Disclaimer of inheritance: no constitutive effect of protocol entry

AGVE_2001_3Tribunale civile / III camera civile22 gen 2001

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Two heirs appealed against an order of the district court presidency in a dispute about the recording of a disclaimer of inheritance. The appellate court explained that, under Art. 570 ZGB, the authority’s protocol has only informational value and does not create rights. The judge normally must accept and record the disclaimer without reviewing its timeliness or validity, except where forfeiture is obvious or admitted, or where further estate measures require a prior check. The excerpt does not contain the dispositive part of the judgment.

Massima Omnilex

Art. 570 ZGB; disclaimer of inheritance and protocol entry. The recording of a disclaimer declaration by the competent authority is an act of voluntary jurisdiction serving evidentiary and informational purposes only; it has no constitutive effect on the legal validity of the disclaimer. As a rule, the judge must accept and record the declaration without examining timeliness or other validity requirements. An exceptional preliminary review is permissible only where forfeiture of the right to disclaim is manifest or acknowledged, or where further official measures concerning the estate necessarily presuppose such a review (consid. 2). From the mere presence or absence of a protocol entry no inference may be drawn as to the disclaimer’s legal effectiveness.

Testo completo

34 Obergericht/Handelsgericht 2001 3 Art. 570 ZGB; Ausschlagung der Erbschaft Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung verfolgt Informationszwecke und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Der zuständige Richter ist nur ausnahmsweise befugt, die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung zu prüfen, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis offensichtlich oder anerkannt ist bzw. wenn sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen anschliessen. Aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung der Ausschlagungserklärung kann nicht auf deren bestehende oder fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 22. Januar 2001 i.S. S.H. und S.H. gegen Verfügung des Gerichtspräsidiums X. Aus den Erwägungen 2. Mit dem Tode des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes. Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers gehen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Sowohl die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben haben jedoch die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagung ist dabei innert drei Monaten seit Kenntnis des Todesfalls bzw. - bei den eingesetzten Erben - seit Zustellung der amtlichen Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zu erklären (Art. 567 ZGB). Gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB hat die zuständige Behörde über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Die Protokollierung verfolgt Informationszwecke, ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit und entfaltet keine rechtsbegründende Wirkung. Gemäss einhelliger Lehre hat der zuständige Richter nach Art. 570 ZGB die Ausschlagserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren, ohne dass er befugt wäre, die Gültigkeit - und namentlich die Rechtzeitigkeit - der ihm eingereichten Ausschlagserklärung zu prüfen. Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis

2001 Zivilrecht 35 anerkannt oder offenkundig ist, darf er Erklärungen zurückweisen. Unerlässlich ist eine einstweilige Prüfung der Gültigkeit in den Fällen, wo sich an die Ausschlagungserklärung weitere Massnahmen der Behörde anschliessen, so etwa im Falle der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses oder der bereits beantragten Erbscheinausstellung. Aus der Protokollierung oder Nichtprotokollierung der Ausschlagungserklärung kann aber nicht auf deren bestehende oder fehlende Rechtsbeständigkeit geschlossen werden (vgl. zum Ganzen: Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1964, N 5 zu ZGB 570; Arnold Escher, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1960, N 16 zu ZGB 570; Ivo Schwander, Basler Kommentar, Basel 1998, N 14 zu ZGB 570; Roger Weber, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, in: AJP 1997 S. 558; ZR 96/1997 S. 81). Zudem sagt das Protokoll nichts darüber aus, ob die Erbschaft aus anderen Gründen, wie beispielsweise infolge offensichtlicher Überschuldung der Erbschaft, von Gesetzes wegen als ausgeschlagen gilt (vgl. Art. 566 Abs. 2 ZGB).

36 Obergericht/Handelsgericht 2001 C. Nachbarrecht (EGZGB) 4 § 88 und 89 EGZGB Apfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, sind als Zwergbäume zu betrachten, die bis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden dürfen (Erw. 2.c). Ein Kirschlorbeer darf bis 0,4 Meter an eine auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufende tote Einfriedung gesetzt werden, wenn er auf einer Höhe von 1,8 Meter sowie in einem Abstand von 0,1 Meter von der Grenze unter Schnitt gehalten wird (Erw. 3.c). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 23. August 2001 i.S. K.V.M. und G.M. gegen H.M. und U.A.M. Aus den Erwägungen 2.c) (...) Apfelbäume zählen zu den Obstbäumen und dürfen deshalb gemäss § 88 Abs. 2 EG ZGB nur in einer Entfernung von drei Meter von der Grenze gepflanzt werden. In Analogie zur Rechtsprechung des Obergerichts (AGVE 1988 S. 23 f.) müssen Apfelbäume, die unter der Schere gehalten werden, so dass sie nicht höher als drei Meter werden, als Zwergbäume betrachtet werden, welche bis auf die Entfernung von einem Meter von der Grenze gepflanzt werden dürfen. So wie man Linden, die naturgemäss zu den hochstämmigen Bäumen gehören, durch die Schere zu Zierbäumen machen kann, kann man Apfelbäume, die naturgemäss zu den Obstbäumen zählen, durch die Schere zu Zwergbäumen machen, mit der Folge, dass für sie nicht die Abstandsvorschriften für hochstämmige Bäume respektive Obstbäume, sondern diejenigen für Zier- respektive Zwergbäume gelten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dabei von sekundärer Bedeutung, ob die Bäume von Natur aus die gesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht erreichen oder ob sie unter

Parole chiave

inheritance disclaimerprotocol entryvoluntary jurisdictionvalidity reviewtimelinessestate administration

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Does the protocol of a disclaimer of inheritance have constitutive legal effect?

Decisione estratta

No. The recording serves informational purposes only and does not create legal effects.

Motivazione estratta

Under Art. 570 ZGB, the authority merely records the disclaimer; the protocol is an act of voluntary jurisdiction and does not determine the validity of the disclaimer declaration.

Questione giuridica chiave

May the competent judge examine the validity or timeliness of a disclaimer declaration when it is filed?

Decisione estratta

Only exceptionally. Review is allowed where forfeiture of the right to disclaim is obvious or admitted, or where further official measures depend on the disclaimer.

Motivazione estratta

The judge must generally accept and record the declaration without assessing validity; preliminary review is justified only in exceptional situations tied to obvious forfeiture or subsequent estate-administration steps.

Questione giuridica chiave

Can the presence or absence of a protocol entry be used to infer the legal validity of the disclaimer?

Decisione estratta

No. A protocol entry, or its absence, does not prove whether the disclaimer is legally effective or ineffective.

Motivazione estratta

The protocol has merely documentary value and says nothing about legal validity; it also does not show whether the estate is deemed disclaimed by operation of law for other reasons.

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