New facts allowed in debt enforcement appeal

AGVE_2007_5Tribunale civile / IV camera civile21 ago 2007

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Sintesi Omnilex

The Obergericht held that in summary debt enforcement proceedings, a creditor cannot be expected to address unforeseen objections already in the original application. Under the Novenrecht, new allegations and evidence may be admitted on appeal if they could not reasonably have been raised in the first instance. The court therefore allowed the appellant to rely on additional facts and documents concerning objections the respondent had only raised later.

Massima Omnilex

§ 321 Abs. 1 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG: Novenrecht in summary debt enforcement proceedings. In appeal proceedings against a debt-enforcement decision, the parties are in principle precluded from relying on new facts and evidence. Exceptionally, however, novae must be admitted where the party invoking them could not reasonably have presented them in the first instance because the opposing party’s objection was unforeseeable. The creditor is not required to pre-empt unexpected debtor objections in the initial debt-relief request; the appeal court must then afford an opportunity to respond to such new objections (consid. 1.1-1.2).

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34 Obergericht / Handelsgericht 2007 [ZOR.2006.93] Erw. 2.4). Da durch die Sicherstellungspflicht der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden soll, darf Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 14 zu § 105). Es ist vielmehr in jedem Fall der konkrete Nachweis der Zahlungsunfähigkeit nötig, welcher von jener Partei zu erbringen ist, welche die Sicherheit von der Gegenpartei verlangt (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 zu § 109). Die Beklagten haben also den konkreten Nachweis zu erbringen, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, fällige Verbindlichkeiten der Masse zu erfüllen. 5 § 321 Abs. 1 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG. Novenrecht im Rechtsöffnungsverfahren. Auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren kann vom Gläubiger nicht verlangt werden, zu Einwendungen des Schuldners, mit welchen er nicht rechnen konnte bzw. musste, bereits im Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, und es ist ihm daher im Beschwerdeverfahren Gelegenheit dazu zu geben, sofern er dies nicht schon mit Replik im erstinstanzlichen Verfahren tun konnte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 21. August 2007 in Sachen S.H.-H. gegen G.J.H.-H. Aus den Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter des Betreibungsorts, welcher über Gesuche um Rechtsöffnung entscheidet, dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuchs Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Die Parteien haben deshalb ihre Behauptungen und Beweismittel mit dem Rechtsöffnungsbegehren bzw. der Stellungnahme vorzubringen und sind damit im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, sofern sie nicht darlegen, dass sie diese

2007 Zivilprozessrecht 35 im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr vorbringen konnten (§ 321 Abs. 1 ZPO). 1.2 Die Klägerin stellte in ihrer Beschwerde verschiedene neue Behauptungen auf und legte neue Beweismittel ins Recht. Der Beklagte nahm zu diesen neuen Behauptungen der Klägerin in seiner Beschwerdeantwort Stellung, doch kann bei ihm als juristischem Laien nicht von einem konkludenten Einverständnis, auf die Einhaltung des Novenverbots zu verzichten, ausgegangen werden (Entscheid der 4. Zivilkammer vom 27. April 1999 [ZSU.1999.129] Erw. 2c). Umgekehrt kann von der Klägerin nicht verlangt werden, Einwendungen des Beklagten, mit welchen sie nicht rechnen konnte oder musste, bereits in ihrer Rechtsöffnungsklage zu widerlegen. Soweit sie Kenntnis hatte von dem, was der Beklagte gegen ihr Rechtsöffnungsbegehren vorbrachte (Anrechnung von Steuerschulden, Nebenkosten und eines Kontos auf den Namen von R.), äusserte sie sich in der Klageschrift. Hingegen konnte und musste sie die weiteren Einwendungen des Beklagten (Anrechnung der Direktzahlungen der IV und der Banküberweisung vom 27. Dezember 2006) nicht voraussehen und dazu bereits im Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz Stellung nehmen. Sie ist daher mit diesen neuen Behauptungen und Beweismitteln zuzulassen.

36 Obergericht / Handelsgericht 2007 6 Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme einer Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin zuständig wäre. Erfüllt die eingereichte Schutzschrift die formellen Anforderungen, hat der Richter sie entgegenzunehmen. Der Gesuchsgegnerin ist vom Eingang einer Schutzschrift Kenntnis zu geben, nicht aber von deren Inhalt. Aus dem Entscheid des Handelsgerichts, 2. Kammer, vom 11. Juni 2007 in Sachen M.P. AG und M. AG gegen M. & Co. Inc., I.G. S.p.A., M.S. & D.C. AG und M.S. & D.M. Aus den Erwägungen

2.

2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist zur Entgegennahme der Schutzschrift dann zuständig, wenn es in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren einer der Gesuchsgegnerinnen gegen eine der Gesuchstellerinnen zuständig wäre (vgl. G ÜNGERICH, Die Schutzschrift im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2000, S. 143).

2.2.

(2.2.1. - 2.2.3. Bejahung der örtlichen Zuständigkeit...) 2.2.4. Die sachliche Zuständigkeit des Instruktionsrichters des Handelsgerichts ergibt sich aus § 417 i.V.m. § 404 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ZPO. 3. Die eingereichte Schutzschrift erfüllt die formellen Anforderungen (vgl. L EUPOLD, Die Schutzschrift - Grundsätzliches und prozessuale Fragen, AJP 1998, S. 1082). Der Richter hat sie daher entgegenzunehmen. Die Aufbewahrungsfrist ist auf sechs Monate anzusetzen.

4.

4.1. Es ist zu prüfen, inwieweit den Gesuchsgegnerinnen vom Eingang der Schutzschrift Kenntnis zu geben oder ob diese gar förmlich zuzustellen ist, insbesondere, ob eine Nichtkenntnisgabe den

Parole chiave

new factsevidenceappealdebt enforcementsummary proceedingsadmissibility

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Questione giuridica chiave

Whether new allegations and evidence may be introduced in the appeal against a summary debt enforcement decision.

Decisione estratta

Yes. New facts and evidence are admissible when the opposing party could not reasonably have dealt with them in the first-instance request, and the creditor must then be heard on the debtor's unexpected objections.

Motivazione estratta

Under Art. 84(2) SchKG, the parties must present their case promptly at first instance, but the appeal court must still admit material that could not have been raised earlier. The creditor cannot be required to anticipate all unexpected debtor objections in the original application.

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