Compensation for expropriation of neighbor rights may be decided immediately

EV.2000.50018Tribunale amministrativo speciale7 nov 2000Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

R. M. applied against the Canton of Aargau for compensation for an alleged formal expropriation of neighborly defensive rights linked to road works and accompanying measures. The Schätzungskommission held that such a compensation claim has independent significance and may be decided immediately; postponing it until other expropriation questions are resolved would be contradictory. Since no compensation was granted, the ordinary cost rule applied, and the applicant had to bear the proceedings' costs under the BauG and VRPG provisions cited by the court.

Massima Omnilex

§ 149 BauG; § 33 Abs. 2 VRPG; compensation claims for alleged formal expropriation of neighborly defensive rights are procedurally autonomous. Where the entitlement to compensation itself is disputed, the claim is to be examined independently and need not await the outcome of other expropriation-related questions. The decisive point is whether an expropriation case exists at all; only if compensation is awarded does § 149 Abs. 2 BauG govern costs, whereas a failed claim triggers the ordinary rule of § 149 Abs. 1 BauG in conjunction with § 33 Abs. 2 VRPG. This autonomy reflects the special proximity of such claims to material expropriation (consid. 6).

Testo completo

2000 Enteignungsrecht 473 müsse zuerst abgewartet werden, wäre widersprüchlich und ist demzufolge unzulässig. Da in casu Erleichterungen gewährt werden, rechtfertigt es sich also, den Entschädigungsanspruch sofort zu prüfen. 112 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.

  • Dem Entschädigungsbegehren aus behaupteter Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche kommt gegenüber den übrigen formellen Enteignungen selbständige Bedeutung zu; bei der Verteilung der Verfahrenskosten ist diesem Umstand Rechnung zu tragen. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 7. November 2000 in Sachen R. M. gegen Kanton Aargau. Aus den Erwägungen ....6. Wird in einem Verfahren keine Entschädigung zuerkannt, so kommt die normale Kostenregelung von § 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG zum Zug, wonach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wird in Enteignungsverfahren jedoch eine Entschädigung zugesprochen, so sind die Verfahrenskosten gemäss § 149 Abs. 2 BauG in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Obwohl die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte eine formelle Enteignung darstellt (...), kommen hier analoge Bezüge zur materiellen Enteignung ins Spiel. Bei "gewöhnlichen" Fällen formeller Enteignung (z. B. Übereignung eines Parzellenstreifens an den Kanton zur Strassenverbreiterung) stellt sich die Frage nicht, ob eine Entschädigung zugesprochen wird, da das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Enteignungsfalles auf der Hand liegt. Steht jedoch der Entzug der nachbarlichen Abwehrrechte zur Diskussion, so stellt sich wie bei der materiellen Enteignung vorerst die Frage, ob überhaupt ein Enteignungsfall gegeben ist oder nicht.

474 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 Die in § 149 BauG dargelegte Kostenregelung gilt seit jeher auch für materielle Enteignungen (vgl. den Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts in AGVE 1985, S. 375 ff., auf der Basis des alten Baugesetzes; vgl. nun auch die Systematik: Einreihung von § 149 BauG unter "I. Allgemeines", vor der separaten Regelung "II. Verfahren der formellen Enteignung" und "III. Verfahren der materiellen Enteignung") und wurde von der Schätzungskommission schon mehrfach bei anderen Fällen, wo zunächst die Entschädigungspflicht an sich in Frage stand, angewandt, wie z. B. nutzlos gewordene Planungskosten (SKE EV.94.50019 vom 23. Oktober 1995 i. S. K. AG vs. Einwohnergemeinde H.) oder nachträgliche Entschädigungsbegehren für die Beanspruchung privater Grundstücke durch Gewässerschutzmassnahmen (vgl. § 126 BauG; SKE DS.94.50001 vom 5. Dezember 1995 i. S. E. M. und R. M. vs. Kanton Aargau) oder Behinderung in der landwirtschaftlichen Nutzung durch eine Signalisationstafel (§ 86 aBauG; SKE 93/38 vom 7. März 1994 i. S. S. S. vs. Einwohnergemeinde A.). Allerdings erhielten jene Antragsteller - im Gegensatz zur Gesuchstellerin des nun zu beurteilenden Falles (Anpassung des bestehenden Vorplatzes an die neuen Strassenverhältnisse mit einem Schwarzbelag; Lärmschutzfenster) - unter keinem Titel eine Entschädigung, so dass eine Anknüpfungsbasis in jenen Fällen nicht weiter zu diskutieren war. Im vorliegenden Fall stellt sich daher zum ersten Mal die Frage, ob Leistungen, wie sie der Antragsstellerin erbracht wurden, die Basis zur Anwendung von § 149 Abs. 2 BauG bilden oder nicht. Die vorerwähnten Leistungen beeinflussen den Entscheid über die Frage, ob eine nachbarrechtliche Enteignung gegeben ist, nicht. Die Frage der Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche ist daher als selbständige Angelegenheit zu betrachten, auch deshalb, weil es sich um eine nachträgliche Forderung handelt (...). Sie ist weder in Verbindung mit den Sachleistungen in Form der Anpassung des bestehenden Vorplatzes an die neuen Strassenverhältnisse noch im Zusammenhang mit den Lärmschutzmassnahmen (Schallschutzfenster) zu sehen. Die Verneinung des

2000 Enteignungsrecht 475 Vorliegens einer entschädigungspflichtigen Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche führt daher unmittelbar zur Kostentragungspflicht der Antragstellerin nach § 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG. Damit wird der Eigenständigkeit von Entschädigungsbegehren wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten Rechnung getragen. (...)

2000 Umlegungsrecht 477 II. Umlegungsrecht

113 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).

  • Grundsätze. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 11. April 2000 in Sachen O. V. gegen Baulandumlegung A. N., Gemeinde L. Sachverhalt Als Altbestand hatte der Beschwerdeführer eine bisher unerschlossene Streifenparzelle eingebracht. Die neu erschliessbare Neuzuteilungsparzelle war für die Überbauung weit besser geformt. Im Westteil wies sie eine kleine Zwickelfläche auf, für welche der Beschwerdeführer Befreiung von den Umlegungskosten verlangte. Aus den Erwägungen ...3.1. Die gesetzliche Grundlage für die Belastung der Grundeigentümer mit Kosten aus dem Baulandumlegungsverfahren findet sich in § 79 Abs. 1 BauG. Danach hat die Kostenbelastung nach Massgabe der den beteiligten Grundeigentümern aus dem Umlegungsunternehmen erwachsenden, allfällige Nachteile übersteigenden, wirtschaftlichen Vorteilen zu erfolgen (sog. Vorteilsprinzip). Der Vorteil muss realisierbar sein, nicht jedoch effektiv genutzt werden (Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, Bern 1976, S. 94 f.). 3.2. Die Landumlegung soll die Nutzungsplanung sowie deren Vollzug ermöglichen oder erleichtern (§ 72 Abs. 1 lit. a BauG). Damit in Beziehung stehen auch die weiteren Ziele der Formung besser nutzbarer Grundstücke sowie der Erschliessungsmöglichkeit

Parole chiave

expropriationneighbor rightsprocedural costscompensation claimformal expropriationplanning law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a compensation claim for alleged expropriation of neighborly defensive rights could be examined immediately despite related relief measures

Decisione estratta

Yes. The compensation claim had independent significance and did not have to wait for other expropriation issues; it could be assessed at once.

Motivazione estratta

Treating the claim as dependent on the earlier relief measures would be contradictory and impermissible. Because concessions had been granted, immediate review of the compensation claim was justified.

Questione giuridica chiave

How procedural costs are to be allocated when no compensation is awarded in such a claim

Decisione estratta

If no compensation is granted, the ordinary cost rule applies and the applicant bears the costs.

Motivazione estratta

Claims based on alleged expropriation of neighborly defensive rights are procedurally autonomous. If the claim fails, § 149 Abs. 1 BauG in conjunction with § 33 Abs. 2 VRPG governs, so the applicant must bear the costs.

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