Interim decision required on contested recusal request

AGVE_2005_68Tribunale amministrativo / 1a camera26 ott 2005Granted

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Sintesi Omnilex

U.B. sought the recusal of members of the tax appeal court. The Administrative Court held that contested recusal requests must be handled immediately by a separately appealable interim decision, even if another supervisory complaint is pending. The challenged person must cease all participation in the proceedings until the competent authority has finally ruled on the recusal request. The case thus confirms the procedural priority of recusal issues and the duty of abstention pending decision.

Massima Omnilex

§ 124 Abs. 1 aStG; contested recusal requests must be decided in advance by a separately appealable interim order, even if a supervisory complaint is pending. The provision is a general clause: recusal is required whenever objectively assessed circumstances may create the appearance of bias. Once the recusal ground is known, it must be raised without delay; if a recusal request is filed, the challenged person must suspend all participation until the competent authority under § 57 Abs. 2 aStGV has finally determined the request. A final merits decision cannot replace this preliminary ruling (consid. 3c aa-bb).

Testo completo

2005 Verwaltungsrechtspflege 339 mein: BGE 121 I 57; 119 Ia 269; 117 Ia 1, 117 Ib 64, 114 Ia 233, 112 Ia 109 f., je mit Hinweisen). c) Zusammenfassend ergibt sich unter diesem Titel, dass der Regierungsrat die Parkplatzfrage im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens - d.h. nicht nur aufsichtsrechtlich - von sich aus aufgreifen durfte und von einer Rechtsverweigerung keine Rede sein kann. 68 Funktionelle Zuständigkeit bei Rechtsverzögerungsbeschwerden.

  • Auch im Sozialhilfebereich ist in jenen Fällen, wo einer unteren Instanz Untätigkeit angelastet wird, letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 52 VRPG der Regierungsrat. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 26. Oktober 2005 in Sachen E.W. und G.G. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig in den Fällen, welche das Gesetz, ein Dekret oder allenfalls eine Verordnung bestimmt (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG). Gemäss § 58 SPG können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Bezirksamt angefochten werden (Abs. 1). Dessen Entscheid kann ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht ist somit sachlich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Anwendung des Sozialhilferechts zuständig. Das Verwaltungsgericht darf jedoch nur Entscheide und Verfügungen der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörden beurteilen (§ 52 Ingress VRPG). Diese Einschränkung der funktionalen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gilt auch dort, wo Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (AGVE 1989, S. 308 f. mit Hinweis). Der Regierungsrat ist allgemeine Aufsichtsbehörde über die (kantonale) Verwaltung und die anderen Träger von öffentlichen Auf-

340 Verwaltungsgericht 2005 gaben (§ 90 Abs. 1 KV). In dieser Eigenschaft hat er auch darüber zu wachen, dass die ihm unterstellten Verwaltungsinstanzen die Beschwerdeverfahren ohne ungebührliche Verzögerungen durchführen und zu Ende bringen. Er hat auch die nötigen Mittel in der Hand, um gegen entsprechende Fehlleistungen und Versäumnisse wirksam vorgehen zu können (Erteilung von Weisungen, Disziplinierungen usw.; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau / Frankfurt a.M. / Salzburg 1986, § 90 N 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes darf daher in Fällen behaupteter Rechtsverzögerung innerhalb der Verwaltung der Regierungsrat nicht übergangen werden (AGVE 1989, S. 308 f.; vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 40 N 18. Auch im Sozialhilfebereich ist daher in jenen Fällen, wo einer unteren Instanz, d.h. dem Bezirksamt, Untätigkeit angelastet wird, letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 52 VRPG der Regierungsrat. Im Sozialhilfebereich sind die Bezirksämter Beschwerdeinstanzen gegen kommunale Entscheide (§ 58 Abs. 1 SPG); daneben sind der Kantonale Sozialdienst und teilweise das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) mit Aufsichts- und beratenden Funktionen beauftragt (§ 42 SPG; § 40 Abs. 2 SPV). Durch die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Regierungsrats kann eine einheitliche Aufsicht und Verfahrenspraxis der genannten Verwaltungsbehörden gewährleistet werden. Für den Bereich der Sozialhilfe drängt sich daher eine Änderung der Praxis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Instanzenzuges nicht auf. Nach Merker, der diese Rechtsprechung bei Beschwerden gemäss § 53 VRPG kritisiert, ist die verwaltungsgerichtliche Praxis für den Fall der Rechtsverzögerung vertretbar und Aufgabe des Gesetzgebers, die Zuständigkeitsordnung neu zu regeln (Merker, a.a.O., § 53 N 16). Mangels funktioneller Zuständigkeit ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde daher nicht einzutreten.

2005 Verwaltungsrechtspflege 341 69 Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG).

  • Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfechtbarer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Februar 2005 in Sachen U.B. gegen Steuerrekursgericht. Aus den Erwägungen 3. c) aa) Nach § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes (aStG) vom 13. Dezember 1983 dürfen Mitglieder, Beamte sowie Sachbearbeiter der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden ihr Amt in Angelegenheiten, in denen sie als befangen erscheinen können, nicht ausüben. Abs. 2 enthält wohl eine ausführliche Auflistung einzelner Ausstandsgründe, doch wird dadurch der Charakter von Abs. 1 als Generalklausel nicht verändert. Die Ausstandspflicht gilt immer, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken können (AGVE 1995, S. 414; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Aufl.] Muri/Bern 1991, § 124 aStG N 3; Martin Zweifel, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b [DBG], Basel/Genf/ München 2000, Art. 109 N 22). bb) Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Wer das Ausstandsbegehren nicht umgehend stellt, wenn er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich auf das Verfahren einlässt, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (Pra 91/2002, Nr. 102, S. 588 f.; Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 30, je mit Hinweisen). Eine Person, gegen die ein Ausstandsbegehren gestellt wurde, hat ab diesem Zeitpunkt in den Ausstand zu treten. Ist der Ausstand streitig, so hat sie abzuwarten, bis die zuständige Instanz (§ 57 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz [aStGV] vom 13. Juli 1984) über

Parole chiave

recusalappearance of biasinterim ordertax procedureabstentionsupervisory complaint

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a contested recusal request must be decided first by a separately appealable interim order.

Decisione estratta

Yes. Disputed recusal requests must be decided in advance by a separately appealable interim order, even if a supervisory complaint is pending.

Motivazione estratta

Section 124 aStG is a general recusal rule based on objective appearance of bias. Once a recusal request is made, the challenged person must abstain from further participation until the competent authority has finally decided the matter; therefore the recusal issue cannot be left to the final merits decision.

Questione giuridica chiave

Whether the challenged person may continue participating while the recusal request is unresolved.

Decisione estratta

No. The person targeted by the recusal request must refrain from any participation until the issue is finally resolved.

Motivazione estratta

The duty to abstain follows directly from the recusal rule and the need to preserve the appearance of impartiality pending the competent authority's decision.

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