Outdoor exercise in direct payments: no pro rata calculation

AGVE_2002_117Tribunale amministrativo / 1a camera18 apr 2002Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

E. and K. H. appealed a direct-payment reduction imposed because their dairy cattle allegedly received too few outdoor-exercise days during the 2000 control period. After the farm switched from tethering to a loose-stall system during the year, the Agriculture Appeals Commission held that the outdoor-exercise requirement under animal-welfare law must be assessed for the whole contribution year and not pro rata to the tethering period. Since the animals’ movement in loose housing had to be counted and no welfare violation occurred, the sanction was unlawful. The appeal was allowed, the deduction annulled, and the authority ordered to pay out CHF 9,849.

Massima Omnilex

Art. 3 TSchG i.V.m. Art. 18 TSchV; ecological performance proof in direct payments: outdoor exercise for tethered cattle is to be assessed on a whole-year basis, not pro rata temporis where the holding system changes during the contribution year. The statutory minimum of 90 days relates expressly to tethered housing; for free-stall housing, the same outdoor-exercise requirement does not apply because the animals may move freely within the stall. A pro rata allocation to the tethering period would restrict the farmer’s choice of exercise days beyond what animal-welfare law requires and would therefore contradict the purpose of the norm (consid. 2.3.2).

Testo completo

2002Direktzahlungen463 I. Direktzahlungen 117 Ökologischer Leistungsnachweis; Auslaufgewährung gemäss Tierschutzgesetzgebung (Art. 3 TSchG i.V.m. Art. 18 TSchV.). -Ganzjahresbetrachtung, keine pro rata temporis-Betrachtung der Auslaufgewährung bei Wechsel von der Anbindehaltung zum Laufstall während des Beitragsjahres. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 18. April 2002 in Sachen E. und K. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 2.3.1.Die massgebliche Kontrollperiode für das Beitragsjahr 2000 dauerte vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 (...). Gemäss von der Abteilung Landwirtschaft nicht bestrittenem Auslaufjournal (...) gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 24 Tage Auslauf. Ab 8. März 2000 befanden sich die Tiere im Mehrraumlaufstall. Ausgehend von den erforderlichen 90 Tagen Auslauf pro Kontrolljahr bei der Anbindehaltung berechnete die Abteilung Landwirtschaft 51 Auslauftage für die Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000. Da die Beschwerdeführer nur 24 Tage Auslauf gewährten, seien nach Sanktionsschema 30 Punkte abzuziehen, wobei nach Abzug der Toleranz und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Jungvieh von den Tierschutzverletzungen nicht betroffen sei, noch ein Abzug von 14 Punkten verbleibe (...). Die Beschwerdeführer stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Zeit im Laufstall miteinzuberechnen sei, in der Kontrollperiode vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 hätten die Tiere somit 169 Tage Auslauf gehabt (...).

464Landwirtschaftliche Rekurskommission2002 2.3.2.Der ÖLN verlangt (unter anderem) die Einhaltung der Tierschutzvorschriften während der Kontrollperiode, in casu also vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000. Die Vorschrift, dem Rindvieh regelmässig, mindestens jedoch an 90 Tagen Auslauf ausserhalb des Stalles zu gewähren, bezieht sich ausdrücklich auf die Anbindehaltung. Für Tiere, die im Laufstall frei gehalten werden, gelten diese Vorschriften nicht, weil sie sich innerhalb des Stalles unbeschränkt bewegen können; weder das TSchG noch die TSchV schreiben für im Stall nicht angebundenes Rindvieh Auslauf im Freien vor. Die Beschwerdeführer sprechen zwar vom Auslauf ins Freie (...), ob der Boxen- bzw. Mehrraumlaufstall einen Zugang ins Freie aufweist, geht aus den Akten aber nicht hervor. Ein Laufstall gilt, falls weitere Voraussetzungen wie Ruhe- und Beschäftigungsmöglichkeiten usw. erfüllt sind, als besonders tierfreundliches Stallhaltungssystem (BTS), für welches der Bund zusätzliche Beiträge ausrichtet (Art. 59 f. DZV). Kommen die Tiere in den Genuss eines BTS, so wird ein Mehr als die in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt. Falls in casu zwar nur ein Laufhof, aber nicht noch die weiteren Erfordernisse des BTS erfüllt waren, so ist die Bewegungsmöglichkeit des Rindviehs in der Zeit vom 8. März 2000 (...) bis 31. Juli 2000 als mit dem Auslauf im Freien aber doch mindestens als gleichwertig zu betrachten. Bei der Anbindehaltung lässt der Gesetzgeber dem Tierhalter relativ grossen Spielraum bezüglich der Verteilung der Auslauftage: vorausgesetzt wird lediglich, dass deren Summe 90 Tage ergibt und der Auslauf regelmässig erfolgt, wobei nach der für das strittige Beitragsjahr vertretenen Auffassung der Abteilung Landwirtschaft die Regelmässigkeit schon erfüllt ist, wenn die Tiere nicht länger als 4 Wochen ununterbrochen angebunden gehalten werden (DZ.2001.50002 vom 24. August 2001 i. S. F. H., Erw. 2.4.; ...) und gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen in der Winterfütterungsperiode mindestens 30 Tage Auslauf gewährt wird (...). Werden - entsprechend der Abteilung Landwirtschaft - bei einem Wechsel innerhalb eines Beitragsjahres von der Anbindehaltung zum Laufstall (BTS oder gar RAUS) die erforderlichen 90 Tage

2002Direktzahlungen465 anteilmässig (pro rata temporis) auf die Anbindezeit umgelegt, wird die Wahl der Auslauftage eingeschränkt, obwohl dies tierschutzrechtlich nicht erforderlich ist, ansonsten hätte der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber den massgeblichen Zeitraum enger fassen müssen (statt 90 Tage Auslauf pro Jahr z. B. 8 Tage Auslauf pro Monat). Praktiziert ein Bewirtschafter die Anbindehaltung nur noch im ersten Monat des Beitragsjahres, die restlichen elf Monate sind die Tiere im Laufstall, so müssten bei der pro rata temporis-Betrachtung im ersten Monat rund 8 Auslauftage gewährt worden sein, ansonsten dem Tierhalter eine Tierschutzverletzung vorgeworfen würde. Wäre indes die weniger tierfreundliche Anbindehaltung das ganze Beitragsjahr über fortgeführt worden, so hätte der Bewirtschafter den Tieren ohne Beanstandung im ersten Monat nur lediglich einen Auslauftag (oben erwähnte Auffassung der Abteilung Landwirtschaft bezüglich der Regelmässigkeit) gewähren können. Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die pro rata temporis-Betrachtung hier dem Gesetzeszweck nicht entspricht. Vielmehr muss die während des ganzen Beitragsjahres gewährte Bewegungsmöglichkeit betrachtet werden. In casu gewährten die Beschwerdeführer dem Milchvieh in der Zeit der Anbindehaltung, d.h. vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 24 Tage Auslauf. Gemäss Abteilung Landwirtschaft durften die Tiere im Beitragsjahr 2000 nicht länger als 4 Wochen ununterbrochen angebunden gehalten werden (s. Abschnitt oben). Die Beschwerdeführer haben dieses Mass in der Zeit vom 1. August 1999 bis 7. März 2000 nie überschritten. Vom 8. März 2000 bis 31. Juli 2000 waren die Tiere im Laufstall untergebracht und konnten sich somit im Stall 146 Tage frei bewegen. In der Winterfütterungsperiode von ca. 1. November 1999 bis 31. März 2000 verbrachten die Tiere bis zum 7. März 2000 mindestens 16 Tage im Freien und ab 8. bis 31. März 2000 konnten sie sich im Boxenlaufstall an 24 Tagen frei bewegen. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen betreffend die Bewegungsfreiheit des Rindviehs vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sanktionierung der Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgte. Absatz 3 des angefochtenen

466Landwirtschaftliche Rekurskommission2002 Verfügungsdispositivs ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die abgezogenen Fr. 9'849.-- auszuzahlen. (...)

2002Bäuerliches Bodenrecht467 II. Bäuerliches Bodenrecht 118 Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des höchstzulässigen Preises für ein landwirtschaftliches Gewerbe. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 31. Mai 2002 in Sachen H. AG gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Aus den Erwägungen 2. Gemäss Art. 84 lit. b BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes bewilligt werden kann. Fehlt es der Beschwerdeführerin an einem solchen schutzwürdigen Interesse, so würde es schon an der Grundvoraussetzung der von der Vorinstanz erlassenen Verfügung fehlen, mithin wäre die Verfügung aufzuheben. Nach der Ansicht von Pfäffli (ZBGR 79 [1998], S. 91) kann von der Bewilligungsbehörde keine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 lit. b BGBB verlangt werden, sofern diese lediglich die Bestimmung des höchstzulässigen Preises im Falle einer Veräusserung zum Gegenstand habe. Der Erlass einer solchen Feststellungsverfügung könne nur im Vorfeld eines konkreten Rechtsgeschäftes erfolgen, bei welchem der Erwerber bekannt sein müsse; eine Ausnahme bilde lediglich die Preisfestlegung durch die Bewilligungsbehörde im Hinblick auf eine Zwangsversteigerung gemäss Art. 68 Abs. 1 BGBB (Entscheid Nr. 94145 der Volkswirtschaftsdirektion der Kantons Bern vom 30. Mai 1994). Diese Frage wurde im Kanton Solothurn grundsätzlich gleich entschieden: Ein Grundeigentümer mit bloss vagen Verkaufsabsichten habe keinen Anspruch auf eine Feststellungsverfügung, in der die nach bäuerlichem Bodenrecht

Parole chiave

direct paymentsecological performance proofanimal welfareoutdoor exercisetethered housingloose housingwhole-year assessmentagricultural subsidies

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the required outdoor-exercise days under animal-welfare rules for direct payments must be calculated pro rata temporis when tethered housing changes to loose housing during the contribution year.

Decisione estratta

No. The relevant assessment is for the whole contribution year; once the animals were kept in loose housing, the tethering-based outdoor-exercise requirement no longer applied in the same way.

Motivazione estratta

The court held that the direct-payment ecological-performance requirement concerns compliance during the entire control period. The statutory outdoor-exercise minimum is expressly tied to tethered housing. For free-stall housing, the animals are not subject to the same outdoor-exercise rule. A pro rata allocation would unduly restrict the choice of exercise days and contradict the purpose of the legislation.

Questione giuridica chiave

Whether the sanction and deduction from direct payments should be upheld.

Decisione estratta

No. The sanction was imposed unlawfully because no animal-welfare violation occurred.

Motivazione estratta

Considering the full year, the cattle had sufficient freedom of movement and the tethering period never exceeded the applicable limit. The challenged deduction therefore lacked a legal basis.

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