.

2.4.1.

Gemäss § 15 Abs. 2 SPV liegt die Grenze der zulässigen Kürzungen bei 65 % des Grundbedarfs, wobei diese Grenze auch bei der Kürzung von gebundenen Ausgaben nicht unterschritten werden darf. Vorliegend hat die Sozialbehörde auf eine Kürzung des Grundbedarfs II verzichtet, indessen für den Autoeinstellplatz (Fr. 110.--), für die Krankenversicherung nach VVG (Fr. 150.--), für drei Bastelräume (Fr. 360.--) und für Autobetriebskosten (Fr. 350.--) gebundenen Ausgaben als (hypothetisches) Einkommen in der Höhe von Fr. 970.-- aufgerechnet und zudem bei der Bedarfsberechnung den Autoabzug (Fr. 350.--) eingesetzt. Begründet werden die Aufrechnungen im Wesentlichen mit nicht nachvollziehbaren Vermutungen zu Einkommen aus Teppichhandel oder "andern Geldquellen" und unklaren Angaben zu früheren oder neuen Bankkonten oder "Barzahlungsverkehr". Die Begründung erstaunt vor allem, weil der Sozialdienst im Beschluss vom 18. Dezember 2006 den geringen Ver-

266 Verwaltungsgericht 2008 mögenswert des Teppichlagers festgestellt und auf eine Verwertung verzichtet hatte. Die aufgerechneten Auslagen sind aber unbestritten Aufwand des Beschwerdegegners und belegen allenfalls eine zweckwidrige Verwendung der Sozialhilfe, können aber keinesfalls mit (hypothetischen) Einnahmen gleichgesetzt werden. Voraussetzungen für die Aufrechnung gebundener Ausgaben sind entsprechende Anordnungen an die Hilfe suchenden Personen mittels Auflagen und Weisungen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8). Die Sozialbehörde hat somit die materielle Unterstützung an den Beschwerdegegner und seine Familie um insgesamt Fr. 1'320.-- an gebundenen Auslagen gekürzt und mit der zusätzlichen Kürzung um 18 % des Grundbetrags (Fr. 377.--) die Kürzungsgrenze von Fr. 933.25 (Fr. 2'095.-- x 35 % + Fr. 200.-- Grundbedarf II) um Fr. 763.75 überschritten. Die Überprüfung der vorinstanzlichen Berechnung (Fr. 350.-- Autoabzug; Fr. 438.-- gebundene Auslagen; 10 %-Kürzung Fr. 209.50) ergibt ein Total von Fr. 997.50 und liegt damit um Fr. 64.25 über der für die Existenzsicherung zulässigen Kürzung.

2.4.2.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird die Miete für den (dritten) Bastelraum und für den Autoabstellplatz vom Bruder des Beschwerdegegners übernommen. Gemäss der Bestätigung vom 12. Februar 2008 bezahlt der Bruder diese Mietkosten. Zu den eigenen Mitteln gehören alle geldwerten Leistungen, u.a. alle Einkünfte und Forderungen sowie Zuwendungen aller Art (§ 11 Abs. 1 SPG). Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind freiwillige Leistungen Dritter mit einem wirtschaftlichen Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind (§ 11 Abs. 2 SPV). Ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Mieten für den Abstellplatz und einen Bastelraum vom Bruder des Beschwerdegegners bezahlt werden und Letzterem kostenlos zur Verfügung stehen, liegt eine private Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung vor. Erfolgt die Leistung nicht in Bargeld bzw. kann sie nicht unmittelbar zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden, so ist eine Anrechnung als Einkommen nicht zulässig, zumal weder der Abstellplatz noch der zusätzliche Bastelraum zum Grundbedarf des Be-

2008 Sozialhilfe 267 schwerdegegners und seiner Familie gehören. Die Sozialbehörden hatten schliesslich von den Bastelräumen des Beschwerdegegners seit 21. Juni 2006 Kenntnis, bis heute wurde dem Beschwerdegegner aber keine Auflage oder Weisung zur Kündigung der Mietverträge erteilt. Die Kürzungen der Vorinstanz sind somit nur in der Höhe von insgesamt Fr. 559.50 (Fr. 350.-- Autoabzug + Fr. 209.50 Kürzung Grundbetrag) rechtmässig. 2.5. (...)

2.6.

Im Hinblick auf die Frage, ob in Zukunft nach rechtsgenüglicher Auflage bzw. Weisung und Verwarnung erneut eine Kürzung der materiellen Hilfe angeordnet werden könnte, sofern der Beschwerdegegner weiterhin die Bastelräume und den Abstellplatz mietet bzw. Mietkosten trägt, erscheinen folgende Aspekte wesentlich:

2.6.1.

Vermuten die Sozialbehörden, der Beschwerdegegner verfüge über ein nicht deklariertes bzw. nicht nachweisbares Einkommen, mit welchem er diese oder andere Auslagen finanziert, so sind sie gehalten, entsprechende Abklärungen zu treffen (§ 20 Abs. 1 VRPG). Es ist klarerweise nicht zulässig, die Unterstützungsleistungen allein aufgrund vermuteter, aber in keiner Art und Weise nachgewiesener Einkünfte zu kürzen oder einzustellen. Die erforderlichen Auskünfte können nötigenfalls mittels Verfügung eingeholt werden; werden sie verweigert, kann dies – nach entsprechender Verwarnung – mit einer Kürzung oder gegebenenfalls Verweigerung der Unterstützungsleistungen geahndet werden (§ 15 SPV).

2.6.2.

Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner solche Auslagen durch eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern finanziert, drängt sich gestützt auf § 13 SPG z.B. die Auflage bzw. Weisung auf, die Mietverträge zu kündigen. Wird sie und die entsprechende Verwarnung (§ 13 Abs. 2 SPG) nicht befolgt, rechtfertigt sich eine Kürzung gemäss § 15 SPV. Diese Massnahme ist indessen zu befristen oder an die auflösende Bedingung zu knüpfen, dass die

268 Verwaltungsgericht 2008 Kürzung dahin fällt, sobald die Auflage bzw. Weisung erfüllt ist. Dem Sozialhilfeempfänger soll schliesslich die Gelegenheit geboten werden, sich wiederum kooperativ zu verhalten (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 169).

2.6.3.

Eine Auflage oder Weisung im dargestellten Sinne erschiene im Übrigen auch dann vertretbar, wenn zwar solche Auslagen während der Dauer der Sozialhilfe vollumfänglich drittfinanziert wären, das Geld aber später zurückbezahlt werden müsste. Unter "Verhaltensregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen" (§ 14 lit. f SPV), lassen sich auch Anordnungen subsumieren, welche einer Verschuldung entgegenwirken.

2.6.4.

In jedem Fall ist es unabdingbar, dass die Sozialbehörden genau angeben, gestützt auf welchen Sachverhalt (nicht deklariertes Einkommen [siehe vorne Erw. 2.6.1], Missbrauch der Sozialhilfe [siehe vorne Erw. 2.6.2] oder Zuwendung durch nicht unterstützungspflichtige Dritte [siehe vorne Erw. 2.6.3]) eine Kürzung der materiellen Hilfe erfolgt. Ansonsten wird gegen die Begründungspflicht (§ 23 Abs. 4 VRPG) verstossen. 47 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV).

  • Eine kumulative Anwendung des Abzugs gemäss Satz 1 und die Anrechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 ist ausgeschlossen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.315). Aus den Erwägungen

3.

Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Benützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforder-

Parole chiave

social welfarebenefit reductionbound expensesthird-party supportincome attributionbasic needsmunicipal appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the social welfare authority could treat bound expenses as hypothetical income and thereby cut assistance beyond the statutory ceiling.

Decisione estratta

Bound expenses could not be offset as hypothetical income; only the deductible motor-vehicle costs and the basic-benefit reduction were lawful, leaving a permissible total cut of CHF 559.50.

Motivazione estratta

The expenses were undisputedly real costs. They may indicate misuse of welfare funds, but they are not equivalent to income. Offsetting such expenses requires prior orders and instructions; otherwise the maximum reduction under § 15(2) SPV may not be exceeded.

Questione giuridica chiave

Whether third-party payment of rent for an additional workshop room and a parking space could be counted as income or own means.

Decisione estratta

If the brother actually paid those rents and made the facilities available free of charge, this was a private benefit, but not cash income that could be counted toward livelihood support.

Motivazione estratta

Non-cash third-party benefits that cannot be used directly for living expenses cannot be treated as income, especially where the items are outside the basic needs covered by social assistance.

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