Standing and current interest in commitment appeal

AGVE_2001_56Tribunale amministrativo / 1a camera12 giu 2001Inadmissible

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Sintesi Omnilex

H.U. challenged a district physician’s commitment order concerning his wife. The Administrative Court held that, as the spouse, he was entitled to appeal as a close person under Art. 397d CC and § 38(1) VRPG. However, because his wife had already been released from the institution and transferred to another clinic before judgment, any current practical interest in reviewing the commitment order had lapsed. The court therefore refused to examine the merits and did not enter into the appeal.

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§ 38 Abs. 1 VRPG; Art. 397d ZGB; Beschwerdelegitimation und aktuelles Rechtsschutzinteresse bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung. Der Ehegatte ist als nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert, sofern er durch die angefochtene Verfügung in einer besonderen, schutzwürdigen Beziehung zur Streitsache berührt ist. Das Rechtsschutzinteresse muss jedoch bis zum Urteilszeitpunkt aktuell bleiben; fällt es nach Einreichung der Beschwerde weg, namentlich durch Entlassung oder Verlegung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine materielle Prüfung der Einweisung dient nicht der Vorbereitung zivilrechtlicher Haftungsansprüche, deren Beurteilung dem Zivilrichter vorbehalten bleibt.

Testo completo

230 Verwaltungsgericht 2001 56 Anstaltseinweisung; Beschwerdelegitimation.

  • Der Ehemann ist als nahestehende Person gemäss Art. 397d ZGB zur Beschwerde legitimiert (Erw. 2/a).
  • Fehlendes Rechtsschutzinteresse nach Übertritt in eine andere Klinik (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. Juni 2001 in Sachen H.U. gegen Verfügung des Bezirksarzts Z. Aus den Erwägungen 2. Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). a) Zunächst muss der Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse "berührt", d.h. durch die falsche Rechtsanwendung irgendwie in seiner Interessensphäre in höherem Masse als jedermann bzw. die Allgemeinheit beeinträchtigt sein, weil er eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweist. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Der Beschwerdeführer als Ehemann gilt als nahestehende Person im Sinne von Art. 397d ZGB und ist deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München 1999, Art. 397d ZGB N 13). b) aa) Zweite Voraussetzung der Legitimation ist die Schutzwürdigkeit des Interesses. "Schutzwürdig" ist das Interesse, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Fehlt es am

2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 231 aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben AGVE 1996, S. 329; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, § 38 N 139 ff. mit Hinweisen). bb) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fällt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Verfügung betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Entlassung oder Entweichung aus der Klinik dahin. Dafür sind folgende Erwägungen massgebend (AGVE 1997, S. 247 f.; AGVE 1987, S. 217 f., mit Verweisungen; AGVE 1983, S. 124 f.): aaa) Das Verwaltungsgericht ist bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eingesetzt, um im Rechtmittelverfahren darüber zu befinden, dass niemand ohne ausreichenden Grund in einer Anstalt bleiben muss. Dagegen ist es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens gegen eine Einweisung, die Voraussetzungen für eine allfällige Schadenersatzklage nach Art. 429a ZGB zu prüfen. Für die Beurteilung entsprechender Ansprüche ist der Zivilrichter zuständig (§ 67s EG ZGB). Allenfalls ist die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in einem späteren Haftungsprozess vorfrageweise zu überprüfen. Nach Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. nach Entlassung oder Entweichung aus der Klinik besteht deshalb kein rechtliches Interesse des Betroffenen mehr, die Nichtigkeit oder die Unrichtigkeit des Einweisungsentscheids feststellen zu lassen. bbb) Ohne materielle Prüfung der Beschwerde erwächst dem Beschwerdeführer kein erheblicher und deshalb unzumutbarer Nachteil. Wenn die entlassene oder entwichene Person in die Anstalt zurückgebracht wird, kann eine allfällige neue Einweisungsverfügung oder die Abweisung eines jederzeit möglichen Entlassungsgesuchs erneut mit Beschwerde angefochten werden; in diesem Fall wird ohnehin aufgrund des dannzumaligen Sachverhalts zu entscheiden sein.

232 Verwaltungsgericht 2001 ccc) Im Falle einer Entweichung wäre die gemäss Art. 397f Abs. 3 ZGB erforderliche mündliche Einvernahme der von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffenen Person in der Regel gar nicht durchführbar. cc) Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aus der PKK entlassen und in die Klinik Littenheid verlegt worden. Eine zwangsweise Rückversetzung in die Klinik Königsfelden ist gestützt auf die angefochtene bezirksärztliche Verfügung vom 26. Mai 2001 nicht möglich. Deshalb besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der materiellen Prüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erw. 2/b/bb vorstehend). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. 57 Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Richtwerte für die Dauer der verschiedenen Zwangsmassnahmen.

  • Zwangsmedikation (Erw. 3/a/bb/bbb).
  • Isolation (Erw. 3/b/bb).
  • Fixation (Erw. 3/c/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Oktober 2001 in Sachen L.F. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. und Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 3/a/bb/bbb) Bei der Zwangsmedikation ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht Rechnung zu tragen. Das Verwaltungsgericht erachtet es als zulässig, bestimmte Medikationen bereits in einem einzigen Zwangsmassnahmen-Entscheid anzuordnen, selbst wenn sich deren Vollzug in der Folge über einen gewissen Zeitraum erstreckt und die Veränderungen im Zustand der betroffenen Person naturgemäss nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden können, solange es sich dabei um eine medizi-

Parole chiave

commitmentstandingcurrent interestclose personadmissibilityadministrative appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the husband had standing to appeal as a close person under Art. 397d CC and § 38(1) VRPG

Decisione estratta

Yes. As the spouse, the appellant was sufficiently affected and qualified as a close person entitled to appeal.

Motivazione estratta

A special, appreciable and close relationship to the subject matter is required; the spouse satisfies this requirement under Art. 397d CC.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal still presented a current, protectable interest after the committed person had been discharged and transferred to another clinic

Decisione estratta

No. Once the protected person had been released and could not be forcibly returned on the challenged order, the current practical interest lapsed.

Motivazione estratta

The court only reviews whether a person must remain institutionalized; after release or escape there is no longer a concrete need to decide the legality of the original commitment, and possible damages claims belong before the civil courts.

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