progetti
VGW-242/025/3755/2026/VOR•LVwG W VGW-242/025/3755/2026/VOR
VGW-242/025/3755/2026/VORTribunale amministrativo regionale9 mar 2026
Aufenthaltsberechtigung, Übergangsbestimmung, subsidiär Schutzberechtigte, Mindestsicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. JOP über die Vorstellung der Frau A. B. vom 03.03.2026 gegen das Erkenntnis des Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.02.2026, GZ: VGW-242/025/RP14/2368/2026, mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 05.01.2026, Zl. ... als unbegründet abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.w e s e n t l i c h e r V e r f a h r e n s g a n g
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Zielgruppenzentrum … (belangte Behörde), vom 05.01.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin und nunmehrigen Vorstellungswerberin vom 12.12.2025 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der hiefür maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des WMG aus, dass die Vorstellungs-werberin Staatsangehörige des Staates Russische Föderation und durch die vorgelegten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen zu einem Aufenthalt bis 04.12.2026 berechtigt sei. Ihr sei weder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden, noch sei sie Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz. Sie sei nicht Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitendem Prostitutionshandels oder Opfer von Gewalt. Sie sei nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfüge und auf Grund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sei. Sie sei auch nicht Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder mit einer gleichzustellenden Person. Ihr sei weder der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt worden, noch gelte eine vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung weiter. Ihr sei auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG auf Grund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedsstaates der EU erteilt worden. Die Voraussetzungen seien daher nicht erfüllt. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Dagegen erhob die Vorstellungswerberin mit Schreiben vom 28.01.2026, da. eingelangt am 29.01.2026, fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Die Angelegenheit fällt gemäß § 26 Z 2 VGWG in die Zuständigkeit des Landes-rechtspflegers.
Mit hg. Erkenntnis des Landesrechtspflegers vom 17.02.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Erkenntnis wurde der Vorstellungswerberin am 20.01.2026 zugestellt.
Mit als „Beschwerdeergänzung“ tituliertem Schreiben vom 02.03.2026, hg. eingelangt am 03.03.2026, wurde das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG erhoben.
Die Vorstellungswerberin brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die Abweisung ihrer Beschwerde zu Unrecht erfolgt sei. Sie halte sich seit dem Jahr 2012 in Österreich auf und sei seither subsidiär schutzberechtigt. Sie halte sich damit seit sechzehn Jahren rechtmäßig in Österreich auf, Jahre davon mit Schutzstatus. Sie sei im Jahr 2012 mit Brustkrebs diagnostiziert worden, mittlerweile leide sie aufgrund von sich ausbreitenden Metastasen auch an Lungenkrebs. Sie werde durchwegs am AKH Wien behandelt, aufgrund der Therapien zur Behandlung ihrer Krebserkrankung seien auch andere Organe, insbesondere Herz und Nieren in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie lebe derzeit bei ihrem Sohn und dessen Ehefrau. Gemäß § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, sei dauerhaft niedergelassenen Fremden, die sich seit fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig in Österreich aufhalten, Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren. Diese Regelung werde aufgrund des Erkenntnisses des VfGH zur Zahl G197/2024 vom 11.03.2025 ab 01.04.2026 wortgleich auch im WMG verankert werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (für viele: VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthalte Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthalte ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander, deren Ungleichbehandlung sei also nur dann und insoweit zulässig, als dafür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig sei. Für sie sei sachlich nicht begründbar, warum sie nicht ebenfalls unter diese Regelung falle. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer Entscheidung zu einer auf § 4 Abs 1 Sozialhilfe-GG basierenden Bestimmung des OÖ SOHAG bereits festgestellt, dass das Kriterium der Dauerhaftigkeit auch bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Aufenthaltstiteln vorliegen könne (VwGH, 20.4. 2023, Ro 2022/10/0012). Zwar habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Aufenthalt von subsidiär Schutzberechtigten vorerst ein provisorischer Charakter innewohne (vgl. in Bezug auf die Mindestsicherung VfSlg 20.177/2017). Dies bestätige er auch in einer Entscheidung, wo er die Sachlichkeit der dreijährigen Wartefrist von subsidiär Schutzberechtigten bei der Familienzusammenführung nach § 35 AsylG 2005 zu beurteilen gehabt habe (VfSlg 20.286/2018). Des Weiteren sei festzuhalten, dass zwar ihre Aufenthaltsberechtigung zeitlich befristet sei, der dahinterstehenden Status des subsidiär Schutzberechtigten allerdings, gleichsam wie bei Asylberechtigten, unbefristet sei. Diese Unbefristetheit des Status spreche ebenfalls für die Dauerhaftigkeit meines Aufenthalts. Von einer entsprechenden Aufenthaltsverfestigung, die das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfülle, gehe der Verwaltungsgerichtshof zudem in Fällen aus, wo einem niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitel die Feststellung zugrundliege, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei (VwGH 28. April 2022, Ra 2021/10/0042). Wie dargelegt, sei sie in Österreich stark verwurzelt und eine Rückkehrentscheidung wäre daher aufgrund einer drohenden Art. 8 EMRK-Verletzung in ihrem Fall gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG unzulässig, da eine Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zu ihren Gunsten ausgehen würde. Dass sie aufgrund ihres aufrechten subsidiären Schutzstatus gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 nicht die Möglichkeit habe, einen entsprechenden Antrag nach § 55 AsylG 2005 zu stellen, dürfe ihr nicht zum Nachteil geraten. Der Verwaltungsgerichthof judiziere weiters in ständiger Rechtsprechung, dass bei einem zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Zuge einer nach § 9 Abs. 2 BFAVG durchzuführenden Interessenabwägung regelmäßig von einem „Überwiegen des persönlichen Interesses, sofern die betreffende Person strafgerichtlich unbescholten“ auszugehen sei (vgl. etwa VwGH 23.2. 2024, Ra 2021/22/0256, Rz 12 mwN). Dies stärke somit ihre Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 bei ihr jedenfalls vorliegen würden, zumal sie sich seit sechzehn Jahren in Österreich aufhalte und hier ihren Lebensmittelpunkt habe. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung G 197/2024-13 vom 11.03.2025 ausgesprochen, dass auch formell befristete Aufenthaltstitel die Voraussetzung einer dauerhaften Niederlassung iSd § 4 Sozialhilfe-GG erfüllen können. Im Gegensatz dazu, sei ihre Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach Ablauf eines Jahres sogar auf zwei Jahre ausgestellt worden. Mit aufrechtem subsidiärem Schutzstatus habe sie allerdings nicht die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 zu stellen, vgl. dazu § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2025, wonach ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. Sollte ihr der subsidiäre Schutzstatus aberkannt werden, müsste jedoch vor einer Rückkehrentscheidung, eine Art.8 EMRK-Abwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG durchgeführt werden und ihr würde – sogar von Amts wegen – eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werden. Es scheine somit unsachlich, dass Personen, die einen Aberkennungstatbestand gesetzt haben bzw. deren Schutzstatus aufgrund einer Verbesserung der Sicherheitslage im Herkunftsland aberkannt werde, aber dennoch aufgrund von Art. 8 EMRK nicht abschiebbar seien und eine Aufenthaltsberechtigung plus erhalten, in den Kreis der Anspruchsberechtigten des WMG fallen, während sie – mit aufrechtem subsidiärem Schutzstatus – keinen Anspruch auf Leistungen des WMG habe. Zudem sei hervorzuheben, dass sie ihr Heimatland aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK verlassen habe müssen und somit von vorherein ausgeschlossen werden könne, dass sie aufgrund von potenziellen Sozialleistungen nach Österreich gekommen sei. Das in den erläuternden Bemerkungen zum Sozialhilfe-GG normierte Ziel „Anreize zur Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem“ hintanzuhalten (vgl. 104/ME XXVI. GP -Ministerialentwurf- Erläuterungen, S. 1) treffe auf ihre Situation somit jedenfalls nicht zu. Ihre schutzwürdige Situation habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach anerkannt, indem er ausgesprochen habe, dass subsidiär Schutz-berechtigten in Österreich sowohl Pflegegeld (10 ObS 3/14k, 28.01.2014) als auch Unterhaltsvorschuss (10 Ob 63/25z, 21.10.2025) zukomme – was bei einer Reihe anderer Aufenthaltsberechtigungen mit Niederlassungsqualität nicht der Fall sei. Der OGH trage dabei dem Umstand Rechnung, „dass gerade der Personenkreis der subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Lebensumstände besonders schutzwürdig sei [...]“. Der Gesetzgeber scheine die Aufenthaltszeiten als subsidiär Schutzberechtigte an anderer Stelle ebenfalls als qualifiziert zu würdigen, so würden etwa entsprechende Aufenthaltszeiten beim Umstieg auf den Titel Daueraufenthalt-EU voll anerkannt werden würden. Zudem lege § 41a Abs. 7b NAG fest, dass Zeiten von Ukraine-Vertriebenen mit Aufenthaltsberechtigung jedenfalls als Niederlassung gemäß § 2 Abs. 2 NAG zu werten seien. Hier wäre es jedenfalls unsachlich, wenn dies nicht auch für ihren Aufenthaltsstatus als subsidiär Schutzberechtigte gelten würde, zumal sie – im Gegensatz zu Ukraine-Vertriebenen – nicht die Möglichkeit habe, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu beantragen. Ein Wechsel auf den Daueraufenthalt-EU sei zwar rechtlich möglich, sie erfülle aber leider aufgrund ihrer persönlichen Umstände die Voraussetzungen derzeit nicht. Auch der Verfassungsgerichtshof gestehe zu, dass „Personen aus mannigfaltigen Gründen (Lern- und Leseschwächen sowie Analphabetismus) nicht in der Lage seien könnten, ein derart hohes Sprachniveau zu erreichen“ und somit ein Umstieg auf den Daueraufenthalt-EU nicht möglich sei (vgl. VfSlg 20.359/2019, Punkt 2.3.3.3.1.). Es werde nicht verkannt, dass das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I. Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 25/2025, in seinem § 4 Abs. 1 letzter Satz vorsehe, dass subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren seien, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr.80/2004) nicht übersteigen. Die Gesetzesmaterialien zur WMG-Novelle argumentieren daher, dass dieser grundsatzgesetzlichen Vorgabe entsprochen werden solle und Fremden, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt worden sei, ab dem 1. Jänner 2026 Grundleistungen nur mehr nach den Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes gewährt werden würden. Die Gesetzesmaterialien würden allerdings übersehen, dass der VfGH festhalte, dass es verfassungswidrig sei, unsachliche Differenzierungen innerhalb des Kreises der nach § 4 Abs. 1 SH-GG Bezugsberechtigten zu treffen. In diesem Zusammenhang betone er, dass es insbesondere nicht ersichtlich sei, inwiefern im Hinblick auf die Bleibeperspektive und die Verwurzelung des Aufenthaltsberechtigten in Österreich wesentliche Unterschiede zwischen Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" und anderen Personen bestehe, die im Sinne des § 4 Abs. 1 SH-GG dauerhaft niedergelassen seien und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden. Der Verfassungsgerichtshof habe sich zwar bereits im Erkenntnis VfSlg20.286/2018 geäußert, als er die Frage der Sachlichkeit der Ungleichbehandlung von subsidiär Schutzberechtigten einerseits und Asylberechtigten andererseits bei der Familienzusammenführung nach § 35 AsylG 2005 zu beurteilen gehabt habe und dabei zwar zunächst konstatiert habe, dass die Voraussetzungen für die Statuszuerkennung als subsidiär Schutzberechtigter insgesamt „von vornherein eher von provisorischer Natur [sind] als dies bei Asylberechtigten im Allgemeinen der Fall ist“ (vgl. Rz 47ff und in Bezug auf die Mindestsicherung auch VfSIg 20.177/2017, Rz 21 und 22). Allerding hat der VfGH auch festgehalten, dass nach Ablauf eines – für die Familienzusammenführung nach § 35 AsylG 2005 relevanten - Zeitraums von drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber „davon ausgegangen werden [könne], dass der provisorische Charakter des Aufenthalts [...] nicht mehr vorliegt und eine gewisse Verfestigung des Aufenthalts bereits eingetreten ist“ (Rz 48). Da sie sich bereits weit mehr als drei Jahre in Österreich aufhalte, ihre Aufenthaltsberechtigung bisher immer antragsgemäß verlängert worden sei, könne in ihrem Fall nicht mehr davon gesprochen werden, ihr Aufenthalt in Österreich sei „provisorischer Natur“. Da sie ebenso wie Personen mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus seit mehr als fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Österreich aufhalte, sie die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erfülle und ihr Aufenthalt daher mittlerweile auch Niederlassungsqualität aufweise, wäre es unsachlich, sie allein aufgrund der Bezeichnung ihrer Aufenthaltsberechtigung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 5 Abs. 2 Z4 WMG idF ab April 2026 auszuschließen. Das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzprinzip (ableitbar aus dem Gleichheitssatz gem. Art 7 B-VG), verbürge neben dem Schutz vor rückwirkenden Gesetzen und dem Schutz von rechtlichen Anwartschaften auch einen eng begrenzten Schutz von begründeten Erwartungshaltungen und damit in Zusammenhang stehenden Dispositionen und Investitionen (vgl. VfGH, G 150-151/2018-34, G 155/2018-32 vom 18. Juni 2019 mwN). Bei der Mindestsicherung handle es sich um eine bedarfsgeprüfte Sozialhilfeleistung, die zum Ziel habe, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern und die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitestmöglich zu fördern (§ 1 Abs. 1 WMG). Sie beziehe seit mehreren Jahren Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Durch die grundsätzliche Befristung des Mindestsicherungsbezuges, habe die vollziehende Behörde stets den bedarfsprüfenden Charakter der Mindestsicherung unterstrichen. Somit sei klar, dass sie aufgrund der gegebenen Rechtslage nicht auf einen uneingeschränkten Mindestsicherungsbezug vertrauen habe können. Jedoch sei sie 76 Jahre alt und leide an einer Krebserkrankung. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben sei ihr somit verwehrt. Sie sei für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf die Leistungen der Wiener Mindestsicherung angewiesen und habe bislang – für die Dauer der befristeten Bezugszeiträume – auf die existenzsichernde Unterstützung durch die Stadt Wien vertrauen gekonnt. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 27.09.2000, G 59/00 dargelegt, dass durch die Befristung eines festgelegten Betrags auf einen relativ kurzen Zeitraum eine besondere Vertrauenslage geschaffen werde, da sich der Betroffene in seiner Lebensführung für diese Zeitspanne auf das ihm kraft Gesetzes zustehende Einkommen einstelle und kurzfristig kaum Änderungen der vorweg geplanten Lebensführung vornehmen könne. Zwar beziehe sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung nicht auf eine bedarfsgeprüfte Sozialhilfeleistung, es müsse aber auch ihr ein gewisses Mindestmaß an Planungssicherheit zugestanden werden, selbst wenn sie gegenwärtig auf Sozialleistungen angewiesen sei. Ihr berechtigtes und schützenswertes Vertrauen begründe sich durch die ihr seit Jahren befristet wiederkehrend gewährten Leistungen der Wiener Mindestsicherung und der Annahme, dass ihr diese auch im Rahmen eines Folgeantrages im Dezember 2025 gewährt werden. Mit der daraus resultierenden, begründeten Erwartungshaltung habe sie disponiert. Die plötzliche Beendigung ihres Anspruchs (wohl in Hinblick auf die ab 2026 geltende – und in Hinblick auf Art. 31 Verordnung (EU) 2024/1347 jedenfalls unionsrechtswidrige – neue Rechtslage für subsidiär Schutzberechtigte) bedeute für sie eine unsachliche Härte. Auch der VfGH (G 181/2022, 28.09.2022) gehe davon aus, dass Regelungen, wo Härtefälle vorprogrammiert seien, unsachlich und somit verfassungswidrig seien. Ähnlich habe das gänzliche Fehlen einer angemessenen Übergangsfrist für subsidiär Schutzberechtigte im laufenden Mindestsicherungsbezug nicht nur einzelne Härtefälle zur Folge und die Stadt Wien habe sich in unsachlicher Weise über die begründete Erwartungshaltung, in einem befristeten Zeitraum bei der Überwindung einer Notlage durch die Mindestsicherung unterstützt zu werden, hinweggesetzt. Subsidiär Schutzberechtigte würden seit Einführung der Wiener Mindestsicherung im Jahr 2010 zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählten. Dass die Stadt Wien ihre bisherige politische Haltung, subsidiär Schutzberechtigte in die Wiener Mindestsicherung miteinzubeziehen, mit der gegebenen Kurzfristigkeit ändere, habe sie völlig unerwartet getroffen. Zudem würden budgetpolitische Erwägungen jedenfalls keinen Freibrief für den plötzlichen Eingriff in erworbene Rechte darstellen und dürften jedenfalls nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen, wie das bei ihr der Fall sei. Würden Maßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes oder solche der Arbeitsmarktpolitik Kürzungen erfordern, so verlange das Gebot der Sachlichkeit, dass ein im Interesse der Gesamtheit oder aus Gründen der Solidarität gegenüber Arbeitsuchenden zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen dürfe, sondern entsprechend breit gestreut werden müsse. Eine solche Kürzung könne nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren und dürfe nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen. Auch wenn sie noch Leistungen der Grundversorgung beziehe, so seien diese nicht ausreichend, um ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Lebenserhaltungskosten abzudecken, die sie aufgrund der bisherigen Rechtslage eingegangen sei und im Vertrauen auf einen fortlaufenden Mindestsicherungsbezug aufrechterhalten habe. Auch sei sie aufgrund ihrer Verfassung nachweislich nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu sichern. Die plötzliche, unerwartete Abweisung ihres Antrages auf Mindestsicherung treffe sie damit mit besonderer Härte. Auch wenn kein Vertrauensschutz auf das Fortbestehen einer Rechtslage existiere, so hätte die Stadt Wien durch Einführung einer bestimmten Übergangsfrist gewährleisten müssen, dass Hilfe suchende Personen nicht in eine unausweichliche Notlage geraten würden. Der Bescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben.
Die Vorstellungswerberin begehrte sodann, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die MA 40 zurückverweisen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Beziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache.
II.S a c h v e r h a l t
Die volljährige Vorstellungswerberin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellte erstmalig am 12.03.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Zl. ..., bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AyslG 2005 stattgegeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zl. ..., wurde der Vorstellungswerberin eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 4 AyslG 2005 bis zum 15.01.2021 erteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2022, Zl. ..., wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zl. ..., wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte weiters für zwei Jahre verlängert.
Die Vorstellungswerberin verfügt aktuell über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 mit der Kartennummer ..., welche sie zum Aufenthalt in Österreich bis 04.12.2026 berechtigt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Vorstellungswerberin um eine den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Sinne des § 5 Abs. 2 WMG gleichgestellte Person handelt und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgte.
Die Vorstellungswerberin bezog bis 31.12.2025 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs.
Die Vorstellungswerberin bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung.
III.B e w e i s w ü r d i g u n g
Das erkennende Gericht stützt seine Feststellungen auf den gesamten unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Inhalt des Behörden- und Gerichtsaktes. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Vorstellungs-werberin gründen auf den von der Vorstellungswerberin vorgelegten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der Umstand, dass die Vorstellungswerberin Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Bestätigungen über Grundversorgungsleistungsbezug und wurde dies ebenso von ihr vorgebracht. An der Echtheit und Richtigkeit der zu würdigenden Urkunden ergaben sich keine Zweifel.
Die Negativfeststellung war mangels Vorliegen anderslautender Beweisergebnisse zu treffen.
Da fallgegenständlich die Lösung einer Rechtsfrage vorherrschend ist, kann von einer eingehenden Beweiswürdigung der Feststellungen Abstand genommen werden.
IV.R e c h t s l a g e
Im Nachstehenden werden die zentralen Bestimmungen der anzuwendenden Bundes- und Landesgesetze auszugsweise zitiert.
Die zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetztes (W M G), LGBl. Nr. 38/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2025, lauten:
„Personenkreis
§ 5.
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
1. Asylberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);
2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
2a. Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S. 7, in der Fassung ABl. L Nr. 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind;
3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;
4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,
5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.
6. Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn
a. die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder
b. die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.
(3) Jedenfalls vom Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen sind:
1. Personen, die einen Asylantrag nach AsylG 2005 gestellt haben, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens;
2. subsidiär Schutzberechtigte;
3. ausreisepflichtige Personen und Personen, deren Aufenthalt gemäß § 46a FPG geduldet ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2025, Zl. G 197/2024-13, § 5 Abs. 2 WMG, LGBl. Nr. 38/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 39/2021, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2026 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 44.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
[…]
(25) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Z 1, § 8 Abs. 1 bis 4, § 12 Abs. 3 Z 4 und 5, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 3a, § 24a, § 35, § 42 Z 1 und 3, Z 5 bis 8, Z 10 und 11, Z 17 und 18 sowie Z 21 und 22 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025, treten mit 1. Januar 2026 in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 2 bis 6 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025 treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 9 Abs. 1 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025 tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft. § 11b samt Überschrift in der Fassung des LGBl. Nr. 34/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Bescheide, die in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Dezember 2025 beziehen, sind von Amts wegen an die Rechtslage des WMG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025 anzupassen. Eine rückwirkende Anpassung der Bescheide von Amts wegen ist jedoch ausgeschlossen. Erfolgt im Falle eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides nach dem 31. Dezember 2025 eine berechnungsrelevante Änderung, gilt für die Erlassung des neuen Bescheides ab der Änderung die Rechtslage in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 65/2025.“
§ 8 Asylgesetz 2005 (A s y l G 2 0 0 5), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, normiert:
„4. AbschnittStatus des subsidiär Schutzberechtigten
Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8.
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“
§ 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (S H – G G), BGBl. I Nr. 41/2019, normiert:
„Ausschluss von der Bezugsberechtigung
§ 4.
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl. I Nr. 80/2004) nicht übersteigen.
(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§ 8 StVG).
(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.“
V.R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g
Aus den von der Vorstellungswerberin vorgelegten unbedenklichen Urkunden, insbesondere den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, geht zweifelsfrei hervor, dass sie seit Antragstellung auf internationalen Schutz am 12.03.2012 in Österreich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt und ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 8 AsylG 2005 bescheidmäßig zuerkannt wurde. Dies war im Verfahren auch nicht strittig.
Der fallgegenständlich einschlägige und nunmehr mit LGBl. Nr. 65/2025 novellierte § 5 Abs. 3 Z 2 WMG regelt, dass subsidiär Schutzberechtigte jedenfalls vom Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen sind.
Gemäß § 44 Abs. 25 WMG trat § 5 Abs. 3 WMG mit 1. Januar 2026 in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 2 bis 6 WMG in der Fassung des LGBl. Nr. 65/2025 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Bescheide, die in einer Fassung vor der Fassung des LGBl. Nr. 65/2025 erlassen wurden und sich auf Sachverhalte oder Bemessungszeiträume nach dem 31. Dezember 2025 beziehen, sind von Amts wegen an die Rechtslage des WMG in der Fassung des LGBl Nr. 65/2025 anzupassen.
Der dieser Rechtssache zugrundeliegende Sachverhalt – mit verfahrens-einleitendem Antrag vom 12.12.2025 – ist sohin aufgrund der Rechtslage im Sinne des § 5 Abs. 3 WMG in der Fassung LGBl Nr. 65/2025 zu beurteilen.
In den erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesnovelle wird in der Beilage 37/2025 zur Aktenzahl LG-1492616-2025-LAT ausgeführt, dass sich die Wiener Landesregierung in ihrem Regierungsprogramm für die Legislaturperiode 2025 bis 2030 unter anderem zum Ziel gesetzt hat, die Leistungen der Wiener Mindestsicherung (WMS) zu analysieren und auf dieser Grundlage Reformen durchzuführen. Daneben unterstützt das Land Wien die Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung auf Bundesebene. Mit den Anpassungen in gegenständlicher Novelle wird auch den neuen europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund werden sohin inhaltliche Überarbeitungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) vorgenommen. Mit diesen Überarbeitungen wird auch der notwendige Beitrag zu den budgetären Konsolidierungsmaßnahmen des Landes Wien geleistet. Subsidiär Schutzberechtigte (Abs. 3 Z 2) haben künftig keinen Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Die Versorgung subsidiär Schutzberechtigter erfolgt künftig im Einklang mit § 4 Abs. 1 letzter Satz SH-GG im Rahmen der Grundversorgung. Auch werden ausreisepflichtige Fremde von § 4 Abs. 2 Z 3 SH-GG explizit als von Leistungen auszuschließende Personen erwähnt. Bei Personen, deren Aufenthalt gemäß § 46a FPG nur geduldet ist, ist die Ausreisepflicht weiterhin aufrecht, weswegen sie auch von der erwähnten Bestimmung umfasst sind. Geduldete und subsidiär Schutzberechtigte können auch nach fünf Jahren dauerhaftem und tatsächlichen Aufenthalt keinen Anspruch auf Leistungen der WMS erwerben. Daneben können nach ständiger Rechtsprechung des VfGH budgetäre Überlegungen Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich rechtfertigen. Im Fall von abgabenfinanzierten Transferleistungen, wie der WMS, besteht aus Sicht der Judikatur (vgl. VfSlg. 19.411) überdies kein verfassungsrechtlich zu schützendes Vertrauen der Bezieherinnen auf einen unveränderten Fortbestand der Rechtslage. Der Gesetzgeber kann daher, falls eine erhöhte Nachfrage nach Transferleistungen den öffentlichen Haushalt übermäßig belastet, den Zugang zu diesen Leistungen auch aus diesem Grund einschränken. Eine mit der Anpassung verbundene Rückwirkung auf bereits verstrichene Bemessungszeiträume ist allerdings verfassungsrechtlich nicht zulässig, da dies im Sinne der Judikatur des VfGH einen erheblichen und plötzlichen Eingriff in die Rechtsposition der Bezieher innen darstellen würde.
Grundsatzgesetze des Bundes nach Art. 12 Abs. 1 B-VG haben sich an den Landesgesetzgeber zu richten (vgl. VfSlg 5921, 8833, 15.576) und diesen bindende Determinanten zu normieren. Unter den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG fällt die Sicherung des Lebensbedarfes im Sinne einer allgemeinen Fürsorge (vgl. VfSlg 4766, 5997; VfSlg 3045, 7764). Der Kompetenztatbestand erfasst Geldleistungen nur dann, wenn deren Zuwendung „allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird“ (vgl. VfSlg 17.942).
Bei der Beurteilung der Sachlichkeit von Vorschriften ist auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 11.309/1987). Sonstige nachteilige Änderungen der Rechtslage darf der Gesetzgeber vornehmen, auch wenn damit Erwartungen enttäuscht werden. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg 13.658/1993).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gibt es keine Verfassungsvorschrift, die den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. (vgl. VfSlg 16.740/2002, 19.884/2014, 19.897/2014, 20.088/2016).
Rechtliche Anwartschaften, die durch eine laufende Tätigkeit oder laufende Beitragszahlungen, wie etwa Pensionen, Sozialversicherungsleistungen, erworben werden, genießen Vertrauensschutz. Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in wohlerworbene Rechte (VfSlg. 11.309/1987) einzugreifen und eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zum Nachteil der Betroffenen zu ändern. Bei Leistungen aus der Sozialhilfe (Mindestsicherung) handelt es sich jedoch um keine rechtlichen Anwartschaften und sohin auch um kein wohlerworbenes Recht. Gemäß § 1 Abs. 3 WMG ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Hiezu ist weiters im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsgebot und Differenzierungsgebot auszuführen, dass es häufig zwischen Vergleichsgruppen sowohl wesentliche Unterschiede als auch Gemeinsamkeiten gibt. Hier liegt es innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, ob er an die Unterschiede oder Gemeinsamkeiten anknüpfen will. Daraus folgt, dass dort, wo eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, nicht automatisch auch eine grundrechtliche Pflicht zur Ungleichbehandlung besteht. Der Gesetzgeber muss nämlich nicht zwingend differenzieren, sondern kann auch auf die Gemeinsamkeiten abstellen (Khakzadeh in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte [Stand 1.1.2021, rdb.at] Art. 7 B-VG Rz 21).
Die Vorstellungswerberin verkennt in ihrem Vorstellungsvorbringen, dass der belangten Behörde und in weiterer Folge dem Verwaltungsgericht kein Ermessensspielraum bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem WMG vom Landesgesetzgeber eingeräumt wurde. § 5 WMG definiert eindeutig, klar und abgegrenzt, welchem Personenkreis Leistungen nach diesem Gesetz zustehen und welcher davon ex lege ausgeschlossen ist. Würde der Vorstellungswerberin basierend auf der aktuellen Gesetzeslage und aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nunmehr eine Leistung zuerkannt werden, würde diesfalls ein Ermessensmissbrauch erfolgen, weil Ermessen zu einem Zweck ausgeübt werden würde, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist und die Entscheidung daher von sachfremden Erwägungen beeinflusst wäre.
Auf die von der Vorstellungswerberin detailliert vorgelegten Befunde über ihren Gesundheitszustand und das von ihr hiezu erstatte Vorbringen war in Ansehung soeben erfolgten Ausführungen nicht weiter einzugehen.
Die Auslegung einer Gesetzesbestimmung beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist. (vgl. RIS-Justiz RS0008896). Die Verwendung der Wortfolge „jedenfalls ausgeschlossen“ lässt keine anderslautende Interpretation zu, als dass zumindest der in § 5 Abs. 3 Z 1-3 WMG angeführte Personenkreis vom Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen.
Die Vorstellungswerberin übersieht in ihrem Vorbringen ferner, dass gemäß § 234 Abs. 1 ABGB ein Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt schuldet, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Die Vorstellungswerberin brachte selbst vor, dass sie derzeit bei ihrem Sohn und dessen Ehefrau lebe. So wäre auch für den Fall, dass der Vorstellungswerberin Sozialhilfe – aus welchem Rechtsgrund auch immer – zustünde, zu prüfen, ob ihr Sohn und gegebenenfalls andere Kinder gegenüber ihr unterhaltspflichtig wären. In den letzten Jahren haben sich die Höchstgerichte auch mehrfach mit Regressansprüchen der Sozialhilfeträger gegen unterhaltspflichtige Kinder von Sozialhilfeempfängern beschäftigt (vgl. VwGH 14.3.2008, 2004/10/0069; 2005/10/0109). Der Verfassungsgerichtshof hat, zumindest zum Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, ausgesprochen, dass gegen derartige Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. VfGH G 93/2012 ua, V 60/2012 ua, VfSlg 19.791/2013).
Da es sich bei der Vorstellungswerberin unstrittig um eine subsidiär Schutz-berechtigte handelt und diese Personengruppe gemäß § 5 Abs. 3 WMG jedenfalls explizit und ex lege vom Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung ausgeschlossen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der Vorstellungswerberin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Akteninhalt erkennen hat lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegengestanden ist, zumal gegenständliche Rechtssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig ist.
VI.R e v i s i o n
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. zuletzt VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 mwN). Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.