Late criminal complaint led to non-entry decision

SBK.2021.305Tribunale penale / Camera dei ricorsi penali4 gen 2022Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A doctor and three related companies appealed non-entry decisions issued after they filed criminal complaints for defamation-related offences. The appellate court held that the complainants had known of the alleged statements and the author at the latest by 2020-11-03, so the three-month complaint period had expired long before the complaints were filed in 2021. Because no valid complaint existed, the prosecutor was entitled to issue non-entry decisions. The appeal was dismissed, and the appellants were ordered to pay the appeal costs jointly and severally, with the security deposit offset against the costs.

Massima Omnilex

Art. 30 f. StGB, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; complaint offences and non-entry for lack of a valid criminal complaint. The three-month complaint period begins when the entitled person has secure knowledge of the offender and the factual basis of the offence; knowledge of the legal qualification is unnecessary. The period is a statutory time limit and cannot be extended or interrupted; ignorance of the law does not excuse lateness. If a valid complaint is missing, the prosecutor must issue a non-entry decision ex officio as a procedural prerequisite is absent. The appellate court need not examine the offence on the merits once this prerequisite clearly fails (consid. 3).

Testo completo

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2021.305 / CH / va (STA.2021.3817) Art. 3

Entscheid vom 4. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Beschwerdeführer 1 A._____, [...]

Beschwerdeführerin 2 B._____ AG, [...]

Beschwerdeführerin 3 C._____ GmbH, [...]

Beschwerdeführerin 4 D._____ AG, [...] 2, 3 und 4 handelnd durch A._____, [...]

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigte 1 E._____, [...]

Beschuldigter 2 F._____, [...]

Anfechtungsgegenstand Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm je vom 22. September 2021

in der Strafsache gegen E._____ und F._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten:

1.

1.1.

E._____ wurde im August 2018 wegen Venenproblemen von ihrem Hausarzt an Dr. med. A._____ überwiesen. Nach der Untersuchung anlässlich eines ersten Termins wurde an einem zweiten Termin eine Aufklärung durchgeführt und ein Operationstermin mit der Belegklinik vereinbart. In der Folge kam es zu einem Streit zwischen E._____ und ihrem Partner F._____ einerseits und A._____ andererseits, weil Letzterer angeblich überhöhte Rechnungen gestellt haben soll.

Am 28. Februar 2020 reichte F._____ bei der Ombudsstelle des Aargauischen Ärzteverbands Beschwerde gegen A._____ ein u.a. wegen erhöhter Rechnungsstellung und fehlender Qualifikation zur Durchführung sonografischer Untersuchungen. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde dieses Ende März 2020 abgeschlossen. In der Folge reichte F._____ am 29. Mai 2020 bei der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbands Klage gegen A._____ ein wegen Verletzung der Standesordnung. Am 2. November 2020 eröffnete die Standeskommission ein standesrechtliches Verfahren gegen A._____.

1.2.

A._____ stellte mit Eingabe vom 20. Juni 2021 (Postaufgabe am 21. Juni 2021) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafantrag gegen E._____ und F._____ wegen Verleumdung und übler Nachrede. Mit gleichlautenden Eingaben vom 19. Juli 2021 reichten die B._____ AG (Postaufgabe gleichentags), die C._____ GmbH (Postaufgabe am 8. September 2021) und die D._____ AG (Postaufgabe am 8. September 2021), deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats bzw. einziger Geschäftsführer A._____ ist, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ebenfalls Strafantrag gegen E._____ und F._____ wegen Verleumdung und übler Nachrede ein.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 22. September 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache gegen E._____ und F._____ nicht an die Hand genommen werde.

Diese beiden Nichtanhandnahmeverfügungen wurden am 23. September 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1.

Gegen die ihnen am 2. Oktober 2021 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen vom 22. September 2021 erhoben A., die B. AG, die C._____ GmbH und die D._____ AG mit Eingabe vom 10. Oktober 2021 (Postaufgabe am 11. Oktober 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügungen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen E._____ und F._____ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, zu eröffnen.

3.2.

Die Beschwerdeführer leisteten die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 25. Oktober 2021.

3.3.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4.

Mit Eingabe vom 26. November 2021 (Postaufgabe am 30. November 2021) nahmen die Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung.

3.5.

Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

Ob die vorliegende Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Begründung enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO), kann offenbleiben, da sie - wie sich im Folgenden zeigen wird - ohnehin abzuweisen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten.

2.

2.1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahmen der Strafsache gegen die Beschuldigten damit, dass die Beschwerdeführer von den potentiell ehrverletzenden Äusserungen sowie von der sie äussernden Person spätestens mit der Verfügung der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbandes vom 2. November 2020 (welche dem Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben am 3. November 2020 zugestellt worden sei) Kenntnis gehabt hätten, weshalb bereits der Strafantrag vom 20. Juni 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 22. Juni 2021) nicht innert der dreimonatigen Frist von Art. 31 StGB gestellt worden sei und es daher mangels eines rechtzeitigen Strafantrags an der Voraussetzung zur Verfolgung von Taten nach Art. 173 f. StGB fehle. Aufgrund der eingereichten Akten und der Aussagen des Beschwerdeführers 1 habe überdies kein strafbares Verhalten seitens der Beschuldigten E._____ eruiert werden können, weshalb gegen diese eindeutig kein Straftatbestand zur Anwendung gebracht werden könne.

2.2.

Die Beschwerdeführer machten im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Beschuldigten hätten nicht nur seine persönliche, sondern auch seine berufliche Stellung gegenüber der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbands wie auch dem Aargauischen Ärzteverband und der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich in Frage gestellt. Unterschwellig sei er auch beschuldigt worden, falsche Behandlungsmethoden dem Patienten zu empfehlen und überflüssige Leistungen zulasten der Krankenversicherung zu verursachen. Er habe gegenüber den drei Institutionen Rechenschaft ablegen müssen, obwohl er weder der Beschuldigten E._____ noch dem Beschuldigten F._____ einen materiellen oder persönlichen Schaden verursacht habe.

3.

3.1.

Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen, von deren Vorhandensein die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens abhängt, gehört bei Antragsdelikten das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags gemäss Art. 30 ff. StGB (Art. 303 Abs. 1 StPO; NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 317 f.). Wurde kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, ist

nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (CHRIS- TOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 303 StPO).

3.2.

3.2.1.

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB).

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Gesetzeswortlaut nennt die Tat nicht. Die Kenntnis des Täters setzt aber begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Nicht verlangt wird hingegen, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Blosse Rechtsunkenntnisse entschuldigen eine Fristversäumnis nicht (BGE 103 IV 131 Regeste).

Für die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 31 StGB). Die Frist ist demnach eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen, da es sich hierbei um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 31 StGB).

3.2.2.

Die vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Veruntreuung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sollen die Beschuldigten mit den E-Mails vom 29. und 30. Mai 2020 (Klage wegen Verletzung der Standesregeln bei der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbands) erfüllt haben. Die Beschwerdeführer haben davon spätestens mit Erhalt der Verfügung der Standeskommission vom 2. November 2020 am 3. November 2020 Kenntnis erlangt (vgl. Untersuchungsakten, Eingaben der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Zofin-

gen-Kulm samt Beilagen und Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 1. September 2021, S. 3 f.). Die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB war folglich bei Postaufgabe der Strafanträge am 21. Juni 2021, 19. Juli 2021 und 8. September 2021 längst abgelaufen. Da es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie weder erstreckt noch unterbrochen werden (BGE 118 IV 325 E. 2b S. 328; RIEDO, a.a.O., N. 4 zu Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführer haben in ihren Strafanträgen keine Gründe genannt, weshalb sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 94 StPO) fiele daher ausser Betracht. Demnach fehlte es vorliegend an rechtsgültigen Strafanträgen der Beschwerdeführer und damit an einer Prozessvoraussetzung.

3.3.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat die vorliegende Strafsache gegen die Beschuldigten folglich zu Recht wegen klaren Fehlens einer Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob die fraglichen Straftatbestände im Sinne derselben Bestimmung eindeutig nicht erfüllt sind.

4.

4.1.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 zu verrechnen sind, und es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Da sie die Verfahrenskosten gemeinsam verursacht haben, ist dafür in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen.

4.2.

Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 252.00 zu bezahlen haben.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 4. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Parole chiave

non-entry decisioncomplaint deadlinedefamationinsultprocedural prerequisitestatutory limitationappeal costsjoint and several liability

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the criminal complaints for defamation-related offences were filed within the three-month time limit.

Decisione estratta

The complainants learned of the alleged statements by 2020-11-03 at the latest, so the complaints filed in June, July and September 2021 were out of time.

Motivazione estratta

For complaint offences, the right to complain expires after three months from knowledge of the offender; legal ignorance does not suspend the period, and the statutory period cannot be extended or interrupted.

Questione giuridica chiave

Whether the prosecutor correctly issued non-entry decisions for lack of a valid complaint.

Decisione estratta

Yes. In the absence of a valid, timely complaint, a procedural prerequisite was missing, so non-entry was proper.

Motivazione estratta

Where a process prerequisite is clearly absent, the prosecutor must issue a non-entry decision under Art. 310 para. 1 lit. a CCP without needing to examine the substantive elements further.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the non-entry decisions should be upheld.

Decisione estratta

No. The appeal failed because the complaints were time-barred and therefore invalid.

Motivazione estratta

The appellate court found no basis to overturn the prosecutor's assessment and therefore rejected the request to order an investigation.

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