Deductibility of lawyer fees and private car use in tax assessment

3-RV.2010.139Tribunale amministrativo speciale / Camera fiscale22 set 2011Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The taxpayers appealed against the tax authority’s handling of two items: the allocation of lawyer fees and the taxation of the private use of a leased company car. The court upheld the authority’s lump-sum allocation of lawyer fees and confirmed deductible income-generating expenses of CHF 64,800 as reasonable. On the company car issue, the court held that the lease contract’s cash purchase price is the proper basis value, but the employee’s own contribution to private use, already deducted from salary, must be taken into account so that only the difference to the standard private-use amount may be added to taxable income. The appeal was therefore partially upheld.

Massima Omnilex

§ 26 Abs. 1 StG; private use of leased company car; lawyer fees as income-generating expenses: where costs cannot be directly assigned to individual income items, a lump-sum allocation key is permissible if objectively defensible and the taxpayer fails to show a more appropriate method. For leased vehicles, the cash purchase price stated in the lease contract forms the relevant basis under the wage statement guidance; however, any employee contribution already withheld from salary must be credited, so that an additional tax charge is limited to the excess over that contribution (consid. 4.2.3, 4.2.4, 5.2.3).

Testo completo

272 Steuerrekursgericht 2011 Es ist daher ein Teil der angeführten Anwaltskosten als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten auszuscheiden. Das KStA hat einen pauschalen Schlüssel für die Aufteilung der Anwaltskosten in abziehbare Gewinnungskosten und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten gewählt. Massgebend war dafür das Verhältnis von steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen. Fraglich könnte indes sein, ob bei der Berechnung der abziehbaren Gewinnungskosten die Genugtuungssumme – wie vom KStA vorgenommen – 1:1 berücksichtigt werden kann. Andererseits ist zu Gunsten der Aufteilung durch das KStA festzuhalten, dass gewisse geltend gemachte Auslagen der Vertretung gar keine Gewinnungskosten darstellen (Erw. 4.2.4). Da eine direkte, betragsmässige Zuordnung der Anwaltskosten zu den einzelnen Positionen der Gesamtentschädigung nicht möglich ist, ist mit der Vorinstanz auf einen pauschalen Verteilschlüssel abzustellen. Bei einer Gesamtbetrachtung erscheinen die vom KStA gewährten Gewinnungskosten von CHF 64'800.00 als angemessen. Dies entspricht mehr als der Hälfte der in Betracht zu ziehenden Anwaltskosten (Erw. 4.2.4). Die vom KStA vorgenommene Aufteilung beruht auf einem sachlich vertretbaren Schlüssel. Dies gilt insbesondere, als die Rekurrenten keine sachgerechtere Verteilung aufzeigen und nicht ausweisen, inwieweit die Anwaltskosten tatsächlich in ihrer ganzen Höhe zur Erstreitung der steuerbaren Einkünfte notwendig waren.

4.3.

Als Gewinnungskosten werden gesamthaft CHF 64'800.00 gewährt. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen. 64 Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit; Privatanteil Geschäftsauto (§ 26 Abs. 1 StG) Berechnung des Privatanteils bei Leasingfahrzeugen; Berücksichtigung des Kostenanteils des Steuerpflichtigen für die private Nutzung Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 22. September 2011 in Sachen T .+ H.G. (3-RV.2010.139).

2011 Kantonale Steuern 273 Aus den Erwägungen

4.2.3.

Bezüglich Leasingfahrzeugen ist der "Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung" (Herausgeber: Schweizerische Steuerkonferenz [SSK] und ESTV [nachfolgend: Wegleitung]) in Rz. 21 Folgendes zu entnehmen: "Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Der so ermittelte Betrag ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird." (...)

4.4.2.

Das Firmenwagen-Reglement der X-AG hält fest, dass der Kostenanteil des Mitarbeiters für die private Nutzung des Fahrzeuges monatlich vom Lohn abgezogen wird. Der von der X-AG bezahlte Leasingkosten-Grundbetrag beträgt grundsätzlich CHF 775.00 pro Monat, erhöht sich indes bei einer geschäftlichen Fahrleistung von mehr als 10'000 Kilometern pro Jahr. "Der Eigenanteil beträgt in jedem Fall mindestens den Betrag, der die Kostenbeteiligung der Firma übersteigt". Der Mitarbeiter kann "ein Fahrzeug in einer höheren Preiskategorie" wählen oder eine höhere private Nutzung vornehmen, wobei er diesfalls "alle dadurch entstehenden Zusatz-Leasingkosten sowohl für privat wie auch für geschäftlich gefahrene Kilometer selber" trägt. Das Reglement Geschäftswagen hält fest, dass für die private Nutzung des Geschäftsautos monatlich "0.8 % des Wertes des Fahrzeuges (exkl. MWSt) – Eigenanteil" als Lohn aufgerechnet werden (vgl. auch Firmenwagen-Reglement). "Aufgrund dieser Vereinbarung werden in den persönlichen Steuereinschätzungen dieser Mitarbeiter keine zusätzlichen Aufrechnungen Privatgebrauch des Geschäftswagens vorgenommen." (...) 5.2.2. Bei der anwendbaren Formel "0.8 % des Wertes des Fahrzeuges (exkl. MWSt) – Eigenanteil" wird berücksichtigt, dass der

274 Steuerrekursgericht 2011 Rekurrent den privaten Gebrauch des Fahrzeuges bereits via Lohnabzug "mitfinanziert". Der (beispielhaften) Lohnabrechnung vom Dezember 2008 ist denn auch zu entnehmen, dass der Eigenanteil des Rekurrenten von dessen Nettolohn in Abzug gebracht wird. Der Rekurrent versteuert jedoch den Nettolohn und nicht den (tieferen) Auszahlungsbetrag. Im steuerbaren Nettolohn gemäss Lohnausweis ist demnach der von der Arbeitgeberin in Abzug gebrachte Eigenanteil nicht berücksichtigt. Eine zusätzliche Aufrechnung rechtfertigt sich damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz bloss noch im Umfang der Differenz zwischen dem Privatanteil gemäss dem Merkblatt N1/2007 und dem Eigenanteil.

5.2.3.

Vorliegend bedeutet der Barkaufpreis von CHF 45'451.67 (exkl. MWSt) zwar einen Rabatt von nahezu 25 % auf den Listenpreis des Geschäftsfahrzeuges (CHF 59'804.83; exkl. MWSt), doch wird in der Wegleitung explizit "der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis" als massgeblicher Basiswert bezeichnet. Aufgrund des klaren Wortlautes der Wegleitung ist daher grundsätzlich auf den angeführten Barkaufpreis abzustellen (Erw. 4.2.3). 65 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; bedingter Forderungsverzicht (§ 27 StG) Einkommen aus einem Forderungsverzicht wird erst realisiert, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt worden sind. Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 20. Januar 2011 in Sachen W. + H.B. (3-RV.2009.151). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Der Rekurrent führt(e) eine Bauunternehmung in Form einer Einzelfirma. Insbesondere im Zusammenhang mit der Renovation der in den Jahren 1986 bzw. 1992 erworbenen privaten Liegenschaft

Parole chiave

taxationdeductible expenseslawyer feescompany carleasingprivate usesalary withholdingallocation key

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

How should lawyer fees be split between deductible income-generating expenses and nondeductible living expenses?

Decisione estratta

Because the fees could not be directly allocated to individual compensation items, a lump-sum allocation key was appropriate; CHF 64,800 in deductible expenses was reasonable.

Motivazione estratta

The tax authority used a defensible proportional key based on taxable versus nontaxable benefits. The taxpayers did not show a more suitable allocation or prove that the full amount was necessary to obtain taxable income.

Questione giuridica chiave

What basis value applies to the private-use charge for a leased company car, and how is the employee’s contribution to private use to be treated?

Decisione estratta

For leased vehicles, the lease contract’s cash purchase price is the relevant basis value. However, a further tax charge is justified only for the difference between the standard private-use amount and the employee’s own contribution already deducted from salary.

Motivazione estratta

The wage statement already reflected the employee’s own contribution through salary deduction, so the taxable net salary did not include that amount. Under the clear wording of the guidance, the cash purchase price stated in the lease contract remains the starting point.

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