Ausschaffungshaft lifted where no concrete absconding risk was shown

1-HA.2009.86Tribunale amministrativo / 2a camera14 lug 2009Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The President of the Aargau Immigration Appeals Court reviewed the removal detention of N.C.I., who had been ordered by the Federal Office for Migration to leave Switzerland for Italy. The court found that no new facts supported renewed detention, that the detainee was reachable and had complied with a summons, and that any remaining inability to travel because of a missing passport was not attributable to him. Detention was therefore no longer proportionate and had to end. The decision also stated that a failed attempt to leave by train did not, by itself, establish absconding risk where the removal order gave no clear instructions on reporting for voluntary departure.

Massima Omnilex

Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr; Verhältnismässigkeit; bei der Beurteilung der Haftfortdauer sind die gesamten Umstände massgebend. Fehlen neue, eine erneute Inhaftierung rechtfertigende Tatsachen, und erweist sich die betroffene Person als erreichbar sowie ausreisewillig, ist die Haft aufzuheben. Eine nicht gelungene Ausreise oder ein verfehlter Zugriff begründet für sich allein keine Untertauchensgefahr. Zudem darf einer betroffenen Person kein rechtswidriges Ausreiseverhalten vorgeworfen werden, wenn der Wegweisungsentscheid keine hinreichenden Angaben zu Zeitpunkt und Ort der selbständigen Ausreise enthält; vgl. E. II./3.2 f. und II./3.3.

Testo completo

2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 377 gehen sei. Eine Fortsetzung der Haft wäre unter diesen Umständen nicht mehr gerechtfertigt und somit unverhältnismässig, weshalb er nach Vorliegen des Flugtickets aus der Haft zu entlassen sei. Daran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Es liegen keine neuen Umstände vor, die eine erneute Inhaftierung rechtfertigen könnten. Im Gegenteil, hat doch der Bruder des Gesuchsgegners inzwischen dem Migrationsamt ein entsprechendes Flugticket vorgelegt. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner problemlos telefonisch kontaktiert werden konnte und pünktlich der telefonischen Vorladung Folge geleistet hat. Es ist unter diesen Umständen - mehr noch als anlässlich der Verhandlung vom 19. Juni 2009 - davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner am 25. Juni 2009 ausreisen wird, sofern er dies mit seiner Identitätskarte kann. Der Vertreter des Migrationsamts gab diesbezüglich anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, der Pass des Gesuchsgegners sei bislang vom BFM nicht zugestellt worden. Dass der Gesuchsgegner mit seiner Identitätskarte ausreisen könne, sei anzunehmen, jedoch nicht sicher. Sollte der Gesuchsgegner wegen des fehlenden Passes nicht ausreisen können, kann ihm dies jedenfalls nicht angelastet werden. (...) 6.2. Anzumerken bleibt, dass bei Rückführungen in einen Dublin-Staat die Anordnung einer Ausschaffungshaft selbst bei vorbehaltlos bewilligter Haft nur bis zum Zeitpunkt des möglichen Rückfluges in den Heimatstaat eines Betroffenen zulässig wäre, wenn dieser ein entsprechendes Flugticket vorlegen würde. Einem Betroffenen darf in diesem Fall die rechtmässige Ausreise in sein Heimatland nicht verweigert werden. 82 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr; Dublin-Verfahren Kann dem Wegweisungsentscheid des BFM nicht entnommen werden, wann und wo sich eine betroffene Person hätte melden müssen, wenn sie die Schweiz selbständig hätte verlassen wollen, darf ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu verlassen versucht, wenn ihr die Ausreise mit dem Zug nicht gelingt (E. II./3.3.).

378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 14. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen N.C.I. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.86). Aus den Erwägungen II. 3.3. (...) Der Gesuchsgegner wurde mit Entscheid des BFM vom 10. Juni 2009 nach Italien weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz sofort zu verlassen. Dem Wegweisungsentscheid des BFM ist trotz Art. 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-Verordnung einmal mehr nicht zu entnehmen, bis wann der Gesuchsgegner nach Italien rücküberführt werden kann. Er enthält auch keine Angaben darüber, wann und wo sich der Gesuchsgegner hätte melden müssen, wenn er die Schweiz selbständig Richtung Italien hätte verlassen wollen. Unter diesen Umständen kann dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen werden, er habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu verlassen versucht. Vielmehr unterstrich der Gesuchsgegner mit seinem Ausreiseversuch, dass er effektiv gewillt ist, nach Italien auszureisen. Seine sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Migrationsamt geäusserte Bereitschaft, auszureisen als auch die heutige Bestätigung ist damit glaubhaft und stellt keine Schutzbehauptung dar. 83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr Kann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr erstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. November 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.132).

Parole chiave

removal detentionabsconding riskDublin procedureproportionalityreleasevoluntary departure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether continued removal detention was justified despite the detainee's reported willingness and ability to depart with an identity card and a ticket.

Decisione estratta

Continued detention was no longer justified and was disproportionate; the detainee had to be released once the flight ticket was available.

Motivazione estratta

No new circumstances had emerged. The brother had presented a ticket, the detainee could be contacted by phone, and he complied punctually with the summons. If the passport was still unavailable, that could not be blamed on him.

Questione giuridica chiave

Whether an absconding risk could be inferred from the fact that the detainee was not found during a surprise operation or from an attempted departure by train.

Decisione estratta

Absconding risk was not established solely on that basis.

Motivazione estratta

What matters is the overall conduct, especially the behavior after the person learns of the attempted arrest. The removal order did not specify when or where the person had to report if leaving Switzerland independently, so an unsuccessful train departure could not be treated as an obviously unlawful attempt to leave.

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