Costs after joinder of appeals and remand

AGVE_2007_55Tribunale amministrativo / 1a camera31 dic 2007Modified

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Sintesi Omnilex

J.B. challenged the government’s cost allocation in three joined administrative appeal proceedings. The Verwaltungsgericht held that joinder does not alter the parties’ cost risk, but that a lower processing effort caused by joinder must be reflected in the state fee. It further held that the applicable fee tariff does not allow separate calculation of party compensation for the periods before and after a remand. The lower-court cost decision was therefore corrected in part.

Massima Omnilex

VKD §§ 3, 22; Verfahrensvereinigung und Rückweisung: Die Vereinigung von Beschwerdeverfahren lässt das Kostenrisiko der Parteien unberührt, vermag jedoch bei vermindertem Bearbeitungsaufwand eine Reduktion der Staatsgebühr zu rechtfertigen (Erw. 3.1-3.3). Für die Parteientschädigung ist eine getrennte Berechnung der Verfahrensabschnitte vor und nach Rückweisung nach dem AnwT nicht vorgesehen (Erw. 4.3.3).

Testo completo

2007 Verwaltungsrechtspflege 227 erhebliche Auswirkungen auf den Prozessaufwand hat (vgl. auch Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., § 112 N 14). Im konkreten Fall betrug der Gesamtstreitwert praxisgemäss 10% der Bausumme von Fr. 2'828'000.--, somit Fr. 282'800.--. In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Kosten für die Erstellung des einzelnen Besucherparkplatzes (2.00 x 6.3 m), der Anlass zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde gegeben hat, höchstens auf Fr. 20'000.-- belaufen. Realistischer erscheint sogar eher ein Betrag von ca. Fr. 10'000.--. Hinsichtlich des Besucherparkplatzes ist somit höchstens auf einen Streitwert von Fr. 2'000.-- zu schliessen. Gemessen am Gesamtstreitwert unterliegt die Bauherrschaft in der Hauptsache somit zu lediglich 0.7%, hat jedoch nach Massgabe des vorinstanzlichen Entscheides 16.7% der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (nach Abzug des Kostenanteils der Stadt Baden) sowie 16.7% der Parteikosten der Verfahrensgegner zu tragen. Ein Grund für dieses deutliche Missverhältnis ist weder ersichtlich, noch lässt er sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen. Insbesondere verursachte der Nebenpunkt des Besucherparkplatzes keinen derart hohen Prozessaufwand, dass das marginale Unterliegen im Umfang von 0.7% nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden könnte. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen in diesem Punkt klar überschritten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insofern zu korrigieren ist. 55 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren.

  • Wahrt eine Kürzung die Existenzsicherung nach § 15 Abs. 2 SPV, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann geboten, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. vgl. AGVE 2007 45 194

228 Verwaltungsgericht 2007 56 Bemessen der Verfahrenskosten bei der Vereinigung von Verfahren und bei Rückweisung.

  • Die Vereinigung von Beschwerdeverfahren verändert das Kostenrisiko der beteiligten Parteien nicht (Erw. 3.1-3.3).
  • Ein verminderter Bearbeitungsaufwand aus einer Vereinigung von Beschwerdeverfahren führt zu einer Reduktion der jeweiligen Staatsgebühr (Erw. 3.2).
  • Wirkung einer Verfahrensvereinigung auf die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 4.3.3).
  • Die getrennte Berechnung der Parteientschädigung in Verfahrensstadien vor und nach einer Rückweisung ist im AnwT nicht vorgesehen (Erw. 4.3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. November 2007 in Sachen J.B. gegen den Regierungsrat (WBE.2007.52). Aus den Erwägungen

3.

3.1.

Massgebend für die Festsetzung der Staatsgebühr, der Kanzleigebühr und der Auslagen sind das VKD und die Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 (SAR 661.113). Die Staatsgebühr ist in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden im Beschwerdeverfahren innerhalb eines Rahmens von Fr. 26.-- bis Fr. 3'910.-- (§ 22 Abs. 1 lit. a VKD) nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 3 Abs. 1 VKD). Sie kann in ausserordentlich zeitraubenden Fällen bis auf Fr. 7'820.-- (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a VKD) erhöht werden. Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die Staatsgebühr auf Fr. 6'400.-- erhöht und die Erhöhung mit einem ausserordentlichen Aufwand für drei Beschwerdeverfahren begründet. Auf den Beschwerdeführer entfiel nach Abzug des Kostenanteils von X. (Fr. 1'140.--) und der Kostenverteilung unter die Parteien ein Anteil von Fr. 2'420.20 oder rund 31,87 %. Mithin beträgt der Anteil des

Parole chiave

costsjoinderremandstate feeparty compensation

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Questione giuridica chiave

Does joinder of appeal proceedings change the parties' cost risk?

Decisione estratta

Joinder does not change the cost risk borne by the parties.

Motivazione estratta

The court held that the procedural consolidation itself does not alter the substantive allocation of litigation risk.

Questione giuridica chiave

May the state fee be reduced because joined proceedings require less work?

Decisione estratta

Yes. A reduced processing effort resulting from joinder justifies lowering the state fee.

Motivazione estratta

The amount of the state fee must reflect the actual effort; when joinder lowers that effort, the fee must be reduced accordingly.

Questione giuridica chiave

How is party compensation to be calculated when proceedings are split by remand?

Decisione estratta

Separate calculation of party compensation for the phases before and after remand is not provided for under the applicable fee regulation.

Motivazione estratta

The court interpreted the AnwT as not allowing a split calculation of compensation across procedural stages before and after remand.

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