Tax penalty acquittal for defective final reminder

3-BU.2019.4Tribunale amministrativo speciale / Camera fiscale8 mar 2019Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Special Administrative Court of Aargau heard an indictment following an objection to a tax penalty order for failure to file the 2016 tax return. Although the accused had repeatedly been reminded, the court held that the final registered reminder did not comply with the statutory minimum period of 20 days. Because the reminder procedure was defective, the objective element of the offense under § 235 Abs. 1 StG was missing. The accused was acquitted. The court took the costs on the state treasury and denied party compensation.

Massima Omnilex

§ 235 Abs. 1 StG, § 65 Abs. 4 StGV; tax penalty for failure to file a return; validity of the final reminder. A conviction for breach of tax procedural duties presupposes a statutory filing duty, a fruitless reminder, and culpable non-compliance. The final reminder must grant the minimum statutory period; if, under the notice fiction, the deadline between deemed service and expiry is shorter than 20 days, the reminder procedure is not duly conducted and the objective element of the offense fails (consid. II/1.3). After objection to the penalty order, the tax authority may indict the special administrative court under the statutory tax-criminal procedure (consid. I/2).

Testo completo

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2019.4 2016/12511 Urteil vom 8. März 2019 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau AngeklagteA._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2016/12511 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten:

1.

Anfang 2017 wurde A. (nachfolgend Angeklagte) die Steuererklärung 2016 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde die Angeklagte am 8. August 2017 erstmals gemahnt. Weitere Mahnungen erfolgten am 13. und 26. September 2017 sowie am 15. Januar 2018. Am 10. August 2018 erfolgte eine letzte, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 31. August 2018 zur Einreichung der Steuererklärung 2016 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Steueramt innert Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 24. September 2018 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 5'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 Einsprache.

5.

In seiner Stellungnahme vom 8. November 2018 beantragte das Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 10. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Angeklagte auf den 13. Februar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

8.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Präsidenten des Spezialverwaltungsgerichts liess sich die Angeklagte durch ihren Ehemann vertreten.

Der Präsident zieht in Erwägung:

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1.

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2.

Das KStA hat gegenüber der Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben, und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

II.

1.

1.1.

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

1.2.

Die Angeklagte hatte am 31. Dezember 2016 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war sie verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2016 einzureichen.

1.3.

1.3.1.

Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der letzten, eingeschriebenen Mahnung vom 10. August 2018 reichte sie keine Steuererklärung ein.

1.3.2.

Nach § 65 Abs. 1 StGV ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die mit letzter Mahnung gewährte Frist mindestens 20 Tage betragen muss. Vorerst ist zu prüfen, ob diese Vorschrift mit der Mahnung vom 10. August 2018 eingehalten worden ist.

1.3.3.

Am 10. August 2018 versandte das Gemeindesteueramt Q. eine letzte Mahnung und setzte eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2016 bis zum 31. August 2018. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (aaa) wurde das Einschreiben nicht abgeholt und in der Folge dem Gemeindesteueramt retourniert.

1.3.4.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine behördliche Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn die Adressatin sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern es genügt, dass sie in ihren Machtbereich gelangt ist und sie sie demzufolge in Kenntnis nehmen kann. Wird die Empfängerin einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren

Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Empfängerin nach Treu und Glauben mit einer Zustellung aufgrund der Umstände mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Verfahrens- oder Prozessverhältnis besteht (BGE 130 III 396). Vorliegend kannte die Steuerpflichtige die von ihr verlangte Mitwirkungshandlung zweifellos (§ 180 StG), werden doch die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntmachung auf die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung aufmerksam gemacht und hatte sie doch bereits zahlreiche Mahnungen erhalten. Sie hat auch zu Recht nicht bestritten, die letzte Mahnung vom 10. August 2018 erhalten zu haben. Für die Bestimmung des Zustellzeitpunktes ist somit auf die Rechtsprechung zur Zustellfiktion abzustellen (vgl. zum Ganzen: RGE vom 23. Mai 2011 [3-BU.2011.41] sowie den bestätigenden VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.283]). Aus der Sendungsverfolgung der Post ergibt sich, dass die siebentägige Abholfrist für die Mahnung am 20. August 2018 ablief. Die Mahnung vom 10. August 2018 gilt damit als der Angeklagten am 20. August 2018 rechtsgültig zugestellt. Der Angeklagten standen somit vom 21. August 2018 bis zum Ablauf der letzten Mahnfrist am 31. August 2018 elf Tage zur Verfügung, um die Steuererklärung 2016 einzureichen. Somit ist das Mindesterfordernis von 20 Tagen gemäss § 65 Abs. 4 StGV für die Fristansetzung nicht gewahrt worden.

1.3.5.

Das Mahnverfahren wurde demnach nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Somit fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Mahnung, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Die Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss § 235 Abs. 1 StG aus rein formellen Gründen freizusprechen.

III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 5'000.00 nicht bestätigt wird, sind der Angeklagten keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).

Der Präsident erkennt:

1.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an:

  • die Angeklagte
  • das Kantonale Steueramt
  • das Gemeindesteueramt Q. Mitteilung an:
  • die Gerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kanninnert 30 Tagen seit der Zustellung mitBeschwerde beimVerwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigungbeim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 8. März 2019 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: HeuscherHammerer

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the tax authority could maintain the penalty procedure after the objection to the penalty order.

Decisione estratta

The objection set aside the penalty order; the tax authority was entitled to file an indictment and the court had jurisdiction to hear it.

Motivazione estratta

Under the Tax Act, the tax authority conducts the investigation and issues the penalty order; after a timely objection, the order is annulled, and the authority may either issue a new order, discontinue the case, or indict the special administrative court.

Questione giuridica chiave

Whether the elements of the offense for failure to comply with tax procedural duties were fulfilled.

Decisione estratta

The offense was not proven because the last reminder did not satisfy the statutory minimum notice period.

Motivazione estratta

A punishment under § 235 Abs. 1 StG requires a procedural duty, an unsuccessful reminder, and culpable breach. Although the accused had to file the return and failed to do so, the final registered reminder was deemed served on 20 August 2018, leaving only 11 days until the deadline; § 65 Abs. 4 StGV requires at least 20 days. The reminder procedure was therefore defective and the objective element of a valid reminder was missing.

Questione giuridica chiave

Whether court costs and party compensation should be ordered.

Decisione estratta

No costs were imposed on the accused, and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

Because the requested fine was not upheld, no procedural costs were charged to the accused. Unrepresented accused persons receive no party compensation under § 189 Abs. 2 StG.

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