Tax procedural duty breach; fine for failure to submit documents

3-BU.2021.30Tribunale amministrativo speciale / Camera fiscale19 mag 2021Convicted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The tax authority prosecuted A._____ for failing to submit additional documents requested for the 2019 tax return after a reminder. The accused argued that the municipal tax office had agreed to a later filing and referred to family health issues. The court held that the filing deadline had expired before any such contact, that no justification existed, and that the subjective element was at least negligent. It confirmed the objection-based penalty order, convicted the accused, upheld the CHF 30 fine, and imposed the tax authority's costs and the court costs on him.

Massima Omnilex

§ 235 Abs. 1 StG; breach of procedural duties in tax matters; a taxpayer who, after a duly served reminder, fails to submit requested documents or seek an extension commits the offence if the omission is at least negligent. The duty to cooperate includes not only filing the tax return but also producing documents and records requested by the authority. Later informal contacts with the municipal tax office do not excuse an already completed infringement; unsubstantiated personal or family difficulties do not constitute a justification. Under §§ 242, 245 and 247 StG, the tax authority may prosecute by charge after objection to a penalty order. Costs follow the outcome under § 189 StG.

Testo completo

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2021.30 2019/10794 Urteil vom 19. Mai 2021 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiberin Betsche AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau AngeklagterA._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2019/10794 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten:

1.

Anfang 2020 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2019 zugestellt. Nachdem diese eingegangen war, wurde der Angeklagte mit Aktenergänzung vom 23. September 2020 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Am 4. November 2020 erfolgte eine per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der verlangten Unterlagen zur Steuererklärung 2019. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist die Unterlagen zur Steuererklärung nicht zugingen, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 16. Dezember 2020 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 30.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 Einsprache.

5.

In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 29. März 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

Mit Verfügung vom 16. April 2021 wurde der Angeklagte auf den 19. Mai 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

8.

Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.

Der Präsident zieht in Erwägung:

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1.

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2.

Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

3.

Erscheint der Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).

II.

1.

1.1.

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört nicht nur das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG), sondern auch die mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung sowie das Vorlegen von Geschäftsbüchern, Belegen und weiteren Bescheinigungen sowie von Urkunden über den Geschäftsverkehr (§ 182 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Mitwirkung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

1.2.

Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2019 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die mit der Aktenergänzung vom 23. September 2020 zusätzlich zur Steuererklärung 2019 verlangten Unterlagen einzureichen.

1.3.

Der Angeklagte wurde gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der per A-Post Plus versandten Mahnung vom 4. November 2020 reichte er innert der gesetzten Frist die verlangten Unterlagen zur Steuererklärung nicht ein.

1.4.

1.4.1.

Der Angeklagte bringt vor, er habe mit der Gemeinde Q. vereinbart, dass die Akten später eingereicht werden. Die Gemeinde Q. sei damit einverstanden gewesen. Seine Frau sei zu jenem Zeitpunkt hochschwanger gewesen und es sei ihr gesundheitlich nicht so gut gegangen, weshalb sie ein bisschen durcheinander gewesen seien.

1.4.2.

Das Gemeindesteueramt Q. führt in der Vernehmlassung aus, der vom Angeklagten erwähnte Besuch beim Gemeindesteueramt sei am Dienstag, 15. Dezember 2020, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bussenanträge bereits gestellt worden. Es sei keine Auskunft dahingehend erteilt worden, dass die Busse infolge des Besuchs dahinfalle. Die Frist der letzten Mahnung sei zu jenem Zeitpunkt bereits verstrichen gewesen. Jedoch sei dem Angeklagten mitgeteilt worden, dass eingereichte Unterlagen in der noch nicht eröffneten Steuerveranlagung berücksichtigt werden könnten.

1.4.3.

Ausweislich der Sendungsverfolgung mit der Sendungsnummer aaa wurde die Sendung mit der letzten Mahnung am 5. November 2020 um 13:06 Uhr in den Briefkasten des Angeklagten gelegt. Dies wird vom Angeklagten nicht bestritten. Sein Kontakt mit dem Gemeindesteueramt Q. erfolgte erst am 15. Dezember 2020 und somit zwanzig Tage nach Ablauf der ihm mit der Mahnung gesetzten Frist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gemeindesteueramtes Q. sind glaubhaft. Selbst wenn der Angeklagte nach diesem Kontakt irrtümlich davon ausgegangen wäre, dass die zugesicherte Berücksichtigung künftig eingereichter Unterlagen zu einem Dahinfallen der Busse führen würde, hatte er den Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt. Die nicht weiter substantiierten oder belegten Gesundheitsbeschwerden der Ehefrau des Angeklagten werden von ihm nicht als Grund für die unterlassene Mitwirkung angeführt und könnten diese auch nicht rechtfertigen. Die Einwände des Angeklagten sind unbehelflich und vermögen die Nichteinreichung der zusätzlichen Unterlagen zur Steuererklärung 2019 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Unterlagen zur Steuererklärung 2019 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuchs verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der zusätzlichen Unterlagen zur Steuererklärung 2019 verletzt.

1.5.

Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.

Dem Angeklagten musste aufgrund der konkret formulierten Mahnung bewusst gewesen sein, dass er die geforderten Unterlagen zur Steuererklärung innert der angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.

1.6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.

2.

Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor.

3.

Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Busse bei der Bestrafung von Verfahrenspflichtverletzungen wegen nicht eingereichter Unterlagen zur Steuererklärung in der Regel nach der Anzahl früherer gleichartiger Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen einkommensunabhängigen, nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 30.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). Der Angeklagte hat sich zur Bussenhöhe nicht geäussert. Gemäss Anklageschrift musste er innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2014 bis 2018) wegen nicht eingereichter Unterlagen zur Steuererklärung noch nie gebüsst werden. Jedoch wurde er für die Steuerperiode 2017 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung mit einer Busse von CHF 25.00 bestraft. Dies müsste sich grundsätzlich strafschärfend auswirken. Da die Vorinstanz vorliegend von einer Strafschärfung abgesehen hat, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 30.00 zu bestätigen.

III.

1.

Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.

2.

Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung im SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.).

3.

Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 30.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Der Präsident erkennt:

1.

Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 30.00 verurteilt.

2.

Der Angeklagte hat Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 190.00, zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. die Gerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kanninnert 30 Tagen seit der Zustellung mitBeschwerde beimVerwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigungbeim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 19. Mai 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: HeuscherBetsche

Parole chiave

tax procedurecooperation dutyreminderfinenegligencecostsobjectiondefault hearing

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the court had jurisdiction to hear the tax authority's charge after the objection to the penalty order.

Decisione estratta

The penalty order was deemed annulled by the objection; the tax authority was entitled to file a charge and the court had jurisdiction to decide it.

Motivazione estratta

Under §§ 242, 245 and 247 StG, the tax authority investigates, issues the penalty order, and may file a charge if no new penalty order is issued after objection. The challenged penalty order serves as the indictment.

Questione giuridica chiave

Whether the elements of a breach of procedural duties under § 235(1) StG were met.

Decisione estratta

Yes. The accused had a duty to submit the additional documents, was duly reminded, failed to comply within the deadline, and acted at least negligently.

Motivazione estratta

The duty to cooperate includes submitting documents and applies to the taxpayer concerned. The reminder was properly delivered. The explanations about a later visit to the municipal tax office and the wife's health did not justify the failure and came too late. The accused knew or should have known the deadline and nevertheless omitted compliance.

Questione giuridica chiave

What sanction and costs should be imposed.

Decisione estratta

The fine of CHF 30 and the costs imposed by the tax authority were confirmed; the accused must also bear the court costs and no party compensation is due.

Motivazione estratta

Given the established violation, a fine is mandatory under § 235(1) StG. The amount of CHF 30 was upheld in light of the authority's tariff and the prior record. As the accused lost, costs follow under § 189 StG and there is no compensation.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.