Costs and compensation after federal remand

SBK.2022.108Tribunale penale / Camera dei ricorsi penali25 mag 2022Partially Granted

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Sintesi Omnilex

Following a federal remand, the Aargau Criminal Appeals Chamber decided only the costs and compensation consequences of the cantonal appeal proceedings. It held that the appellant largely lost because her request for appointment of counsel outweighed the request for legal aid for costs, while the federal judgment had left the merits unchanged. Three quarters of the appeal costs of CHF 1,047 were therefore imposed on her, but temporarily waived due to granted legal aid. The court also fixed the compensation of her appointed counsel for the appeal and remand proceedings at CHF 1,553 and ordered payment from the court treasury, with CHF 1,164.75 subject to later recovery.

Massima Omnilex

Art. 428 Abs. 1 StPO; Kostenverlegung nach teilweisem Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfahren nach bundesgerichtlicher Rückweisung: Ist der materielle Ausgang durch den Rückweisungsentscheid präjudiziert, bleibt für die kantonale Instanz nur die Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Für die Kostenquote ist auf den Verfahrensausgang des Rechtsmittels als Ganzes abzustellen; ist ein Rechtsbegehren von grösserem Gewicht erfolglos geblieben, rechtfertigt sich eine überwiegende Kostenauflage. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nach dem notwendigen Aufwand und dem massgeblichen Stundenansatz festgesetzt; kantonale Tarife sind zu beachten, Zusatzelemente wie Auslagen und Mehrwertsteuer sind hinzuzurechnen.

Testo completo

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2022.108 / pg (STA.2020.4888) Art. 173

Entscheid vom 25. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin P. Gloor

Beschwerdeführerin

A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, [...]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungsgegenstand Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. April 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege

in der Strafsache gegen C._____ wegen Drohung und Beschimpfung

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Tochter von A. (Beschwerdeführerin), B., [Geburtsdatum], meldete der Kantonspolizei Aargau am 3. Dezember 2020 via Notruf, dass sie und die Beschwerdeführerin von ihrem Vermieter C. bedroht worden seien. Am 4. Dezember 2020 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen Drohung betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2020 sowie wegen sexueller Belästigung betreffend einen Vorfall vom 23. Oktober 2020. Ausserdem konstituierte sie sich als Strafklägerin.

1.2.

Am 5. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen C. ein Strafverfahren wegen Drohung.

1.3.

Am 15. Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Muri, dass sie und ihre Tochter von C. mit einem Messer sowie verbal bedroht worden seien. C. war vom 16. Januar 2021 bis zum 17. Januar 2021 im G. inhaftiert.

1.4.

Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Januar 2021 Strafantrag wegen Drohung und Beschimpfung betreffend den Vorfall vom 15. Januar 2021.

1.5.

Mit Verfügung vom 16. Januar 2021 dehnte die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten die Strafuntersuchung wegen der am 15. Januar 2021 mutmasslich begangenen Drohung und Beschimpfung aus.

2.

2.1.

Am 27. Januar 2021 meldete Rechtsanwalt Julian Burkhalter, dass er die Beschwerdeführerin vertrete. Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht.

2.2.

Am 18. Februar 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, dass C. ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 sowie Schadenersatz von Fr. 100.00 zu bezahlen habe. Die Verfahrenskosten seien C. aufzuerlegen. Ausserdem sei ihr für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Julian Burkhalter sei als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3.

Mit Verfügung vom 7. April 2021 entschied die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt:

" 1. Das Gesuch der Privatklägerin vom 18.02.2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Ernennung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird abgewiesen.

  1. Es werden keine Kosten erhoben."

3.

3.1.

Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. April 2021 hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid [Verfahrensnummer und Datum] teilweise gut und gewährte der Beschwerdeführerin für die Kosten des Untersuchungsverfahren sowie für allfällige Vorschuss- und Sicherheitsleistungen die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Untersuchungsverfahren wurde abgelehnt. Auch für das Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten, nicht aber für den Beizug eines Rechtsvertreters gewährt.

3.2.

Die gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom [Datum] gerichtete Beschwerde vom 22. November 2021 hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_638/2021 vom 10. März 2022 einzig dahingehend teilweise gut, als es Rechtsanwalt Julian Burkhalter für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht als amtlichen Rechtsbeistand einsetzte und die Sache zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht des Kantons Aargau zurückwies.

3.3.

Mit Eingabe vom 12. April 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten auf eine Stellungnahme.

3.4.

Mit Stellungnahme vom 21. April 2022 beantragte Rechtsanwalt Julian Burkhalter, dass ihm für das Beschwerdeverfahren [Entscheidnummer] eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'074.00 sowie für das Rückweisungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 220.00 auszurichten sei.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist vorliegend einzig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

2.

2.1.

Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer] sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2.

Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2022 bleibt es in der Sache beim Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom [Datum], wonach der Beschwerdeführerin für die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie für allfällige Vorschuss- und Sicherheitsleistungen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, ihr indes für das Untersuchungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand verweigert wird.

Da ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verhältnis zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Kosten grösseres Gewicht zukommt, unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren überwiegend. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens [Verfahrensnummer] in Höhe von Fr. 1'047.00 sind damit zu ¾, d. h. zu Fr. 785.25 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei ihr diese aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu erlassen sind, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Umfang von ¼ gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse.

3.

3.1.

Der vom Bundesgericht für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsanwalt ist aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei drei Viertel unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen.

3.2.

Im Beschwerdeverfahren [Verfahrensnummer] hat der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von sechs Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich

Auslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint gerechtfertigt, wobei der Stundenansatz auf Fr. 200.00 festzulegen ist (§ 9 Abs. 3 bis AnwT Aargau).

Im Rückweisungsverfahren ist ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde zu entschädigen (vgl. Stellungnahme des unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 21. April 2022, in den Beschwerdeakten). Somit ergibt sich eine Entschädigung von 7 Stunden à Fr. 200.00, d.h. Fr. 1'400.00, zuzüglich Auslagen von praxisgemäss 3 % bzw. Fr. 42.00 und Mehrwertsteuer von 7.7% bzw. Fr. 111.03. Insgesamt ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'553.00.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 47.00, zusammen Fr. 1'047.00, werden im Umfang von ¾ d. h. von Fr. 785.25, der Beschwerdeführerin auferlegt, ihr jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen erlassen, unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen.

2.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Aarau, für das Beschwerdeverfahren eine richterlich auf Fr. 1'553.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Davon stehen Fr. 1'164.75 unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli P. Gloor

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Allocation of costs of the cantonal criminal appeal proceedings after federal remand

Decisione estratta

The appellant had to bear three quarters of the appeal costs, while one quarter was charged to the state treasury; the appellant's share was temporarily waived subject to later recovery.

Motivazione estratta

The court was bound by the federal remand and applied Art. 428(1) StPO according to the parties' relative success. The request for appointment of free counsel was more important than the request for legal aid for costs, so the appellant largely lost.

Questione giuridica chiave

Compensation of the appointed counsel for the appeal and remand proceedings

Decisione estratta

The state treasury must pay the appointed counsel CHF 1,553, with CHF 1,164.75 subject to later recovery.

Motivazione estratta

The claimed six hours plus one hour for the remand proceedings were accepted, but the hourly rate was reduced to CHF 200 under cantonal fees rules; expenses and VAT were added.

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