Service fiction and restoration of the appeal period

WBE.2006.360Tribunale amministrativo / 2a camera24 gen 2007Other

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The taxpayer challenged tax assessments addressed to her personally and not to F. AG, which she said remained her representative. She also sought restoration of the appeal period after allegedly being misled by a tax office employee. The court held that a mandate disclosed for one tax period does not automatically extend to earlier pending periods, so the authority need not serve the representative absent a clear indication. It further explained the requirements for restoration of time limits and rejected the view that service fiction immediately creates irreversible knowledge of the decision's content before finality.

Massima Omnilex

§ 136 Abs. 2 aStG; Zustellungsfiktion und Fristwiederherstellung: Eine für eine bestimmte Steuerperiode bekannt gegebene Vertretung ist nicht ohne weiteres als Vertretung auch in einem hängigen Verfahren betreffend eine frühere Periode zu verstehen. Die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist setzt ein unverschuldetes Hindernis bzw. fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung sowie die rechtzeitige Nachholung nach Wegfall des Hindernisses voraus. Aus der ordnungsgemässen Zustellung bzw. Zustellungsfiktion folgt lediglich die Fristauslösung und spätere Rechtskraft; die Kenntnis des Verfügungsinhalts darf dem Adressaten nicht schon vor Eintritt der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit unwiderlegbar unterstellt werden (consid. 1.1, 2, 3).

Testo completo

2007 Verwaltungsrechtspflege 211 VIII. Verwaltungsrechtspflege

48 Nachweis des Vertretungsverhältnisses. Zustellungsfiktion.

  • Aus der Bekanntgabe eines Vertretungsverhältnisses für eine bestimmte Steuerperiode muss die Behörde nicht auf die Vertretung in einem hängigen, eine frühere Steuerperiode betreffenden Verfahren schliessen (Erw. 1.1).
  • Voraussetzungen der Fristwiederherstellung (Erw. 2).
  • Die Vermutung der Kenntnis des Verfügungsinhalts als Folge der Zustellungsfiktion kann dem Adressaten erst entgegengehalten werden, wenn die Verfügung in Rechtskraft erwachsen bzw. vollstreckbar ist (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Januar 2007 in Sachen S.K. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2006.360). Aus den Erwägungen 1.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2004 seien unkorrekt eröffnet worden, da diese an sie persönlich statt an ihre Vertreterin adressiert gewesen seien. Zwar habe auf der Übergangs-Steuererklärung 2001-Ü eine Rubrik für die Bezeichnung eines Vertreters gefehlt; doch habe sie später auf der Steuererklärung 2001 die F. AG als Vertreterin bezeichnet. Dieses Vertretungsverhältnis sei nie widerrufen worden und habe beim Versand der Veranlagungsverfügungen nach wie vor bestanden. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Steuererklärung 2001-Ü (auf der die streitigen Veranlagungen zu gesonderten Jahressteuern 1999 und 2000 basieren; siehe § 263 Abs. 6 StG) im Juli 2001 ein. Jeder Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis fehlt; die Angabe eines solchen wäre selbstverständlich auch ohne spezielle Rubrik möglich

212 Verwaltungsgericht 2007 gewesen. Auf der Steuererklärung 2001, eingereicht im Juli 2002, dagegen bezeichnete die Beschwerdeführerin die F. AG als Vertreterin. Eine entsprechende Vollmacht wurde ausweislich der Akten nicht eingereicht; dies war auch nicht erforderlich, da die Steuerbehörden das Vertretungsverhältnis ohne weiteres anerkannten. Ohne irgendeinen Hinweis der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin, wonach das mit der Steuererklärung 2001 bekannt gegebene Vertretungsverhältnis auch für frühere, noch nicht abgeschlossene Steuerperioden gelte, war die Steuerkommission nicht gehalten, die Veranlagungen im August 2004 der F. AG als Vertreterin zu eröffnen. 2.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wird (§ 136 Abs. 2 aStG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Rechtsmittelfrist wiederhergestellt (zur Fristwiederherstellung vgl. auch § 31 VRPG i.V.m. § 98 f. ZPO; VGE II/8 vom 11. Februar 2002 [BE.2001.00396], S. 5 ff.). Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht nur vor, wenn es dem Betroffenen infolge eines von seinem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, innert Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn es objektiv möglich gewesen wäre, die Frist einzuhalten, das Versäumnis aber aus anderen - subjektiven - Gründen entschuldbar erscheint (VGE II/139 vom 18. Oktober 1994 [BE.94.00068], S. 10; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Aufl.] Muri/Bern 1991, § 136 aStG N 7 mit Hinweisen). Der Wille des Gesetzgebers, subjektive Hinderungsgründe zuzulassen, insbesondere wo diese durch das Verhalten einer Behörde geschaffen wurden, zeigt sich auch darin, dass in § 136 Abs. 2 aStG die fehlende oder unrichtige

Rechtsmittelbelehrung als genügender Grund für die Wiederherstel-

lung der Frist bezeichnet wird (AGVE 1975, S. 167). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, sie sei durch die telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin des Steueramtes - wohl unabsichtlich - irregeführt und dadurch von der rechtzeitigen Einspracheerhebung abgehalten worden.

2007 Verwaltungsrechtspflege 213 3. Nach Meinung der Mehrheit des Steuerrekursgerichts ist es aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, einen solchen Grund zu berücksichtigen. Die Zustellfiktion bewirke, dass mit der ordnungsgemässen Zustellung die Kenntnis des Verfügungsinhalts unwiderlegbar vermutet werde. Aufgrund der demgemäss vorauszusetzenden Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Inhalt der Veranlagungsverfügungen habe sie die Unvollständigkeit der Auskunft des Steueramtes erkennen können. Auf eine erkennbar unrichtige oder unvollständige Auskunft könne sie sich nicht mit Erfolg berufen. Die Rechtsfigur der Zustellfiktion (siehe dazu StE 2006, B 93.6 Nr. 27 [Bundesgericht]; BGE 130 III 399; 127 I 34; AGVE 2004, S. 270 f.) ist unverzichtbar, wenn einerseits der Anspruch der Privaten auf rechtliches Gehör und auf Kenntnis der sie betreffenden Verfügungen hochgehalten, andererseits das äusserliche Funktionieren der Gerichte und der Verwaltung, auch im Umgang mit nachlässigen, pflichtvergessenen und unredlichen Privaten, ohne unverhältnismässigen Aufwand sichergestellt werden soll. Sie ergänzt die Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde, die ihr Korrelat in der Entgegennahmepflicht des Adressaten findet, und rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können (StE 2006, B 93.6 Nr. 27, Erw. 3, 4.1). "Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Diese sind vernünftig, d.h. weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus, zu handhaben" (a.a.O., Erw. 4.1). Diese Anweisung zu vernünftiger Anwendung gilt gerade dann, wenn der Adressat versucht, doch noch effektive Kenntnis der (ordnungsgemäss zugestellten, aber tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangten) Verfügung zu erlangen. Die Ansicht des Steuerrekursgerichts, die Behörde könne ihn folgenlos mit unvollständigen oder gar unwahren Angaben daran hindern, ist übermässig formalistisch und geradezu stossend, da dem Anspruch auf faire Behandlung (§ 22 Abs. 1 KV) und dem Grundsatz loyalen Verhaltens (§ 127 Abs. 2 aStG; Baur, a.a.O., § 127 aStG N 7) zuwiderlaufend. Im Übrigen erscheint diese Ansicht auch nicht aus formalen Gründen zwingend, wie die

214 Verwaltungsgericht 2007 Mehrheit des Steuerrekursgerichts offenbar annimmt. Wohl beginnt mit der ordnungsgemässen (fiktiven) Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen und wird die Verfügung nach deren unbenütztem Ablauf rechtskräftig, sodass nachher dem Adressaten insbesondere der Einwand, er habe die Verfügung gar nicht erhalten und vom Verfügungsinhalt keine Kenntnis (und brauche die Verfügung daher nicht zu befolgen), verwehrt bleibt; doch muss ihm deswegen die Kenntnis nicht schon unmittelbar nach der Zustellung unterstellt werden (mit - beispielsweise - der absurden Folge, dass er mangels Interesse nicht verlangen könnte, die Verfügung noch ausgehändigt zu bekommen). 49 Beschwerdelegitimation. Grundbuchabgaben.

  • Kein schutzwürdiges Interesse - als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation -, soweit es lediglich um die theoretische Klärung einer Rechtsfrage geht (Erw. I/2).
  • Richtiges Vorgehen, wenn eine Befreiung von der Abgabe zufolge Arrondierung (§ 2 Abs. 1 GBAG) beansprucht wird (Erw. I/3).
  • Auch wenn Vorbringen verspätet erfolgen, hebt dies den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf (Erw. I/3).
  • Kostenverlegung, wenn wesentliche Vorbringen erst verspätet (im Beschwerdeverfahren) erfolgen (Erw. II/2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Dezember 2007 in Sachen M.M. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2007.340). Sachverhalt In der Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung durch das Grundbuchamt wurde beantragt, die Handänderungsgebühr sei herabzusetzen. In der Begründung wurde als Eventualstandpunkt vorgebracht, wegen der erzielten Arrondierung hätte überhaupt keine Handänderungsgebühr erhoben werden dürfen. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) prüfte den (Haupt-)Antrag ma-

Parole chiave

service fictionrepresentationappeal periodrestoration of time limittax procedurefair treatmentgood faith

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the tax authority had to infer representation for an earlier tax period from a later disclosed mandate

Decisione estratta

No. A representation disclosed for one tax period does not automatically extend to a pending procedure concerning an earlier period unless this is communicated.

Motivazione estratta

The 2001 transition return contained no indication of representation; the 2001 return did name F. AG, but nothing showed that this mandate also covered earlier, still open periods. The tax authority therefore was not required to address the 2004 assessments to the representative.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal period should be restored because the taxpayer was misled by telephone information from the tax office

Decisione estratta

The court states that restoration is possible only where a party was prevented from filing in time by serious reasons or by missing/incorrect appeal instructions, and the request must be filed within 30 days after the obstacle ends.

Motivazione estratta

The court explains that an unexcused obstacle may also exist where the failure is subjectively excusable, especially if caused by authority conduct. It leaves open, on the excerpt available, how this applies to the specific telephone information in the case.

Questione giuridica chiave

Whether service fiction allows the authority to presume knowledge of the decision's content before finality

Decisione estratta

No. The presumption of knowledge flowing from valid service fiction may be used against the addressee only once the decision has become final or enforceable.

Motivazione estratta

Service fiction protects orderly administration, but it does not justify treating the addressee as knowing the decision immediately upon fictitious service. The court rejects the tax appeal court's view as overly formalistic and incompatible with fair treatment and loyal conduct.

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