Costs in interdiction proceedings and expert investigations

AGVE_2003_16Tribunale civile / III camera civile8 set 2003Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Obergericht reviewed the costs after the district court had dismissed the municipality’s interdiction action against J.L. It held that such proceedings justify a departure from the ordinary cost rule because the claimant acts in the interest of the person to be interdicted and should not bear the entire litigation risk. Since the municipality had serious reasons to sue and had not acted frivolously, the first-instance costs were allocated half and half, with party costs offset. The court also stated that the expert’s investigative powers under § 257(1) ZPO are not limited to the examples listed in the provision.

Massima Omnilex

§§ 112 ff., 113 lit. d, 118 ZPO; cost allocation in interdiction proceedings and scope of expert investigations. In proceedings for interdiction, the claimant acts not in its own interest but in the interest of the person concerned and must initiate proceedings once the need appears. This special constellative interest situation generally constitutes a special circumstance within the meaning of § 113 lit. d ZPO justifying departure from the ordinary cost rule; absent premature or frivolous filing, first-instance costs are ordinarily to be borne half by each party and party costs set off. By contrast, a full cost burden on the defendant is generally inequitable. The illustrative list in § 257(1) ZPO concerning the expert’s own investigations is not exhaustive; it does not exclude the procurement of documents by the expert.

Testo completo

2003 Zivilprozessrecht 63 lungsgebot insofern nicht, als nach diesem Grundsatz Ungleiches bekanntlich ungleich zu behandeln ist. Das reduzierte Grundhonorar beträgt somit noch Fr. 14'864.20, respektive nach der Kürzung um 25 % wegen fehlender Verhandlung gemäss § 6 Abs. 2 AnwT Fr. 11'148.15 und nach der Kürzung wegen reduzierten Aufwands gemäss § 7 Abs. 2 AnwT Fr. 5'574.10. Nach Aufrechnung der Auslagen von Fr. 195.10 und der Mehrwertsteuer von 7,6 %, ausmachend Fr. 438.45, ergibt sich ein Gesamthonorar von Fr. 6'207.65. 16 § 113 ZPO; Verteilung Gerichts- und Parteikosten Bei Entmündigungsverfahren rechtfertigt es sich aufgrund der besonderen Interessenlage den Kläger nicht das gesamte Prozessrisiko tragen zu lassen. Bei der Abweisung der Entmündigungsklage bestehen daher besondere Umstände, die in der Regel die Halbierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und die Wettschlagung derselben Parteikosten als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn der Kläger habe die Klage leichtfertig oder voreilig eingereicht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 8. September 2003, i.S. Gemeinde Z. ca. J.L. Aus den Erwägungen: 2. a) Mit Urteil vom 5. Dezember 2002 wies das Bezirksgericht Z. die Klage auf Entmündigung der Beklagten nach Art. 369 ZGB ab und hielt gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Mai 2002 fest, die Beklagte leide zwar an einer anhaltenden wahnhaften Störung, sie vermöge aber trotz Geistesschwäche ihre Angelegenheiten selber zu besorgen. Die Kosten wurden der Beklagten unter Hinweis auf § 113 lit. c ZPO auferlegt. b) Im Entmündigungsverfahren bestimmt sich die Verlegung der Verfahrenskosten nach kantonalem Recht (BGE 82 II 283 E. 5). Massgebend sind daher die §§ 112 ff. der aargauischen Zivilprozessordnung. Nach § 112 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten und die Parteikosten des Gegners in der Regel der unterliegenden Partei auf-

64 Obergericht / Handelsgericht 2003 erlegt. Von der Regel des § 112 ZPO kann der Richter in besonderen Fällen abweichen und über die Tragung der Kosten nach Ermessen entscheiden, so namentlich, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen konnte oder die Höhe der Forderung von der Ausmittlung durch Sachverständige bzw. vom richterlichen Ermessen abhängig war (§ 113 lit. b ZPO), in personen-, familien- und erbrechtlichen Streitsachen sowie in andern Streitsachen zwischen Verwandten und Verschwägerten (§ 113 lit. c ZPO) oder wenn andere Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den Regeln des § 112 ZPO als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO). c) Das schweizerische Zivilgesetzbuch ist in vier Teile gegliedert und umfasst die Kapitel Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht. Bestandteil des zweiten Teils, d.h. des Familienrechts, bildet als dritte Abteilung die Vormundschaft (Art. 360 ff. ZGB). Aufgrund der vom Zivilgesetzbuch vorgegebenen Systematik ist eine abweichende Kostenregelung in vormundschaftsrechtlichen Streitsachen unter Hinweis auf das Vorliegen einer familienrechtlichen Streitigkeit (§ 113 lit. c ZPO) grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Stehen sich wie bei der Entmündigungsklage Behörde und Privater gegenüber, ist die Notwendigkeit für ein Abweichen von der allgemeinen Kostenregelung aber nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen bei diesen Prozessparteien keine innerfamiliären Spannungsverhältnisse, die durch den Kostenentscheid entlastet werden könnten. Ebenso wenig kann die unterschiedliche ökonomische Leistungsfähigkeit zu einem Abweichen zu Ungunsten des mit der Entmündigungsklage belasteten Beklagten führen, weshalb die vorinstanzliche Begründung des Kostenentscheides einer Überprüfung nicht Stand hält. d) Bei Entmündigungsverfahren besteht indessen die Besonderheit, dass der Kläger nicht in eigenem, sondern im Interesse des zu entmündigenden Beklagten tätig wird und das Verfahren einleiten muss, sobald nach seiner vorläufigen Beurteilung das Bedürfnis nach einer Entmündigung besteht (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 3. A, Bern 1984, N 185 zu Art. 373 ZGB; Geiser, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2002, N 22 zu Art. 373 ZGB; ARGVP 1997 S. 41 ff.). Diese Interessenlage rechtfertigt es, den Kläger nicht das gesamte

2003 Zivilprozessrecht 65 Prozessrisiko tragen zu lassen. In solchen Verfahren bestehen daher besondere Umstände, die bei der Abweisung der Entmündigungsklage ein Abweichen von der allgemeinen Regel nach § 112 ZPO als billig erscheinen lassen (§ 113 lit. d ZPO), es sei denn, der Kläger habe die Klage voreilig oder leichtfertig eingereicht. Um auch den Interessen des in den Entmündigungsprozess eingebundenen Beklagten gerecht zu werden, können entgegen der vorinstanzlichen Auffassung im Regelfall aber nicht die gesamten Kosten dem Beklagten auferlegt werden. Ein Ausgleich wird erreicht, indem die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind. e) Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Kläger die Klage nicht voreilig oder leichtfertig eingereicht hat, nachdem er bereits über mehrere Jahre erfolglos versucht hatte, auf einvernehmlicher Basis eine Lösung zu finden, und selbst das Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau vom 29. Mai 2002 zum Schluss kam, die bei der Beklagten anhaltende wahnhafte Störung entspreche einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes, welche sie allerdings nicht wesentlich daran hindere, ihre persönlichen Angelegenheiten zu besorgen, zumal sich die Situation durch die inzwischen erfolgte Hofübergabe entschärft habe. Damit hatte der Kläger ernsthafte Anhaltspunkte zur Klageinreichung, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von § 113 lit. d ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten ist nach § 118 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen, da dieser die Klage in amtlicher Eigenschaft eingereicht hat. 17 § 257 Abs. 1 ZPO. Erhebungen durch den Sachverständigen. Die Aufzählung in Klammern in § 257 Abs. 1 ZPO, gemäss welchem der Sachverständige mit Zustimmung des Richters eigene Erhebungen (Besichtigungen, Befragung der Parteien und Dritter) machen kann, ist beispielhaft und nicht abschliessend, weshalb daraus nicht geschlossen werden kann, der Beizug von Urkunden durch den Experten sei unzulässig.

Parole chiave

interdictioncost allocationparty costslitigation riskexpert evidencemunicipal action

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

How should first-instance costs be allocated after dismissal of an interdiction claim?

Decisione estratta

In interdiction proceedings, the claimant does not bear the full litigation risk; absent light-minded filing, first-instance costs should normally be split equally and party costs offset.

Motivazione estratta

Because the claimant acts in the interest of the person to be interdicted, special circumstances justify departure from the general rule. The case is not a family dispute between relatives, but the nature of the proceedings still makes full cost-shifting to one side inequitable.

Questione giuridica chiave

Was the municipality’s interdiction claim filed prematurely or frivolously?

Decisione estratta

No. The claimant had serious grounds to file the claim after unsuccessful attempts at an amicable solution and in light of the psychiatric assessment.

Motivazione estratta

The evidence showed sustained concerns about J.L.’s condition, though not enough for interdiction, and the situation had only later improved through transfer of the farm.

Questione giuridica chiave

May the expert obtain and use documents in addition to visits and questioning?

Decisione estratta

Yes. The statutory list of expert investigations is illustrative, not exhaustive, so document gathering by the expert is not excluded.

Motivazione estratta

The parenthetical examples in § 257(1) ZPO do not limit the expert’s permissible investigative measures to those listed.

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