LVwG W VGW-102/076/17261/2025

VGW-102/076/17261/2025Tribunale amministrativo regionale18 mar 2026

Regest

Verhaltensbeschwerde, dienstliches Verhalten, schlichtes Polizeihandeln, Zuständigkeit, verdeckter Ermittler, Brief, gefährlicher Angriff, Scheingeschäft, Aufenthaltstitel, Verdachtslage, Kriminalpolizei

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/076/17261/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.102.076.17261.2025

Begründung

Verhaltensbeschwerde

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und Art. 132 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 SPG der Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das unfreiwilliges Zustecken eines Briefumschlages, ohne Kenntnis über dessen Inhalt, am 25.09.2025, in Wien, C.-gasse, gegen das Bundesministerium Inneres als belangte Behörde, folgenden

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde (Bundesministerium Inneres) € 368,80 für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, zu leisten.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 BVG unzulässig.

Begründung

I. 1. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 06.11.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG und Art. 132 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 88 Abs. 2 SPG eingebracht und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der verdeckte Ermittler, alias Herr D. E., anstiftende Akte gegenüber dem Beschwerdeführer vorgenommen habe, da er den Beschwerdeführer aufgesucht und diesem unfreiwillig einen Briefumschlag zugesteckt habe, dessen Inhalt dem Beschwerdeführer unbekannt gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft habe dafür keinen förmlichen Auftrag erteilt. Der verdeckte Ermittler sei als „agent provocateur“ aufgetreten und diese Vorgehensweise sei nicht notwendig und nicht verhältnismäßig gewesen. Der verdeckte Ermittler habe sich gegenüber dem Beschwerdeführer aufdringlich und nicht respektvoll verhalten.

2. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (im Folgenden: belangte Behörde) erstattete mit Schreiben vom 16.12.2025 eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet in der Sache abzuweisen. An Kosten wird der Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution geltend gemacht.

Unter einem mit der Gegenschrift der belangten Behörde wurden die darin als Beilagen angeführten Unterlagen in Kopie vorgelegt.

3. Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers wurde am 26.02.2026, fortgesetzt am 11.03.2026, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die belangte Behörde und der weitere Zeuge Herr D. E. (alias Name; verdeckter Ermittler), Herr Abt. Insp. F. G. und Herr ChefInsp. H. I. geladen wurden. Die belangte Behörde wurde von Frau J. K., LLM vertreten.

4.1. Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes:

Der Beschwerdeführer befand sich am 25.09.2025, um 10:30 Uhr, wegen Untersuchungen von Herz und Thorax in der Klinik L.. Gegen 11:55 Uhr fand das für 12:00 Uhr vereinbarte Treffen mit dem Beschwerdeführer (das war die Zielperson der verdeckten Ermittlung: ZP), Herrn M. N. (Vertrauensperson: VP) und Herrn D. E. (alias Name des verdeckten Ermittlers: VE) im Lokal „O.“ in Wien, C.-gasse, statt.

Dieses Treffen wurde vom verdeckten Ermittler über die Vertrauensperson mit dem Beschwerdeführer vereinbart, um entsprechend der Anordnung der verdeckten Ermittlung sowie eines Scheingeschäftes der Staatsanwaltschaft Wien vom 16.05.2025, GZ ..., verlängert mit Anordnung vom 22.07.2025, ein Scheingeschäft, nämlich den Ankauf eines Aufenthaltstitels vom Beschwerdeführer, abzuwickeln.

Die verdeckte Ermittlung durch Herrn D. E. und die Durchführung eines Scheingeschäfts hatten den Zweck, eine vorsätzlich begangene Straftat durch den Beschwerdeführer, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und das Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 StGB aufgrund des vorliegenden Tatverdachts, insbesondere dem Hinweis der zuvor erwähnten Vertrauensperson, wonach der Beschwerdeführer als Mitarbeiter des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, widerrechtlich Aufenthaltstitel entgeltlich anbieten soll, aufzuklären.

Das Treffen am 25.09.2025 zwischen Beschwerdeführer, Vertrauensperson und verdeckten Ermittler wurde von Organen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung beobachtet. Die Verhaltensbeschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen das unfreiwillige Zustecken eines Briefumschlages durch den verdeckten Ermittler.

Das in Beschwerde gezogene Verhalten des verdeckten Ermittlers erfolgte in Befolgung der staatsanwaltlichen Anordnungen. Diese staatsanwaltlichen Anordnungen vom 16.05.2025 und 22.07.2025 lauten:

„Die Staatsanwaltschaft ordnet

die verdeckte Ermittlung von für den Zeitraum von 16.05.2025 bis längstens 16.08.2025 zur Durchführung nachstehender Ermittlungshandlungen an: Kontaktaufnahme und -aufrechterhaltung mit A. B. sowie

die Durchführung eines Scheingeschäftes, nämlich den Ankauf eines Aufenthaltstitels von A. B..

Mit der Durchführung der Anordnung wird das Wien BAK Referat ... betraut.“

„Die Staatsanwaltschaft ordnet

die Verlängerung der verdeckten Ermittlung für den Zeitraum von 17.08.2025 bis längstens 17.10.2025 zur Durchführung nachstehender Ermittlungshandlungen an: Kontaktaufnahme und -aufrechterhaltung mit A. B..

Mit der Durchführung der Anordnung wird das Wien BAK Referat ... betraut.“

Bei dem im Vorfeld stattgefundenen Treffen am 10.09.2025 zwischen dem Beschwerdeführer und dem verdeckten Ermittler wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - das in Rede stehende Geschäft angebahnt, in dem der Beschwerdeführer als Gegenleistung für die beschleunigte Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung insgesamt EUR 3.500,- forderte.

Beim weiteren - gegenständlich relevanten - Treffen am 25.09.2025 im Lokal der „O.“ übergab der verdeckte Ermittler dem Beschwerdeführer zunächst ein Kuvert mit der Kopie eines Reisepasses, Personalausweises und Leumundszeugnisses in serbischer Sprache. Dabei handelte es sich um einen Teil jener Dokumente, welche für den begehrten Aufenthaltstitel zur Verfügung zu stellen waren. Nach Durchsicht dieser Dokumente durch den Beschwerdeführer – der Zielperson - wurde mit dem Mobiltelefon des verdeckten Ermittlers via Onlineservice ein Termin bei der Magistratsabteilung 35 für eine persönliche Vorsprache des verdeckten Ermittlers vereinbart, der Beschwerdeführer gab dem verdeckten Ermittler das Kuvert zurück, um - über Aufforderung des Beschwerdeführers - seine Telefonnummer, E-Mail Adresse und seinen Namen auf die Lasche des Kuverts zu schreiben und den wegen unvollständiger Unterlagen an diesem Tag vereinbarten Geldbetrag von EUR 1.000,- als Vorauszahlung in das Kuvert zu geben. Der verdeckte Ermittler gab das Geld in das Kuvert, verschloss dieses und überreichte es dem Beschwerdeführer über den Tisch.

Nach der Geldübergabe verließ der Beschwerdeführer um 12:25 Uhr das Lokal und ging zu Fuß entlang der C.-gasse in nördlicher Richtung.

Der Beschwerdeführer wurde etwa 10 Meter unterhalb des Geschäftslokals der „O.“ angehalten und sinngemäß mit den folgenden Worte angesprochen: „Grüß Gott, Polizei.“ Dem Beschwerdeführer wurde die Dienstkokarde vorgezeigt. Das zuvor vom verdeckten Ermittler übergebene Kuvert mit dem Geldbetrag hielt der Beschwerdeführer noch in seiner Hand.

4.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere der vorgelegten Unterlage der Klinik L. vom 25.09.2026, dem Anfalls-Bericht vom 15.05.2025 und Anlass-Bericht vom 28.09.2025, Erkenntnisbericht des Landeskriminalamtes Wien vom 05.05.2025, Anordnungen der Staatsanwaltschaft Wien vom 16.05.2025 und 22.07.2025, GZ ..., VE-Berichten vom 10.09.2025 und 25.09.2025, Durchsuchung – Sicherstellungsprotokoll vom 25.09.2025 samt Beilagen, Niederschrift über die Beschuldigtenvernehmung vom 25.09.2025, Rechtsbelehrung gemäß § 50 StPO vom 25.09.2025, den Angaben der als Zeugen einvernommenen Organe der belangten Behörde, des verdeckten Ermittlers, Herr Abt. Insp. F. G., CI H. I. und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Einsichtnahme in den angeforderten Akt der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zur GZ ... enthält keinen für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevanten Inhalt. Darin inne liegend ist der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.11.2025, GZ: ..., mit dem der Einspruch wegen Rechtsverletzung des A. B. gemäß § 106 StPO vom 15.10.2025 abgewiesen wurde.

Von der Einvernahme der Staatsanwältin, Frau Mag. P. Q., wurde entgegen dem gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 11.03.2026 abgesehen, da die mündliche Erörterung zu den angeführten Beweisthemen keine weitere Klärung des hier entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erwarten lässt.

Unstrittig ist, dass die Staatsanwaltschaft Wien Anordnungen vom 16.05.2025 und 22.07.2025 zur GZ ... erlassen hat, welche die verdeckte Ermittlung für den Zeitraum von 16.05.2025 bis längstens 16.08.2025, verlängert für den Zeitraum von 17.08.2025 bis längstens 17.10.2025, zur Durchführung der Kontaktaufnahme und -aufrechterhaltung mit dem Beschwerdeführer sowie die Durchführung eines Scheingeschäftes, nämlich den Ankauf eines Aufenthaltstitels vom Beschwerdeführer, beinhalten und mit der Durchführung der Anordnung das Wien BAK Referat ... betraut wurde. Diese Anordnungen liegen dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er wegen seines Arzttermins zur MR-Untersuchung in der Klinik L. den Termin mit dem VP und dem VE nicht wahrnehmen habe können, weshalb dieser Termin abgesagt worden wäre, ist bereits aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlage der Klinik L. vom 25.09.2025 ersichtlich, dass die Untersuchungstermine um 10:30 Uhr stattgefunden haben. Der Treffpunkt im Lokal der „O.“, Wien, C.-gasse, und der vereinbarte Zeitpunkt für das Treffen um 12:00 Uhr, erforderten keine Absage, weshalb diese Angabe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Zudem gestand der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu, dass die MR Untersuchung etwa 30 Minuten gedauert hat, weshalb er sich mit der „Vertrauensperson um 11:30 Uhr oder 12:00 Uhr, ich weiß es nicht mehr“ getroffen hat (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.02.2026, Seite 3). Im Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der Vertrauensperson das Treffen zeitlich akkordiert hat – naturgemäß nicht wissend – dass der verdeckte Ermittler über die Vertrauensperson mit dem Beschwerdeführer als Zielperson der verdeckten Ermittlung vereinbart hat. Dieser Umstand ergibt sich aus dem VE Bericht vom 25.09.2025.

Dass der Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler den Beschwerdeführer trotz Terminabsage aufgesucht und diesem einen Briefumschlag zugesteckt haben, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Vielmehr hat der verdeckte Ermittler den Ablauf des Treffens im Geschäftslokal der „O.“ glaubhaft und übereinstimmend mit seinem VE-Bericht vom 25.09.2025 geschildert, weshalb diese Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es ist auch kein Anhaltspunkt hervorgekommen, aus welchem Grund die Vertrauensperson oder der verdeckte Ermittler - offenbar entgegen dem Willen - des Beschwerdeführers derart vorgehen sollten, zumal dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet worden wäre.

Der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass er „beim Verlassen des Krankenhauses von drei […] aufgehalten“ wurde, hat sich ebenso nicht ergeben. Sämtliche der einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer wenige Meter nach dem Geschäftslokal „O.“ in der C.-gasse, Wien, angehalten und angesprochen wurde. Diese Abfolge ist in den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde dokumentiert (siehe etwa Anlass-Bericht vom 28.09.2025, ...) und denklogisch, zumal nach Abwicklung des Scheingeschäfts der Zugriff erfolgte.

II. Rechtslage:

1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

„Artikel 90a. Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen. […]

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

2. Strafprozeßordnung 1975 (StPO):

„Das Strafverfahren

§ 1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.

(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.

Gesetz- und Verhältnismäßigkeit

§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.

(3) Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.

Kriminalpolizei

§ 18. (1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

(2) Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.

Einspruch wegen Rechtsverletzung

§ 106. (1) Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

(2) Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.

(3) Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.

(5) Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht,binnen vier Wochen entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.

§ 131. (1) Verdeckte Ermittlung ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich erscheint.

(2) Eine systematische, über längere Zeit durchgeführte verdeckte Ermittlung ist nur dann zulässig, wenn die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder die Verhinderung einer im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (§§ 278 bis 278b StGB) geplanten Straftat ansonsten wesentlich erschwert wäre. Soweit dies für die Aufklärung oder Verhinderung unerlässlich ist, ist es auch zulässig, nach Maßgabe des § 54a SPG Urkunden, die über die Identität eines Organs der Kriminalpolizei täuschen, herzustellen und sie im Rechtsverkehr zur Erfüllung des Ermittlungszwecks zu gebrauchen.

(3) Der verdeckte Ermittler ist von der Kriminalpolizei zu führen und regelmäßig zu überwachen. Sein Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch ihn erlangt werden, sind in einem Bericht oder in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten, sofern sie für die Untersuchung von Bedeutung sein können.

(4) Wohnungen und andere vom Hausrecht geschützte Räume dürfen verdeckte Ermittler nur im Einverständnis mit dem Inhaber betreten. Das Einverständnis darf nicht durch Täuschung über eine Zutrittsberechtigung herbeigeführt werden.

§ 132. Die Durchführung eines Scheingeschäfts ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation (§ 19a StGB), vom Verfall (§ 20 StGB), vom erweiterten Verfall (§ 20b Abs. 1 StGB) oder von der Einziehung (§ 26 StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (§ 12 dritter Fall StGB).“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

III. 1. Zur Rechtzeitigkeit:

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde wurde am 06.11.2025 beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht und ist als rechtzeitig zu bewerten (zur sechswöchigen Beschwerdefrist: siehe VfSlg. 20.579/2022).

2. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

Das Verwaltungsgericht Wien ist zur Überprüfung von Beschwerden nach § 88 Abs. 2 SPG in Besorgung der Sicherheitsverwaltung sachlich zuständig. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung zu VfSlg. 19.986/2015 hervorzuheben, die zur sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Beschwerdefall im Ergebnis Folgendes ergeben:

Nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Diese "Verhaltensbeschwerde" hat "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand.

Gegenstand einer Verhaltensbeschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG sind Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Sie erfasst dienstliches Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheitsverwaltung mit einem Mindestmaß an Auswirksamkeit, sogenanntes „schlichtes Polizeihandeln“, mithin ein Verhalten das weder in Ausübung eines Befehls noch in Ausübung von Zwang in Besorgung der Sicherheitsverwaltung gesetzt wurde.

Damit ist die Beschwerde gegen „schlichtes Polizeihandeln“ eine "Verhaltensbeschwerde" nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.

Art. 131 Abs. 6 B-VG regelt die Verteilung der Zuständigkeiten für den Fall, dass typenfreie Verhaltensbeschwerden nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einfachgesetzlich vorgesehen sind. Die Verteilung erfolgt - abgesehen von taxativ aufgezählten Ausnahmen - zugunsten der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder durch eine Generalklausel.

Bei der Verhaltensbeschwerde gegen „schlichtes Polizeihandeln“ handelt es sich um eine Beschwerde gegen typenfreies Verwaltungshandeln der Sicherheitsexekutive nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG; die Entscheidung darüber wurde an die Verwaltungsgerichte der Länder durch das SPG übertragen.

Als Beschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG unterfällt sie nicht den Regelungen der Abs. 2 bis Abs. 5 des Art. 131 B-VG, sondern der Sonderregel des Abs. 6 des Art. 131 B-VG.

Diese Verfassungsbestimmung verweist ihrerseits auf die in den vorangehenden Absätzen verteilten Zuständigkeiten in Bezug auf die vier Haupttypen des Verwaltungshandelns (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Für die Entscheidung über eine einfachgesetzlich eingerichtete "Verhaltensbeschwerde" ist demnach jenes Verwaltungsgericht zuständig, das in der jeweiligen Angelegenheit über Beschwerden gegen die "vier Haupttypen" entscheidet.

In den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung fallen die Haupttypen des Verwaltungshandelns jedenfalls unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, da die Sicherheitsverwaltung weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird. Dieser Zuständigkeit folgt die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen behaupteten Fehlverhaltens eines Organs nach § 88 Abs. 2 SPG im Bereich der Sicherheitsverwaltung.‘

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Art und Weise, wie der verdeckte Ermittler agiert hat. Er vermeint, dass der verdeckte Ermittler ihm gegen seinen Willen und in Unkenntnis des Inhalts einen Briefumschlag zugesteckt habe.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu VfSlg. 19.896/2013 Nachstehendes festgehalten:

„Der 1. Abschnitt des 6. Teiles des SPG (§§87-90 SPG) regelt den subjektiven Rechtsschutz. Zunächst normiert § 87 SPG, dass jedermann "Anspruch darauf [hat], daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht".

§ 88 Abs1 und 2 SPG legt sodann die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate fest. Nach dem Abs1 des §88 SPG, der die durch Art. 129a Abs1 Z2 B-VG getroffene Regelung sicherheitspolizeispezifisch formuliert wiedergibt, erkennen die Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Der Abs2 des §88 SPG normiert darüber hinaus die Zuständigkeit der Verwaltungssenate "über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist", zu erkennen (s. Art129a Abs1 Z3 B-VG; vgl. auch VfSlg 18.830/2009).

[…]

4.2. Angesichts des Typus der in Beschwerde gezogenen Ermittlungshandlungen und unter Bedachtnahme auf die als verletzt bezeichneten Rechte ist daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien auf Grund der – verfassungsrechtlich unbedenklichen – gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung des SPG zur Entscheidung über die behauptete rechtswidrige verdeckte Ermittlung zuständig.

Bei der verdeckten Ermittlung handelt es sich um eine besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahme, deren Einsatz regelmäßig mit einem Eingriff in die nach Art8 EMRK verbürgten Rechte einhergeht und auch einer gerichtlichen Kontrolle bedarf (vgl. EGMR 5.2.2008, Fall Ramanauskas, Appl. 74.420/01).

Der Einsatz einer verdeckten Ermittlung muss sich innerhalb eindeutig definierter Grenzen halten und es müssen angemessene und ausreichende Garantien gegen Missbräuche bestehen, wie insbesondere ein klares und vorhersehbares Verfahren für die Genehmigung, Durchführung und Überwachung der fraglichen Ermittlungsmethoden (vgl. wiederum EGMR Fall Ramanauskas, Z51 ff.).

4.3. Der unabhängige Verwaltungssenat darf daher seine Zuständigkeit nicht verneinen, wenn er mit der Behauptung angerufen wird, eine verdeckte Ermittlung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt oder hätte in Art und Ausmaß die Grenzen des Erlaubten überschritten, ist er doch wie dargelegt im Allgemeinen für die Überprüfung derart behaupteter Rechtswidrigkeiten gemäß §88 SPG zuständig (vgl. auch die Erläuterungen zu §88 SPG: RV 148 BlgNR 18. GP, 53). […]

4.4. Demgemäß wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien […] im Detail zu prüfen sein, welche der erfolgten Ermittlungshandlungen der Sicherheitsverwaltung und welche der Kriminalpolizei zuzuordnen sind und insbesondere, ob diese Ermittlungen durch das Inkrafttreten der Bestimmungen der §§129 ff. StPO mit 1. Jänner 2008 allenfalls in einem von diesen gesetzlichen Bestimmungen gedeckten, der Gerichtsbarkeit zuzurechnenden Auftrag erfolgten (vgl. idZVfSlg 19.281/2010). “

3. Zur Zulässigkeit:

3.1. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist daher für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Behandlung der erhobenen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG maßgeblich, ob die vorliegende erfolgte Ermittlungshandlung im Zusammenhang mit der verdeckten Ermittlung - „das Zustecken eines Briefumschlages“ - der Kriminalpolizei zuzuordnen ist und ob die inkriminierte Ermittlungshandlung des verdeckten Ermittlers in einem von der StPO gedeckten, der Gerichtsbarkeit zuzurechnenden Auftrag erfolgte.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass das Zustecken des Briefes im Zuge der Sicherheitsverwaltung, nämlich dem Vollzug des SPG, gefallen sei und folglich dem Gesamtgeschehen zumindest eine sicherheitspolizeiliche Komponente zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese Handlung des verdeckten Ermittlers ohne „förmlichen Auftrag“ der Staatsanwaltschaft vorgenommen wurde und somit nicht der Gerichtsbarkeit zugerechnet werden könne.

3.2. Nach § 18 Abs. 3 StPO besteht der kriminalpolizeilicher Exekutivdienst in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der StPO. Die Kriminalpolizei (§ 18 Abs. 2 StPO) hat zu diesem Zweck Ermittlungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit zur führen. Das Strafverfahren beginnt, sobald die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft gegen eine Person ermittelt (vgl. § 1 Abs. 2 StPO). Die Befugnisausübung der verdeckten Ermittlung sowie Durchführung eines Scheingeschäftes (§ 129 bis § 133 StPO) durch Organe der Kriminalpolizei bedarf einer Anordnung der Staatsanwaltschaft.

„Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden unbeschadet ihrer Aufgaben nach der StPO die maßgeblichen Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 3 SPG). Somit besteht neben der kriminalpolizeilichen Aufklärungspflicht eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe. […] Die Aufgabe stellt sich der Sicherheitspolizei allerdings nur solange, als es zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe notwendig ist (vgl. EBRV SPG 148 BlgNR 18. GP 29f; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 § 22 SPG Anm 12; Dearing, Gewaltschutzgesetz 106).“ […] Eine präventiv-sicherheitspolizeiliche Aufgabe stellt sich nicht, wenn ein „bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. Maßgebend sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Bestimmungen der der StPO“ (siehe Vogl, WK-StPO § 18, Rz 30 f).

3.3. Im Beschwerdefall ordnete die Staatsanwaltschaft Wien auf das Wesentliche zusammengefasst die verdeckte Ermittlung und die Durchführung eines Scheingeschäftes, nämlich den Ankauf eines Aufenthaltstitels vom Beschwerdeführer, an.

In der Begründung der Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 16.05.2025 wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, in Wien als Mitarbeiter des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, somit als Beamter mit Vorsatz die Republik Österreich in ihren Rechten zu schädigen, nämlich in ihrem konkreten Recht auf sachgemäße und rechtmäßige Ausstellung von Aufenthaltstiteln, seine Befugnis, im Namen der Stadt Wien Rechtshandlungen vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, indem er Aufenthaltstitel unsachgemäß und unrechtmäßig gegen Entgelt anbietet sowie als Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme von Amtsgeschäften, dadurch dass er für noch festzustellende Personen unsachgemäße und unrechtmäßige Aufenthaltstitel gegen Entgelt ausstellt, einen Vorteil für sich anzunehmen. Nach der Verdachtslage begeht der Beschwerdeführer daher I./ das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und II./ das Vergehen der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 StGB.

Die Durchführung eines Scheingeschäft ist nach der Begründung der staatsanwaltlichen Anordnung zur Aufklärung des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB sowie der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 StGB und zur Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus diesem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation, vom Verfall vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, nämlich von unrechtmäßig ausgestellten Aufenthaltstiteln erforderlich.

3.4. Angesichts dessen bestand gegen den Beschwerdeführer die dargestellte Verdachtslage, wobei sich die Ermittlungstätigkeit der einschreitenden Organe der Kriminalpolizei auf die Aufklärung der erwähnten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers bezog und somit auf die Gewinnung und Dokumentation von entsprechenden Informationen und Beweismittel nach den Bestimmungen der StPO abzielte.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen überreichte der verdeckte Ermittler dem Beschwerdeführer über den Tisch im Lokal der „O.“, in Wien C.-gasse, den - wegen unvollständiger Unterlagen - vereinbarte Geldbetrag von EUR 1.000,- als Vorauszahlung in einem Kuvert. Die Geldübergabe des verdeckten Ermittlers erfolgte in Befolgung der staatsanwaltlichen Anordnungen, die darauf gerichtet war, den verdächtigen Beschwerdeführer durch das angeordnete Scheingeschäft bei der (polizeilich kontrollierten) Straftat zu ergreifen und der Strafverfolgung zuzuführen.

Diese Ermittlungshandlung ist somit der Kriminalpolizei zuzuordnen, erfolgte nach den Bestimmungen der StPO (vgl. § 132 StPO) und in Befolgung der erwähnten staatsanwaltlichen Anordnungen, sodass diese bekämpfte Ermittlungshandlung des verdeckten Ermittlers, der das Scheingeschäft mit dem Beschwerdeführer abwickelte, aufgrund eines der Gerichtsbarkeit zuzurechnenden Auftrags erfolgte. Ungeachtet dessen hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer entgegen seinem Willen ein Briefumschlag zugesteckt worden sei, dessen Inhalt ihm unbekannt gewesen sei.

Die Beschwerde gemäß § Art. 130 Abs. 2 Z 1 und Art. 132 Abs. 4 B-VG iVm § 88 Abs. 2 SPG erweist sich daher als unzulässig und ist zurückzuweisen.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen, wobei von einem Obsiegen der belangten Behörde auszugehen war. Der Vorlageaufwand wurde der obsiegenden Behörde bereits in der Beschwerdesache VGW-102/076/17249/2025 zugesprochen. Die zu dieser Geschäftszahl protokollierten Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers enthält die idente Aktenvorlage, die im vorliegenden Verfahren betreffend die Verhaltensbeschwerde des Beschwerdeführers ebenso ihren Niederschlag gefunden hat, weshalb der Vorlageaufwand nicht noch einmal zuzusprechen ist. Hinsichtlich des Verhandlungsaufwandes ist festzuhalten, dass die Beschwerden aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs gemeinsam verhandelt wurden, in der Beschwerdesache zu VGW-102/076/17249/2025 bereits der belangten Behörde als obsiegende Partei zugesprochen wurde und daher nicht neuerlich zuzusprechen ist.

5. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 24.10.2013, 2013/01/0036). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur Leitfunktion des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsmodell iZm der „Exzessjudikatur“ vgl. zB VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017; 13.5.2024, Ra 2023/01/0346 ua.).

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