Tax deduction for weekly stay when commuting is unreasonable

3-RV.2015.170Tribunale amministrativo speciale / Camera fiscale26 mag 2016Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Special Administrative Court, Tax Division, held that N.B.’s commute of 86 minutes outbound and 116 minutes on the return leg was a borderline case, but daily commuting was nevertheless unreasonable in light of the full-time employment and the long evening return trip. The court therefore accepted the taxpayer’s claim for deduction of expenses for an out-of-town weekly stay under § 35 Abs. 1 lit. c StG.

Massima Omnilex

§ 35 Abs. 1 lit. c StG; Abzugsfähigkeit von Berufskosten für auswärtigen Wochenaufenthalt bei unzumutbarem Pendeln; eine tägliche Fahrzeit kann im Grenzbereich liegen, doch ist die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Entscheidend ist insbesondere, ob die effektive Rückreise im Zusammenhang mit einer Vollzeitanstellung eine tägliche Rückkehr noch als zumutbar erscheinen lässt. Übersteigt die Heimfahrt deutlich die 100-Minuten-Grenze, kann trotz nur grenzwertiger Hinfahrt ein auswärtiger Wochenaufenthalt abziehbar sein (E. 4).

Testo completo

2016 Steuern 361 CHF 300.00 oder ein Lohnanspruch in Geldform von CHF 300.00 zukam, "verlor" sie diesen Betrag durch den vorgenommenen Abzug von CHF 300.00 für Verpflegung im Betrieb.

5.3.2.

Es ergibt sich, dass der Rekurrentin vom Bruttolohn von gesamthaft CHF 3'407.00 pro Monat ein Betrag von CHF 300.00 für die im Betrieb konsumierte Verpflegung abgezogen wurde. Sie musste ihrer Arbeitgeberin somit den Gegenwert der bezogenen Mittagsverpflegung (rück-)erstatten. Von einer Gratisverpflegung kann mithin keine Rede sein. Da der Rekurrentin monatlich ein Lohnabzug von CHF 300.00 für die Verpflegung (entsprechend dem Merkblatt N2/2007 der EStV) gemacht wurde, hätte Ziff. 2.1 des Lohnausweises keine Gehaltsnebenleistungen nennen dürfen und der Lohnausweis ist nicht korrekt ausgefüllt worden (Erw. 4.1.1.).

64 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Privilegierte Besteuerung bei Erwerbsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG) Die privilegierte Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG erfordert die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Mai 2016 in Sachen L. + E.G. (3-RV.2015.170) Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Die Rekurrenten beantragen eventualiter, die Lizenzeinnahmen seien zu einem tieferen Satz zu erfassen, da den Zahlungen Vorsorgecharakter zukomme (...).

362 Spezialverwaltungsgericht 2016

4.2.

4.2.1.

Gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG unterliegt die Summe der in den zwei letzten Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven einer vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Lebensjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird.

4.2.2.

Der Rekurrent hat sein Knowhow im Rahmen der Übertragung des EU X. in die Y. AG nach seinen eigenen Angaben nicht an diese mitübertragen bzw. verkauft. Er stellt die Patente der Y. AG gegen eine Entschädigung zur Verfügung. Damit kann die Regelung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG und gestützt darauf eine separate Besteuerung nicht zum Tragen kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Patente zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehören.

65 Berufskosten; auswärtiger Wochenaufenthalt (§ 35 Abs. 1 lit. c StG) Bei einer täglichen Fahrtdauer von 86 Minuten für die Hinfahrt an den Arbeitsplatz und von 116 Minuten für die Rückfahrt handelt es sich um einen Grenzfall. Indes ist infolge der Vollzeitanstellung und der deutlich mehr als 100 Minuten dauernden Rückfahrt am Abend ein Pendeln nicht zumutbar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Juni 2016 in Sachen N.B. (3-RV.2016.2). Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Parole chiave

taxationemployment expensesweekly staycommutingdeductionreasonableness

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether costs for an out-of-town weekly stay are deductible under § 35 Abs. 1 lit. c StG when daily commuting takes 86 minutes outbound and 116 minutes return.

Decisione estratta

The commute was a borderline case, but the full-time employment and the much longer evening return trip made daily commuting unreasonable; the weekly stay deduction was therefore justified.

Motivazione estratta

The court emphasized that the return journey exceeded 100 minutes and, combined with the full-time workload, made daily commuting not reasonable.

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