Wild damage compensation rate cannot be corrected retrospectively

RRB Nr. 2022-001072Altro tribunale31 ago 2022Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Betriebsgemeinschaft Q. challenged two BVU decisions that had reduced the per-are compensation rate for wild boar and badger damage to maize from CHF 25 to CHF 20. The Regierungsrat held that, under the Aargau wild-damage assessment system, the on-site protocol by the departmental expert is decisive and cannot be retrospectively corrected in the appealable decision. Photos and drone images were not suitable to reassess weather-related crop quality after the fact. The appeal was upheld, the decisions were annulled and rewritten with a rate of CHF 25 per are, corresponding to CHF 4,556 and CHF 486. Costs were charged to the state treasury and no party compensation was granted.

Massima Omnilex

§ 27 AJSG; wild-damage assessment and appealable decision; the department’s decision under § 27 Abs. 4 AJSG must reproduce the on-site damage protocol and may not retrospectively alter the assessor’s findings or the per-are compensation rate. The on-site assessment by the competent departmental expert is decisive for the extent of damage, the crop type and the compensation rate; weather and local conditions are to be weighed at that stage. If the protocol is unsigned, its contents are disputed and a decision must be issued, but this decision is confined to the protocol’s recorded assessment. Subsequent reassessment on the basis of photographs or drone images is inadmissible where the decisive circumstances had to be determined in situ (consid. 3.1–3.3).

Testo completo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 31. August 2022 Versand: 2. September 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001072 Betriebsgemeinschaft Q., R.; Beschwerde vom 20. November 2021 (Postaufgabe 9. Dezember 2021) gegen die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 12. und 22. November 2021 betreffend Schadenabschätzungen Mais auf den Parzellen "x-Berg." und "y-Berg bOst."; Gutheissung Sachverhalt A. Am 27. Oktober 2021 fanden auf den Parzellen "x-Berg." und "y-Berg bOst." im Jagdrevier T. Abschätzungen der durch Wildschweine und Dachse geschädigten Mais- und Gerstenkulturen statt. In Anwesenheit des Bewirtschafters X., des Vertreters der Jagdgesellschaft T. C. sowie des kantonalen Wildschadenabschätzers D. wurde für die Bewirtschaftungsparzelle "x-Berg." ein Schaden in der Höhe von Fr. 4'556.– sowie für die Bewirtschaftungsparzelle "y-Berg bOst." ein Schaden von Fr. 486.–, total Fr. 5'042.– geschätzt. Die vor Ort erstellten Schadenprotokolle wurden durch den Vertreter der Jagdgesellschaft T. anlässlich der Abschätzungen nicht unterzeichnet. Am 12. und 22. November 2021 erliess die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ([BVU], nachfolgend: Vorinstanz) betreffend die Schadenabschätzungen vom 27. Oktober 2021 zwei beschwerdefähige Verfügungen, wobei jeweils der Entschädigungsansatz pro Are von Fr. 25.– auf Fr. 20.– gekürzt wurde. B. Hiergegen erhob die Betriebsgemeinschaft Q. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. November 2021 (eingegangen am 10. Dezember 2021) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgendem Antrag: "Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss von Departement Bau, Verkehr und Umwelt von 27. Okt. 2021 die geschätzte Entschädigung von Fr. 25.00 auf Fr. 20.00 zu reduzieren. Die Entschädigung soll auf den von Wildschadenschätzer D. ermittelten Wert belassen werden." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 21. Januar 2022 nahm das Generalsekretariat BVU abweisend zur Beschwerde Stellung. Am 21. Februar 2022 liess sich auch die Jagdgesellschaft T. , vertreten durch ihren Obmann Z., U., abweisend zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin erstattete am 29. März 2022 ihre Replik. Das Generalsekretariat BVU sowie die Jagdgesellschaft T. verzichteten jeweils stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Am 7. Juli 2022 unterbreitete der regierungsrätliche Rechtsdienst den am Verfahren beteiligten Parteien zwecks gütlicher Erledigung der Angelegenheit einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag. Die Beschwerdeführerin lehnte diesen mit Schreiben vom

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  1. Juli 2022 explizit ab; die weiteren Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Am 20. Juli 2022 schloss der regierungsrätliche Rechtsdienst den Schriftenwechsel. Erwägungen 1. Beschwerdegegenstand Der kantonale Wildschadenabschätzer D. (fortan: Wildschadenabschätzer) schätzte die von Wildschweinen und Dachsen geschädigte Fläche der Parzelle "x-Berg." auf 170 Aren und jene der Parzelle "y-Berg bOst." auf 18 Aren; die Ertragsausfallentschädigung setzte er jeweils auf Fr. 25.– pro Are fest. Der Vertreter der Jagdgesellschaft T. unterzeichnete die Schadenprotokolle nicht, womit gemäss der "Weisung über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden" des Vorstehers des Departements BVU vom 1. Januar 2019 das Protokoll als bestritten gilt und das zuständige Departement gemäss § 27 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen hat. Gestützt auf die durch die Jagdgesellschaft T. gemachten Fotos sowie die Drohnenaufnahmen und in Absprache mit der Fachstelle Pflanzenbau vom Landwirtschaftlichen Zentrum Liebegg stellte die Vorinstanz beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügungen fest, dass der abgeschätzte Mischansatz von Fr. 25.– pro Are für die Wuchsqualität der ausgefallenen Maiskultur zu hoch sei. Der eingesetzte Ansatz zur Entschädigung des Ertragsausfalls wurde daher bei beiden Parzelle auf jeweils Fr. 20.– pro Are korrigiert. In ihrer Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die durch die Vorinstanz nachträglich vorgenommene Korrektur des Entschädigungsansatzes. Die Qualität des Maises könne anhand von Fotos und Drohnenaufnahmen nicht eingeschätzt werden, weshalb für die Festlegung der Entschädigung auf den durch den Wildschadenabschätzer vor Ort festgesetzten Ansatz abzustellen sei Beschwerdegegenstand bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügung den anlässlich der Wildschadenabschätzung festgesetzten Entschädigungsansatz zu Recht korrigiert hat. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Das Jagdregal ist ein historisches Regal im Sinne von Art. 94 Abs. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 1. Juni 1999 (BV), welches den Kantonen zusteht (BGE 128 I 3 E. 3a). Entsprechend dieser Grundsatzgesetzgebungskompetenz regelt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 die Ausübung der Jagd nur in den Grundsätzen, während sie im Übrigen durch die Kantone geregelt wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 JSG). Für die Entschädigung von Wildschaden legt Art. 13 JSG einen Rahmen fest: Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Art. 12 Abs. 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 13 Abs. 1 JSG). Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden (Art. 13 Abs. 2 JSG). Gestützt auf § 23 Abs. 1 AJSG hat die Geschädigte einen Anspruch auf Abgeltung der durch Wildschweine in ihren landwirtschaftlichen Kulturen verursachten Schäden. Die zuständige Jagdgesellschaft gilt Schäden ab, die jagdbare Wildtiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten (§ 24 Abs. 1 AJSG). Gemäss § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schadenabschätzung durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort, wenn der festgelegte Bagatellbetrag überschritten ist. Als Bagatellschaden gilt ein Schaden, der Fr. 150.– im Einzelfall nicht überschreitet (§ 25 Abs. 1 der

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Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau [Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV] vom 23. September 2009). Bei Schäden bis höchstens Fr. 500.– kann auf den Beizug eines Fachexperten verzichtet werden, wenn sich Jagdgesellschaft und Geschädigte darüber einigen (§ 27 Abs. 2 AJSG). Wird die Abschätzung oder die Beurteilung einer Verhütungsmassnahme bestritten, erlässt das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung (§ 27 Abs. 4 AJSG). Zu klären ist nachfolgend, ob die nachträgliche Korrektur des vor Ort festgesetzten Entschädigungsansatzes rechtmässig erfolgt ist. 3. Festsetzung des Entschädigungsansatzes 3.1 Gemäss § 27 Abs. 1 AJSG werden Wildschäden, die den festgelegten Bagatellbetrag überschreiten, durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort abgeschätzt. Das geltende System der Wildschadenermittlung ist ferner so ausgelegt, dass der Wildschadenabschätzer den abgeschätzten Wildschaden in einem Wildschadenprotokoll des BVU festhält. Mit Unterzeichnung des Wildschadenprotokolls durch die anwesenden Parteien (Grundeigentümer, Bewirtschafter, Jagdgesellschaft und Wildschadenabschätzer) wird die Richtigkeit der Angaben anerkannt. Im Umkehrschluss bedeutet die Nichtunterzeichnung des Wildschadenprotokolls, dass dieses als bestritten gilt. Unbestritten ist vorliegend, dass der Vertreter der Jagdgesellschaft T. die beiden Schadenprotokolle im Rahmen der vorgenommenen Wildschadenabschätzungen nicht unterzeichnete. Entgegen den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen wurde die Unterzeichnung der Schadenprotokolle aber nicht primär deshalb verweigert, weil die Höhe des Entschädigungsansatzes bestritten wurde, sondern, weil die abgeschätzte Schadenhöhe betragsmässig den Kompetenzbereich des Vertreters der Jagdgesellschaft T. überstieg. Bei Nichtunterzeichnung der Schadenprotokolle gilt nach dem geltenden System der Wildschadenabschätzung die Richtigkeit der Angaben als bestritten, womit gemäss § 27 Abs. 4 AJSG das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung erlassen muss. 3.2 Nach der gesetzlichen Bestimmung in § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schadenabschätzung – sofern der festgelegte Bagatellbetrag überschritten wird – durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe hat der Wildschadenabschätzer – als Fachperson der Vorinstanz – im vorliegenden Fall die Schätzung vor Ort vorgenommen und den Entschädigungsansatz festgelegt. Dabei wurde der Entschädigungsansatz infolge der schlechten Witterungsverhältnisse von Fr. 27.– auf Fr. 25.– pro Are reduziert. Dieser Entschädigungsansatz wurde dabei in den jeweiligen Wildschadenprotokollen verbindlich festgehalten. Wird das Wildschadenprotokoll von einer Partei nicht unterzeichnet, gilt die Richtigkeit der Angaben als bestritten, was zur Folge hat, dass das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung erlassen muss. Gegenstand dieser beschwerdefähigen Verfügung kann nach dem geltenden System daher nur die bei der Wildschadenabschätzung abgeschrittene Schadenfläche, die Art der geschädigten Kultur und der durch den Wildschadenabschätzer festgesetzte Entschädigungsansatz pro Are sein. Die beschwerdefähige Verfügung, welche das Departement BVU gemäss § 27 Abs. 4 AJSG zu erlassen hat, spiegelt inhaltlich einzig das Schadenprotokoll wider. Eine nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes oder der weiteren im Schadenprotoll festgehaltenen Bemessungskriterien anlässlich des Erlasses der beschwerdefähigen Verfügung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche nachträgliche Korrektur der Bemessungskriterien widerspricht dem System der aargauischen Wildschadenabschätzung. 3.3

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Im Übrigen rechtfertigt sich die erfolgte nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes auch in materieller Hinsicht nicht. Nach § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schätzung der geschädigten Kultur durch den kantonalen Wildschadenabschätzer vor Ort. Anhand dessen wird der Entschädigungsansatz pro Are entsprechend der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden (Ausgabe für Wildschaden) des Schweizerischen Bauernverbands festgesetzt. Der Sinn und Zweck des heutigen Systems der Schadenabschätzung vor Ort ist es, nebst der Schadenfläche auch weitere Faktoren, die den Entschädigungsansatz beeinflussen könnten, in die Abschätzung einfliessen zu lassen. Die Eruierung, ob die Schadenfläche nur durch Wildtiere oder durch andere Gründe wie beispielsweise durch Witterungsverhältnisse (mit-)verursacht wurde, erfolgt somit direkt vor Ort. Nur so kann der Entschädigungsansatz adäquat und den Verhältnissen angepasst festgesetzt werden. Die kantonale Praxis erlaubt es daher, von den in der Wegleitung festgehaltenen Ansätzen abzuweichen, wenn damit eine angemessene Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und der lokalen Gegebenheiten erfolgt. In diesem Sinne hat der kantonale Wildschadenabschätzer anlässlich der Schätzung vor Ort den tiefsten Entschädigungsansatz gewählt und diesen – aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse im Jahr 2021 – von Fr. 27.– auf Fr. 25.– gekürzt. Soweit die Vorinstanz daher in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, aufgrund der Fotos und Drohnenaufnahmen sowie der Beurteilung der Fachstelle Liebegg rechtfertige sich eine Kürzung des Entschädigungsansatzes, da die nicht durch Wildschweine geschädigte Maiskultur aufgrund der im Jahr 2021 schlechten Witterungsverhältnisse eine deutlich unterdurchschnittliche Wuchshöhe und Kolbenbildung gezeigt habe, ist sie damit nicht zu hören. Die Witterungsverhältnisse wurden bereits im Rahmen der Wildschadenabschätzung vor Ort durch die Fachperson des Kantons angemessen berücksichtigt. Ferner vermögen Luftaufnahmen und Fotos nicht zu belegen, ob der Mais durch Wildtiere oder durch andere Gründe – wie vorliegend durch Witterungsverhältnisse – geschädigt wurde. Dies kann nur vor Ort festgestellt werden, womit sich die eingereichten Luftaufnahmen und Fotos für die Bestimmung von Witterungsschäden als untauglich erweisen und daher nicht zu berücksichtigen sind. Die nachträgliche Kürzung des Entschädigungsansatzes erweist sich somit auch materiell als unzulässig. 4. Fazit und Kosten Demgemäss erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Rechtsmittelinstanz kann in der Sache selbst neu entscheiden (§ 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Die vorliegend zu beurteilende Streitsache ist spruchreif; Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass eines neuen Entscheids sind vorliegend nicht erkennbar. Entsprechend setzt der Regierungsrat den Entschädigungsansatz gleich selber auf Fr. 25.– pro Aare fest. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die obsiegende Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu bezahlen (§§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Da die Vorinstanz durch die nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten vollständig auf die Staatskasse zu nehmen, auch wenn die private Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls unterliegt. Die obsiegende Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss

1.

a)

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In Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Beschlusses der Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU vom 12. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der eingesetzte Ansatz zur Entschädigung des Ertragsausfalls wird auf Fr. 25.– pro Are festgesetzt. Die Entschädigung beläuft sich auf Fr. 4'556.– (170 Aren Ertragsausfall à Fr. 25.– zuzüglich Mulchen derselben Fläche à Fr. 1.80)." b) In Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Beschlusses der Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU vom 22. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der eingesetzte Ansatz zur Entschädigung des Ertragsausfalls wird auf Fr. 25.– pro Are festgesetzt. Die Entschädigung beläuft sich auf Fr. 486.– (18 Aren Ertragsausfall à Fr. 25.– zuzüglich Mulchen von 20 Aren à Fr. 1.80)."

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Der von der Betriebsgemeinschaft Q. geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– wird dieser aus der Staatskasse zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Parole chiave

wild damagecompensation rateadministrative appealon-site assessmentprotocolweather conditionscostsdrone images

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the department could retrospectively reduce the damage-compensation rate set on site by the wild damage assessor.

Decisione estratta

No. The appealable decision had to mirror the on-site damage protocol; a later correction of the rate was not provided for and was unlawful.

Motivazione estratta

Under the Aargau system, the on-site assessment by the departmental expert is decisive. If the protocol is not signed, the protocol is disputed and the department issues a decision reflecting the protocol. The decision may not subsequently alter the assessment criteria, especially where on-site conditions, including weather effects, were already considered.

Questione giuridica chiave

What compensation rate and amount should apply for the two damaged parcels.

Decisione estratta

The rate is CHF 25 per are for both parcels, resulting in CHF 4,556 for x-Berg and CHF 486 for y-Berg bOst.

Motivazione estratta

The on-site assessor had already set the lowest appropriate rate after accounting for poor weather conditions; photos and drone images were not suitable to reassess weather-related effects after the fact.

Questione giuridica chiave

Allocation of procedural costs and party compensation.

Decisione estratta

Costs were charged to the state treasury; no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

The appellant prevailed and was unrepresented; the authority had committed a serious procedural error by retrospectively correcting the rate.

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