Public-law employees enjoy broader dismissal protection

2-KL.2008.11Tribunale amministrativo / 1a camera17 set 2009Other

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Sintesi Omnilex

The Personalrekursgericht dealt with the dismissal of a municipal public-law employee. It held that, although the personnel regulations refer to the Code of Obligations, public employers remain bound by general principles of state action. Accordingly, a dismissal may be issued only if objective reasons exist. In the absence of a specific rule in the personnel regulations, cantonal public-service law applies by analogy, in particular the relevant provision requiring sufficient grounds for termination.

Massima Omnilex

Art. 8 Abs. 3 PR; Art. 336 OR; Art. 9 BV; Art. 5 Abs. 2 BV; § 10 Abs. 1 PersG; § 50 Satz 2 GG: Trotz Verweisung des kommunalen Personalreglements auf das Obligationenrecht bleibt der Kündigungsschutz öffentlich-rechtlich Angestellter weitergehend als jener privatrechtlich Angestellter. Der staatliche Arbeitgeber ist als Hoheitsträger stets an das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden und darf nur aus sachlichen Gründen kündigen. Die OR-Klausel ist daher nicht dahingehend zu verstehen, dass allein die Missbrauchstatbestände von Art. 336 OR massgeblich wären; vielmehr sind sinngemäss die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen heranzuziehen, soweit das Personalreglement keine eigenständige Regelung enthält.

Testo completo

434 Personalrekursgericht 2009 97 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung

  • Trotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öffentlich-rechtlichen Angestellten weiter als derjenige der privatrechtlich Angestellten (Erw. II/1). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. September 2009 in Sachen B. gegen Gemeinderat S. (2-KL.2008.11). Aus den Erwägungen II.

1.

1.1.

Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Personalreglements (PR) richtet sich der Kündigungsschutz bei Angestelltenverhältnissen nach den entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts, mithin nach Art. 334 ff. OR. Für die Rechtmässigkeit einer Kündigung bedarf es nach der obligationenrechtlichen Regelung grundsätzlich keiner besonderen Gründe. Als missbräuchlich wird die Kündigung nur dann betrachtet, wenn sie aus bestimmten, in Art. 336 OR aufgezählten Gründen ausgesprochen wird. Da diese Aufzählung lediglich das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot konkretisiert, sind auch weitere Gründe denkbar; diese müssen indessen eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR genannten Tatbestände vergleichbar ist (BGE 132 III 115 ff., Erw. 2.1 mit Hinweisen).

1.2.

Trotz des Verweises des Personalreglements auf die Bestimmungen des Obligationenrechts geht der effektive Kündigungsschutz von öffentlich-rechtlich Angestellten weiter. Der staatliche Arbeitgeber ist, anders als der Private, in jedem Fall an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns gebunden, so an das in Art. 9 BV statuierte Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Art. 5 Abs. 2 BV. Er darf daher eine Kündigung nur aussprechen,

2009 Auflösung Anstellungsverhältnis 435 wenn sachliche Gründe vorliegen (vgl. PRGE vom 16. April 2003 in Sachen V.F., Erw. II/2/a mit Hinweis; Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1999 II 3, Erw. 6/c). Mangels einer entsprechenden Regelung im Personalreglement ist diesbezüglich sinngemäss das kantonale Recht, insbesondere § 10 Abs. 1 PersG, heranzuziehen (vgl. § 50 Satz 2 GG). (...) 98 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung.

  • Soll einem Arbeitnehmer aufgrund mangelhafter Leistung eine andere Stelle angeboten werden, die weniger verantwortungsvoll und weniger gut entlöhnt ist, so muss ihm vorgängig eine Bewährungszeit angesetzt werden. Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 2. April 2009 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde R. (2-BE.2008.5). Aus den Erwägungen II.

5.

5.2.

Die Beklagte bot dem Kläger am 6. Februar 2008 und am 12. März 2008 eine Stelle als Leiter der Sektion Sozialhilfe an. Die mit der neuen Anstellung verbundene Lohnreduktion hätte Fr. 12'933.-- bzw. 9,5 % betragen.

5.3.

Gemäss § 18 des kommunalen Personalreglements (PR) sind die Mitarbeiter verpflichtet, vorübergehend auch Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich gewählt oder angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Fähigkeiten zugemutet werden kann. Dagegen ist die dauernde Zuweisung einer anderen zumutbaren Arbeit in § 10 Abs. 1 lit. d PR geregelt. Die Zumutbarkeit der anderen Arbeit beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Nichtbefolgung der Weisung, eine andere

Parole chiave

public employmentdismissal protectionobjective reasonsproportionalityarbitrarinessmunicipal employment

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Questione giuridica chiave

Whether the dismissal protection of a municipal public-law employee is limited to the OR standard because the personnel regulations refer to the Code of Obligations.

Decisione estratta

No. Even with a reference to the OR, the effective dismissal protection for public-law employees is broader; the public employer may dismiss only for objective reasons and must respect public-law principles.

Motivazione estratta

The OR reference does not eliminate the constitutional constraints binding the state as employer, in particular arbitrariness and proportionality. In the absence of a specific regulation, cantonal public-service law applies by analogy.

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