Subtenant lacks standing to appeal land-acquisition permit

5-BB.2005.50004Tribunale amministrativo / 1a camera15 nov 2007Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Agricultural Appeal Commission held that the appellant, as a subtenant, lacked standing to challenge the land-acquisition permit under Art. 83(3) BGBB. The provision lists the persons entitled to appeal exhaustively; a subtenant is not included. The Commission further held that the mere interest in becoming a potential buyer if the land were sold does not satisfy the standing requirements. For the other appellants, no basis for standing to contest the decision on compliance with the permit condition was shown. The appeal was therefore not entered into.

Massima Omnilex

Art. 83 Abs. 3 BGBB; Beschwerdelegitimation gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung und gegen Entscheide über Auflagen: Der Beschwerdeberechtigtenkreis ist eng und abschließend umschrieben. Der Unterpächter ist nicht ausdrücklich genannt und besitzt mangels unmittelbarer Rechte gegenüber dem Grundeigentümer keine Beschwerdelegitimation; ein blosses wirtschaftliches oder faktisches Interesse, insbesondere die Möglichkeit eines späteren Erwerbs als potenzieller Käufer, genügt nicht. Entsprechendes gilt für weitere Personen, soweit sie keine eigene, gesetzlich anerkannte Anfechtungsbefugnis dartun. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

Testo completo

2007 Bäuerliches Bodenrecht 289 3.6. In Bezug auf die übrigen Beschwerdeführer ist nicht erkennbar und wird in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern sie berechtigt wären, gegen die Erwerbsbewilligung vom 13. Mai 2003 Beschwerde zu erheben. Das blosse Interesse, im Falle eines Grundstückverkaufs als potenzielle Käufer auftreten zu können, vermag den Legitimationsanforderungen gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB (vgl. Erw. 3.5. hiervor) offensichtlich nicht zu genügen. Entsprechend sind die Betroffenen auch nicht legitimiert, gegen den Entscheid betreffend (Nicht-)Einhaltung der Auflage Beschwerde zu führen. In Bezug auf diese fünf Beschwerdeführer darf folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 73 Tausch eines landwirtschaftlichen Grundstückes

  • Fehlende Legitimation des Unterpächters, gegen die Erteilung der Bewilligung Beschwerde zu erheben. Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 15. November 2007 in Sachen M. gegen S., P. und P. (5-BB.2005.50004). Aus den Erwägungen

3.

3.1. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers wurde das vorliegend zur Diskussion stehende Grundstück durch M. senior gepachtet. Mit seinem Hinschied im Jahre 1982 sei die Erbengemeinschaft des M. senior durch Universalsukzession in seine rechtliche Stellung eingetreten und damit auch Pächterin des erwähnten Grundstücks geworden. Daran habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Der Beschwerdeführer, welcher selber Mitglied der Erbengemeinschaft sei, habe den Betrieb von der Erbengemeinschaft gepachtet. Ein schriftlicher Pachtvertrag sei nie abgeschlossen worden. Gegenüber der Erbengemeinschaft sei der Beschwerdeführer somit Pächter, gegenüber den Beschwerdegegnern Unterpächter. Die Pächtereigenschaft gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB sei damit gegeben.

290 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2007 Die Darstellung, wonach mit dem Hinschied von M. senior die Erbengemeinschaft durch Universalsukzession in den Pachtvertrag eintrat, ist korrekt (vgl. BGE 118 II 441, Erw. 2/a). Im Weiteren besteht vorliegend kein Anlass, die Ausführungen betreffend Pachtund Unterpachtverhältnis in Frage zu stellen. 3.2. Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht grundsätzlich eine Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 BGBB; bezüglich der Ausnahmen vgl. Art. 62 BGBB). Gegen die Erteilung der Bewilligung können "die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte" Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 BGBB). Der Kreis der Beschwerdeberechtigten ist in Art. 83 Abs. 3 BGBB eng gefasst worden. Die Rechtsprechung verneint daher die Legitimation des Bewirtschafters eines Grundstücks, welcher nicht selber Pächter ist (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz [EGVSZ 2002], S. 106 ff., Erw. 3/c mit Hinweisen) Der Unterpächter wird in Art. 83 Abs. 3 BGBB nicht als beschwerdelegitimiert bezeichnet. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auch der Unterpächter von der Veräusserung des von ihm gepachteten Grundstücks betroffen sein kann. Dies genügt jedoch für die Anerkennung der Parteistellung nicht. Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer aus dem behaupteten Unterpachtverhältnis bloss gegenüber der Erbengemeinschaft, nicht aber gegenüber den betroffenen Grundeigentümern unmittelbare Rechte abzuleiten vermag. Entsprechend der dargestellten Rechtsprechung ist ihm daher – analog zum blossen Bewirtschafter – die Beschwerdebefugnis im Bewilligungsverfahren zu verweigern. 3.3. Aufgrund der Qualifizierung des Beschwerdeführers als Unterpächter darf auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Erbe nicht allein zur Beschwerde befugt (aufgrund des Gesamthandsprinzips [Art. 602 Abs. 1 ZGB] müssten alle Erben gemeinsam Beschwerde erheben).

Schätzungskommission nach Baugesetz

2007 Enteignungsrecht 293 I. Enteignungsrecht

74 Formelle Enteignung; Voraussetzungen für Realersatz bei Landwirtschaftsland

  • Werden gegen einen Betroffenen verschiedene Verfahren durchgeführt, wie hier von Kanton und Gemeinde, so bedarf es einer Gesamtoptik und es sind sämtliche Abtretungsflächen zu kumulieren (Erw. 2.3.)
  • Ein Landverlust von weniger als 1 % der Landwirtschaftlichen Nutzfläche vermag sich in keinem Fall existenzgefährdend auf den Betrieb auszuwirken (Erw. 2.5.1.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 24. April 2007 in Sachen Einwohnergemeinde O. gegen B. M. Aus den Erwägungen

2.3.

Nach § 142 Abs. 2 BauG kann ausnahmsweise ganz oder teilweise Sachleistung zugesprochen werden, wenn Enteigner und Enteigneter sich darauf geeinigt haben (§ 142 Abs. 2 lit. a BauG) oder auf Begehren des Enteigners oder Enteigneten, wenn annähernd gleichwertiger oder gleichartiger Ersatz möglich und für beide Parteien nach den Umständen zumutbar ist (§ 142 Abs. 2 lit. b BauG). Gemäss altem Baugesetz war Sachleistung namentlich dann möglich, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden konnte, bei einer Enteignung von Wasser sowie bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. Ohne Zustimmung des Enteigners und des Enteigneten durfte eine Realleistung nur dann verfügt werden, wenn deren Interessen ausreichend gewahrt wurden (§ 192 Abs. 2 aBauG). Mehr- oder Minderwert der

Parole chiave

standingsubtenantland-acquisition permitnon-entryagricultural land law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a subtenant is entitled to appeal a land-acquisition permit under Art. 83(3) BGBB.

Decisione estratta

No. A subtenant is not listed among the persons entitled to appeal, and the mere interest in possibly buying the property later is insufficient.

Motivazione estratta

Article 83(3) BGBB exhaustively defines standing. Although a subtenant may be affected by the sale, he derives direct rights only against the head tenant, not against the landowners, so his procedural standing must be denied by analogy to a mere farm manager.

Questione giuridica chiave

Whether the other appellants were entitled to appeal the decision on non-compliance with the permit condition.

Decisione estratta

No. They did not show any entitlement to challenge that decision, and the abstract interest in being potential buyers is insufficient.

Motivazione estratta

No concrete standing basis was substantiated for the remaining appellants; therefore the appeal could not be heard.

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