No municipal autonomy in social assistance reductions

WBE.2008.315aTribunale amministrativo / 1a camera23 dic 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The municipality appealed a district office decision in a social welfare case, arguing that it enjoyed protected autonomy and that the district office should have reviewed the reduction of assistance only with restraint. The court rejected this view. It held that the cantonal framework does not grant municipalities an autonomous sphere in welfare reductions and that the district office must review such decisions fully, including discretion. The court further noted that the 65% subsistence floor applies even when bound expenses are involved. The complaint was dismissed.

Massima Omnilex

Art. 50 Abs. 1 BV, § 6 Abs. 1 SPG, § 10 Abs. 1 SPG, § 15 Abs. 1 und 2 SPV, § 58 Abs. 1 und 4 SPG i.V.m. § 49 VRPG; Gemeindeautonomie und Kognition der Beschwerdeinstanz bei Kürzungen der Sozialhilfe. Gemeinden verfügen im Bereich der Kürzung materieller Hilfe über keinen geschützten Autonomiebereich, wenn das kantonale Recht Art und Umfang der Hilfe sowie die Kürzungsgrenzen verbindlich ordnet. Die Beschwerdeinstanz ist zur vollen Überprüfung der Rügen, einschliesslich der Ermessenskontrolle, verpflichtet. Der kantonalrechtlich vorgesehene Existenzsicherungs- bzw. Kürzungsrahmen von 65 % des Grundbedarfs ist auch bei gebundenen Auslagen zu beachten; eine Unterschreitung ist unzulässig. Entscheidend sind Verhältnismässigkeit und Verschulden im Einzelfall (vgl. Erw. 2.2–2.4).

Testo completo

262 Verwaltungsgericht 2008 mung von Vereinbarungen gemäss Art. 636 ZGB zwingen (vgl. Handbuch Sozialhilfe, Kapitel 6, S. 18). 3.2.3. (...)

3.2.4.

Somit war bereits die am 22. Oktober 2007 erlassene Weisung, wonach eine Vereinbarung über die Abtretung eines Erbanteils vom Beschwerdegegner und seinem Vater zu unterzeichnen sei, nicht rechtmässig.

3.3.

Unabhängig davon, dass die Nichtbefolgung einer unzulässigen Auflage keine Kürzung der Sozialhilfeleistung nach sich ziehen kann, können Sanktionen gegenüber Sozialhilfeempfängern i.S.v. § 13 Abs. 2 SPG nicht durch die Nichtbefolgung von Weisungen durch Angehörige begründet werden (AGVE 2003, S. 286 f.). Beigefügt sei in diesem Zusammenhang, dass eine Sanktion wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) nur in Frage kommt, wenn den Beschwerdegegner daran ein Verschulden trifft (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2).

3.4.

Somit ist die am 29. November 2007 verfügte Kürzung der materiellen Hilfe der Monate November und Dezember 2007 zu Unrecht erfolgt und die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Auflage und Kürzung der Rechtslage nicht entspricht, nicht zu beanstanden. 45 Gemeindeautonomie im Zusammenhang mit Kürzungen.

  • Im Zusammenhang mit der Kürzung von Sozialhilfe besteht für die Gemeinden kein geschützter Autonomiebereich. Es besteht daher keine Verpflichtung des Bezirksamts zur beschränkten Ermessensüberprüfung und -ausübung. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.315).

2008 Sozialhilfe 263 Aus den Erwägungen

2.

2.1. (...)

2.2.

2.2.1.

Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (Art. 50 Abs. 1 BV). Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 129 I 410 Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005], Erw. 2.2). Nicht jeder unbestimmte Gesetzesbegriff des kantonalen Rechts gewährt der Gemeinde einen geschützten Autonomiebereich (BGE 100 Ia 272 Erw. 6). Ob die der Gemeinde gewährte Entscheidungsfreiheit in einem bestimmten Bereich "relativ erheblich" ist, ergibt sich aus ihrer Bedeutung für den Sinn der kommunalen Selbständigkeit, d.h. daraus, ob nach der kantonalen Gesetzgebung durch die kommunale Gestaltung mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie eine bessere und sinnvollere Aufgabenerfüllung auf lokaler Ebene ermöglicht werden soll (BGE 118 Ia 218 Erw. 3d). Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, die nicht in erster Linie deshalb besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern die sich daraus ergibt, dass in jedem Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheidungen gefällt werden sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der einzelnen Gemeinden (BGE 118 Ia 218 Erw. 3d/e); erst ein erheblicher Ermessensspielraum, der auch die Berücksichtigung ergänzender eigener Kriterien erlaubt, begründet in

264 Verwaltungsgericht 2008 solchen Fällen Autonomie (vgl. BGE vom 1. Juni 2006 [2P.16/2006], Erw. 2.2; zum Ganzen: BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005], Erw. 2.3).

2.2.2.

Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005], Erw. 3.1). Nach § 6 Abs. 1 SPG ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zur Gewährung von Sozialhilfe zuständig. Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit anderen Kantonen angestrebt wird (§ 10 Abs. 1 SPG). Für die Bemessung der materiellen Hilfe hat der Regierungsrat die SKOS-Richtlinien grundsätzlich für verbindlich erklärt (§ 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV). Bei der Kürzung der materiellen Unterstützung (§ 13 Abs. 2 SPG) ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV), welche bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss den SKOS-Richtlinien liegt (§ 15 Abs. 2 SPV). Das Ausmass der Kürzung richtet sich letztlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 Abs. 1 VRPG) Rechnung tragen (Kommentar zur SPV vom 7. August 2002, hrsg. vom DGS, S. 8). Dabei hat die Kürzung insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu stehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2). Eine Entscheidungsfreiheit im Autonomiebereich sieht § 15 SPV entgegen der Einwohnergemeinde X. nicht vor.

2.2.3.

Das Bezirksamt als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden (§ 58 Abs. 1 SPG) ist gemäss § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 49 VRPG zur vollen Überprüfung der geltend gemachten Beschwerdegründe – einschliesslich der Ermessenskontrolle – verpflichtet. Eine Beschränkung seiner Kognition besteht nicht (vgl. Merker, a.a.O., § 49 N 7).

2.3.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Sozialbehörde im Zusammenhang mit der Kürzung von Sozialhilfe zwar

2008 Sozialhilfe 265 ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dabei geht es jedoch nicht um eine Entscheidungsfreiheit im Autonomiebereich, sondern vielmehr um die konkreten Umstände des Einzelfalls, die ihr besser bekannt sein können und deshalb zu einer gewissen Zurückhaltung bei der Aufhebung eines erstinstanzlichen Entscheids führen können. Eine Verpflichtung des Bezirksamts zur beschränkten Ermessensüberprüfung und Ermessensausübung besteht indessen nicht (Merker, a.a.O., § 49 N 4 f. und N 37). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 46 Kürzung der materiellen Hilfe

  • Grenze der Kürzung bei gebundenen Auslagen (§ 15 Abs. 2 SPV). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sachen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.315). Aus den Erwägungen

2.4.

2.4.1.

Gemäss § 15 Abs. 2 SPV liegt die Grenze der zulässigen Kürzungen bei 65 % des Grundbedarfs, wobei diese Grenze auch bei der Kürzung von gebundenen Ausgaben nicht unterschritten werden darf. Vorliegend hat die Sozialbehörde auf eine Kürzung des Grundbedarfs II verzichtet, indessen für den Autoeinstellplatz (Fr. 110.--), für die Krankenversicherung nach VVG (Fr. 150.--), für drei Bastelräume (Fr. 360.--) und für Autobetriebskosten (Fr. 350.--) gebundenen Ausgaben als (hypothetisches) Einkommen in der Höhe von Fr. 970.-- aufgerechnet und zudem bei der Bedarfsberechnung den Autoabzug (Fr. 350.--) eingesetzt. Begründet werden die Aufrechnungen im Wesentlichen mit nicht nachvollziehbaren Vermutungen zu Einkommen aus Teppichhandel oder "andern Geldquellen" und unklaren Angaben zu früheren oder neuen Bankkonten oder "Barzahlungsverkehr". Die Begründung erstaunt vor allem, weil der Sozialdienst im Beschluss vom 18. Dezember 2006 den geringen Ver-

Parole chiave

social welfaremunicipal autonomyadministrative reviewsubsistence minimumproportionalitybenefit reduction

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether municipalities have a protected autonomy in the reduction of social assistance benefits.

Decisione estratta

No protected municipal autonomy exists in this area under the applicable cantonal law.

Motivazione estratta

Social assistance reductions are governed by cantonal rules that leave the municipality no constitutionally protected autonomous sphere; the district office must fully review the complaint, including discretion, without being limited to a deferential review.

Questione giuridica chiave

Whether the district office had to exercise only limited review of the social authority’s reduction decision.

Decisione estratta

No; the district office was obliged to conduct full review of the challenged grounds, including discretion.

Motivazione estratta

Under the cantonal procedural rules, the district office acts as appeal authority and must examine the complaint comprehensively; there is no restriction of cognition in this context.

Questione giuridica chiave

Whether the reduction of material assistance could exceed the statutory minimum when bound expenses were taken into account.

Decisione estratta

The permissible reduction floor of 65% of the basic needs also applies to bound expenses and must not be undercut.

Motivazione estratta

The court held that the statutory and regulatory framework sets a lower limit for permissible reductions; the proportionality principle and the recipient’s subsistence need must be respected.

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