Coercive medication barred when patient takes medication voluntarily

AGVE_2001_55Tribunale amministrativo / 1a camera5 giu 2001Granted

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Sintesi Omnilex

R.S. challenged a clinic order imposing coercive medication. The Administrative Court held that coercive medication under § 67e bis EG ZGB is unlawful where the patient is already taking the prescribed drugs voluntarily and there is no present indication of refusal. Preventive use of such a measure as pressure is impermissible and disproportionate. The appeal was fully upheld and the coercive-medication order was lifted.

Massima Omnilex

§ 67e bis EG ZGB; coercive medication may be ordered only if a medically indicated measure is carried out against the will of the person concerned. Voluntary intake of medication excludes the prerequisite of coercion. In assessing voluntariness, the authority may consider not only the person’s statements but also prior conduct by analogy to the case law on involuntary placement (consid. 2c). A purely preventive coercive-medication order, serving as a pressure instrument, is disproportionate and therefore unlawful where no present refusal exists. The clinic may issue a new order only if the patient later refuses medication and the statutory prerequisites are then met.

Testo completo

228 Verwaltungsgericht 2001 mens mit starken Strukturen und Regeln ist die Arbeitserziehungsanstalt Kalchrain zweifellos eine für den Beschwerdeführer geeignete Anstalt. 55 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung.

  • Bei Bereitschaft zur freiwilligen Medikamenteneinnahme ist die Anordnung einer Zwangsmedikation unzulässig. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. Juni 2001 in Sachen R.S. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen 2. c) aa) Der Beschwerdeführer beschwert sich über die angeordnete medikamentöse Zwangsbehandlung. Er habe sich nie geweigert, die Medikamente Seroquel und Valium in der verordneten Dosis einzunehmen. Damit fehle es aber an einer Voraussetzung zur Anordnung einer Zwangsmedikation. Es gehe überdies nicht an, dass die Ärzte präventiv als Druckmittel gegen den Patienten eine Zwangsmedikation anordneten. bb) Die Anordnung einer Zwangsmedikation setzt gemäss § 67e bis EG ZGB voraus, dass eine medizinisch indizierte Massnahme gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn jemand freiwillig Medikamente einnimmt. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die fürsorgerische Freiheitsentziehung darf eine solche nicht angeordnet werden, wenn ein ernstgemeinter freiwilliger Eintritt bzw. Verbleib in der Klinik vorliegt. Ob ein solcher Eintritt vorliegt, beurteilt sich nicht nur anhand der Aussagen des Betroffenen, sondern auch an seinem bisherigen Verhalten (AGVE 1992, S. 279). Da zwischen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der Anordnung von Zwangsmassnahmen ein enger Zusammenhang besteht und es sich ebenfalls um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers handelt, rechtfertigt es sich, die genannte Praxis

2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 229 bei der Beurteilung der Freiwilligkeit bei der Medikamenteneinnahme analog anzuwenden. cc) Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 15. Mai 2001 dahin geäussert, dass er Seroquel und Valium brauche. Der Beschwerdeführer nimmt seit seinem Klinikeintritt freiwillig Medikamente per os. Wie er selber sagt, verspüre er eine gute Wirkung; ohne Medikamente wäre er weniger ruhig. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt die Medikamenteneinnahme verweigern würde, denn wie er selber ausführte, sei er an der richtigen Medikamenteneinstellung interessiert. Diese ist im Urteilszeitpunkt noch nicht gefunden worden. Unter diesen Umständen ist es nicht zulässig, rein präventiv eine Zwangsmedikation anzuordnen. Bei ernstgemeinter Freiwilligkeit des Beschwerdeführers ist die Anordnung einer Zwangsmedikation, selbst bei faktischer Gewährung von aufschiebender Wirkung, unverhältnismässig, da ein entsprechender Eingriff in die persönliche Freiheit des Patienten nicht notwendig ist. Sollte der Beschwerdeführer allerdings in einem späteren Zeitpunkt die Medikamente verweigern und sollte die entsprechende Behandlung nach wie vor indiziert und eine Zwangsmedikation verhältnismässig sein, so steht es der Klinik frei, jederzeit einen neuen Zwangsmassnahmen-Entscheid zu erlassen unter Prüfung der Voraussetzungen im dannzumaligen Zeitpunkt (vgl. VGE I/134 vom 29. August 2000 [BE.2000.00253] in Sachen R.H., S. 17 ff.). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation sind beim Beschwerdeführer heute nicht gegeben, so dass seine Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen werden muss. Damit wird die Anordnung der Zwangsmedikation aufgehoben.

230 Verwaltungsgericht 2001 56 Anstaltseinweisung; Beschwerdelegitimation.

  • Der Ehemann ist als nahestehende Person gemäss Art. 397d ZGB zur Beschwerde legitimiert (Erw. 2/a).
  • Fehlendes Rechtsschutzinteresse nach Übertritt in eine andere Klinik (Erw. 2/b). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. Juni 2001 in Sachen H.U. gegen Verfügung des Bezirksarzts Z. Aus den Erwägungen 2. Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG). a) Zunächst muss der Beschwerdeführer in seinem eigenen Interesse "berührt", d.h. durch die falsche Rechtsanwendung irgendwie in seiner Interessensphäre in höherem Masse als jedermann bzw. die Allgemeinheit beeinträchtigt sein, weil er eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweist. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall: Der Beschwerdeführer als Ehemann gilt als nahestehende Person im Sinne von Art. 397d ZGB und ist deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München 1999, Art. 397d ZGB N 13). b) aa) Zweite Voraussetzung der Legitimation ist die Schutzwürdigkeit des Interesses. "Schutzwürdig" ist das Interesse, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer einen naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Fehlt es am

Parole chiave

coercive medicationvoluntary treatmentpersonal libertyproportionalityinvoluntary placement

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Questione giuridica chiave

Whether coercive medication may be ordered despite the patient's voluntary medication intake

Decisione estratta

No. Coercive medication requires that a medically indicated measure be carried out against the person's will; if the patient is voluntarily taking the medication, the prerequisite is missing.

Motivazione estratta

The court held that preventive use of coercive medication as pressure is impermissible. R.S. had stated that he needed the drugs, had taken them orally since admission, and showed no sign of refusing them. Because the measure was unnecessary and an intrusion into personal liberty, it was disproportionate.

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