Municipal association subject to cantonal personnel law

2-BE.2009.4Tribunale amministrativo / 1a camera26 mag 2010Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Personalrekursgericht held that § 50 GG applies by analogy to a municipal association and that, absent its own personnel regulations, cantonal personnel law governs. It further held that employment and dismissal under that regime are contractual declarations, so the plaintiff had to proceed by action rather than complaint. The dismissal was sufficiently reasoned because the earlier staff meeting had already detailed the accusations. Finally, the court rejected the plaintiff's claim for payment of unused vacation, finding that the release period left adequate time for job search and that no special circumstances justified compensation.

Massima Omnilex

§ 50 GG; application to municipal associations; legal nature of hiring and dismissal under cantonal personnel law; duty to state reasons for dismissal; vacation compensation after release from work. § 50 GG applies by analogy to municipal associations where no own service and salary regulations exist, so that cantonal personnel law governs. In that framework, hiring and dismissal are not administrative decisions but contractual declarations; the employee must therefore proceed by action. The duty to state reasons is satisfied if the decisive grounds were otherwise known to the employee; the dismissal remains effective despite later, incomplete, or delayed justification. Vacation compensation after release from work is excluded where the release period substantially exceeds the vacation balance and no special circumstances justify a monetary payout (consid. I/2.2, I/2.3, II/3.2, II/3.3).

Testo completo

396 Personalrekursgericht 2010

8.3.

Der Klägerin wurde am 20. März 2009 per 30. Juni 2009 gekündigt; für die Zwischenzeit wurde sie freigestellt. Die Freistellung betraf 66,5 Arbeitstage (ohne Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam und einen halben Tag am 1. Mai; vgl. § 67 DBR in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Reglements über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 25. Oktober 2004 [Arbeitszeitreglement]). Abzüglich des Gleitzeitsaldos von 15,16 h ergeben sich (gerundet) 64,5 Arbeitstage; das Ferienguthaben betrug 28 Tage. Somit ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Klägerin nach Abzug der Ferien 36,5 Tage für die Arbeitssuche verblieben; die Dauer der Freistellung war rund 2,3-mal länger als die Anzahl der Ferientage. Diese Verhältniszahl liegt höher als diejenige im zitierten Bundesgerichtsentscheid. Eine speziell aufwändige Stellensuche (mit Laufbahnberatung, Coaching, Assessments oder dergleichen) oder andere besondere Umstände, welche in concreto dennoch eine Abgeltung nicht bezogener Ferien rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist das entsprechende Begehren der Klägerin abzuweisen. 81 Kommunales Dienstverhältnis. Kündigung. Anwendbares Recht. Rechtliches Gehör.

  • § 50 GG ist auch in Bezug auf einen Gemeindeverband anwendbar. Da die Beklagte im vorliegenden Fall kein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen hat, ist das kantonale Personalrecht sinngemäss anwendbar (Erw. I/2.2 und Erw. I/2.3).
  • Anforderungen an die Begründung einer Kündigung (Erw. II/3). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 26. Mai 2010 in Sachen G. gegen Gemeindeverband A. (2-BE.2009.4).

2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 397 Aus den Erwägungen I.

2.

2.2.

§ 50 des Gemeindegesetzes lautet wie folgt: "Die Gemeinden können ein Dienst- und Besoldungsreglement erlassen. Fehlt ein solches oder enthält es Lücken, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Personalrechts." Der Wortlaut von § 50 des Gemeindegesetzes erfasst die Gemeindeverbände nicht. Allerdings ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Bestimmung für die Gemeindeverbände nicht anwendbar sein soll. Der Beklagte ist ein Gemeindeverband und nimmt ebenso wie die einzelnen Gemeinden kommunale Aufgaben wahr. Zudem liegt der Sinn und Zweck der Bestimmung darin, dass keine gesetzliche Lücke im sensiblen Bereich der Anstellungsverhältnisse entsteht. Dies gilt für Gemeinden sowie für Gemeindeverbände gleichermassen. Schliesslich werden die Gemeindeverbände im Rechtsmittelverfahren des kantonalen Personalgesetzes gleich behandelt wie die Gemeinden (§ 48 Abs. 1 PersG). § 50 GG ist daher grundsätzlich auch in Bezug auf den Beklagten anwendbar.

2.3.

Das Schreiben vom 2. November 1996, worin die Anstellung des Klägers geregelt wurde, verwies auf das Dienst- und Besoldungsreglement der Stadt X.. In diesem Schreiben teilte der Beklagte dem Kläger mit, er sei "gewählt" worden und forderte ihn auf, unterschriftlich die "Wahlannahme zum K. mit Aufstiegsmöglichkeiten" zu bestätigen. Der Beklagte hat kein Personalreglement erlassen. Ebenso wurde weder im Organisationsstatut noch in anderen Reglementen des Beklagten auf das Anstellungsreglement der Stadt X. verwiesen. Vorab stellt sich daher die Frage, ob der Beklagte tatsächlich eine Anstellung mittels Verfügung vornehmen und sich dabei auf das An-

398 Personalrekursgericht 2010 stellungsreglement der Stadt X. stützen darf. Dies muss klar verneint werden. Das Vorgehen beim Fehlen eines Personalreglements wird in § 50 GG geregelt. Die Bestimmung hält unzweifelhaft fest, dass diesfalls sinngemäss das kantonale Personalrecht anwendbar ist, und belässt den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden im Rahmen der Rechtsanwendung keinen Spielraum. Das Abweichen von § 50 GG stünde dem Beklagten folglich nur offen, wenn er über ein eigenes Dienst- und Besoldungsreglement verfügen oder auf Erlassstufe ein bestimmtes Reglement eines anderen Gemeinwesens als anwendbar erklären würde. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich auch aus der allgemeinen Überlegung, dass einer Behörde die Verfügungsbefugnis nur zur Konkretisierung einer Regelung des Gesetzgebers im Einzelfall zukommt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 857). Eine Verfügungsbefugnis besteht demnach nicht, wenn sich die Behörde - wie vorliegend - auf keine gesetzliche Regelung stützen kann. Entsprechend ist das kantonale Personalrecht sinngemäss anwendbar. Aus § 50 GG in Verbindung mit § 48 PLV folgt, dass sowohl die Anstellung als auch die Kündigung im Anwendungsbereich des kantonalen Personalrechts keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung darstellt (vgl. PRGE vom 8. Juli 2008 in Sachen G.B., Erw. I/2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Regelung ist auch auf Anstellungsverhältnisse anwendbar, welche bereits vor Inkrafttreten des Personalgesetzes bestanden (vgl. § 51 Abs. 4 PersG). Entsprechend steht dem Kläger vorliegend der Klage- und nicht der Beschwerdeweg offen. II.

3.

3.1.

Der Kläger bringt vor, dass ihm der Beklagte anlässlich der Kündigung vier Vorwürfe gemacht habe. In seiner Klageantwort seien es jetzt bereits über zwanzig. Dies zeige klar, dass die Kündigung vom 23. April 2009 nicht rechtsgenüglich begründet gewesen sei.

2010 Auflösung Anstellungsverhältnis 399

3.2.

Gemäss § 10 Abs. 3 PersG erfolgt die Kündigung durch den Kanton mit schriftlicher Begründung. Diese Bestimmung ist vorliegend sinngemäss anwendbar (vgl. Erw. I/2.3 und Erw. II/1.3). Insofern besteht grundsätzlich eine Begründungspflicht. Der Gesetzgeber unterliess es aber, an das Ausbleiben, die Verspätung, die Unwahrheit oder die Unvollständigkeit der Begründung direkte Sanktionen, beispielsweise in der Form der Ungültigkeit oder Missbräuchlichkeit der Kündigung, zu knüpfen. Die ausgesprochene Kündigung entfaltet ihre Wirkung somit unabhängig davon, ob der Pflicht zur schriftlichen Begründung nachgelebt wird oder nicht (vgl. auch Ullin Streiff/ Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 335 N 14 mit zahlreichen Hinweisen). Die grundsätzliche Pflicht zur Begründung behördlicher Entscheide ergibt sich im Übrigen auch aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232, Erw. 3.2; Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 335 N 13; Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Peter Gauch/Jörg Schmid [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich 1996, Art. 335 N 33). Die massgebenden Gründe müssen aber im Entscheid selbst nicht noch einmal genannt werden, wenn sie dem Betroffenen ohnehin bekannt sind (vgl. Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 30; Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 335 N 17; dazu kritisch: Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich, Bern 1985, S. 148). Die Tragweite der Begründungspflicht wird zudem insofern relativiert, als es auch im öffentlichen Dienstrecht zulässig und geboten ist, Ereignisse zu berücksichtigen, die sich erst nach der Kündigung zugetragen haben, mit denen jedoch bereits im Entlassungszeitpunkt vorhandene Kündigungsgründe untermauert und erhärtet werden (vgl. BVR 1999, S. 433 ff.). Diese Prinzipien haben grundsätzlich auch für Arbeitsverhältnisse zu gelten, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen und nicht nur für solche, die durch

400 Personalrekursgericht 2010 Verfügung begründet wurden (vgl. zum Ganzen: PRGE vom 23. März 2010 in Sachen B.B., Erw. II/4.2).

3.3.

Im Kündigungsschreiben vom 23. April 2009 begründete der Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Mängeln in der Leistung und im Verhalten des Klägers. Konkretisiert wurden die Vorwürfe im Kündigungsschreiben tatsächlich nicht. Anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 9. Januar 2009 waren dem Kläger jedoch spezifizierte Vorwürfe gemacht worden. Insbesondere wurden die Überstundenkompensation, der Umgang mit dem Zeiterfassungssystem sowie den internen Weisungen und die Lagerung von Privatsachen auf der Anlage angesprochen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Mitarbeitergespräch und der Kündigung ermöglichte es dem Kläger nachzuvollziehen, aus welchen Gründen das Anstellungsverhältnis aufgelöst wurde. Der Zielsetzung der Begründungspflicht wurde damit entsprochen (vgl. Erw. II/3.2); eine entsprechende Verletzung liegt demzufolge nicht vor. 82 Anstellung bei der Fachhochschule Nordwestschweiz. Fristlose Kündigung. Kündigungsschutz im Rahmen betrieblicher Mitwirkung. Mobbing.

  • Der Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Interessensvertreter der Mitarbeitenden gilt nicht absolut, sondern nur, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Funktion ausgesprochen wird (vgl. Erw. II/3.1.1 und Erw. II/3.1.2).
  • Eine leichtfertig erhobene, unbegründete Strafanzeige stellt eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht dar und rechtfertigt im vorliegenden Fall eine fristlose Entlassung (vgl. Erw. II/5.1 - Erw. II/5.3.1).
  • Definition von Mobbing (Erw. II/6.2.2). Aus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 20. September 2010 in Sachen Z. gegen F. (2-KL.2009.6). Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde ist zur Zeit noch beim Bundesgericht hängig.

Parole chiave

employment lawmunicipal associationdismissalduty to state reasonsvacation compensationrelease from workcantonal personnel law

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether § 50 GG also applies to a municipal association and makes cantonal personnel law applicable by analogy

Decisione estratta

Yes. The provision applies analogously to municipal associations; in the absence of their own personnel regulations, cantonal personnel law governs by analogy.

Motivazione estratta

The wording does not expressly mention municipal associations, but the purpose of avoiding legal gaps in public employment and the comparable treatment of municipal associations in the appeal system support analogous application.

Questione giuridica chiave

Whether the employer could terminate the employment relationship by administrative decision relying on the City of X personnel regulations

Decisione estratta

No. Without its own personnel regulations or an express legislative incorporation of another public body's regulations, the association could not depart from § 50 GG and could not validly proceed by administrative decision on that basis.

Motivazione estratta

Under § 50 GG the applicable cantonal personnel law is determined by law; a public authority may issue a decision only to concretize a legal rule, not where no such rule supports the measure.

Questione giuridica chiave

Whether the plaintiff had to proceed by complaint or by civil action

Decisione estratta

The plaintiff had to use the action route, not the administrative complaint route, because under the applicable personnel law the hiring and dismissal are contractual declarations rather than administrative decisions.

Motivazione estratta

§ 50 GG together with § 48 PLV leads to a contractual character of the employment relation within the scope of cantonal personnel law, including pre-existing employment relationships.

Questione giuridica chiave

Whether the dismissal lacked sufficient written reasons and was therefore invalid or otherwise unlawful

Decisione estratta

No. Although the dismissal letter itself was not detailed, the prior staff meeting had specified the accusations, allowing the plaintiff to understand the reasons for termination; the purpose of the duty to state reasons was met.

Motivazione estratta

The duty to give reasons serves transparency and reviewability, but the decisive grounds need not be repeated if they are already known to the employee; subsequent events may also corroborate existing reasons.

Questione giuridica chiave

Whether the plaintiff was entitled to compensation for unused vacation during the release period

Decisione estratta

No. After offsetting the release period against the vacation entitlement, there remained sufficient time for job search; no special circumstances justified paying out vacation instead of taking it in kind.

Motivazione estratta

The release period was substantially longer than the vacation entitlement, and there was no evidence of unusually burdensome job-search efforts or other special circumstances warranting monetary compensation.

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