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VGW-123/077/2754/2026•LVwG W VGW-123/077/2754/2026
VGW-123/077/2754/2026Tribunale amministrativo regionale14 apr 2026
Allgemeininteresse, Aufgaben im Allgemeininteresse, Bestattung, Bestattungsgewerbe, Bestattungsleistungen, Bestattungsmuseum, Bestattungswesen, Friedhöfe der Stadt Wien, Friedhofsverwaltung, Gewinnerzielungsabsicht, Konzern, Marktanteil, marktbeherrschende Stellung, Marketing, Monopolstellung, öffentliche Gesundheit, öffentliche Ordnung, Risikoabdeckung durch die öffentliche Hand, Wettbewerb, Wiener Friedhofsverwaltung, wirtschaftliches Risiko
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte OG, auf Feststellung betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen an die Bestattung Wien GmbH" - Lose 1,2,4,5,6,8", der Bestattung Wien GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, den
BESCHLUSS
gefasst
I. Der Antrag vom 18.02.2026 auf Feststellung, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen.
II. Die Eventualanträge vom 18.02.2026, in eventu festzustellen, dass die Zuschlagserteilung bzw. der Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. der Abruf aus der Rahmenvereinbarung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. einer Entscheidung im Sinne des § 2 Z 15 lit. a sublit jj BVergG wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, in eventu festzustellen, dass der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung rechtswidrig war, in eventu festzustellen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, werden wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin hat die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Die A. GmbH hat am 18.02.2026 einen Feststellungsantrag betreffend den Abschluss einer Rahmenvereinbarung der Bestattung Wien GmbH (im Folgenden: Antragsgegnerin) mit der B. d.o.o. (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) über die Lieferung von Särgen an die Antragsgegnerin gestellt. Diesem Feststellungsantrag waren drei Eventualanträge ebenfalls auf Feststellung, ein Antrag auf Gewährung von Einsicht in die Vergabedokumentation, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ein Antrag, die Antragsgegnerin zum Ersatz der Pauschalgebühren zu verpflichten, angeschlossen.
In ihrem Antrag brachte die Antragstellerin insbesondere vor:
Als Auftraggeberin im Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen sei ursprünglich die Wien Energie GmbH ausgewiesen gewesen. Dies sei später auf die Bestattung Wien GmbH als Auftraggeberin berichtigt worden. Die Vergabe der verfahrensgegenständlichen Leistungen falle in den Anwendungsbereich des BVergG. Dazu werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 09.10.2025, VGW-123/077/13026/2025, verwiesen. Dieser Zurückweisungsbeschluss sei nicht mit der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet worden, sondern inhaltlich. Die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses setze damit verfassungsrechtlich die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts Wien voraus. Die Wahrnehmung der Zuständigkeit bzw. der Unzuständigkeit sei eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens. Die Entscheidung eines unzuständigen Gerichts würde eine Verletzung des Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß § 83 Abs. 2 B-VG darstellen.
Die Antragsgegnerin habe ein Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Särgen an die Bestattung Wien GmbH ausgeschrieben. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens sei am 17.02.2025 auf dem elektronischen Vergabeportal des ANKÖ erfolgt. Die Antragstellerin habe sich am Vergabeverfahren beteiligt.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien habe die Antragsgegnerin am 14.08.2025 die Rahmenvereinbarung über die verfahrensgegenständlichen Lose 1, 2, 4, 5, 6, 8 der mitbeteiligten Partei abgeschlossen. Entgegen dieser Feststellung sei die Rahmenvereinbarung gemäß dem Vorbringen der Antragsgegnerin und dem vorgelegten Vergabeakt erst am 18.08.2025 abgeschlossen worden. Die Antragsgegnerin habe erstmals mit der Stellungnahme vom 03.09.2025 offengelegt, dass die Rahmenvereinbarung mit der mitbeteiligten Partei bereits abgeschlossen gewesen sei. Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin sei der Antragstellerin am 09.09.2025 zur Kenntnis gebracht worden. Die sechsmonatige Antragsfrist des § 29 Abs. 2 WVRG endet somit am 09.03.2026. Der gegenständliche Antrag sei daher fristgerecht.
Die Antragsgegnerin habe im Vorverfahren die Rechtsansicht vertreten, sie würde gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 BVergG 2018 nicht dem Vergaberecht unterliegen. Aufgrund dieser rechtsirrigen Annahme habe die Antragsgegnerin erkennbar eine unzulässige Direktvergabe getätigt, in eventu sei ein unzulässiger Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgt.
Es folgen Ausführungen der Antragstellerin zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags.
Die Antragsgegnerin habe nach eigenem Vorbringen kein Vergabeverfahren gemäß BVergG durchführen wollen. Tatsächlich falle die Antragsgegnerin aber in den persönlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die Ausführungen verwiesen, wonach das Verwaltungsgericht Wien im Zurückweisungsbeschluss vom 09.10.2025, VGW-123/077/13026/2025, seine Zuständigkeit bejaht habe.
Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet gewesen, vor dem Abschluss der Rahmenvereinbarung eine gesondert anfechtbare Entscheidung zu treffen, mit welchem Bieter eine Rahmenveränderung abgeschlossen werden solle. Eventualiter werde vorgebracht, dass der Abschluss der Rahmenvereinbarung rechtswidrig ohne Auswahlentscheidung ergangen sei.
Die Antragstellerin stelle daher die aus ihrem Antrag ersichtlichen Feststellungsanträge, den Antrag auf Einsicht in die Vergabedokumentation, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hat dazu zunächst mit Schriftsatz vom 26.2.2026 im Wesentlichen Folgendes repliziert:
Aus den mit der Veröffentlichung verfügbar gemachten Unterlagen ergebe sich aus Punkt A.2.1 „Vergaberegime“, der Besonderen Bestimmungen, dass das BVergG 2018 und auch das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 (WVRG 2020) auf die gegenständliche Vergabe nicht zur Anwendung gelangen. Analoge Verweise auf Paragrafen des BVergG würden lediglich der leichteren Lesbarkeit und der Vermeidung von vollständigen Zitierungen aus dem BVergG dienen. Daraus sei keine Anwendbarkeit des BVergG 2018 ableitbar, sondern lediglich eine Selbstbindung der Antragsgegnerin als Teil des Wiener Stadtwerkekonzerns.
Die Konzernrichtlinie Nummer 18/2 vom 28.4.2020 der Wiener Stadtwerke würden vorsehen, dass die Antragsgegnerin dem nicht gesetzlich geregelten Bereich (so hin weder dem BVergG 2018 noch dem WVRG 2020) unterliege. Die Antragsgegnerin unterliege ex lege nach § 4 Abs. 1 Ziffer 2 BVergG 2018 - wie seit Jahren bekannt sei - nicht dem BVergG 2018. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise die Antragsgegnerin auf ihre detaillierten Ausführungen im Nachprüfungsverfahren zur Zahl VGW-123/077/13026/2025, VGW-124/077/13027/2025, welche als Beilagenkonvolut 5 angeschlossen seien.
In eventu werde vorgebracht, dass die Antragstellerin keine echte Chance auf Abschluss der Rahmenvereinbarung gehabt habe. Die Antragstellerin habe eben nicht das je Los beste Angebot gelegt. Dies führe dazu, dass die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 WVRG 2020 auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Abschluss der Rahmenvereinbarung und damit auf Erteilung des Zuschlags je Los gehabt hätte. Dieses Vorbringen gelte auch für alle Abrufe aus der Rahmenvereinbarung.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2026 gab die Antragsgegnerin eine ergänzende Stellungnahme ab und brachte im Wesentlichen vor:
Die Antragsgegnerin erbringe Aufgaben, die im Allgemeininteresse gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2 lit. a BVergG 2018 gelegen sein können. Das weitere Tatbestandsmerkmal der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 1 lit. b des BVergG 2018 sei aufgrund der Qualifikation der Antragsgegnerin als GmbH zu bestätigen. § 4 Abs. 1 lit. c BVergG 2018 werde aufgrund der 100%-igen Beteiligungsverhältnisse und der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes nicht zur Diskussion stehen.
§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 lit. a BVergG 2018 normiere aber weiters, dass es sich nicht nur um bloß im Allgemeininteresse liegende Aufgaben handeln müsse. Es werde weiters auf die nicht gewerbliche Art der Aufgabe abgestellt, sowie darauf, zu welchen besonderen Zweck die Einrichtung des öffentlichen Rechts gegründet wurde.
Das EuGH-Urteil vom 07.02.2003, Rs C-373/00, Adolf Truley/Bestattung Wien habe ausdrücklich festgehalten, dass es in die Kompetenz des vorlegenden nationalen Gerichts falle, zu entscheiden, ob die Aufgaben der Bestattung Wien GmbH nicht-gewerblicher Art sind. Dazu habe der damals zuständige Vergabekontrollsenat Wien (VKS Wien) in seiner Entscheidung vom 25.07.2003, VKS-2096/03 festgehalten, dass sich hinsichtlich der Bestattung Wien GmbH kein einheitliches Bild zeigen würde. In dem für die Beurteilung durch den VKS Wien maßgeblichen Beurteilungszeitraum (betreffend das Jahr 1996) habe die Bestattung Wien auf dem Wiener Markt aus faktischen und rechtlichen Gründen eine Monopolstellung gehabt. Die Leistungen der Bestattung Wien seien aus Kundensicht örtlich fixiert gewesen. Lediglich zum damaligen Zeitpunkt 1996 seien daher die Anwendbarkeit des BVergG und die Zuständigkeit des VKW Wien insgesamt bejaht worden. Zu beachten sei aber, dass die Einstufung einer Einrichtung als öffentlicher Auftraggeber auf jährlicher Basis vorzunehmen sei (EuGH 03.10.2000, Rs C-380/98, The Queen/H.M. Treasury, ex parte: The University of Cambridge, RZ 44, unter Verweis auf EuGH 10.11.1998, RS C-360/96). Seit der Entscheidung des VKS Wien sei nicht nur die Antragsgegnerin Bestattung Wien GmbH aufgrund umfassender Umstrukturierungen umorganisiert worden, sondern habe sich auch das Bestattungswesen erheblich geändert.
Im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG 2018 sei die Antragsgegnerin gegründet worden, um am Markt Bestattungsleistungen zu erbringen. Der Markt des Bestattungswesens habe sich seit Jahren erheblich geändert. Auch wenn diesem Umstand nach der vergaberechtlichen Judikatur ausschließlich Indizwirkung zukomme, habe dieser Umstand Auswirkungen auf die weiteren Abwägungs- und Beurteilungskriterien im Rahmen der Gesamtbetrachtung (Gölles in Gölles, BVergG 2018, § 4, RZ 29 sowie im Detail 69 BlgNR XXVI. GP 23 f).
Bestattungsleistungen würden in Wien von zahlreichen Bestattern an unterschiedlichen Standorten angeboten und erbracht. Bestattungsleistungen seien weder örtlich gebunden noch einer gesetzlichen Limitierung ausgesetzt. Mit der Novellierung der GewO im Jahr 2002 seien die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung entfallen. Höchsttarife für Leistungen des Bestatters, wie sie noch in § 132 GewO (alt) bis 2022 vorgesehen gewesen seien, bestünden nicht mehr. Nur für bestimmte Fälle und damit eingeschränkt normiere § 101 Abs. 4 GewO die Festlegung von Höchsttarifen. Eine Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend den Höchsttarif für das Bestattungswesen gebe es nicht. Aufgrund der Liberalisierung des Bestattungswesens seien in wirtschaftlich wahrnehmbarer Weise zahlreiche Unternehmen in Wien einschlägig tätig.
Der vom VKS Wien im Jahr 2003 angesprochene Exklusivvertrag zwischen der Stadt Wien und der damaligen Bestattung Wien GmbH ebenfalls beendet worden. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den von der MA 15 sanitätsbehördlich veranlassten Bestattungen basiere auf einem durchgeführten Vergabeverfahren.
Eine Art Monopolstellung der Antragsgegnerin gegenüber den Friedhöfen Wien bestehe - anders als vom VKS Wien angeführt - nicht. Es sei allen Bestattern in gleicher Weise möglich, eine Bestattung auf einem Wiener Friedhof direkt durchzuführen.
Die Antragsgegnerin habe in den letzten Jahren unternehmerische Gewinne erwirtschaftet. Sie arbeite nach Leistung-, Effizienz- und Wirtschaftlichkeitskriterien, wie zuletzt auch näher überprüft und bestätigt worden sei.
Zusammenfassend sei das Tatbestandsmerkmal „Aufgaben nicht gewerblicher Art“ nicht erfüllt. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Aspekte zur Konzernstruktur und Geschäftsführer-Identität würde diese Prüfung nicht tragen und seien daher für die Beurteilung nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend bleibe vielmehr, ob die konkret zu beurteilende Tätigkeit nach ihrer Marktorientierung, der Gewinnerzielungsabsicht und der eigenständigen Tragung des wirtschaftlichen Insolvenzrisikos - unabhängig von konzerninternen Organisationsfragen - insgesamt den Charakter einer gewerblichen Tätigkeit aufweise.
Der Schriftsatz enthält weiters Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach die Antragstellerin keine echte Chance auf Abschluss der Rahmenvereinbarung hätte. Es würde nicht zutreffen, dass die im Vergleich zum erfolgreichen Angebot schlechtere Bewertung des Angebots der Antragstellerin für diese nicht nachvollziehbar wäre. Es würde auch keine willkürliche Entscheidung vorliegen, sondern seien die Zuschlagskriterien von der Jury (zum Teil) subjektiv zu beurteilen gewesen. Qualität und Gesamteindruck seien subjektive Kriterien, welche von einer vierköpfigen Jury bewertet worden seien. Unterschiede in Qualität und Gesamteindruck seien unterschiedlich bewertet worden.
Die Antragstellerin replizierte mit Schriftsatz vom 26.03.2026 und brachte im Wesentlichen vor:
Weder die besonderen Bestimmungen zum gegenständlichen Beschaffungsprozess noch die allgemeinen Eignungsanforderungen der Wiener Stadtwerke bei Vergaben im nicht gesetzlich geregelten Bereich oder die Konzernrichtlinie Nummer 18/2 seien präjudiziell für die Rechtsfrage der Anwendung des Bundesvergabegesetzes. Ganz allgemein könnten verfassungsrechtlich gewährleistete Zuständigkeiten nicht durch Parteiwillen verändert werden; unabhängig davon, ob dies einseitig oder einvernehmlich erfolgen würde (VfGH 02.03.2026, E 3699/2025).
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet, weil vorrangig eine Rechtsfrage zu klären sei.
Im Zuge des Feststellungsverfahrens ist das Erkenntnis des VfGH vom 02.03.2026, E 3699/2025-11 vom 02.03.2026 eingelangt. In diesem Erkenntnis hat der VfGH den im Vorverfahren VGW-123/077/13026/2025-21 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.10.2025 behoben und im Wesentlichen ausgeführt, die in diesem Beschluss erfolgte Zurückweisung des damaligen Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, stellt eine „inhaltliche“ Entscheidung dar, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über diesen Antrag voraussetzt. Das Verwaltungsgericht hätte zunächst zu prüfen gehabt, ob die Antragsgegnerin dem persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 unterliegt.
Das Verwaltungsgericht ersuchte die Antragsgegnerin am 30.03.2026 um Beantwortung folgender Fragen:
„Es wird ersucht, ehestmöglich, längstens 2 Werktage vor dem Verhandlungstermin, mittels Schriftsatzes (in vertraulicher und in nicht vertraulicher Fassung) folgende Sachverhaltsgrundlagen zu ergänzen:
1. Erfüllt die Bestattung Wien GmbH außer den verfahrensgegenständlichen Aufgaben im Bereich der Bestattung auch andere Aufgaben und bejahendenfalls welche? Das gesamte Aufgabenspektrum möge im Hinblick auf die etwaige Möglichkeit näher beschrieben werden, ob sich im Spektrum der Aufgaben etwaige Aufgaben im Allgemeininteresse nichtgewerblicher Art befinden.
2. Im Verfahren wurden von der Antragstellerin die Marktanteile der Bestattung Wien thematisiert. Es wird ersucht, offenzulegen (gegebenenfalls in vertraulicher Fassung), wie sich die Marktanteile der Bestattung Wien GmbH für Bestattungsleistungen am Wiener Markt und allenfalls am gesamtösterreichischen Markt darstellen.
3. Im Verfahren wurde thematisiert, dass die Bestattung Wien GmbH auf Ressourcen der Stadt Wien und des Konzerns zurückgreifen kann und zurückgreift. Es ist detailliert darzustellen, auf welche Leistungen in welchem Ausmaß zurückgegriffen werden kann und zurückgegriffen wird.
4. Es wäre kurz darzustellen, ob für derartige Rückgriffe auf Leistungen der Stadt Wien und des Konzerns eine Verrechnung von Kosten in einer Höhe erfolgt, die nicht wesentlich niedriger sind als die Kosten der Beschaffung dieser Leistungen auf dem freien Markt.
5. Es wäre darzustellen, ob die Verfügbarkeit dieser Leistungen durch Rückgriff auf Konzernstrukturen sowie auf Ressourcen der Stadt Wien der Bestattung Wien gegenüber Mitbewerbern im Bestattungswesen eine Exklusivstellung einräumt, und zwar insbesondere dahingehend, dass derartige Leistungen für Mitbewerber auf dem freien Markt gegebenenfalls nicht ausreichend oder nicht zu gleichwertigen Konditionen verfügbar sind.
6. Diese Darstellung hätte sich nicht auf den Zugang zu Leistungen der Wiener Friedhöfe zu beschränken, sondern alle wesentlichen Leistungen einzuschließen, unter anderem etwaige Zuweisung von Personal, etwaige Schulungen, Gehaltsverrechnung etc.
7. Die Sachverhaltsdarstellung wäre durch Dokumente so zu belegen, dass der Sachverhalt vom Gericht auf Schlüssigkeit geprüft werden kann.
Diese Informationen zum Sachverhalt werden für die rechtliche Beurteilung der Zuständigkeitsfrage benötigt.“
Die Antragsgegnerin gab dazu mit Schriftsatz vom 03.04.2026 im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab (die vollständige und ungeschwärzte Fassung befindet sich im Akt):
[…]
Diese Stellungnahme wurde der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht.
Es wurde am 09.04.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese hatte folgenden Verlauf und Inhalt:
[…]
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Zu dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Vergabeverfahren:
Die Antragsgegnerin hat mit 17.02.2025 ein einstufiges Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Partner je Los für die Lieferung von Särgen ausgeschrieben. Die Ausschreibung war in 8 Lose gegliedert. Zuschlagskriterien waren der Preis sowie die Qualität, wobei mehrere Subkriterien zur Qualität bestanden.
In den Besonderen Bestimmungen der Ausschreibung ist unter A.2. Rechtliche Grundlagen festgehalten, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nicht nach den Sektorenbestimmungen des Bundesvergabegesetzes erfolge und ein einstufiges Verhandlungsverfahren geführt werde. Analoge Verweise auf Paragrafen des BVergG würden der leichteren Lesbarkeit und der Vermeidung von vollständigen Zitierungen aus dem BVergG dienen. Die Bestimmungen des WVRG 2020 würden nicht zur Anwendung gelangen.
Die Antragstellerin und weitere Bieter haben Angebote gelegt, wobei unter anderem die Antragstellerin in allen Losen angeboten hat.
Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vom Shortlisting Gebrauch gemacht und Angebote ausgeschieden. Die Antragstellerin ist unter anderem mit den antragsgegenständlichen Losen im Vergabeverfahren geblieben.
Die Antragsgegnerin hat eine Angebotsbewertung durchgeführt. Nach der erfolgten Punktebewertung sind die Angebote der Antragstellerin in allen antragsgegenständlichen Losen hinter dem jeweiligen Angebot der mitbeteiligten Partei gereiht.
Der Antragstellerin wurden im Vergabeverfahren Informationen aus den von ihr erreichten Bewertungsergebnissen und den Bewertungsergebnissen der erstgereihten Bieterin mitgeteilt. Diese Informationen erwiesen sich als für die Antragstellerin ausreichend, um entnehmen zu können, dass die Angebote der mitbeteiligten Partei ein besseres Punkteergebnis erzielt haben als die Angebote der Antragstellerin. Darüber hinaus gehende Informationen, warum die Angebote der mitbeteiligten Partei besser bewertet worden sind als die Angebote der Antragstellerin, konnte die Antragstellerin diesen Informationen lediglich in ihr nicht ausreichend erscheinendem Ausmaß entnehmen. Das Bewertungsergebnis ist im Vergabeakt für jedes Los umfassend in jeweils einem Bewertungsbogen über die durchgeführte Jurybewertung dokumentiert.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin für das nicht antragsgegenständliche Los 7 am 14.08.2025 mitgeteilt, dass mit der Antragstellerin im Los 7 die Rahmenvereinbarung unter Zugrundelegung „dieses Abschlusses der Rahmenvereinbarung“, der Vergabeverhandlung mit Angabe des Verhandlungstages, der technischen und kaufmännischen Aufklärung mit Datumsangabe der Aufklärung, der Ausschreibungsunterlagen und des Angebotes der Antragstellerin abgeschlossen wird.
Ein inhaltlich entsprechender Abschluss der Rahmenvereinbarung für die antragsgegenständlichen Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8 erfolgte ebenfalls am 14.08.2025 mit der mitbeteiligten Partei.
Die Absagen an die nicht zum Zuge gekommenen Bieter erfolgten am 18.08.2025. Unter diesen Absagen befindet sich die Absage an die Antragstellerin vom 18.08.2025.
In dieser Absage wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Angebot jeweils für die Lose 1, 2, 4, 5, 6 und 8 für den Zuschlag nicht infrage komme und daher eine Absage erteilt werden müsse. Informationen darüber, mit welchem Bieter in diesen Losen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde oder allenfalls abgeschlossen werden soll, enthält dieses Schreiben nicht.
Zur Frage der Eigenschaft der Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin:
Die Antragsgegnerin ist Teil des Konzerns Wiener Stadtwerke. Sie wurde im Jahr 2010 als Teilbetrieb der Bestattung aus der damaligen Bestattung Wien GmbH (heute BF Wien – Bestattung und Friedhöfe GmbH) zur Aufnahme abgespalten. Ihr Zweck ist die Erbringung von Bestattungsleistungen.
Die Antragsgegnerin erbringt Leistungen im Zusammenhang mit dem Bestattungsgewerbe. Es handelt sich dabei um die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -überführungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen.
[…]
Bei der Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Aktenlage, dem Vorbringen der Verfahrensparteien und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom 02.03.2026, E 3699/2025-11, war zunächst zu prüfen, ob die Antragsgegnerin in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt.
Eine Prüfung, ob der Antrag zulässig ist, stellt diesem Erkenntnis zu Folge insoweit eine „inhaltliche“ Prüfung dar, als eine solche Prüfung voraussetzt, dass die Antragsgegnerin in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt, zumal der Abschluss einschlägiger Leistungsverträge, die keiner spezifischen gesetzlichen Regelung des Vergabeverfahrens unterliegen, als bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Eine etwaige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach dem Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 durch das Verwaltungsgericht verletzt dann, wenn die Antragsgegnerin nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt und das WVRG 2020 daher nicht anwendbar ist, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. näher VfGH vom 02.03.2026, E 3699/2025-11).
Die Prüfung hatte sich daher vor allen anderen Prüfschritten auf die Lösung der Rechtsfrage zu beziehen, ob die Antragsgegnerin in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt.
Die für die Lösung dieser Rechtsfrage maßgebliche Bestimmung des § 4 Abs. 1 BVergG 2018 lautet:
„§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder
a)zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b)zumindest teilrechtsfähig sind und
c)überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oder
3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.“
Die im § 4 Absatz 1 Ziffer 2 lit. a bis c BVergG 2018 normierten Voraussetzungen dafür, dass eine Auftraggeberin in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt, müssen kumulativ vorliegen.
Aus der Rechtsprechung des EuGH geht dazu hervor, dass die Voraussetzungen, ob ein Auftraggeber in den persönlichen Anwendungsbereich des Vergaberechts fällt, in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen sind.
Demnach ist zunächst zu prüfen, ob die Einrichtung zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen. Erst dann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass es sich um Aufgaben im Allgemeininteresse handelt, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diese Aufgaben nicht-gewerblicher Art sind (EuGH C-18/01, Korhonen).
Die Antragsgegnerin wurde gegründet, um das Gewerbe der Bestattung auszuüben und somit Leistungen des Bestattungsgewerbes zu erbringen.
Aufgaben im Allgemeininteresse sind solche, die der Staat üblicherweise selbst wahrnimmt oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte (EuGH C-360/96, BFI Holding). Dass es sich bei den von der Antragsgegnerin erbrachten Bestattungsleistungen um Leistungen im Allgemeininteresse handelt, geht schließlich aus dem EuGH-Urteil C-373/00, Adolf Truley, hervor. Das Vorliegen von Aufgaben im Allgemeininteresse ergibt sich dabei auch daraus, dass Bestattungsleistungen eng mit der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung verbunden sind und der Staat (die Gemeinden) daher diese Aufgaben üblicherweise selbst wahrnimmt bzw. sich einen entscheidenden Einfluss auf ausgegliederte Einrichtungen, welche diese Leistungen erbringen, wahrt.
Nach der Reihenfolge der Prüfschritte, die der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen ist (EuGH C-18/01, Korhonen), ist als nächstes zu prüfen, ob die von der Antragsgegnerin erbrachten Bestattungsleistungen nicht-gewerblicher Art sind.
Dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Adolf Truley ist zu entnehmen, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Einrichtung im Wettbewerb steht oder unter Bedingungen agiert, die keinen wirksamen Wettbewerb zulassen (z.B. durch eine Monopolstellung oder rechtliche Exklusivität).
Dazu ist auszuführen, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Beschaffung unter Bedingungen agiert hat, die einen wirksamen Wettbewerb durchaus zulassen. Die Antragsgegnerin besitzt keine rechtliche Exklusivität und keine Monopolstellung dahingehend, dass andere Bestattungsunternehmen daran gehindert wären, mit der Antragsgegnerin wirksam in Wettbewerb zu treten. Darüber hinaus haben auch mehrere Bestattungsunternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit der Antragsgegnerin auch auf dem Wiener Markt in Wettbewerb zu treten, und verfügen gemeinsam auf dem Wiener Bestattungsmarkt über einen Marktanteil von knapp über 50 %.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass sämtliche befugten Bestattungsunternehmen unter gleichen Voraussetzungen Zugang haben, um Bestattungen auf Friedhöfen der Stadt Wien bzw. der Wiener Friedhofsverwaltung durchzuführen. Hervorzuheben ist weiters, dass die Stadt Wien etwaige von ihr beauftragte Bestattungsleistungen (zum Beispiel Armenbestattungen) im Wettbewerb vergibt und die Antragsgegnerin die entsprechenden Aufträge dann erhält, wenn sie sich im Wettbewerb gegen ihre Mitbewerber durchsetzt. Hervorzuheben ist weiters, dass im Zuge der erfolgten Liberalisierung des Bestattungswesens eine Tarifregelung für Bestattungsleistungen nicht mehr besteht.
Es ist zutreffend, dass die Antragsgegnerin auf dem regionalen Wiener Bestattungsmarkt mit einem Marktanteil von knapp unter 50 % einen vergleichsweisen hohen Marktanteil hat. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Antrag im Wesentlichen versucht, aus dem hohen Marktanteil der Antragsgegnerin eine Monopolstellung abzuleiten. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein hoher Marktanteil nicht bewirkt, dass eine Monopolstellung im Sinne des Vorliegens einer Aufgabe nicht-gewerblicher Art vorliegt.
Dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin ist entgegenzuhalten, dass die Judikatur des EuGH zwischen Monopolen einerseits und „Quasi-Monopolen“ bzw. marktbeherrschender Stellung andererseits unterscheidet. Ein Monopol liegt demnach nur bei einem Marktanteil von 100 % vor. Ein Marktanteil von mehr als 50 % begründet lediglich das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung. Im Detail ist dazu insbesondere auf die Urteile des EuGH Rs 85/76, Hoffmann-La Roche, und C-62/86, AKZO, zu verweisen. Da die Antragsgegnerin nicht über einen Marktanteil von 100 % verfügt, lässt sich aus dem Marktanteil allein ein etwaiges Monopol der Antragsgegnerin nicht ableiten. Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des EuGH vermag ein hoher Marktanteil damit lediglich ein Indiz dafür zu begründen, dass möglicherweise eine Monopolstellung der Antragsgegnerin und damit kein echter Wettbewerb vorliegen könnte. Bei dem gegenständlich vorliegenden Marktanteil von knapp unter 50 % ist dieses Indiz allerdings als schwach anzusehen.
Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Erbringung der Bestattungsleistungen die Absicht der Gewinnerzielung.
Auch dem Vorliegen der Absicht von Gewinnerzielungsabsicht kommt nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich untergeordnete Bedeutung in der Form eines nicht allzu gewichtigen Indizes zu. Diesbezüglich ist unter anderem auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-18/01 (Korhonen), C-373/00 (Adolf Truley) und C-155/19 und C-156/19 (FIGC) zu verweisen. Wenn die Antragsgegnerin daher darauf verweist, dass sie mit den von ihr erbrachten Bestattungsleistungen Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, so reicht dies nicht aus, um darzulegen, dass es sich bei diesen Leistungen um Aufgaben gewerblicher Art handeln würde.
Ein zentrales Kriterium für die Abgrenzung der gewerblichen oder nicht-gewerblichen Art der Aufgaben liegt entsprechend der Rechtsprechung des EuGH weiters darin, ob die zu beurteilende Einrichtung das wirtschaftliche Risiko etwaiger Verluste selbst zu tragen hat oder die öffentliche Hand etwaige Verluste abdecken würde. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-373/00 (Adolf Truley), C-18/01 (Korhonen), C-360/96 (BFI Holding) und C-567/15 (LitSpecMet) verwiesen. Dieser Rechtsprechung zufolge reicht es nicht aus, wenn die Einrichtung den vertraglichen Regelungen zu Folge das wirtschaftliche Risiko selbst zu tragen hat und eine Verlustabdeckung bzw. ein Nachschuss durch die Muttergesellschaft oder durch die öffentliche Hand vertraglich nicht vorgesehen ist, wie dies vorliegend der Fall ist. Es kommt auf eine funktionale Auslegung an. Entscheidend ist, ob die öffentliche Hand die Einrichtung im Krisenfall faktisch in den Konkurs gehen lassen würde. Es kommt somit auf die wirtschaftliche Realität und nicht auf die formale Vertragsgestaltung an.
Die bloße Tatsache, dass eine Einrichtung mit dem Staat konzernmäßig verbunden ist, reicht jedoch nicht aus, um daraus abzuleiten, dass diese Einrichtung das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit nicht selbst zu tragen hätte. Daraus folgt, dass es nicht ausreicht, von einer Risikoabdeckung durch die öffentliche Hand deswegen auszugehen, weil die öffentliche Hand im Fall des Konkurses der Einrichtung ihre Beteiligung an der Einrichtung verlieren würde. Eine über diesen Aspekt hinausgehende Risikoabdeckung durch die Stadt Wien oder durch die Konzernmutter der Antragsgegnerin ist im Nachprüfungsverfahren nicht hervorgekommen. Dies spricht dafür, dass keine rechtlich relevante Abdeckung des Verlustrisikos der Antragsgegnerin durch die Stadt Wien oder durch die Konzernmutter vorliegt.
Im Anlassfall kommt noch hinzu, dass ein etwaiger Eintritt von Verlusten bei der Antragsgegnerin eine lediglich hypothetische Möglichkeit darstellt, zumal die Ausübung der Bestattungstätigkeit sowohl durch die Antragsgegnerin als auch durch ihre Rechtsvorgänger durchgehend mit Gewinnen verbunden war. Bei Bestattungsleistungen kann auch davon ausgegangen werden, dass die Nachfrage gesichert ist und zumindest keine relevanten Einbrüche in der Nachfrage auftreten. Im Ergebnis folgt daraus, dass die Antragsgegnerin eine Risikoabdeckung durch die Stadt Wien oder durch ihre Konzernmutter überhaupt nicht benötigt. Wenn die Antragsgegnerin gegenständlich aufgrund gesicherter Nachfrage eine Risikoabdeckung durch die Stadt Wien oder durch ihre Konzernmutter erst gar nicht benötigt, so muss aus dem fehlenden Bedarf einer Risikoabdeckung geschlossen werden, dass das Kriterium der Risikoabdeckung mangels eines diesbezüglichen Bedarfs nicht vorliegt.
Im Ergebnis ist dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass sie das wirtschaftliche Risiko der von ihr erbrachten Bestattungsleistungen selbst trägt und eine Risikoabdeckung durch die Stadt Wien oder durch ihre Konzernmutter nicht besteht, daher zuzustimmen. Eine Risikoabdeckung, die weder vertraglich vorgesehen ist noch (aufgrund der Eigenart der ausgeübten Tätigkeit) erforderlich ist, kann daher nicht angenommen werden und liegt auch nicht vor.
Zur Frage des Rückgriffs auf Ressourcen des Konzerns und der Stadt Wien ist der Rechtsprechung des EuGH (insbesondere EuGH C-373/00, Adolf Truley) zu entnehmen, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Antragsgegnerin für die Leistungen, die sie in Anspruch nehmen, mittels konzerninterner Verrechnung ein marktgerechtes Entgelt zahlt oder nicht. Insbesondere folgt aus der Bezahlung eines marktgerechten Entgelts durch die Antragsgegnerin nicht, dass damit der gewerbliche Charakter ihrer Leistungen gestützt wäre. Rechtlich entscheidend ist, inwieweit die Antragsgegnerin damit (wenn auch zu einem Entgelt in zumindest marktgerechter Höhe) auf Ressourcen zurückgreifen kann, die am Markt knapp sind und auf die ihre Mitbewerber nicht zurückgreifen können.
Bei den Leistungen, die im Konzern, den die Antragsgegnerin zugehört, gebündelt sind, handelt es sich durchgehend um Leistungen, die auf dem freien Markt zu vergleichbaren Konditionen erhältlich sind. So können beispielsweise am freien Markt Leistungen der Lohnverrechnung und der Personalschulung zugekauft werden und beeinträchtigt die konzerninterne Bündelung derartiger Leistungen im Konzern daher den Wettbewerb in der Bestattungsbranche nicht.
Wesentliche Bedeutung kommt auch der Frage zu, ob die Antragsgegnerin städtische Friedhöfe und Aufbahrungshallen auf konzerninterne Weise nutzen kann und ihren Mitbewerbern eine solche Nutzungsmöglichkeit nicht in gleicher Weise zusteht.
Insoweit ist auf der Sachverhaltsebene seit der Erlassung des Bescheids des Vergabekontrollsenats Wien vom 25.07.2003, VKS-296/03, eine entscheidende Änderung eingetreten, als nunmehr alle befugten Bestattungsunternehmen in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen städtische Friedhöfe und Aufbahrungshallen nutzen können. Es besteht insoweit kein Unterschied im Marktzugang für befugte Bestattungsunternehmen.
Zum Betrieb des Bestattungsmuseums ist auszuführen, dass es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, welche die Antragsgegnerin freiwillig erbringt, um mit dieser Tätigkeit wirtschaftliche Zwecke des Marketings zu verfolgen. Der Betrieb des Bestattungsmuseums stellt somit eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, aus der eine Eigenschaft der Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin gemäß der Infektionstheorie nicht abgeleitet werden kann. Da Marketing für Unternehmer einen wirtschaftlichen Wert darstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin die Kosten des Betriebs des Bestattungsmuseums durch Entgelte für Eintritte und für den Verkauf von Produkten vollständig abdecken kann. Maßgeblich ist jedoch, dass die Antragsgegnerin für diesen Betrieb keine öffentlichen Zuschüsse erhält, wobei hinzukommt, dass der Betrieb des Bestattungsmuseums auch keine Aufgabe im Allgemeininteresse darstellt, sondern eine Aufgabe primär im Marketinginteresse der Antragsgegnerin ist.
Zum Betrieb der Social Media Beratung für Bestattungsunternehmen ist auszuführen, dass es sich auch dabei nicht um die Wahrnehmung einer Aufgabe im Allgemeininteresse handelt, zu der die Antragsgegnerin verpflichtet wäre. Es handelt sich vielmehr um eine wirtschaftliche Tätigkeit der Antragsgegnerin, die von ihr aus wirtschaftlichen Gründen erbracht wird, ohne dass die Antragsgegnerin dazu verpflichtet wäre. Auch aus dieser Tätigkeit lässt sich daher eine etwaige Eigenschaft der Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin nicht ableiten.
Beim Betrieb des Bestattungsmuseums und bei der Social Media Beratung handelt es sich nicht um Aufgaben, zu deren besonderen Zweck die Antragsgegnerin gegründet wurde, und vermitteln diese Aufgaben der Antragsgegnerin bereits aus diesem Grund nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers.
Im Ergebnis folgt, dass die Antragsgegnerin keine Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 ist und nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt. Soweit die Antragsgegnerin Leistungen des Bestattergewerbes erbringt, handelt es sich dabei um Aufgaben im Allgemeininteresse, deren Erbringung besonderer Zweck der Gründung der Antragsgegnerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 ist und die nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fallen. Allerdings steht die Antragsgegnerin bei der Erbringung dieser Leistungen im Wettbewerb mit anderen Bestattungsunternehmen und erbringt diese Leistungen in gewerblicher Art. Die anderen Tätigkeiten der Antragsgegnerin, das sind der Betrieb eines Bestattungsmuseums und Social Media Beratung für Bestattungsunternehmen, stellen keine im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren besonderen Zweck die Antragsgegnerin gegründet worden ist, dar und vermitteln der Antragsgegnerin daher ebenfalls nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers.
Zur Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 02.03.2026 erst dann berechtigt ist, die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen, wenn das Verwaltungsgericht zuvor zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Antragsgegnerin in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 und des WVRG 2020 fällt. Soweit dies nicht zutrifft, ist das Verwaltungsgericht - bei sonstiger Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter - nicht berechtigt, zu prüfen, ob die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags, wie sie sich aus dem BVergG 2018 und dem WVRG 2020 ergeben, erfüllt sind.
Zu den Eventualanträgen der Antragstellerin ist auszuführen, dass ein inhaltliches Eingehen auf die Eventualanträge in gleicher Weise wie ein inhaltliches Eingehen auf den Hauptantrag der Antragstellerin voraussetzt, dass die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt. Da dies gegenständlich – wie oben ausgeführt – nicht zutrifft, war über die Eventualanträge spruchgemäß zu entscheiden.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags setzen die Anwendbarkeit des BVergG 2018 und des WVRG 2020 voraus und waren mangels Anwendbarkeit der beiden genannten Gesetze nicht zu prüfen (vgl. VfGH 02.03.2026, E 3699/2025-11).
Zu den Pauschalgebühren ist auszuführen, dass die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Pauschalgebühren mit der Einbringung des Antrags in Verbindung mit der von der Antragstellerin im Antrag behaupteten Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien entstanden ist. Das Verfahrensergebnis, wonach die Antragsgegnerin nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt, ändert an der Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühren nichts. Für die Gebührenbemessung war das Vorbringen der Antragstellerin, wonach eine unzulässige Direktvergabe behauptet wurde, ausschlaggebend, wobei die Antragstellerin zutreffend auf die Reduzierung der Gebühren gemäß § 14 Abs. 5 WVRG 2020 verwiesen hat.
Zur Frage eines Gebührenersatzes durch die Antragsgegnerin hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.2026, E 3699/2025, darauf hingewiesen, dass der Abschluss einschlägiger Leistungsverträge, die keiner spezifischen gesetzlichen Regelung des Vergabeverfahrens unterliegen, als bürgerliche Rechtssache im Sinn des § 1 JN in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Dies gilt auch für den Ersatz der Prozesskosten. Einer Entscheidung der Zivilgerichte darüber, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Pauschalgebühren allenfalls als vorprozessuale Kosten zu ersetzen hätte, obliegt ebenfalls den ordentlichen Gerichten. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien, darüber zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin der Antragstellerin die von dieser entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen hat, bestand aufgrund des Verfahrensergebnisses, wonach die Antragsgegnerin nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BVergG 2018 fällt, nicht.
Zu dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf gemeinsame Entscheidung ist auszuführen, dass es sich um zwei getrennte Verfahren mit jeweils unterschiedlichem Verfahrensgang und jeweils unterschiedlicher Vorschreibung von Pauschalgebühren handelt. Getrennte Entscheidungen liegen daher im Interesse der besseren Übersichtlichkeit und der besseren Nachvollziehbarkeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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