Complaint against security detention is inadmissible

AGVE_2006_12Tribunale penale / Camera dei ricorsi penali3 mar 2006Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

M.C. challenged a district office order placing him in security detention after a penal order for unlawful stay had been served and had already become final. The Obergericht held that no complaint lay against the detention order under § 67(2) StPO; the correct procedural step would have been a release application to the president of the complaint chamber. Because the penal order had meanwhile become final, the court further held that detention questions were now for the execution authorities, not the complaint chamber, and refused to treat or transmit the filing as a release request. The complaint was therefore not entertained.

Massima Omnilex

§ 67 Abs. 2 StPO; § 76 Abs. 3 StPO; § 213 StPO; Rechtsmittel gegen Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs; Zuständigkeit nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls. Gegen die vom Bezirksamt angeordnete Haft zur Sicherung des Strafvollzugs ist die Beschwerde nicht gegeben; das richtige Rechtsbegehren ist ein Haftentlassungsgesuch an den Präsidenten der Beschwerdekammer (E. 1). Ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden, entfällt die Zuständigkeit des Präsidenten der Beschwerdekammer für Haftfragen; zuständig sind die Vollzugsbehörden. Eine Überweisung einer falsch bezeichneten Eingabe ist dann nicht angezeigt (E. 2).

Testo completo

2006 Strafprozessrecht 57 IV. Strafprozessrecht

12 § 67 Abs. 2 StPO; § 76 Abs. 3 StPO; § 213 StPO Gegen die Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs gemäss § 67 Abs. 2 StPO durch das Bezirksamt ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Vielmehr ist beim Präsidenten der Beschwerdekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (Erw. 1). Ist ein Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen und ist der Verurteilte in Haft, sind für die Entlassung die Vollzugsbehörden zuständig (Erw. 2). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. März 2006 i.S. M.C.

Sachverhalt 1. M.C. wurde mit Strafbefehl des Bezirksamts X. vom 1. Februar 2006 wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1 ANAG mit 90 Tagen Gefängnis unbedingt, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, bestraft. Der Strafbefehl wurde ihm am 1. Februar 2006 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 1. Februar 2006 verfügte das Bezirksamt X. zudem:

"1. Der Beschuldigte wird gemäss § 67 Abs. 2 StPO zur Sicherung des Strafvollzugs in Haft gesetzt. 2. Diese sicherheitspolizeiliche Anordnung folgt im Anschluss an die Untersuchungshaft mit Beginn am 01.02.2006, 18:00 Uhr. 3. Erhebt der Verurteilte gegen den die Sicherheitshaft begründenden Strafbefehl Einsprache, bleibt die bisherige Untersuchungshaft bestehen.

58 Obergericht 2006 4. [Zustellung]"

  1. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2006 betreffend Anordnung von Haft zur Sicherung des Strafvollzugs reichte M.C. am 3. Februar 2006 innert gesetzlicher Frist Beschwerde ein mit den Anträgen:

"1. Unter der Bedingung, die Schweiz sofort zu verlassen, umgehende Entlassung aus der Haft. 2. [...]."

Aus den Erwägungen

  1. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung des Bezirksamts X. vom 1. Februar 2006 ist gegen die Haftanordnung des Bezirksamts der Beschwerdeweg nicht gegeben, und der Beschuldigte wäre gehalten gewesen, beim Präsidenten der Beschwerdekammer ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Auf seine Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

  2. Nachdem in der Zwischenzeit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, sind für Haftfragen nicht mehr der Präsident der Beschwerdekammer, sondern die Vollzugsbehörden zuständig. Es erübrigt sich demnach eine Überweisung der Eingabe des Verurteilten als Haftentlassungsgesuch an den Präsidenten der Beschwerdekammer. Der Verurteilte hat allfällige Haftentlassungsgesuche beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug, zu stellen.

2006 Strafprozessrecht 59

13 § 140 Abs. 1 StPO; § 139 Abs. 3 StPO Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung für Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile bzw. für die Kostenauflage. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. April 2006 i.S. R.B.

Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 140 Abs. 1 StPO kann einem Beschuldigten, gegen den das Verfahren fallen gelassen oder eingestellt wird, von der Staatsanwaltschaft auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile gewährt werden. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte das Verfahren durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Gründe für eine Verweigerung der anbegehrten Entschädigung sind die gleichen wie jene für eine ganze oder teilweise Kostenauflage an den Beschuldigten (§ 139 Abs. 3 StPO). Diese Gründe beruhen auf dem Verursacherprinzip, das für die Kostenauflage, resp. die Verweigerung einer Entschädigung, ein für die entstandenen Verfahrenskosten, bzw. den entstandenen Schaden, ursächliches, qualifiziertes Fehlverhalten des Beschuldigten verlangt, das unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten nach seiner Schwere die Haftbarkeit des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist mit der Bundesverfassung und der Europäischen Konvention für Menschenrechte vereinbar und verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, oder eine Entschädigung zu verweigern, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert

Parole chiave

security detentioninadmissibilitypenal orderexecution of sentencecompetencerelease requestdetention review

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a complaint is admissible against a district office order of detention to secure execution of sentence under § 67(2) StPO.

Decisione estratta

No. The proper remedy was an application for release from detention to the president of the complaint chamber, not a complaint.

Motivazione estratta

The court held that the district office’s security-detention order is not challengeable by complaint. The lower court’s legal remedy instruction was wrong, so the appellant should have sought release from detention before the president of the complaint chamber.

Questione giuridica chiave

Whether the filing should be transferred as a release request after the penal order became final.

Decisione estratta

No transfer was necessary because, once the penal order is final, responsibility for detention matters lies with the enforcement authorities.

Motivazione estratta

Since the penal order had meanwhile entered into legal force, the president of the complaint chamber was no longer competent. The appellant must direct any release request to the Department for Economic Affairs and Home Affairs, Section of Criminal and Measures Execution.

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