LVwG W VGW-001/093/15609/2024

VGW-001/093/15609/2024Tribunale amministrativo regionale27 feb 2026

Regest

anmeldepflichtige Veranstaltung, Fußballspiel, Veranstalter, Veranstaltungen, Veranstaltungsarten, Veranstaltungsstätte, Verwaltungsübertretung, Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, sportliche Veranstaltung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/093/15609/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.001.093.15609.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Manolas, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.7.2024, Zl. …, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz (Wr. VG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. September 2025

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 (in der Folge: belangte Behörde), vom 5. Juli 2024, GZ: …, wurde der Beschwerdeführer als veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH schuldig erkannt, dass am …. Oktober 20… und am …. November 20… in Wien, D.-straße jeweils eine anmeldepflichtige Veranstaltung „Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen“ iSd § 4 Abs. 2 Z 8 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (in der Folge: Wr. VG) im Rahmen eines Fußballspiels durchgeführt wurde, obwohl die C. GmbH diese Veranstaltung nicht nach § 17 Abs. 1 Wr. VG angemeldet hatte. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 600,– Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 14 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 60,– Euro bestimmt. Zudem wurde die Haftung der haftungsbeteiligten Gesellschaft (C. GmbH) zur ungeteilten Hand ausgesprochen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass pyrotechnische Gegenstände bei den Fußballspielen des C. nicht toleriert würden, weshalb eine Anmeldung dahingehend nicht in Betracht käme. Dies sei auch von der UEFA nicht erlaubt. Der C. habe bei beiden Veranstaltungen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um die verbotene Mitnahme pyrotechnischer Gegenstände zu unterbinden. Das Verbot dieser Gegenstände werde sowohl in der Haus- und Platzordnung des D. als auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tickets ausgesprochen und mit Stadionverboten sanktioniert. Zudem habe es sich bei den dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Veranstaltungen nicht um Veranstaltungen iSd § 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG gehandelt, weil diese nach dem von der Veranstalterin geplanten Veranstaltungskonzept nicht Teil der Veranstaltung gewesen seien. Für die Subsumtion unter § 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG seien nur die Darbietungselemente relevant. Es habe jedoch ausschließlich die Darbietung eines Fußballspieles stattgefunden. Der Einsatz von Pyrotechnik sei explizit verboten gewesen. Daher werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.

4. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. August 2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, mehrere Unterlagen und Nachweise vorzulegen, wie etwa die Aufforderung zur Rechtfertigung inklusive aller Anhänge (ON 8 des Gerichtsaktes).

5. Mit E-Mail vom 22. August 2025 legte die belangte Behörde diese Unterlagen vor (ON 10 des Gerichtsaktes).

6. Am 18. September 2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, an der der Beschwerdeführer samt Rechtsvertretung teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

II. Sachverhaltsfeststellungen

1. Es ist erwiesen, dass am …. Oktober 20… und am …. November 20… in Wien, D.-straße, jeweils ein Fußballspiel stattgefunden hat und dass die Veranstaltungsstätte mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom … 20…, Z. …, als generell geeignet festgestellt wurde.

2. Bei den Fußballspielen am …. Oktober 20… und am …. November 20… in Wien, D.-straße, kam es zum Zünden pyrotechnischer Gegenstände durch Zuseher.

3. Die Veranstaltungen vom …. Oktober 20… und …. November 20… unterlagen hinreichenden Sicherheitsvorkehrungen und der Einsatz von Pyrotechnik wurde von der Veranstalterin verboten.

4. Die Veranstalterin hat für die Veranstaltungsstätte die Veranstaltung von Fußballspielen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 Wr. VG angemeldet. Eine Anmeldung § 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG erfolgte nicht.

5. Der Beschwerdeführer wurde mittels Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 15. Februar 2024 lediglich aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass „am ….10.20… […] in Wien, D.-straße, die anmeldepflichtige Veranstaltung, Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen‘ (§ 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG) bei der sportlichen Veranstaltung, Fußballspiel E.‘ festzustellen war [und] am ….11.20… in der als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte in Wien, D.-straße, die anmeldepflichtige Veranstaltung, Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen‘ (§ 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG) bei der sportlichen Veranstaltung, Fußballspiel F.‘ festzustellen war […], obwohl die C. GmbH rechtswirksame Anmeldungen der anmeldepflichtigen Veranstaltungen ,Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen‘ (§ 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG) nach § 17 Abs. 1 Wr. VG beim Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 36 (Veranstaltungsbehörde in Wien) nicht getätigt hatte.“

6. Der Beschwerdeführer ist veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer der Veranstalterin der am …. Oktober 20… und am …. November 20… in Wien, D.-straße stattgefundenen sportlichen Veranstaltungen.

III. Beweiswürdigung

1. Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt und die Beweisvorlage der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Urkunden sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. September 2025, an der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter teilgenommen hat; die Behörde hat auf eine Teilnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Verhandlung einvernommen.

2. Die Feststellung, dass das D. als Veranstaltungsstätte mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien als generell geeignet festgestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Bescheid … 20…, Z. … (AS 4 ff. des Verwaltungsaktes) und ist unbestritten.

3. Die Feststellungen hinsichtlich des Zündens pyrotechnischer Gegenstände bei den Veranstaltungen vom …. Oktober 20… und am …. November 20… ergeben sich aus den Wahrnehmungen eines Beamten bei der Kontrolltätigkeit während der Veranstaltungen (AS 8 und 13 des Verwaltungsaktes). Dies ist ferner unbestritten. Dass diese pyrotechnischen Gegenstände von Zusehern gezündet wurden, ergibt sich ebenso aus dieser Kontrolltätigkeit und ist unbestritten (AS 8 und 13 des Verwaltungsaktes).

4. Die Feststellungen zu Sicherheitsvorkehrungen und dem Verbot der Benützung pyrotechnischer Gegenstände während der Veranstaltungen vom …. Oktober 20… und vom …. November 20… ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den vom Beschwerdeführer darin sowie in der Beschwerde erstatteten Beweisvorlagen sowie dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom … 20…, Z. ….

5. Die Feststellungen, dass die Veranstaltungen vom …. Oktober 20… und …. November 20… § 4 Abs. 2 Z 6 Wr. VG angemeldet wurden und eine Anmeldung § 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG nicht erfolgt ist, ist unbestritten und ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen Bescheid (AS 4 ff. des Verwaltungsaktes) sowie den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

6. Die Feststellungen zur von der belangten Behörde vorgehaltenen Tatzeit und zum von der belangten Behörde vorgehaltenen Tatort ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes und sind unbestritten.

7. Die Feststellungen hinsichtlich des Ausmaßes der Aufforderung zur Rechtfertigung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes (AS 20 f. des Verwaltungsaktes) und der Beweisvorlage (ON 10 des Gerichtsaktes).

8. Die Feststellungen zur Veranstalterin und zum veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes und sind überdies unbestritten.

IV. Rechtslage

§ 4 des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 (in der Folge: Wr. VG), LGBl 53/2020 lautet:

„Anmeldepflichtige Veranstaltungen

§ 4. (1) Folgende Veranstaltungen bedürfen jedenfalls einer vorherigen Anmeldung:

1. Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können;

2. Veranstaltungen, an denen 200 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in Räumlichkeiten oder in Zelten gleichzeitig teilnehmen können;

3. Veranstaltungen, an denen 120 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher in unter dem Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten gleichzeitig teilnehmen können.

(2) Folgende Veranstaltungen dürfen auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden:

1. Theateraufführungen, wenn die Veranstaltungsstätte einen Fassungsraum für mehr als 50 Besucherinnen bzw. Besucher besitzt;

2. Betrieb eines Kinos;

3. Filmvorführungen und ähnliche Projektionen, ausgenommen Fernsehübertragungen in Räumen;

4. Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, bei welchen die Grenzwerte nach § 23 Abs. 3 überschritten werden sollen, oder in Räumen, wenn auf Grund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist;

5. Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (§ 14) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen sind (zB Modellbahnen, Dosenwerfen);

6. Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der regelmäßigen Durchführung sportlicher Veranstaltungen vor Publikum dienen;

7. Zirkusvorführungen und Luftakrobatikveranstaltungen;

8. Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden;

9. Striptease- und Peepshows;

10. Veranstaltungen, die ein besonderes Gefahrenpotenzial für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen darstellen oder bei denen Aufbauten, Gegenstände oder technische Einrichtungen verwendet werden, für die besondere Sachkenntnisse erforderlich sind.“

V. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 4 Abs. 1 Wr. VG bedürfen etwa Veranstaltungen, an denen insgesamt 300 oder mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig teilnehmen können jedenfalls einer vorherigen Anmeldung. § 4 Abs. 2 Wr. VG legt darüber hinaus Veranstaltungsarten (vgl. IA 14/2020 BlgLT XX., 10) fest, die aufgrund ihrer besonderen Eignung, die Schutzinteressen des Wr. VG zu beeinträchtigen, auch bei Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Personenanzahl nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden dürfen. Dazu zählen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 der Betrieb von Veranstaltungsstätten, die der regelmäßigen Durchführung sportlicher Veranstaltungen vor Publikum dienen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen verwendet werden.

2. Veranstalterin bzw. Veranstalter ist gemäß § 6 Abs. 1 Wr. VG, wer der Behörde gegenüber als solche bzw. solcher auftritt, wer sich öffentlich als Veranstalterin bzw. als Veranstalter ankündigt sowie die Person, für deren Rechnung die Veranstaltung erfolgt.

3. Soll eine anmeldepflichtige Veranstaltung in einer bereits als geeignet festgestellten Veranstaltungsstätte im Rahmen und Umfang dieser Eignungsfeststellung stattfinden, so hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter die Veranstaltung gemäß § 17 Abs. 1 Wr. VG bei der Behörde anzumelden.

4. Gemäß § 43 Abs. 3 Z 5 Wr. VG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne die erforderliche rechtswirksame Anmeldung nach § 17 Wr. VG durchführt.

5. Die C. GmbH war ohne Zweifel Veranstalterin der zu den vorgeworfenen Tatzeiten stattfindenden sportlichen Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 Wr. VG. Zu diesen Zeiten fanden Fußballspiele statt. Die Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses und der ersten Verfolgungshandlung in dem diesem Straferkenntnis zugrundeliegenden Verfahren – der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 15. Februar 2024 – stellt jedoch weder darauf ab, dass diese sportlichen Veranstaltungen nicht ordnungsgemäß angemeldet worden wären, noch dass Auflagen für die Benutzung der Veranstaltungsstätte für diese Veranstaltungen nicht eingehalten worden wären. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass die C. GmbH eine andere, weitere Veranstaltung der Art „Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen“ durchgeführt habe und diese nicht ordnungsgemäß angemeldet habe.

6. Das Wiener Veranstaltungsgesetz legt in § 4 Abs. 2 Z 8 fest, dass gewisse Veranstaltungen, bei denen offenes Feuer, pyrotechnische Gegenstände, Laser oder Waffen eingesetzt werden nur nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden dürfen. Bei den in § 4 Abs. 2 Wr. VG aufgezählten Ziffern handelt es sich, nach dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien (IA 14/2020 BlgLT XX., 10), um Arten von Veranstaltungen. Bei den dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Veranstaltungen handelte es sich jedoch um sportliche Veranstaltungen (Fußball-Länderspiele der österreichischen Nationalmannschaft), für die der Einsatz pyrotechnischer Gegenstände verboten war. Der Beschwerdeführer hat den Einsatz pyrotechnischer Gegenstände und damit auch nicht eine solche Art der Veranstaltung weder geplant noch durchgeführt. Ihm konnte der Einsatz dieser Gegenstände nach dem Ermittlungsverfahren nicht einmal zugerechnet werden. Dieser Einsatz wurde von ihm jedenfalls nicht beauftragt. Vielmehr wurden von der Veranstalterin zahlreiche Maßnahmen getätigt, die bezwecken, einen solcher Einsatz zu unterbinden, etwa weil der Einsatz laut den Vertragsbedingungen mit den Zusehern verboten ist und der Einsatz auch sanktioniert wird. Das Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass die C. GmbH für die vorgeworfene Veranstaltung weder gegenüber der Behörde als Veranstalterin auftrat oder sich öffentlich als Veranstalterin angekündigt hat, noch diese Veranstaltung der C. GmbH zuzurechnen ist. Da die C. GmbH nicht Veranstalterin der Veranstaltung „Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen“ war, traf den Beschwerdeführer auch nicht die Pflicht zur Anmeldung der Veranstaltung. Der Beschwerdeführer hat die angelastete Tat dementsprechend nicht begangen, weil er keine Art der Veranstaltung, die unter § 4 Abs. 2 Z 8 Wiener Veranstaltungsgesetz zu subsumieren war, durchgeführt hat.

7. Der Beschwerdeführer hat daher die im angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Juli 2024, GZ: … enthaltenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ist somit Folge zu geben, das Straferkenntnis ist zu beheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG zu verfügen.

8. Ob der Beschwerdeführer für den dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt jedoch mangels Einhaltung der Auflagen der Genehmigung zur Abhaltung von Veranstaltungen bestraft werden könnte, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien, zumal es hierfür einer alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung bedurft hätte und diese bisher (und damit bis Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist) nicht erfolgt ist (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036; 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).

Revisionsbelehrung:

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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