Absconding risk in removal detention after failed surprise pick-up

1-HA.2009.132Tribunale amministrativo / 2a camera5 nov 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The President of the Rekursgericht im Ausländerrecht examined a detention review brought by the Aargau migration authority against N.C.I. after the BFM had ordered him removed to Italy. The court held that a failed surprise pick-up does not by itself prove an absconding risk. Because the removal decision gave no clear information on the timing or modalities of transfer and the respondent’s willingness to leave was credible, the authority could not rely on an unlawful attempt to depart as evidence of evasion.

Massima Omnilex

Art. 20 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO; removal detention and absconding risk: a failed surprise pick-up does not, by itself, establish a risk of absconding. The decisive factor is the overall conduct of the person concerned, in particular behaviour after becoming aware of the attempted pick-up. Where the removal decision does not specify the transfer date or reporting arrangements, an attempted departure cannot automatically be characterized as unlawful evasion; a credible willingness to leave may, on the contrary, speak against absconding risk (consid. II.3.2-3.3).

Testo completo

378 Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 14. Juli 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen N.C.I. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.86). Aus den Erwägungen II. 3.3. (...) Der Gesuchsgegner wurde mit Entscheid des BFM vom 10. Juni 2009 nach Italien weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz sofort zu verlassen. Dem Wegweisungsentscheid des BFM ist trotz Art. 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-Verordnung einmal mehr nicht zu entnehmen, bis wann der Gesuchsgegner nach Italien rücküberführt werden kann. Er enthält auch keine Angaben darüber, wann und wo sich der Gesuchsgegner hätte melden müssen, wenn er die Schweiz selbständig Richtung Italien hätte verlassen wollen. Unter diesen Umständen kann dem Gesuchsgegner nicht vorgeworfen werden, er habe die Schweiz auf offensichtlich unzulässige Weise zu verlassen versucht. Vielmehr unterstrich der Gesuchsgegner mit seinem Ausreiseversuch, dass er effektiv gewillt ist, nach Italien auszureisen. Seine sowohl anlässlich des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Migrationsamt geäusserte Bereitschaft, auszureisen als auch die heutige Bestätigung ist damit glaubhaft und stellt keine Schutzbehauptung dar. 83 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr Kann eine auszuschaffende Person bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, ist nicht bereits deswegen eine Untertauchensgefahr erstellt. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten der betreffenden Person, nachdem sie vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. November 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen P.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2009.132).

2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379 Aus den Erwägungen II. 3.2. (...) Der Vertreter des Migrationsamtes gab an der heutigen Verhandlung an, man verfolge künftig insofern eine neue Vorgehensweise bei gewissen Rückschaffungen, als der betreffenden Person das Datum der Ausschaffung nicht mehr in jedem Fall mitgeteilt werde. Vielmehr werde die Person im Sinne eines Überraschungseffektes in der jeweiligen Unterkunft zwecks Zuführung an den Flughafen polizeilich angehalten, womit das Risiko des Untertauchens verkleinert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorgehen bei einer Ausschaffung grundsätzlich Sache des Migrationsamtes ist, solange man sich an die gesetzlichen Vorgaben hält. Kann eine auszuschaffende Person aber bei einem Überraschungszugriff nicht angetroffen werden, bedeutet dies nicht, dass damit bereits eine Untertauchensgefahr erstellt wäre. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dem Betroffenen nicht gesetzeskonform die Auflage gemacht wurde, sich während der Zeit des erfolgten Zugriffsversuches am Zugriffsort aufzuhalten. Asylsuchende sind nach den aktuellen gesetzlichen Grundlagen nicht verpflichtet, sich während vierundzwanzig Stunden am Tag in der Asylunterkunft aufzuhalten. Das Nichtantreffen eines Betroffenen stellt damit für sich allein lediglich ein mögliches Anzeichen dafür dar, dass dieser sich der Ausschaffung entziehen will. Massgebend ist immer das Gesamtverhalten, insbesondere das Verhalten des Betroffenen, nachdem er vom Zugriffsversuch Kenntnis erhalten hat. (...) (Anmerkung: I.c. wurde die Haft bestätigt, da sich der Gesuchsgegner trotz Kenntnis vom Zugriffsversuch nicht beim Migrationsamt gemeldet und sich zudem geweigert hatte, die Adresse seiner Freundin in Basel, bei der er angeblich gewohnt hatte, anzugeben.) 84 Ausschaffungshaft; Untertauchensgefahr nach illegalem Aufenthalt Der Umstand, dass eine Person illegal in die Schweiz eingereist ist und sich hier während rund einer Woche illegal aufgehalten hat, bedeutet zwar, dass diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und gestützt

Parole chiave

removal detentionabsconding riskDublin transfersurprise pick-upoverall conduct

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a failed surprise pick-up alone establishes an absconding risk justifying removal detention.

Decisione estratta

No. Failure to find the person during a surprise pick-up is only an indication; absconding risk must be assessed from the overall conduct, especially the person’s behaviour after learning of the attempt.

Motivazione estratta

The removal decision did not specify when the transfer to Italy could occur or where/how the respondent had to report. In those circumstances, the respondent could not be blamed for an unlawful attempt to leave, and his stated willingness to depart was credible.

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