Covid-19 culture grant for transformation project denied

RRB Nr. 2022-001153Altro tribunale14 set 2022Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Government Council dismissed an appeal against the cantonal culture department’s refusal of Covid-19 transformation funding. The appellants, organizers of two cancelled festivals, sought support for a new event series with concerts and related events. The Council held that the application did not clearly define the concept, target audience, innovation, or the role of the partner enterprise, and did not demonstrate a genuine transformation of an existing project. It therefore found the statutory criteria under the Covid-19 Culture Ordinance unmet and upheld the refusal. The appellant was ordered to pay the appeal costs, and no party compensation was granted.

Massima Omnilex

Art. 7 and 8 Covid-19-Kulturverordnung; contribution to transformation projects: no entitlement to funding; the authority decides within its discretion and may refuse support where the application, assessed in an overall view, does not convincingly show clarity, plausibility, innovation and effectiveness. A project that merely outlines a new, still undefined event concept, without sufficiently identifying target audience, cultural content, partner role and transformation of an existing activity, is not a qualifying transformation project. On appeal, the reviewing authority applies restraint when examining discretionary subsidy decisions (consid. 2–3).

Testo completo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 14. September 2022 Versand: 19. September 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001153 A., T.; Beschwerde vom 18. März 2022 gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur) vom 16. Februar 2022 betreffend Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen gemäss Covid-19-Kulturverordnung (Beitrag an ein Transformationsprojekt); Abweisung Erwägungen 1. Ausgangslage Die Beschwerdeführerin ist Veranstalterin der Festivals "B." und "C.", die in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht stattfinden konnten. Im Hinblick auf die ungewisse Pandemie-Entwicklung plant die Beschwerdeführerin ein Transformationsprojekt, welches die Lancierung von zusätzlichen Konzerten und Events mit bis zu 1'000 Besuchenden pro Veranstaltung vorsieht. Hierfür ist eine Zusammenarbeit mit dem Freizeitzentrum "D." in Q., welches vom Unternehmen E. mit Sitz in R. betrieben wird, angedacht. Während das Freizeitzentrum "D." für die Durchführung der Veranstaltungen seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellen würde, wäre die Beschwerdeführerin für die Organisation der Veranstaltungen zuständig. Mit den Einnahmen aus den Eventreihen soll die finanzielle Situation der beteiligten Kulturunternehmen stabilisiert und die Durchführung der eingangs erwähnten zwei Grossveranstaltungen gesichert werden. 2. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) erhalten Kulturunternehmen auf Gesuch Finanzhilfen zur Unterstützung von Transformationsprojekten. Unter dem Begriff "Transformationsprojekte" versteht man Projekte, die auf die Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse ausgerichtet sind und die strukturelle Neuausrichtung eines Kulturunternehmens oder dessen Publikumsgewinnung zum Gegenstand haben (Art. 2 lit. h Covid-19-Kulturverordnung). Es besteht kein Anspruch auf Beiträge an Transformationsprojekte (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b Covid-19-Kulturverordnung). Bei Beiträgen an Transformationsprojekte handelt es sich deshalb um in der Kulturförderung typische Ermessenssubventionen ohne Rechtsanspruch. Die rechtsanwendende Behörde verfügt daher beim Entscheid darüber, ob ein Beitrag an ein Transformationsprojekt zuzusprechen ist, über Ermessen (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HE- LEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 2520). Gemäss der "Ohne-Not-Praxis" hat eine Rechtsmittelbehörde in Ermessensfragen einen gewissen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 35 E. 3 mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 443; Erläuterungen, S. 5), weshalb

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sich der Regierungsrat daher bei der Überprüfung von Entscheiden der Vorinstanz betreffend Beiträge an Transformationsprojekte gestützt auf Art. 7 ff. Covid-19-Kulturverordnung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Gesuche um Beiträge an Transformationsprojekte werden gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung nach den Kriterien (lit. a) Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts, (lit. b) Innovation, (lit. c) zu erwartende Wirksamkeit des Projekts im Hinblick auf das Ziel, Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstützen, und (lit. d) zu erwartende Nachhaltigkeit des Projekts beurteilt. Beim Entscheid über die Gesuche werden die Beitragskriterien in einer Gesamtsicht bewertet (Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung). 3. Beurteilung 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid einerseits damit, dass die Beschreibung in der Gesuchseingabe und das eingereichte Konzept wenig Klarheit über das geplante Vorgehen bieten würden. Es werde nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen welche Ressourcen und Massnahmen für die strukturelle Neuausrichtung benötigt würden. Auch lasse sich nicht abschätzen, in welchem Verhältnis das Transformationsprojekt zu den bisherigen betrieblichen Aktivitäten der beteiligten Unternehmen stehe. Das Kriterium "Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts" werde deshalb nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, dass in den Gesuchsunterlagen sehr wohl ein kulturelles Konzept beschrieben werde. Der Fokus werde auf Rockabilly- Konzerte gelegt. Es seien aber auch andere Kulturveranstaltungen denkbar. Diese Veranstaltungen sollen durch allfällige Partys umrahmt werden. 3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Es bleibt unklar, welche Zielgruppe mit dem neuen Projekt angesprochen werden soll. So ist die Rede von Rockabilly-Konzerten, Halloween-Partys, Super-Bowl-Veranstaltungen, individuellen Firmenanlässen und anderen Kulturveranstaltungen. Aus diesen Angaben können, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keine Informationen über die Ausrichtung und den Inhalt dieser Events oder die anvisierte Zielgruppe gewonnen werden. Gegen die Klarheit, Plausibilität und fachliche Qualität des Konzepts spricht sodann, dass die Beschwerdeführerin die Definition der möglichen Zielgruppe bewusst offengelassen hat und sich noch nicht einschränken lassen will. Ein überzeugendes, klares Konzept bedingt aber die Identifizierung und Definition der anvisierten Zielgruppe. Nur wer seine Zielgruppe kennt, kann sein Angebot entsprechend ausrichten und die anvisierte Zielgruppe direkt ansprechen. Vorliegend bleiben sowohl die kulturelle Ausrichtung der Events als auch die damit anvisierte(n) Zielgruppe(n) unklar. Die Vorinstanz bemängelt weiter zu Recht, dass keine weiterführenden Angaben und Unterlagen zu dem am geplanten Vorhaben beteiligten Unternehmen "D." vorlägen, obwohl im "Merkblatt Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes im Kulturbereich – Beiträge an Transformationsprojekte für Kulturunternehmen" der Vorinstanz vom 18. Dezember 2020 (fortan: Merkblatt) unter Ziff. 3.2 die Einreichung der Jahresberichte und Jahresrechnungen der letzten beiden Jahre der am Projekt beteiligten Unternehmen verlangt werde. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Gesuchs keine Weiterentwicklung (das heisst "Transformation") eines bestehenden Projekts, sondern vielmehr eine Neuplanung eines bisher noch nicht existenten Projekts dargelegt wird (nebst der bisherigen Durchführung von zwei Open-Air-Anlässen sollen künftig Events wie Konzerte, Partys und Public-Viewings mit einer Besucherkapazität bis 1'000 Personen veranstaltet werden). Deshalb kann das geplante Projekt auch nicht als "Transformationsprojekt" qualifiziert werden. Darüber hinaus vermochte die Beschwerdeführerin weder in ihrem Gesuch noch in der Beschwerde nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern das geplante Projekt innovativ sein soll beziehungsweise was der Innovationsgehalt der geplanten Veranstaltungen ist.

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Aufgrund der fehlenden Klarheit des eingereichten Transformationsprojekts beurteilt die Vorinstanz sodann auch das Kriterium "Wirksamkeit des Vorhabens" zu Recht als nicht erfüllt. Für die Beurteilung dieses Kriteriums ist gemäss Merkblatt Ziff. 3.5, S. 5, die Frage relevant, ob das Projekt den Erhalt des Kulturunternehmens, die Weiterentwicklung seiner Aktivitäten und die kulturelle Teilhabe stärkt und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beiträgt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zielen die von der Beschwerdeführerin geplanten Massnahmen zwar auf die Stabilisierung der beteiligten Kulturunternehmen ab, die eingereichten Gesuchsunterlagen geben aber keine Auskunft über die Weiterentwicklung des kulturellen Inhalts. Widersprüchlich ist weiter auch, dass gemäss den Ausführungen in der Beschwerde der Fokus weiterhin auf die Rockabilly-Konzerte gelegt und gleichzeitig beabsichtigt wird, ein neues Publikum anzusprechen. Dies zeigt, dass keine saubere Analyse und Identifizierung der mit den geplanten Veranstaltungen anvisierten Zielgruppe erfolgt ist. Ferner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass aus dem Gesuch nicht klar hervorgehe, welche Rolle das Unternehmen "D.", welches mehrere Freizeitbereiche in sich vereine, im Rahmen des Gesamtprojekts zukomme. 3.3 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht fehlende Klarheit, mangelnde fachliche Qualität sowie fehlende Innovation zu attestieren ist und damit einhergehend unklar bleibt, inwiefern es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorhaben um eine Weiterentwicklung (das heisst um Transformation) eines bereits bestehenden Projekts handeln soll. Insofern ist auch das Kriterium der "Wirksamkeit des Vorhabens" nicht erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessensspielraums zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an ein Transformationsprojekt seien nicht erfüllt. 4. Zusammenfassung und Kostenverlegung Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Akten kommt der Regierungsrat in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch betreffend Beitrag an ein Transformationsprojekt gleich mehrere Beitragskriterien für eine Unterstützung nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 81.40, insgesamt Fr. 1'481.40, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt.

3.

Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt.

Parole chiave

culture fundingtransformation projectadministrative discretioninnovationeffectivenesstarget audienceCovid-19costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the planned event series qualified as a transformation project under the Covid-19 Culture Ordinance.

Decisione estratta

The project did not sufficiently show a genuine transformation of an existing cultural activity, but rather a new and still undefined event concept.

Motivazione estratta

The application lacked clarity about concept, target audience, content, and the role of the partner enterprise; required project documentation was incomplete, and the initiative was not convincingly shown to be an adaptation of an existing project.

Questione giuridica chiave

Whether the statutory assessment criteria for a contribution to a transformation project were met, especially clarity, innovation, and effectiveness.

Decisione estratta

The criteria were not met; the proposal was too vague, not convincingly innovative, and its effectiveness for cultural development and audience engagement was unproven.

Motivazione estratta

The authority was entitled to exercise discretion and, under a restrained review standard, could conclude that the concept did not satisfy the cumulative assessment criteria in the ordinance and guidance.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was liable for the costs of the administrative appeal.

Decisione estratta

Yes; the losing party had to bear the government-council proceedings costs, and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

Under the cantonal procedural law, the unsuccessful party bears costs; party compensation is excluded where the appeal fails.

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