No standing for delay complaint by non-creditor

KBE.2022.30Tribunale civile / Camera delle esecuzioni e fallimenti25 ago 2022Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Aargau supervisory authority dismissed a delay complaint filed by a person interested in estate property but not a creditor. He asked when the auction of an apartment and garage would be scheduled and demanded a physical auction. The court held that he had no standing: the realization method was still open, no sale date had been fixed, and no personal notification right existed for him. As a result, the court did not enter into the complaint and ordered no costs or compensation.

Massima Omnilex

Art. 17 SchKG; standing in supervisory complaints for denial of justice or delay; a third party must show a legally protected interest. Mere interest in the future realization of estate assets does not suffice where the realization method and timing are not yet determined and no procedural right to personal notification exists. In summary bankruptcy proceedings, the office retains discretion as to the mode of realization until the procedural prerequisites for sale are met. A non-creditor cannot complain merely to accelerate the proceedings or to obtain advance information about an as yet unscheduled auction (consid. 2).

Testo completo

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde

KBE.2022.30 / gs / mv

Entscheid vom 25. August 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser

Beschwerdeführer A._____,

in Sachen Konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von B.

Betreff Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:

1.

Der Beschwerdeführer ist Interessent an einer 4 ½-Zimmerwohnung mit Garage in Q. (Grdst.-Nr. 123-12 und 123-60-10 GB Q.). Diese befand sich im Nachlass des am 26. Mai 2019 verstorbenen B. Zufolge Ausschlagung der Erbschaft wurde über den Nachlass am 9. August 2019 der Konkurs eröffnet. Beim Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, ist derzeit das summarische Konkursverfahren hängig.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Postaufgabe: 8. August 2022) reichte der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau eine "Verzugsbeschwerde" gegen das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, ein. Er beantragt darin um Mitteilung, wann die Versteigerung angesetzt werde sowie die Durchführung einer physischen Versteigerung.

2.2.

Am 15. August 2022 erstattete das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, den Amtsbericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Abs. 3). Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung einer ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer ordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt (CO- METTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 17 SchKG).

1.2.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, die für das Konkursverfahren zuständige Konkursbeamtin sei telefonisch nicht mehr zu erreichen. Seine Anfragen würden nicht mehr beantwortet mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei kein Gläubiger. Es hiesse lediglich, Geduld zu bewahren, da ein solches Verfahren einige Jahre dauern könne.

2.2.

Der Beschwerdeführer ist nicht Gläubiger im streitgegenständlichen Konkursverfahren. Damit stellt sich die Frage nach seiner Beschwerdelegitimation. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung bzw. die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen berührt und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse hat. Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte haben kein generelles Anfechtungsinteresse; sie können aber je nach Konstellation ein schutzwürdiges Interesse haben (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 40 f. zu Art. 17 SchKG). Kein schutzwürdiges Interesse hat demgegenüber etwa der übergangene Interessent bei einem Freihandverkauf – im Gegensatz zur öffentlichen Versteigerung –, selbst wenn er ein höheres Angebot gemacht hat als der Erwerber. Während bei der Steigerung der Meistbietende kraft Gesetzes den Zuschlag beanspruchen kann, gibt es beim Freihandverkauf keine entsprechende Regelung (Urteile des Bundesgerichts 5A_275/2018 vom 11. September 2018 E. 1.2, 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 1.2; LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 199; BlSchK 2013 Nr. 46 E. 10; GVP ZG 2005 S. 187). Die Beschwerdelegitimation kann allenfalls einem Beteiligten zukommen, wenn das Verfahren zur Durchführung des Freihandverkaufs verletzt wird (BlSchK 2013 Nr. 46 E. 10). Ebenso wenig ist der Teilnehmer, der Bieter und der Erwerber an einer Zwangsversteigerung mit Bezug auf die Steigerungsbedingungen (BGE 60 III 31 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B.46/2006 vom 18. April 2006 E. 5.1) sowie mit Bezug auf den Doppelaufruf (Urteil des Bundesgerichts 7B.33/2002 vom 14. Mai 2022 E. 3b) beschwerdelegitimiert, da ihnen diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse fehlt.

2.3.

Vorliegend steht zwar eine Verwertung an einem Grundstück als Teil des konkursamtlich zu liquidierenden Nachlasses in Aussicht. Es steht aber im jetzigen Verfahrensstand weder fest, wie diese durch das Konkursamt verwertet wird, was im summarischen Verfahren grundsätzlich in deren Ermessen steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_461/2013 vom 13. August 2013 E. 3.1.2, 5A_678/2012 vom 15. November 2012 E. 4, 7B.27/2003 vom 12. Mai 2003 E. 4.1; BÜRGI, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 15 zu Art. 256

SchKG), noch erfolgte bisher die Auflage des Kollokationsplans (inkl. Lastenverzeichnis). Eine Verwertung des Grundstücks kann damit derzeit ohnehin noch nicht erfolgen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 247 Abs. 2 SchKG). Eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften im obigen Sinne steht demnach nicht im Raum. Der Beschwerdeführer macht denn auch bloss geltend, dass ihm mitzuteilen sei, wann die Versteigerung angesetzt werde. Weder wurde aber das Verwertungsverfahren bzw. ein Versteigerungstermin bestimmt, noch hätte er im einen wie im anderen Fall einen zur Beschwerde legitimierenden Anspruch auf persönliche Mitteilung. Sollte die Verwertung des Grundstücks auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen, so ist diese gemäss Art. 257 Abs. 2 SchKG mindestens einen Monat vor dem Steigerungstage öffentlich bekanntzumachen. Falls das Grundstück im Rahmen eines Freihandverkaufs erfolgen sollte, stünde dem Beschwerdeführer gemäss dem zuvor Gesagten die Legitimation zur Beschwerde nicht einmal dann zu, wenn er gänzlich übergangen würde, womit ihm auch kein Anspruch auf Teilnahme oder persönliche Mitteilung zukommen kann. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, dass das Konkursverfahren an sich schneller voranzubringen sei, so fehlt ihm als am Konkursverfahren grundsätzlich unbeteiligter Dritter ohnehin ein schutzwürdiges Interesse.

2.4.

Insgesamt ist demnach die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3.

Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde vom 7. August 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:

  • den Beschwerdeführer
  • das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden

Mitteilung an:

  • die Leiterin des Konkursamts Aargau

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Sulser (i.V. Schneuwly)

Parole chiave

standingdelay complaintbankruptcy officeestate liquidationpublic auctionfreihandverkaufsupervisory proceedingscostsnon-entry

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant had standing to bring a complaint for denial of justice or delay against the bankruptcy office.

Decisione estratta

The appellant lacked a legally protected interest because he was neither a creditor nor otherwise entitled to challenge the yet-undefined method or timing of realization.

Motivazione estratta

Standing under Art. 17 SchKG requires a legally protected interest. As a mere interested third party, the appellant had no claim to personal notification of the realization date; the property had not yet been placed on the market, the realization method was still within the office's discretion, and no procedural violation affecting him was shown.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could be considered on the merits regarding the requested auction scheduling and physical auction.

Decisione estratta

No. Because standing was denied, the supervisory authority did not enter into the merits.

Motivazione estratta

Without admissible standing, the request for information on the auction date and for a physical auction could not be reviewed.

Questione giuridica chiave

Whether court costs or party compensation had to be imposed in supervisory complaint proceedings.

Decisione estratta

No costs and no party compensation were awarded.

Motivazione estratta

In debt-enforcement supervisory complaint proceedings, no procedural costs are charged and no party compensation is granted regardless of the outcome.

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