Party compensation in social assistance proceedings

WBE.2006.264Tribunale amministrativo / 1a camera29 mar 2007

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The court held that fee compensation in social assistance cases generally follows the tariff for pecuniary disputes because such proceedings usually have a direct economic impact. It further explained that the dispute value is based on the parties' requests and, where the support is open-ended but likely to change within a year, a six-month period is an appropriate benchmark for valuation. The excerpt contains the court's reasons but not the dispositive part of the decision.

Massima Omnilex

§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT; Parteientschädigung in Sozialhilfeverfahren und Streitwertbemessung: Sozialhilferechtliche Rechtsmittelverfahren betreffen in der Regel vermögensrechtliche Interessen der Parteien, weshalb die Entschädigung grundsätzlich nach dem Tarif für vermögensrechtliche Streitigkeiten festzusetzen ist (E. 5.2). Der Streitwert bestimmt sich nach den Rechtsbegehren; ist kein bestimmter Geldbetrag streitig, ist er nach den vermögensmässigen Interessen zu schätzen (§ 4 Abs. 1 und 3 AnwT). Die Regel von § 20 Abs. 2 ZPO über periodische Leistungen ist auf Sozialhilfe nur sinngemäss und zurückhaltend anwendbar, da Sozialhilfeleistungen ihrer Natur nach subsidiär und regelmässig befristet bzw. periodisch überprüft werden. Eine überjährige Bemessung rechtfertigt sich nur, wenn eine Wirkung von mehr als zwölf Monaten von vornherein feststeht; andernfalls kann auf eine sechsmonatige Dauer abgestellt werden (E. 6.2).

Testo completo

2007 Sozialhilfe 191 VI. Sozialhilfe

44 Parteientschädigung in Sozialhilfeverfahren.

  • Die Parteientschädigung ist i.d.R. nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT festzusetzen (Erw. 5.2).
  • Grundsätze zur Streitwertberechnung (Erw. 6.2). Beschluss des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 29. März 2007 in Sachen M.E. gegen das Bezirksamt Laufenburg (WBE.2006.264). Aus den Erwägungen

5.

5.1. (...)

5.2.

Bei der Festlegung des Grundhonorars ist auch in Verwaltungssachen (§ 5 Abs. 1 AnwT) zunächst zu entscheiden, ob die Vertretung oder Verbeiständung einer Partei in einer vermögensrechtlichen Streitsache erfolgt (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) oder ob es sich um ein Verfahren handelt, welches das Vermögen der Verfahrensbeteiligten weder direkt noch indirekt beeinflusst (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Besteht eine Beeinflussung des Vermögens, kommt ausschliesslich lit. a zur Anwendung, d.h. die Ermittlung des Grundhonorars richtet sich primär nach dem Streitwert der Sache (VGE III/60 vom 24. April 1998 [BE.1996.00316], S. 4 f.; VGE III/15 vom 14. März 1994 [BE.1993.00043], S. 9). Der Streitwert ist Ausdruck des Wertes, den der streitige Rechtsanspruch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge tatsächlich und objektiv besitzt (vgl. hiezu AGVE 1989, S. 284; 1983, S. 249). Das Verwaltungsgericht hatte die Frage, ob den Verfahren in Sozialhilfesachen ein vermögenswertes Interesse im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beizumessen ist, noch nicht zu entscheiden. Die

192 Verwaltungsgericht 2007 präsidiale Praxis bei der Genehmigung von Kostennoten orientierte sich am Tarif für vermögensrechtliche Streitigkeiten. Streitgegenstand in den Verwaltungsverfahren der Sozialhilfe ist in der Regel der Anspruch und die Höhe der materiellen Hilfeleistung des Gemeinwesens an die Hilfe suchenden Personen. Die Rechtsmittelverfahren im Sozialhilferecht beeinflussen daher in der Regel das Vermögen der Verfahrensbeteiligten; die Ansprüche betreffen vermögenswerte Interesse der hilfesuchenden Personen und des Gemeinwesens. Das Honorar ist somit nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT festzusetzen.

5.3.

Gemäss § 4 Abs. 1 AnwT wird der Streitwert nach den gestellten Begehren berechnet. Was im Verfahren streitig ist, legen die Parteien mit ihren Rechtsbegehren fest, und der Streitwert in einem Rechtsmittelverfahren wird demzufolge nach den Anträgen berechnet (§ 4 Abs. 1 AnwT; AGVE 1994, S. 470). Wenn es nicht um die Bezahlung einer bestimmten Summe geht, ist er nach dem vermögensmässigen Interessen der Parteien zu schätzen (§ 4 Abs. 3 AnwT). 6.1. (...)

6.2.

Gemäss § 4 Abs. 5 AnwT gelten bei der Bestimmung des Streitwerts die Bestimmungen der ZPO. § 20 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass für wiederkehrende bzw. periodische Leistungen bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer als Streitwert der 20-fache jährliche Betrag der eingeklagten Leistung gilt. Diese Bestimmung ist auf zivilrechtliche Forderungen (Renten, Nutzniessungen, Mietzinse etc.) zugeschnitten, denen ein Kapitalwert zukommen kann und wenn nicht feststeht, dass diese Leistungspflicht weniger als zwanzig Jahre dauern wird (Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau / Frankfurt a.M. / Salzburg 1998, § 20 N 2). Sozialhilfeleistungen sind ihrer Natur nach nicht auf eine lange Zeit angelegt, sondern bezwecken die Wiederherstellung der Selbständigkeit durch Integration und Unterstützung der Selbsthilfe (§ 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 SPG; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, vom De-

2007 Sozialhilfe 193 zember 2000 [SKOS-Richtlinien], Kapitel A.1). Die materielle Hilfe ist auch subsidiär gegenüber anderen Hilfsquellen (§ 5 SPG; SKOS- Richtlinien, Kapitel A.4; Handbuch Sozialhilfe, hrsg. vom Kantonalen Sozialdienst, 4. Auflage August 2003, Kapitel 5, S. 13). In der Regel wird die materielle Unterstützung befristet festgesetzt, wobei je nach den konkreten Umständen das jeweilige Sozialhilfebudget für mehrere Monate (drei, sechs oder zwölf Monate) die Höhe der Sozialhilfe festlegt. Wurde die materielle Hilfe oder eine Kürzung (vgl. hiezu § 15 Abs. 1 SPV) von den Sozialbehörden befristet, ist der Streitwertberechnung die angeordnete Dauer zu Grunde zu legen. Bei Streitigkeiten über die materielle Hilfe auf unbestimmte Dauer und jenen Fällen, in denen sich ein Entscheid auch in der Zukunft auf die Berechnung der materiellen Hilfe auswirken kann, stellt sich die Frage, welche Dauer der Streitwertberechnung zu Grunde zu legen ist. Das Problem stellt sich insbesondere in jenen Fällen, wo Auflagen oder Weisungen angefochten werden, die zu Kürzungen der materiellen Hilfe führen. Eine allgemeine Regel lässt sich entsprechend der Natur der Sozialhilfeansprüche nicht bilden, da immer die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind. Die Rechtsnatur der Sozialhilfeansprüche erlaubt nur die Feststellung, dass eine Dauer von mehr als einem Jahr schon aufgrund der Subsidiarität nicht die Regel ist. Im Sinne einer oberen Grenze ist daher für die Streitwertberechnung eine überjährige Dauer der Unterstützung nur angebracht, wo zum vorneherein die Wirkung der angefochtenen Verfügung auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten nicht nur absehbar ist, sondern feststeht. Die Sozialbehörden sind zur periodischen Überprüfung und Anpassung an veränderte Verhältnisse verpflichtet (vgl. für die Alimentenbevorschussung § 29 Abs. 5 SPV). Ist, wie im vorliegenden Fall, schon auf Grund der familiären Verhältnisse und der Einkommenssituation der Hilfe suchenden Person absehbar, dass die materielle Unterstützung vor Ablauf eines Jahres angepasst werden muss und nur der genaue Zeitpunkt nicht bestimmbar, ist der Streitwertberechnung eine Dauer von sechs Monaten zu Grunde zu legen.

194 Verwaltungsgericht 2007 45 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren.

  • Wahrt eine Kürzung die Existenzsicherung nach § 15 Abs. 2 SPV, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann geboten, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dezember 2007 in Sachen M.L. gegen das Bezirksamt Brugg (WBE.2007.291). Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Ob eine unentgeltliche Rechtsvertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 Erw. 2.2).

3.2.

Im angefochtenen Beschluss hat der Stadtrat X. während sechs Monaten den Grundbedarf I des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um 30 % und den Grundbedarf II vollständig gekürzt. Eine Kürzung in diesem Umfang stellt keinen besonders schweren Eingriff dar, zumal die Existenzsicherung i.S.v. § 15 Abs. 2 SPV gewahrt bleibt. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist des-

Parole chiave

social welfareparty compensationfee tariffdispute valuepecuniary interestcost noteperiodic benefits

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

How is party compensation in social assistance proceedings to be determined under the fee tariff?

Decisione estratta

In social assistance proceedings, party compensation is generally to be fixed under § 3(1)(a) AnwT because the dispute normally affects the parties' assets.

Motivazione estratta

The subject matter is usually the claim to and amount of public material assistance, which has pecuniary significance for both the assistance-seeking person and the public authority; therefore the tariff for pecuniary disputes applies exclusively.

Questione giuridica chiave

How is the dispute value to be calculated in social assistance matters?

Decisione estratta

The dispute value is determined primarily by the requests made; where no specific sum is claimed, it is estimated according to the parties' pecuniary interests, and in social assistance cases the relevant duration is generally no more than six months unless a longer effect is already निश्चित.

Motivazione estratta

§ 20(2) ZPO on recurring claims is not automatically transferable to social assistance because such benefits are typically temporary and subject to periodic review. A period exceeding one year is exceptional; if an adaptation before one year is foreseeable but the exact time is uncertain, six months is an appropriate basis.

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