Reallocation of costs in provisional-measures proceedings

HSU.2021.16Tribunale commerciale / 2a camera19 apr 2021Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. AG asked the Aargau Commercial Court to reallocate the costs of a 20 July 2020 provisional-measures decision. The court held that the earlier cost allocation had to be adjusted because the opposing party had only pursued the underlying claim to one quarter. It therefore set the prior CHF 2,000 court costs at three quarters to A. AG and one quarter to R. GmbH in Liquidation, requiring the latter to reimburse CHF 500. The party compensation was also increased to CHF 1,137.50 plus VAT. No costs were imposed for the present reallocation proceeding.

Massima Omnilex

Art. 104 Abs. 3 ZPO; reallocation of costs of provisional measures after partial pursuit of the underlying claim: where provisional measures are decided before the main action is pending, the court may provisionally allocate the costs according to the parties’ substantive success in the interim proceedings. If the underlying claim is later only partially pursued or maintained, the cost allocation may be revised to reflect the actual ratio of success and defeat; the earlier cost order may be annulled and replaced accordingly (consid. 2). A corresponding adjustment of party compensation follows the new cost ratio. Separate cost regulation for the reallocation proceedings remains possible, including waiver of court costs and party compensation.

Testo completo

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2021.16 / as / mv

Entscheid vom 19. April 2021

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin A. AG, __________ vertreten durch MLaw Lukas Müller, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden

Gesuchsgegnerin R. GmbH in Liquidation, __________ vertreten durch lic. iur. Reto Diggelmann, Rechtsanwalt, Neugasse 14, 9401 Rorschach

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Verlegung der Prozesskosten

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Am 20. Juli 2020 erliess der Vizepräsident im Verfahren HSU.2020.48 folgenden Entscheid:

1.

In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 16. Juni 2020 werden die mit Verfügung vom 16. Juni 2020 zugunsten der Gesuchstellerin wie folgt

• Fr. 22'619.22 zuzüglich. Zins zu 5 % seit 3. Juli 2020 auf Grdst.- Nr. 1234 GB F. (E-GRID: CH _______________), und • Fr. 52'303.98 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2020 auf Grdst.- Nr. 9876 GB F. (E-GRID: CH _______________). superprovisorisch angeordneten Vormerkungen vorsorglich teilweise wie folgt bestätigt:

• Fr. 24'455.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2020 auf Grdst.- Nr. 9876 GB F. (E-GRID: CH _______________).

2.

Das Grundbuchamt Baden wird gemäss Dispositiv-Ziff. 1 angewiesen,

• die Vormerkung auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB F. (E-GRID: CH _______________) vollständig zu löschen, und • die Vormerkung auf dem Grdst.-Nr. 9876 GB F. (E-GRID: CH _______________) im Umfang von Fr. 24'455.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Juli 2020 aufrechtzuerhalten und im darüber hinausgehenden Umfang zu löschen.

3.

3.1.

Die Gesuchstellerin hat bis zum 21. Oktober 2020 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.

3.2.

Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird.

3.3.

Es gilt kein Stillstand der Fristen.

4.

4.1.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind zu zwei Dritteln von der Gesuchstellerin und zu einem Drittel von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 666.65 der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen.

4.2.

Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 742.50 (zzgl. MwSt.) zu ersetzen.

4.3.

Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet.

2.

Die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2020.48) stellte mit Klage vom 21. Oktober 2021 vor dem Bezirksgericht Zurzach folgende Rechtsbegehren:

3.

Mit Eingabe vom 7. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2020.48) die Neuverlegung der Prozesskosten des Verfahrens HSU.2020.48, da die Gesuchsgegnerin das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht lediglich im Betrag von Fr. 18'455.90 und damit nur zu einem Viertel prosequiert habe.

4.

Mit Eingabe vom 13. April 2021 teilte das Konkursamt St. Gallen mit, dass am 6. November 2020 über die Gesuchsgegnerin der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 6. Januar 2021 durch das Kreisgericht Rorschach mangels Aktiven eingestellt worden sei.

5.

Die Gesuchsgegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

  1. Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Ist über die vorsorglichen Massnahmen vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses zu entscheiden, gibt es unterschiedliche Lösungen: 1) Auferlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens – nach Massgabe seines Unterliegens – an den Gesuchsgegner. Obsiegt dieser im anschliessenden ordentlichen Prozess oder wurde dieser von der Gesuchstellerin wie im vorliegenden Fall nicht vollumfänglich anhängig gemacht, steht ihm ein Rückerstattungsanspruch zu; 2) Vorläufige Kostenauferlegung an den obsiegenden Gesuchsteller, mit oder ohne einstweilige Prozessentschädigung an den Gesuchsgegner, unter Vorbehalt der definitiven Regelung im ordentlichen Prozess. 1

Das Handelsgericht des Kantons Aargau hat sich für die erste Variante entschieden und verteilt die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens praxisgemäss bereits im Massnahmeverfahren selber, unter ausdrücklichem Hinweis des Vorbehalts einer abweichenden Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht des Kantons Aargau stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren. 2 Dies erfolgte auch in E. 4. des Entscheids vom 20. Juli 2020.

2.

2.1.

Die mit Entscheid vom 20. Juli 2020 auferlegten Prozesskosten sind neu zu verteilen. Dabei gilt die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2020.48) im Verfahren HSU.2020.48 als zu ¾ (18'455.90 / Fr. 74'923.20) unterliegend.

2.

2.2.

In Dispositiv-Ziff. 4.1 des Entscheids vom 20. Juli 2020 wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, von den Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 den Anteil von Fr. 666.65 zu tragen.

1 Vgl. BK ZPO I-STERCHI, 2012, Art. 104 N. 12 ff. m.w.N. 2 Vgl. zu den entsprechenden Überlegungen BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 104 N. 6a; BK ZPO I-STERCHI (Fn. 1), Art. 104 N. 13; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 22 N. 32 je m.w.N.

Neu wird die Gesuchstellerin verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 zu tragen.

2.1.

In Dispositiv-Ziff. 4.2. des Entscheids vom 20. Juli 2020 wurde die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 742.50 (zzgl. MwSt.) an die Gesuchstellerin verpflichtet.

Neu wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'137.75 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

3.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Ziff. 4.1 und 4.2 des Entscheids vom 20. Juli 2020 im Verfahren HSU.2020.48 werden aufgehoben und wie folgt neu verfasst:

4.

4.1.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind zu drei Vierteln von der Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.16) und zu einem Viertel von der Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2021.16) zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.16) geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2021.16) hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 500.00 der Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.16) direkt zu ersetzen.

4.2.

Die Gesuchstellerin (Gesuchsgegnerin im Verfahren HSU.2021.16) hat der Gesuchsgegnerin (Gesuchstellerin im Verfahren HSU.2021.16) deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'137.50 (zzgl. MwSt.) zu ersetzen.

2.

Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 19. April 2021

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

Parole chiave

cost allocationprovisional measurespartial successparty compensationmortgage lieninterim proceedingsbankruptcylitigation costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cost allocation from the 20 July 2020 provisional-measures decision had to be redistributed.

Decisione estratta

The prior cost allocation was annulled and newly set according to the parties' relative loss, with the respondent bearing one quarter and the applicant three quarters of the court costs.

Motivazione estratta

Under Art. 104(3) CPC, costs of provisional measures may be decided together with the merits; since the underlying claim was only pursued to a quarter, the respondent was deemed to have lost by three quarters, justifying a new allocation.

Questione giuridica chiave

Whether the party compensation awarded in the earlier decision had to be adjusted.

Decisione estratta

Yes. The compensation was increased to CHF 1,137.50 plus VAT and charged to the applicant in favor of the respondent.

Motivazione estratta

The new cost allocation required a corresponding adjustment of the compensatory payment between the parties.

Questione giuridica chiave

Whether costs were to be imposed in the present reallocation proceeding.

Decisione estratta

No court costs or party compensation were awarded for the present proceeding.

Motivazione estratta

The court expressly waived costs for the present procedure.

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