Tax penalty reduced for failure to file return

3-BU.2019.1Tribunale amministrativo speciale / Camera fiscale13 feb 2019Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Special Administrative Court of Aargau heard a tax penalty case in absentia after the accused failed to appear. It held that the tax authority could prosecute after the objection to its penalty order and that the accused had violated his duty to file the 2017 tax return despite repeated reminders. The court found at least negligent conduct and imposed a fine. Taking the accused's lower 2017 taxable income into account, it reduced the penalty from CHF 600 to CHF 350. Court costs of CHF 200 were split 60/40 against the accused, and no party compensation was granted.

Massima Omnilex

§ 235 Abs. 1 StG; Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichtabgabe der Steuererklärung trotz Mahnung; die Bestrafung setzt eine gesetzliche Verfahrenspflicht, eine fruchtlose Mahnung sowie vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung voraus. Für den subjektiven Tatbestand gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze des StGB. Die Bemessung der Ordnungsbusse richtet sich nach den einschlägigen Tarifkriterien; eine aktuellere, tiefere Steuerveranlagung ist bei der Strafzumessung zugunsten der beschuldigten Person zu berücksichtigen (consid. II/3). Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen; unvertretene beschuldigte Personen erhalten keine Parteientschädigung (consid. III).

Testo completo

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2019.1 2017/1510 Urteil vom 13. Februar 2019 BesetzungPräsident Heuscher Gerichtsschreiberin Hammerer AnklagebehördeSteueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001 Aarau AngeklagterA._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2017/1510 betreffend Ordnungsbusse

Der Präsident entnimmt den Akten:

1.

Anfang 2018 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2017 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 27. Juni 2018 erstmals gemahnt. Am 23. August 2018 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2017 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.

2.

Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.

3.

Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 26. September 2018 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00) auferlegt.

4.

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 Einsprache.

5.

In seiner Stellungnahme vom 6. November 2018 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.

6.

Am 9. Januar 2019 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."

7.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde der Angeklagte auf den 13. Februar 2019 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.

8.

Das Spezialverwaltungsgericht hat am 6. Februar 2019 beim Gemeindesteueramt Q. telefonische Abklärungen getroffen (Aktennotiz).

9.

Der Angeklagte ist nicht erschienen.

Der Präsident zieht in Erwägung:

I.

1.

Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1.

Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).

2.2.

Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.

3.

Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).

II.

1.

1.1.

Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).

1.2.

Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2017 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2017 einzureichen.

1.3.

Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 23. August 2018 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Der Angeklagte bringt vor, er habe die Steuererklärung innerhalb der Frist Ende August 2018 in den Briefkasten der Gemeinde Q. eingeworfen. Das Gemeindesteueramt Q. hält in der Vernehmlassung hingegen fest, dass die Steuererklärung 2017 nicht eingegangen sei. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb das Gemeindesteueramt eine wahrheitswidrige Stellungnahme abgeben sollte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Gemeindesteueramt Q. die Steuererklärung 2017 nicht zugegangen ist. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2017 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2017 verletzt.

1.4.

Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Busse sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.

1.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.

2.

Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor.

3.

Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 600.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 65.00). Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 138'955.00 (rechtskräftige Steuerveranlagung 2016) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Am 22. Januar 2019 ist die (Ermessens-)Veranlagung 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 84'800.00 eröffnet worden (Zustellung am 23. Januar 2019). Auf dieses aktuellere, tiefere Einkommen ist zu Gunsten des Angeklagten für die Bussenbemessung abzustellen.

Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2012 bis 2016) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits ein Mal gebüsst werden (2016). Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 84'800.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 350.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 600.00 auf CHF 350.00 zu reduzieren. Weitere Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.

III. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Nachdem der Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird die vom KStA beantragte Busse von CHF 600.00 auf CHF 350.00 reduziert. Damit unterliegt der Angeklagte zu rund 60 %, weshalb ihm die Verfahrenskosten im Umfang von 60 % aufzuerlegen sind. Nicht vertretenen Angeklagten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 StG).

Der Präsident erkennt:

1.

Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 350.00 verurteilt.

2.

Die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 50.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 200.00, werden zu 60 % dem Angeklagten mit CHF°120.00 auferlegt. Der Rest (CHF 80.00) wird auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an:

  • den Angeklagten
  • das Kantonale Steueramt (2)
  • das Steueramt Q. Mitteilung an:
  • die Gerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kanninnert 30 Tagen seit der Zustellung mitBeschwerde beimVerwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigungbeim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 13. Februar 2019 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: HeuscherHammerer

Parole chiave

tax returnprocedural dutyfineremindernegligencein absentiacost allocationtax penalty

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Special Administrative Court had jurisdiction and the prosecution could proceed after objection to the penalty order.

Decisione estratta

Yes. The objection lifted the penalty order, the tax authority was entitled to file charges, and the court had jurisdiction to hear the case.

Motivazione estratta

Under the Tax Act, the tax authority conducts the investigation and issues the penalty order; after objection it may file charges, and the challenged penalty order serves as the indictment.

Questione giuridica chiave

Whether the accused committed a procedural duty violation by failing to file the 2017 tax return after being duly reminded.

Decisione estratta

Yes. The accused was obliged to file the return, was repeatedly reminded, and did not show that timely filing was impossible.

Motivazione estratta

The filing of a tax return is a statutory procedural duty. The accused had tax residence in Q. and no return reached the municipal tax office within the deadline.

Questione giuridica chiave

Whether the subjective element of the offence was met.

Decisione estratta

Yes. At least negligent conduct was established.

Motivazione estratta

Given the known filing duty, the tax form, prior penalty, and reminders, the accused had to realize the deadline; his omission satisfied at least negligence under criminal-law principles.

Questione giuridica chiave

What fine should be imposed for the procedural violation.

Decisione estratta

The fine was reduced from CHF 600 to CHF 350, taking account of the lower current taxable income and the second offence within five tax periods.

Motivazione estratta

The court applied the authority's tariff, but used the more recent lower assessed income in the accused's favour and adjusted the amount for repeat offending.

Questione giuridica chiave

How the court costs should be allocated and whether party compensation is due.

Decisione estratta

The accused bears 60% of the court costs; no party compensation is awarded.

Motivazione estratta

Because the accused only partially succeeded through the reduction of the fine, costs were apportioned accordingly; unrepresented accused persons receive no party compensation.

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