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VGW-103/100/14812/2025•LVwG W VGW-103/100/14812/2025
VGW-103/100/14812/2025Tribunale amministrativo regionale19 mag 2026
Gefährdungsprognose, radikal-islamistische Szene; Waffenverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.08.2025, GZ: …, mit welchem der Antrag vom 20.12.2024 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 24.06.2021 verhängten Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 (WaffG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2026
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
1. Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.06.2021, GZ: …, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 57 Abs. 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Begründend wurde im Bescheid insbesondere ausgeführt, dass in den Jahren 2011 und 2013 jeweils Strafverfahren wegen des Verdachts gemäß § 278b StGB betreffend den Beschwerdeführer anhängig gewesen seien und dieser auch in der Zeit von 2016 bis 2020 laufend in der radikal-islamistischen Szene aufgetreten sei.
2. Am 20.12.2024 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 7 WaffG den Antrag, das gegen ihn mit Mandatsbescheid vom 24.06.2021 verhängte Waffenverbot aufzuheben.
Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Niederösterreichischen Landesregierung gestellt hatte. Im Zuge des Staatsbürgerschaftsverfahrens wurde ihm unter anderem mit Parteiengehör vom 31.10.2024 das bestehende Waffenverbot vorgehalten. Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.02.2025, GZ: …, gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: LVwG NÖ) vom 19.09.2025, GZ: LVwGAV339/001-2025, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 05.02.2026, Ra 2025/01/0318, die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis zurück.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2025, GZ: …, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2024 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 24.06.2021 verhängten Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG abgewiesen.
Begründend wurde im Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer „um einen seit mehreren Jahren den Verfassungsschutzbehörden bekannten islamistischen Proponenten [handle], welcher regelmäßig und kontinuierlich als Besucher der einschlägigen – mitunter der islamistisch-extremistischen Szene zuzurechnenden – Moscheenlandschaft in Erscheinung“ getreten sei. Der Verfassungsschutz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer mit extremistischen Netzwerken in Verbindung stehe und eine demokratieablehnende bzw. verfassungsfeindliche Ideologie vertrete.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.09.2025 Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der Gefährlichkeit vor allem auf einen Bericht des „Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ vom 18.06.2025, GZ: …, gestützt habe. Dieser Bericht habe jedoch keine konkreten Angaben, sondern unsubstantiierte Vorwürfe enthalten. Aus dem bloßen Besuch von Moscheen lasse sich kein gefährliches Verhalten des Beschwerdeführers ableiten. Die Annahme, dass jeder Besucher von Moscheevereinen radikal-islamistisches Gedankengut in sich trage, erscheine lebensfremd. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zur radikalislamistischen Szene; zumindest sei ihm ein solcher nicht bekannt. Zudem lebe er nicht streng religiös, was einem radikal-islamistischen Gedankengut widerspreche. Vielmehr bekenne sich der Beschwerdeführer zur Demokratie und deren Freiheitsrechten. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und führe ein rechtstreues Leben. Die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gemäß § 278b StGB hätten in einen Freispruch bzw. in einer Einstellung gemündet.
5. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien am 29.09.2025 die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor. Dabei verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte am 10.10.2025 die belangte Behörde, die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: LPD NÖ) sowie den Bundesminister für Inneres – Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (im Folgenden: DSN) um Übermittlung und Bekanntgabe konkreter sicherheitsrelevanter Informationen und Tatsachen über den Beschwerdeführer.
Die LPD NÖ legte am 13.10.2025 mehrere Auszüge aus den polizeilichen Datenbanken, wie insbesondere aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex, vor. Seitens der belangten Behörde wurde ebenfalls am 13.10.2025 eine Übersicht zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers übermittelt. Am 14.10.2025 übermittelte die DSN zwei Stellungnahmen vom 18.06.2025 zur GZ: …, welche im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erstellt wurden.
7. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte die belangte Behörde am 21.10.2025 den Verwaltungsakt zur GZ: … betreffend strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der versuchten Erpressung.
8. Am 09.12.2025 übermittelte das LVwG NÖ auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien den Gerichtsakt zur GZ: LVwGAV339/001-2025 sowie den bezughabenden Behördenakt der Niederösterreichischen Landesregierung zur GZ: … betreffend das Staatsbürgerschaftsverfahren des Beschwerdeführers.
9. Nach Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien um Übermittlung näherer Informationen zu den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen des Verdachts gemäß § 278b StGB legte die belangte Behörde am 30.01.2026 das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.07.2012 zur GZ: … sowie am 12.02.2026 einen Anlassbericht vom 24.01.2015 zur GZ: … vor.
10. Am 10.03.2026 übermittelte die Staatsanwaltschaft Wien auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien den Akt zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur GZ: … betreffend den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der versuchten Erpressung gemäß §§ 15, 144 Abs. 1 StGB.
11. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 27.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge C. D. einvernommen wurden. Die belangte Behörde nahm entsprechend ihrem Verzicht nicht an der Verhandlung teil.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Beschwerdeführer ist am ... geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahr 2001 von Afghanistan nach Österreich und verfügt über einen Aufenthaltstitel „DaueraufenthaltEU“.
2. Anfang Mai 2011 traf der Beschwerdeführer im … Wien auf den deutschen Staatsangehörigen E. F., welcher als Mitglied der terroristischen Vereinigung Al-Qaida nach Wien gekommen war und Kontakt zu mehreren Personen – unter anderem G. H. – gesucht hatte, um diese für jihadistische Tätigkeiten, wie die Rekrutierung von Personen für Märtyreroperationen, anzuwerben. F. forderte den Beschwerdeführer auf, den Kontakt zu H. herzustellen. Daraufhin erfragte der Beschwerdeführer bei seinem Neffen die Telefonnummer des H.. Am 08.05.2011 telefonierte der Beschwerdeführer mit H. und forderte diesen auf, sich „mit einem Bruder, der auf ihn warte, zwei Tage in Wien sei und aus Deutschland komme“ zu treffen.
3. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG iVm § 57 Abs. 1 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid insbesondere das Folgende aus:
„[…]
Laut Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, Zahl: ... wurden Sie im Jahr 2011 wegen Verdacht gem. § 278b StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht. Das Verfahren endete mit Freispruch. Im Jahr 2013 wurden Sie erneut wegen des Verdachts gem. § 278b StGB zur Anzeige gebracht und wurde das diesbezügliche Verfahren gegen Sie eingestellt.
In der Zeit von 2016 bis 2020 traten Sie abermals laufend in der radikal-islamistischen Szene in Erscheinung und liegen somit aufgrund des angeführten Sachverhalts präventiv die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots vor.
Aufgrund des sich aus der vorliegenden Aktenlage ergebenden Sachverhalts ist die Annahme gerechtfertigt, dass Sie in Zukunft durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten, weshalb die Erlassung des gegenständlichen Bescheids eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz dieser Rechtsgüter darstellt. […]“
Am 24.06.2021, um 15:50 Uhr, wurde der Mandatsbescheid vom Beschwerdeführer persönlich auf der Polizeiinspektion I. übernommen. Der Beschwerdeführer erhob keine Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen den Mandatsbescheid.
4. Die DSN ordnet den Beschwerdeführer nach wie vor der radikal-islamistischen Szene zu und geht davon aus, dass er eine demokratieablehnende, verfassungsfeindliche Ideologie vertritt. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden seitens der Sicherheitsbehörden auch Gefährderansprachen durchgeführt.
Der Beschwerdeführer sucht immer wieder Moscheen auf, die im Zusammenhang mit einer extremistischen Islamauslegung aufgefallen und in denen Personen der radikal-islamistischen Szene aufgetreten sind. So besuchte der Beschwerdeführer mehrmals die „J. Moschee“, welche bis zu ihrer Schließung im Jahr 2016 Treffpunkt der salafistischen Szene in Wien war und in der regelmäßig der jihadistische Prediger und Rekrutierer K. L. alias „M. N.“ auftrat. Ferner war der Beschwerdeführer mehrmals in der „O. Moschee“, in der etwa jene Person, die den Terroranschlag in der Wiener Innenstadt im Jahr 2020 verübte, sowie jene Person, die im Jahr 2023 einen Terroranschlag am Wiener Hauptbahnhof verüben wollte, verkehrten. Zudem besuchte der Beschwerdeführer auch die salafistisch ausgerichtete „P. Moschee“ des im Jahr 2020 gegründeten Kulturvereins Q..
Der Beschwerdeführer hat Kontakte zu Personen, welche dem radikalislamistischen Spektrum zuzurechnen sind, und teilt entsprechende islamistische und verfassungsfeindliche Überzeugungen.
5. Ende Jänner 2025 kamen der Beschwerdeführer und R. S. zu einer Sprachschule in Wien. Dort sprachen sie mit C. D., der in der Sprachschule arbeitete, über die Anmeldung von insgesamt sieben Personen, welche die Integrationsprüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 absolvieren wollten. In der Folge meldeten der Beschwerdeführer und S. die sieben Personen bei D. an, übergaben Ausweiskopien der Personen und bezahlten pro Person einen Betrag iHv EUR 750,00. D. meldete sodann die sieben Personen beim Bildungsinstitut … in Wien zur Integrationsprüfung B1 für den Prüfungstermin am 24.05.2025 an. Alle sieben Personen bestanden diese Prüfung nicht. Daraufhin forderten der Beschwerdeführer und S. das bezahlte Geld von D. zurück, was dieser ablehnte. Sie kontaktierten D. deshalb mehrere Male, wobei die Forderungen nach der Rückzahlung des Geldes vehementer wurden und der geforderte Geldbetrag sich auf eine Summe von EUR 9.000,00 steigerte.
So rief der Beschwerdeführer Mitte Juni D. über WhatsApp an, verlangte EUR 9.000,00 und sagte, er arbeite mit dem „Big Boss, sei nicht deppert, du weißt, was passieren kann. Niemand hilft dir, auch nicht die Polizei“. Am 23.06.2025 rief der Beschwerdeführer erneut D. über WhatsApp an und verlangte wieder EUR 9.000,00. Der Beschwerdeführer fragte D. bei diesem Telefonat, ob er nicht wisse, wer er sei, und sagte, dass er viele Verbündete im … Bezirk habe. Am 24.06.2025 rief S. über WhatsApp D. an und drohte, ihn umzubringen, wenn er den Betrag von EUR 9.000,00 nicht bezahlen sollte.
Am 25.06.2025 kam D. zur Polizeiinspektion T. und erstattete Anzeige gegen den Beschwerdeführer und S.. In der Folge wurde gegen beide Personen wegen des Verdachts der versuchten (schweren) Erpressung ermittelt. Am 03.09.2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 144 Abs. 1 StGB gemäß § 190 StPO ein.
6. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
III. Beweiswürdigung
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Anfragen an die belangte Behörde, die LPD NÖ und die DSN (betreffend sicherheitsrelevanter Informationen und Tatsachen über den Beschwerdeführer), Einsichtnahme in den Akt des LVwG NÖ zur GZ: LVwGAV339/001-2025 (betreffend das Staatsbürgerschaftsverfahren des Beschwerdeführers), Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.07.2012 zur GZ: …, Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde zur GZ: … und der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ: … (betreffend Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der versuchten Erpressung) sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.03.2026, in deren Rahmen der Beschwerdeführer (welcher entsprechend seinem Ersuchen vom 24.03.2026 unter Verwendung einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung teilnahm [ON 49]) als Partei und C. D. als Zeuge einvernommen wurden.
2. Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Behördenakt (AS 1), das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 19.09.2025, GZ: LVwGAV-339/001-2025 (ON 18) sowie auf das damit in Einklang stehende Beschwerdevorbringen (AS 70 ff.).
3. Die unter Punkt II.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.07.2012 zur GZ: … (ON 25).
3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit dem genannten Urteil zwar von der gegen ihn erhobenen Anklage, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, indem er am 08.05.2011 G. H. in einem Telefonat aufforderte, sich mit E. F. zu treffen, wobei er wusste, dass F. den H. um Geldspenden für Al-Qaida ersuchen und diesen als Mitglied für AlQaida zu rekrutieren versuchen würde, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Allerdings stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien ausdrücklich fest, dass F. im … Wien zwischen 06.05.2011 und 08.05.2011 an den Beschwerdeführer herantrat und diesen aufforderte, den Kontakt zu H. herzustellen, sowie dass der Beschwerdeführer in der Folge telefonisch mit H. Kontakt aufnahm und eindringlich zu einem Treffen mit einer Person aus Deutschland aufforderte. Das Landesgericht für Strafsachen Wien konnte jedoch nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, welchem Zweck die Kontaktaufnahme einerseits zwischen dem Beschwerdeführer und H. sowie andererseits zwischen F. und H. dienen sollte (siehe ON 25, Seite 9, 35 ff. und 59 f.).
3.2. In Bezug auf die Person des E. F. ist dem Verfassungsschutzbericht 2012 des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg zu entnehmen, dass dieser am 31.05.2011 in Wien festgenommen und in der Folge am 25.01.2013 vom Kammergericht Berlin wegen Mitgliedschaft in den terroristischen Vereinigungen Al-Qaida und „Deutsche Taliban Mujahideen“ zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das Kammergericht Berlin habe es unter anderem als erwiesen angesehen, dass F. im Jänner 2011 im Auftrag eines Führungsmitglieds der Al-Qaida nach Europa reiste, um Geld für die Organisation zu sammeln und sich für weitere Operationen bereitzuhalten (siehe Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026). Dies steht im Einklang mit den entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (ON 25, Seite 36).
3.3. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er weder E. F. noch G. H. kennen würde. Auf Vorhalt der Begründung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen vom 03.07.2012, wonach der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass er F. in der Moschee im … gesehen und diesem sodann etwas zu Essen gekauft habe (siehe ON 25, Seite 59 f.), gab der Beschwerdeführer lediglich an: „Ich kenne diese Leute nicht. Ich hatte keinen Kontakt.“ (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 5). Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers waren die knappen Antworten ohne jegliche Schilderung weiterer Details zum damaligen Strafverfahren auffallend. Für das Verwaltungsgericht Wien erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keinerlei Erinnerungen an die Namen jener Personen hat, welche ausdrücklich in der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage genannt waren (auch wenn dieses Verfahren bereits mehrere Jahre zurückliegt). Vielmehr vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck, keine Angaben zu den damals erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen tätigen zu wollen. Dementsprechend ausweichend beantwortete der Beschwerdeführer auch die Nachfrage zu seiner – vom Landesgericht für Strafsachen Wien festgestellten – Unterrichtstätigkeit im … Wien damit, dass er kein Arabisch spreche und jeder Muslim den Koran lesen könne. Dies heiße aber laut dem Beschwerdeführer nicht, dass man verstehe, was man lesen würde (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 5). Diese detailarmen und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers konnten beim Verwaltungsgericht Wien keine Zweifel an den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.07.2012 hervorrufen.
4. Die unter Punkt II.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Mandatsbescheid vom 24.06.2021 (AS 6 ff.) und der ebenfalls einliegenden Dokumentation der Zustellung des Waffenverbotes (AS 12 ff.). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen den Mandatsbescheid erhoben hat, ergibt sich gesamthaft aus dem Behördenakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie aus dem Beschwerdevorbringen und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach er das Waffenverbot hingenommen und nicht bekämpft habe (Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 11).
5. Die unter Punkt II.4. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Berichte der DSN vom 11.07.2024 zur GZ: … (AS 37 f.) und vom 18.06.2025 zur GZ: … (AS 62 f. bzw. das unter ON 9 einliegende Dokument mit dem Dateinamen „[…] Stellungnahme DSN_sgn.pdf“), das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 19.09.2025 und das bezughabende Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2025 zur GZ: LVwGAV339/001-2025 (ON 18) sowie auf den in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck.
5.1. Den Berichten vom 11.07.2024 und vom 18.06.2025 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die DSN den Beschwerdeführer der radikal-islamistischen Szene zuordnet und von einer entsprechenden verfassungsfeindlichen Gesinnung ausgeht (AS 37 f. und AS 62 f.). Ferner ergibt sich aus dem Bericht vom 18.06.2025, dass gegenüber dem Beschwerdeführer Gefährderansprachen durchgeführt wurden. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 5) und vor dem LVwG NÖ (siehe ON 18, Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2025, Seite 8) bestätigt.
5.2. Im Bericht der DSN vom 18.06.2025 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und kontinuierlich als Besucher von Moscheen, die im Zusammenhang mit islamistisch-extremistischen Betätigungen bekannt sind, in Erscheinung getreten ist.
In der mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, dass er sowohl in der „J. Moschee“ als auch in der „O. Moschee“ ein paar Mal gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab hierzu aus eigenem ergänzend an, dass er nur zum Gebet dort gewesen sei und dort jeweils mit niemandem Kontakt gehabt hätte. Ferner führte er aus, dass er „da und dort“ gewesen sei und es für Muslime egal sei, von wo aus man bete (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 7). Vor dem LVwG NÖ gab er zu seinen Besuchen der „J. Moschee“ ebenfalls an, „da und dort“ gewesen zu sein und überall gebetet zu haben. Er sei damals mit dem Uber-Taxi unterwegs gewesen und wo er gerade unterwegs gewesen sei, dort sei er hineingegangen. Seit viereinhalb Jahren gehe er in keine Moscheen mehr; er sei vielleicht ein oder zwei Mal in einer Moschee gewesen (siehe ON 18, Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2025, Seite 8). Demgegenüber hielt er in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien fest, dass er im Monat ein bis zwei Mal in eine Moschee gehen würde (Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 7).
Für das Verwaltungsgericht Wien vermittelten die relativierenden Ausführungen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Eindruck. So erscheint es lebensfremd, wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei „da und dort“ gewesen, und damit offenbar anzudeuten versucht, dass er gleichsam zufällig mehrmals die „J. Moschee“ und die „O. Moschee“, welche jeweils im Zusammenhang mit einer extremistischen Islamauslegung aufgefallen sind, besucht habe. Vielmehr legt der mehrmalige Besuch nahe, dass der Beschwerdeführer nicht irgendeine, sondern konkret diese Moscheen aufsuchen wollte (siehe in diesem Zusammenhang auch das Lichtbild des schlicht gehaltenen und unauffälligen Eingangs zur mittlerweile aufgelassenen „J. Moschee“ unter Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026).
Auffallend waren zudem die beinahe gleichlautenden Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen, ob er jeweils die „J. Moschee“ und die „O. Moschee“ kennen würde, welche eingeübt wirkten. Ohne konkret danach befragt worden zu sein, hielt der Beschwerdeführer jeweils gleichlautend fest, dass er nur zum Gebet dort gewesen sei und mit keinen Personen Kontakt gehabt hätte (Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 7). Ähnlich auffallend beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er ein religiöser Mensch sei, damit, dass er ein normaler Muslim und jedenfalls kein Extremist sei. Er verfüge über kein spezielles Wissen über den Koran. Auf Vorhalt, dass er im … Wien unterrichtet habe, gab er auf mehrmalige Nachfrage hin an, dass er nur „die kleinen Verse“ unterrichtet habe und es ansonsten „als Kind gelernt“ habe (siehe hierzu auch oben unter Punkt III.3.3.).
Aufgrund einer Zeugenaussage des Beschwerdeführers am 30.01.2024 zur GZ: ... (siehe ON 38), wonach er eine näher bezeichnete Person im März 2023 neben der Moschee im ... Bezirk bei der J. Straße gesehen habe, befragte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer ergänzend danach, ob er auch die salafistisch ausgerichtete „P. Moschee“ in Wien des Kulturvereins Q. (im Bericht der DSN vom 18.06.2025 als „Q. Moschee“ bezeichnet) kennen würde (siehe zum Kulturverein Q. auch ON 18, Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll vom 22.08.2025). Darauf antwortete der Beschwerdeführer wiederum, dass er dort gebetet habe, aber ihm auch dort niemand bekannt sei (Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 7). Schließlich sind die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien und dem LVwG NÖ dazu, ob er allgemein noch in Moscheen gehe, nicht in Einklang zu bringen.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und des in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks schließt sich das Verwaltungsgericht Wien den in den Berichten vom 11.07.2024 und vom 18.06.2025 enthaltenen Feststellungen der DSN (bzw. den Feststellungen des LVwG NÖ im Erkenntnis vom 19.09.2025, GZ: LVwGAV339/001-2025) betreffend Moscheebesuche, Kontakte und persönliche Überzeugungen des Beschwerdeführers, welche unter Punkt II.4. zusammengefasst wiedergegeben sind, an (zu einer entsprechenden Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0325; 28.02.2019, Ra 2019/01/0059; 19.11.2020, Ra 2020/21/0125; sowie insb. VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0318 in Bezug auf das Staatsbürgerschaftsverfahren des Beschwerdeführers; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den Bereich der Sicherheitsverwaltung siehe VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0480).
5.3. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde in Bezug auf den Bericht der DSN vom 18.06.2025 die zeugenschaftliche Einvernahme „der zuständigen Beamten“ der DSN zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer kein radikal-islamistisches Gedankengut vertritt und keine Kontakte zu radikalen Islamisten pflegt. Mit diesem Beweisantrag begehrt der Beschwerdeführer offenbar die Ausforschung und Einvernahme jener Mitarbeiter der DSN, welche an der Erstellung des Berichts beteiligt waren. Der Antrag lässt allerdings offen, welche konkreten Tatsachen durch diese Zeugeneinvernahmen bewiesen werden sollen. Vielmehr bezieht sich der Antrag auf das gesamte Beschwerdevorbringen (siehe Beschwerdeschriftsatz vom 19.09.2025, Seite 4 ff. [insb. Seite 7]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen Beweisanträge, die nur pauschal zum Beweis für das gesamte Vorbringen gestellt werden, nicht dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung des Beweisthemas, das durch das Beweismittel erwiesen werden soll. Damit war das Verwaltungsgericht Wien nicht gehalten, dem Beweisantrag nachzukommen (siehe zB VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0004; 27.05.2025, Ra 2024/02/0161; ferner VwGH 21.06.2013, 2012/02/0144).
Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte allerdings die DSN um Mitteilung, ob die zeugenschaftliche Einvernahme eines Beamten oder die Entsendung eines informierten Vertreters zur Verhandlung am 27.03.2026 möglich wäre. Daraufhin ersuchte die DSN mit Schreiben vom 18.03.2026 aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zum radikalen Milieu, von einer Ladung eines informierten Vertreters der DSN Abstand zu nehmen. Allenfalls „zuständige Beamte“ wurden seitens der DSN nicht bekanntgegeben (ON 44). Vor dem Hintergrund der oben unter Punkt III.5.2. dargestellten Erwägungen konnte die Ladung eines informierten Vertreters der DSN unterbleiben (siehe VwGH 05.02.2026, Ra 2025/01/0318, Rz 8 ff. in Bezug auf das Staatsbürgerschaftsverfahren des Beschwerdeführers; vgl. ferner VwGH 20.03.2025, Ra 2025/01/0055; sowie VwGH 23.02.2024, Ra 2022/22/0030).
5.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass die DSN dem Verwaltungsgericht Wien am 14.10.2025 zwei Stellungnahmen vom 18.06.2025 zur GZ: ... übermittelt hat (Aktenvorlage ON 9), welche im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erstellt worden sind (Dateinamen „[…] Stellungnahme DSN_sgn.pdf“ und „[…] Stellungnahme DSN 21 VwGVG_sgn.pdf“). Die DSN beantragte, die Stellungnahme mit dem Dateinamen „[…] Stellungnahme DSN … VwGVG_sgn.pdf“ von der Akteneinsicht auszunehmen, weil durch ein Bekanntwerden des Inhalts verdeckte Maßnahmen durch die Verfassungsschutzbehörden konterkariert würden und dies zu einer Gefahr für Leib und Leben Dritter führen würde. Bei den in dieser Stellungnahme enthaltenen Ausführungen handelt es sich offenbar um Erkenntnisse aus polizeilichen Ermittlungen auf Grundlage des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (vormals: Polizeiliches Staatsschutzgesetz). Für das Verwaltungsgericht Wien ist es nachvollziehbar, dass eine Ausnahme von der Akteneinsicht im Sinne des Ersuchens der DSN gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VwGVG im öffentlichen Interesse liegt, eine mögliche Beeinträchtigung der Aufgaben des Verfassungsschutzes hintanzuhalten (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/22/0030).
Seitens des Beschwerdeführers bzw. seines ausgewiesenen Vertreters wurde im Beschwerdeverfahren keine Akteneinsicht begehrt. Aufgrund des Ersuchens der DSN gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 VwGVG wurde die Stellungnahme mit dem Dateinamen „[…] Stellungnahme DSN … VwGVG_sgn.pdf“ nicht in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2026 verlesen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 6).
Das Verwaltungsgericht Wien hält fest, dass diese Stellungnahme hinsichtlich des zu beurteilenden Waffenverbotes keine zusätzlichen, entscheidungserheblichen Informationen enthält, die sich nicht bereits aus dem übrigen Akteninhalt ergeben oder von diesem abweichen würden, und daher mangels entscheidungserheblicher Relevanz der Beweiswürdigung nicht zugrunde gelegt wird. Dementsprechend stellt sich im vorliegenden Zusammenhang nicht die Frage, inwiefern der insoweit eingeschränkte Zugang zum Akteninhalt hinreichend durch ausgleichende Faktoren im Verfahren kompensiert wurde (vgl. nochmals VwGH 23.02.2024, Ra 2022/22/0030 sowie ferner EGMR 15.10.2020, Muhammad and Muhammad v. Romania [GC], no. 80982/12, §§ 130 ff.; EuGH 25.04.2024, verbundene Rs C420/22 [NW] und C528/22 [PQ] Rz 94 ff.).
6. Die unter Punkt II.5. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die beigeschafften Akten der belangten Behörde zur GZ: … und der Staatsanwaltschaft Wien zur GZ: … (siehe Aktenvorlagen ON 11 und ON 32), insbesondere auf die dort jeweils einliegende Zeugenvernehmung des D. vom 25.06.2025, auf die damit in Einklang stehenden Angaben des D. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung sowie auf den von D. vorgelegten WhatsApp-Chatverlauf mit dem Beschwerdeführer (Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026).
6.1. In seiner Einvernahme schilderte der Zeuge D. nachvollziehbar und konsistent mit seiner Einvernahme beim Landeskriminalamt Wien am 25.06.2025, dass der Beschwerdeführer und S. zu ihm kamen, um insgesamt sieben Personen für die Integrationsprüfung B1 anzumelden, und ihm hierfür Geld bezahlten. In diesem Zusammenhang zeigte der Zeuge D. aus eigenem in der mündlichen Verhandlung einen Chatverlauf mit dem Beschwerdeführer auf WhatsApp vor, aus dem sich unzweifelhaft ergibt, dass D. dem Beschwerdeführer die Anmeldebestätigungen für die sieben Personen zur Integrationsprüfung B1 beim Bildungsinstitut ... übermittelt hat (siehe Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026).
Der Beschwerdeführer bestätigte selbst in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei der im vorgezeigten WhatsApp-Chatverlauf für den Kontakt „V. W.“ ersichtlichen Telefonnummer „+43 …“ um seine eigene Telefonnummer handelt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 3 und 10). Da D. somit nachweislich den Beschwerdeführer die Anmeldebestätigungen per WhatsApp zugeschickt hat, sind die dazu in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach er damals lediglich zwei Personen zu D. in die Sprachschule in Wien gebracht habe, dann nur dabeigestanden sei und ansonsten nichts mit der Sache bzw. mit D. zu tun gehabt habe, als nicht glaubhaft zu qualifizieren (siehe hierzu Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 3 f.).
6.2. Ferner schilderte der Zeuge D. nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und S. das bezahlte Geld bzw. in der Folge einen noch höheren Betrag zurückforderten, weil die von ihnen vermittelten Personen die Prüfung nicht bestanden hatten, sowie dass er von den beiden bedroht wurde.
Im Rahmen der Einvernahme des Zeugen D. war auffallend, dass dieser für das Verwaltungsgericht Wien nicht überzeugend erklären konnte, für welche konkreten Leistungen er einen Betrag von EUR 750,00 pro Person – somit insgesamt EUR 5.250,00 – vom Beschwerdeführer und S. erhalten habe, und er offenkundig Details zur Geschäftsbeziehung mit den beiden aussparte (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 8 f.). Es sind beim Verwaltungsgericht Wien allerdings keine Zweifel entstanden, dass das Geld tatsächlich übergeben wurde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Einvernahme hierzu selbst fest, dass D. ein Betrüger sei, die Sprachschule nicht beim Lernen geholfen habe und das bezahlte Geld zurückgefordert worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 4). Für das Verwaltungsgericht Wien ist in diesem Zusammenhang die vom Landeskriminalamt Wien vertretene Einschätzung naheliegend, wonach der Zeuge D. damals eine Art „Durchkommens-Garantie“ für die sieben angemeldeten Personen versprochen habe, wofür ein Honorar von etwa EUR 600,00 exklusive der Prüfungsgebühr pro Person – in Form eines Gesamtpakets von EUR 750,00 – vereinbart worden sei (siehe den zur ON 32 einliegenden Abschluss-Bericht vom 13.08.2025 zur GZ: ... sowie das Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 8).
Vor diesem Hintergrund erscheinen aber die Angaben des Zeugen D., wonach der Beschwerdeführer und S. das Geld bzw. letztlich einen noch höheren Betrag mit steigender Vehemenz zurückgefordert hätten, nachvollziehbar. Der Zeuge schilderte in seiner Einvernahme detailreich und lebensnahe, wie er von den beiden im Rahmen von Telefonaten bedroht worden sei. Dabei hielt er ausdrücklich fest, dass die Drohungen von S. schlimmer gewesen seien und der Beschwerdeführer ihn nie direkt mit dem Umbringen bedroht habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer – in Form der unter Punkt II.5. festgestellten Aussagen – Andeutungen gemacht, von denen er sich aber bedroht gefühlt habe. Diese klare und detailreiche Differenzierung zwischen der Qualität der Drohungen des Beschwerdeführers einerseits und jenen des S. andererseits vermittelten dem Verwaltungsgericht Wien einen glaubhaften Eindruck. Ferner ist hervorzuheben, dass der Zeuge D. zur Polizei gegangen ist, um den Beschwerdeführer und S. anzuzeigen, obwohl die dahinterstehende Geschäftsbeziehung in Bezug auf die Vermittlung der sieben Personen zur Integrationsprüfung B1 fragwürdig erscheint und seine Anzeige dahingehende polizeiliche Ermittlungsschritte auslösen konnte. Dies spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien dafür, dass sich der Zeuge D. tatsächlich ernsthaft bedroht fühlte.
Demgegenüber waren die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Rückforderung des Geldes in mehreren Punkten widersprüchlich. So gab er in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass er von D. kein Geld zurückgefordert habe, weil das nicht sein Problem gewesen sei, und verneinte auch ausdrücklich, dass er mit D. oder mit sonst irgendjemanden von der Sprachschule telefoniert habe. In weiterer Folge gab er allerdings an, dass er D. nur einmal angerufen habe, weil er wissen wollte, weshalb er ihn angezeigt habe, ihn aber nicht erreicht habe. Dem vom Zeugen D. vorgezeigten WhatsApp-Chatverlauf ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Zeugen D. bereits vor Erstattung der Anzeige am 25.06.2025 zumindest zweimal über WhatsApp angerufen hat und die beiden zumindest zweimal telefoniert haben (siehe Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026). Ferner hielt der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben fest, dass er dem Zeugen D. über WhatsApp Nachrichten geschickt und ihn ersucht habe, seinen „Bekannten“ das Geld zurückzugeben (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 4). Nach Einvernahme des Zeugen D. gab der Beschwerdeführer wiederum abweichend an, dass er D. angerufen habe und das Geld zurückgefordert habe (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 10).
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme aus, dass er lediglich zwei Personen zur Sprachschule gebracht habe (siehe hierzu auch Punkt III.6.1.), wobei er eine Person seit drei Jahren und die andere Person noch aus Afghanistan kennen würde. Auf Vorhalt der Namen, welche aus den vom Zeugen D. vorgelegten Anmeldebestätigungen ersichtlich sind, gab er allerdings an, dass er sich an die Namen nicht mehr erinnern könne (siehe Verhandlungsprotokoll vom 27.03.2026, Seite 10). Für das Verwaltungsgericht Wien erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht zumindest die Namen jener zwei Personen wiedererkennen kann, die er nach seinen eigenen Schilderungen zufolge bereits mehrere Jahre kennen würde. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche waren die Angaben des Beschwerdeführers daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
6.3. In Bezug auf die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 144 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien ist ergänzend festzuhalten, dass diese gemäß § 190 StPO mit folgendem Beisatz erfolgte: „Vorfall vom 24.06.2025, Verdacht auf versuchte Erpressung; Da der Beschuldigten den Tatbestand nicht erfüllt hat, war das Ermittlungsverfahren gem. § 190 StGB einzustellen.“ Damit wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien keine Feststellung dahingehend getroffen, dass der Beschwerdeführer die Drohungen gegenüber den Zeugen D. – wie unter Punkt II.5. festgestellt – nicht getätigt hätte (siehe ON 11 und ON 32).
7. Die unter Punkt II.6. getroffene Feststellung gründet sich auf den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Strafregisterauszug vom 10.03.2026, in welchem keine Verurteilung aufscheint (ON 33).
IV. Rechtliche Beurteilung
1. § 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Für die Verhängung eines Waffenverbotes ist entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden (siehe zB VwGH 22.11.2023, Ra 2022/03/0216; 23.07.2025, Ra 2025/03/0014).
Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag noch aufrecht ist (zB VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038; 11.02.2022, Ra 2022/03/0014; 04.11.2024, Ra 2024/03/0099).
Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (zB VwGH 04.09.2023, Ra 2023/03/0149; 11.10.2023, Ra 2023/03/0094; 26.02.2024, Ra 2023/03/0199).
2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung des rechtskräftig mit Mandatsbescheid vom 24.06.2021 verhängten Waffenverbotes zusammengefasst damit, dass er ein radikalislamistisches Gedankengut vehement ablehne und – soweit ihm bekannt – keinen Kontakt zur radikalislamistischen Szene habe. Er sei zwar von den Vorwürfen, wonach er in dieser Szene in Erscheinung getreten sei, überrascht gewesen, habe aber damals keine Einwände gegen den Waffenverbotsbescheid gehabt und diesen hingenommen, weil er ohnehin keine Waffen besitze oder diese mit sich führe. Wäre er sich im Klaren gewesen, dass dies später für ihn negative Konsequenzen haben würde, hätte er den Mandatsbescheid bekämpft.
Damit wird vom Beschwerdeführer der Sache nach die Grundlage für das mit Mandatsbescheid vom 24.06.2021 verhängte Waffenverbot in Frage gestellt. Ein Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG kann allerdings nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass der von der Behörde im Waffenverbotsbescheid angenommene Sachverhalt – oder deren rechtliche Beurteilung – unrichtig gewesen sei. Dafür hätte der ursprüngliche Bescheid im Rechtsmittelweg bekämpft werden müssen (VwGH 16.04.2026, Ra 2026/03/0013).
Die Regelung des § 12 Abs. 7 WaffG hat nicht den Zweck, das Verbotsverfahren – ohne Änderung des Sachverhaltes – auf der Basis der seinerzeit als gegeben angenommenen Gründe wieder aufzurollen. Dem steht die Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides entgegen. Die Behörde (bzw. das im Beschwerdeweg angerufene Verwaltungsgericht) hat sich daher im Aufhebungsverfahren nicht mit der Rechtmäßigkeit des Waffenverbotes zu befassen (siehe VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061; 16.04.2026, Ra 2026/03/0013). Das Aufhebungsverfahren dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (zB VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; 11.02.2022, Ra 2022/03/0014; 21.12.2022, Ra 2022/03/0269).
Dementsprechend ist die dem rechtskräftigen Mandatsbescheid vom 24.06.2021 zugrunde gelegte Gefährdungsprognose einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien im Aufhebungsverfahren nicht zugänglich.
3. Die DSN ordnet den Beschwerdeführer nach wie vor der radikal-islamistischen Szene zu. Der Beschwerdeführer sucht immer wieder gerade jene Moscheen auf, die im Zusammenhang mit einer extremistischen Islamauslegung aufgefallen und in denen Personen der radikal-islamistischen Szene aufgetreten sind. Zum Entscheidungszeitpunkt ist – im Sinne der Einschätzung der DSN (sowie des LVwG NÖ) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Personen hat, welche dem radikal-islamistischen Spektrum zuzurechnen sind, und entsprechende islamistische und verfassungsfeindliche Überzeugungen teilt (siehe Punkt II.4. sowie Punkt III.5.). Somit sind die Gründe, auf welche die Erlassung des Waffenverbotsbescheides vom 24.06.2021 gestützt wurde, nicht weggefallen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass auch ein insofern „legales Verhalten“ Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein kann. Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, ist das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung. Im Rahmen einer zu treffenden Gefährdungsprognose ist daher etwa auch zu berücksichtigen, ob der Betroffene durch ein von ihm gesetztes Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Ziele einer extremistischen Gruppierung gutheißt und bereit ist, diese zu unterstützen (so zu nationalsozialistischen Verbindungen VwGH 17.09.2003, 2001/20/0100; 22.11.2023, Ra 2022/03/0216; 17.10.2025, Ra 2024/03/0030; zu staatsfeindlichen Bewegungen bzw. „souveränen Bewegungen“ vgl. auch VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0099; sowie zu einer radikal-salafistischen Moscheegemeinschaft ferner VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014; 03.03.2022, Ra 2020/18/0256).
4. Darüber hinaus drohte der Beschwerdeführer im Juni 2025 C. D. implizit in Form von Andeutungen, um diesen zur Zahlung eines Betrags von EUR 9.000,00 zu bewegen.
4.1. Bei einer objektiven Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des D. waren die unter Punkt II.5. festgestellten Andeutungen des Beschwerdeführers geeignet, bei D. den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer damit nicht näher spezifizierte Eingriffe in seine körperliche Integrität durch Anwendung von Gewalt in Aussicht stellte (vgl. zum Beurteilungsmaßstab etwa Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 144 [Stand 15.03.2024, rdb.at] Rz 9). Aus dem festgestellten Geschehensablauf ist zu schließen, dass dies vom Beschwerdeführer auch intendiert gewesen ist.
4.2. In Bezug auf die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung gemäß § 190 StPO ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen hat, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat (zB VwGH 06.11.2024, Ra 2023/03/0188; 01.04.2022, Ra 2022/03/0037; 02.07.2025, Ra 2025/03/0045).
Ein bestimmter Vorfall kann auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte (zB VwGH 10.06.2024, Ra 2024/03/0021; 06.10.2025, Ra 2024/03/0048).
4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bedrohung eines Menschen mit dem Erschießen oder dem Umbringen eine „konkrete Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbotes erforderliche Gefährdungsprognose (zB VwGH 17.06.2025, Ra 2025/03/0005; 11.08.2025, Ra 2025/03/0071).
Vor diesem Hintergrund würden die vom Beschwerdeführer gegenüber D. im Juni 2025 geäußerten Andeutungen, welche als implizite Drohungen mit Gewalt zu deuten sind, zwar für sich genommen noch nicht ausreichen, um ein Waffenverbot zu begründen. Für das Weiterbestehen der Gefährdungsprognose ist allerdings das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers relevant, weshalb im Rahmen der zu treffenden Beurteilung auch diese Äußerungen des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen sind.
5. In der gebotenen Gesamtbetrachtung zeichnen die unter Punkt II.4 und Punkt II.5. festgestellten Umstände ein hinreichend konkretes Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, aus welchem zu schließen ist, dass die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG nach wie vor aufrecht ist. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt somit kein ausreichend langer Zeitraum eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers vor, um von einem Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes im Sinne der zu § 12 Abs. 7 WaffG ergangenen Rechtsprechung ausgehen zu können.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb diese spruchgemäß abzuweisen war.
6. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen betreffend die Aufhebung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 7 WaffG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zB VwGH 26.02.2024, Ra 2023/03/0199; 04.11.2024, Ra 2024/03/0099; 16.04.2026, Ra 2026/03/0013). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hatte auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs. 7 WaffG zu beurteilen, ob im vorliegenden Einzelfall die Gründe, auf welche die Erlassung des Waffenverbotsbescheides vom 24.06.2021 gestützt wurde, weggefallen sind. Soweit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen waren, kommt diesen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. zB VwGH 18.08.2017, Ra 2017/11/0218; 03.02.2021, Ra 2020/03/0137; 04.09.2023, Ro 2023/03/0031; 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Die auf Basis der Berichte der DSN vorgenommene Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht Wien entsprechend der Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen (vgl. zB VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0325; 28.02.2019, Ra 2019/01/0059; 19.11.2020, Ra 2020/21/0125; 05.02.2026, Ra 2025/01/0318; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf den Bereich der Sicherheitsverwaltung siehe VwGH 28.01.2020, Ra 2019/01/0480).
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