LVwG W VGW-151/080/3511/2025

VGW-151/080/3511/2025Tribunale amministrativo regionale19 gen 2026

Regest

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Daueraufenthalt, EWR-Bürger, Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, Regelpensionsalter, dreijähriger ununterbrochener Aufenthalt

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/080/3511/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.080.3511.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. STOJIC über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am: ..., Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 24.01.2025, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 15.05.2023 auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß § 53a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG idgF abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben, und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der von der Beschwerdeführerin A. B., geboren am ... am 15.5.2023 beantragten Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern gemäß § 53a Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorliegen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.1.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.5.2023 auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß § 53a Abs. 1 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer durchgehenden Meldung im Bundesgebiet seit 17.5.2018 die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung für Selbstständige, Ausbildung oder Angehörige nicht erfüllt habe sowie keinen durchgehend fünfjährigen Zeitraum aufweisen könne, in dem sie über ausreichende Existenzmittel verfügt habe. Ihr sei mangels Durchführung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anmeldebescheinigung für den Zweck „Sonstige“ erteilt worden.

Soweit sich die Genannte auf die Begründung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.4.2023, GZ: VGW-021/14984/2022 betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) berufe, wonach sie über einen fünfjährigen Zeitraum über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe, von 4.7.2017 bis 2.1.2019 geringfügig beschäftigt gewesen und ab 2020 von ihrer Tochter regelmäßig finanzielle Unterstützung erhalten habe, sei dies für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Es würden weder die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG noch jene nach § 53a Abs. 3 NAG vorliegen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer mehr als einjährigen Beschäftigung unstrittig nicht der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd § 51 Abs. 2 Z 2 NAG als arbeitssuchend zur Verfügung gestellt. Ein vorzeitiger Erwerb des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 53a Abs. 3 Z 1 NAG liege ebenfalls nicht vor, zumal der geforderte Mindestaufenthalt von drei Jahren im Bundesgebiet nicht im Rahmen der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, also als Arbeitnehmerin oder Selbstständige, verbracht worden sei (vgl. LVwG NÖ 11.4.2017, GZ: LVwG-AV-271/001-2016) und sei dieser auch nicht im Einklang mit den Voraussetzungen des Art 7 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 38/2004/EG) gestanden, da die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt habe, was durch den im Juni 2022 gestellten Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung unterstrichen werde. Sohin sei das Daueraufenthaltsrecht nicht erworben worden.

In der am 28.2.2025 fristgerecht eingebrechten Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Feststellung der belangten Behörde über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte, zumal sie auch vor 2017 beschäftigt und selbstständig tätig gewesen sei und von ihrer Tochter ab 2020 finanziell unterstützt worden sei. Seit 1.3.2013 bestehe für die Beschwerdeführerin ein Dauerbetreuungsvertrag eines EU-Mitgliedsstaates (Polen), sodass sie einer gesetzlich in Österreich (kranken)versicherten Person gleichgestellt sei.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss der verwaltungsbehördlichen Akten zu ELAK-Zahl: ... vor.

Der Akt wurde dem mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 8.8.2025 abgenommen und der nunmehrigen Richterin zur Erledigung zugewiesen.

Das Verwaltungsgericht führte am 10.11.2025 und 15.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch zu der die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Rechtsvertreterin ladungsgemäß erschienen ist und zur Sache gehört wurde. Als Zeuge wurde der Sohn der Genannten C. D. einvernommen. Ein Dolmetscher für die polnische Sprache wurde antragsgemäß der Verhandlung beigezogen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Verhandlungsteilnahme.

In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Befragen an bereits nahezu zwanzig Jahre ohne Unterbrechung in Österreich mit ihrem Ehegatten E. B., geb. ..., polnische Staatsangehöriger zu leben. Die Meldeunterbrechungen seien durch Wohnungswechsel entstanden, nachdem die Genannten wiederholt Wohnungen im Erdgeschoß hätten suchen müssen. Der Ehegatte sei auf den Rollstuhl angewiesen und werde allein durch die Beschwerdeführerin gepflegt. In den Zeiten ohne eigene Wohnung hätten sich die Ehegatten vorübergehend beim Sohn der Beschwerdeführerin C. D., geb. am ..., welcher seit ca. zwölf Jahren in Österreich lebe, aufgehalten. Sie hätten Österreich nicht verlassen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe einen älteren Sohn, zu dem seit langem kein Kontakt mehr bestehe und eine Tochter F. G., geb. am ..., welche in Schweden lebe. Die Beschwerdeführerin habe von 4.7.2017 bis 2.1.2019 bei H. J. als Reinigungskraft von Montag bis Freitag, etwa drei Stunden vormittags gearbeitet. Davor habe sie von 18.3.2014 bis 31.8.2014 ebenfalls etwa drei Stunden pro Tag bei J. K. als Regalbetreuerin gearbeitet. Im Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2017 habe sie einen Gewerbeschein für ein Reinigungsgewerbe gehabt, jedoch diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt, da dies mit den Betreuungspflichten für ihren Ehegatten kollidiert habe. Tatsächlich habe sie die Enkeltochter betreut, damit ihr Sohn und ihre Schwiegertochter einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Sie beziehe seit 2013 eine Altersrente und werde von ihrem Sohn C. D. und ihrer Tochter F. G. seit Jahren regelmäßig finanziell unterstützt. Der Sohn unterstütze sie mit einem wöchentlichen Einkauf iHv. etwa 50,00 mit Lebensmitteln und nach Bedarf. Die Tochter überweise per Western Union bzw. übergebe ihr Geld und bezahle eine Begräbniskostenversicherung für sie in Polen. Das mache insgesamt durchschnittlich etwa 200,00 (inklusive 50,00 EUR Versicherungsbeitrag) monatlich aus.

Der Zeuge C. D. gab nach Zeugenbelehrung an, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls schon vor ihm (2012) in Österreich gelebt habe. Sie sei nach Österreich gekommen, da ihre Schwester hier gelebt habe. Sie beziehe eine polnische Pension und werde aufgrund der angespannten finanziellen Situation von Beginn an regelmäßig beim Wocheneinkauf und nach Bedarf finanziell unterstützt, außerdem durch zur Verfügung stellen von warmen Essen, Bekleidung etc. Zudem leiste auch die Schwester Unterstützung in ihm nicht genau bekannter Höhe. Die Beschwerdeführerin habe von 2018 bis 2020 auch unentgeltlich bei ihnen in der L.-gasse, gewohnt, um auf die 2017 geborene Tochter aufzupassen und sei im Haushalt mit ihm (gemeinsam mit dem Stiefvater) versorgt worden.

Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin sei laut Rechtsvertreterin und Erwachsenenvertreterin des Ehegatten mit Bescheid vom 7.4.2021 rückwirkend ab 1.12.2020 Pflegegeld der Stufe 3 (EUR 466,80) und ab 1.8.2022 Pflegegeld der Stufe 4 (EUR 712,70) zuerkannt worden. Aufgrund der alleinigen Pflege durch die Beschwerdeführerin sei dieser das Pflegegeld monatlich beginnend ab etwa 2022 zur Deckung des Lebensunterhaltes überwiesen worden. Der Pflegegeldbezug sei Ende Juni 2024 eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin und der Ehegatte hätten ab 30.6.2022 bis 30.9.2023 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Davon habe die Beschwerdeführerin ca. EUR 800,00 monatlich als „Wirtschaftsgeld“ erhalten. Zudem werden Miete, Strom, Fernwärme, Haushaltsversicherung direkt von der Erwachsenenvertretung an Wiener Wohnen (ab August 2024) überwiesen. Dem Ehegatten sei Mindestsicherung, Mietbeihilfe und Behindertenzuschlag erneut ab 1.9.2025 zugesprochen worden.

Die Rechtsvertreterin machte abschließend geltend, dass ein fünfjähriger Zeitraum, in dem ausreichende Existenzmittel der Beschwerdeführerin vorhanden gewesen seien ab dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit mit 4.7.2017 veranschlagt werden könne. Nach Ende der Erwerbstätigkeit habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn gewohnt und sei dort bis August 2020 mitverpflegt worden. Ab Dezember 2020 seien ihr das Pflegegeld (bis Juni 2024) und die Unterstützungsleistungen der Kinder (ohne Berücksichtigung der Mindestsicherung) zur Verfügung gestanden.

II. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin A. B. ist am ... geboren und polnische Staatsangehörige. Ihr aktueller polnischer Reisepass wurde am 27.6.2023 ausgestellt und ist bis 27.6.2033 gültig. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die Genannte ist mit E. B., geb. am ..., polnischer Staatsangehöriger verheiratet, welcher pflegebedürftig ist.

Die Beschwerdeführerin hat drei erwachsene Kinder, wobei sie mit dem jüngeren Sohn C. D., geb. ..., wohnhaft in Wien und der Tochter F. G., geb. ..., wohnhaft in Schweden regelmäßig Kontakt pflegt.

Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrem Ehegatten seit 2006 in Wien aufgehalten und ist mit Unterbrechungen auch gemeldet. Die Genannte ist jedenfalls auch von 11.2.2016 mit einer kurzen Unterbrechung (8.5.2018 bis 16.5.2018) bis lfd. mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und hat das Bundesgebiet seither nicht verlassen.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.5.2023 bei der belangten Behörde persönlich eine Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-BürgerInnen.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2013 eine Alterspension in Polen, welche ihr seit etwa 2016 auf das Konto in Österreich überwiesen, wird. Der Genannten wurden im Jahr 2019 insgesamt umgerechnet EUR 3.579,64, im Jahr 2020 EUR 3.533,76, im Jahr 2021 EUR 5.061,51, im Jahr 2022 EUR 5.032,15 und im Jahr 2023 insgesamt EUR 6.129,09 an Leistungen der Alterspension aus Polen überwiesen.

Seit 1.3.2013 besteht ein Dauerbetreuungsauftrag eines EU- Mitgliedstaates (Polen). Damit ist die Genannte einer pflichtversicherten Person in der Krankenversicherung gleichgestellt.

Die Beschwerdeführerin war im Bundesgebiet von 18.3.2014 bis 31.8.2014 als Regalbetreuerin und von 4.7.2017 bis 2.1.2019 als Reinigungskraft mit 15 Wochenstunden geringfügig beschäftigt. Die Genannte wurde von ihrem Sohn C. D. spätestens ab 2018 mit etwa EUR 200,00 monatlich für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs finanziell unterstützt. Ebenso leistete die Tochter F. G. spätestens ab 2018 durchschnittlich EUR 150,00 monatlich an Unterstützung in Österreich.

Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde mit 1.12.2020 rückwirkend Pflegegeld der Stufe 3 und ab 1.8.2022 Pflegegeld der Stufe 4 bis einschließlich Juni 2024 (Bescheid vom 7.4.2021) Aufgrund der alleinigen Pflege durch die Beschwerdeführerin stand der Betrag als Beitrag zu den Aufwendungen und Lebenserhaltungskosten im gemeinsamen Haushalt zur Verfügung. Überweisungen auf das Konto der Beschwerdeführerin durch die ausgewiesene Erwachsenenvertreterin sind ab Oktober 2022 ersichtlich.

Der Beschwerdeführerin wurde am 31.8.2017 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Nach Prüfung hat das BFA der belangten Behörde am 18.3.2024 gemäß § 55 Abs. 3 NAG mitgeteilt, dass aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wird.

Die Beschwerdeführerin erhielt in Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem Ehegatten im Zeitraum von Juni 2022 bis September 2023 - unter Anrechnung der Unterstützungsleistungen der Kinder - bedarfsorientierte Mindestsicherung (vgl. Bescheid vom 6.7.2023, ...). Die Dauerleistung wurde nach einer Unterbrechung mit September 2025 erneut zuerkannt (vgl. Bescheid vom 11.9.2025, ...).

Die Beschwerdeführerin hat die konkreten monatlichen Ausgaben in den relevanten Zeiträumen von 2016 bis 2024 trotz wiederholter Aufforderung, insbesondere für vergangene Zeiträume nicht angeben können.

Laut eigenen Angaben hat die Gennannte aktuell Ausgaben für Lebensmittel in Höhe von etwa 600,00 EUR monatlich und etwa 150,00 für persönliche Ausgaben. Die Wohnungskosten und Energiekosten für die Wohnung M.-platz ab 23.8.2024 werden direkt von der Erwachsenenvertreterin aus den Mitteln der Mindestsicherung überwiesen. Die früheren Wohnungskosten waren laut Beschwerdeführerin weit geringer. Für die Wohnung in der N.-gasse, Wien wurden 150,00 EUR monatlich gezahlt.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und den Personendaten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem soweit unstrittigen verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde zu Elak-Zl. ... und dem Beschwerdeakt des Verwaltungsgerichts Wien.

Die Beschäftigungszeiten der Genannten ergeben sich aufgrund der eigenen Angaben, des Versicherungsdatenauszuges, aufgrund der vorgelegten Lohnzettel und der Kontoauszüge von Jänner 2017 bis Jänner 2024.

Die Sachverhaltsfeststellungen zu den polnischen Pensionsleistungen ergeben sich aufgrund der Überweisungen laut vorgelegten Kontoauszügen. Der Pflegegeldbezug des Ehegatten ergibt sich aufgrund der Verständigung über die Leistungshöhe vom Jänner 2024, der Angaben der Rechtsvertreterin und mit Beschluss des BG Innere Stadt vom 25.4.2024, ... bestellten Erwachsenenvertreterin des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund der aktenkundigen Bescheide der Magistratsabteilung 40.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aufgrund der Meldedaten, der Versicherungsdaten, der eigenen Angaben und der Zeugenaussage des C. D.. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls im Zeitraum 3.10.2012 bis 15.10.2015 (O.-gasse, Wien 11.2.2016 bis 7.5.2018 (N.-gasse, Wien). 17.5.2018 bis 25.8.2020, (L.-gasse, Wien), 25.8.2020 bis 23.8.2024 (P.-gasse, Wien und seit 23.8.2024 in M.-platz mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei der Wohnung L.-gasse handelte es sich um den Hauptwohnsitz des Sohnes C. D..

Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung durch die erwachsenen Kinder ergeben sich aufgrund des eigenen Vorbringens, des Beschwerdevorbringens, der Zeugenaussage des C. D., der schriftlichen Erklärung der F. G., zuletzt eingereicht beim Verwaltungsgericht am 1.12.2025 sowie aufgrund der Kontoüberweisungen.

Die Beschwerdeführerin machte in der mündlichen Verhandlung teilweise widersprüchliche Angaben und vermittelte den Eindruck, dass sie Zeiträume und Datumsangaben nur unzuverlässig einordnen konnte, was von ihr auch mehrmals vorgebracht wurde. Das Verwaltungsgericht erachtet es nichtsdestotrotz insgesamt als glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin auch in den Zeiten der Meldelücken (vgl. Meldedatenauszug vom 2.9.2025) jedenfalls seit 2016 mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet ständig aufgehalten hat, zumal dies auch mit dem angegeben Zeitpunkt der Überweisungen der polnischen Pension nach Österreich korrespondiert. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich wurde auch vom Zeugen ab 2009/10 bestätigt.

Hinsichtlich der Unterstützungsleistungen an die Beschwerdeführerin wurde von den Beteiligten ein deutlich längerer Zeitraum angeben, als sich in der Aktenlage vorgelegten Kontoauszügen widerspiegelt. Überweisungen der Tochter auf das Konto der Beschwerdeführerin sind im Jahr 2020 ersichtlich. Aufgrund der Aussagen des Zeugen und der schriftlichen Angaben der Tochter hält es das Verwaltungsgericht dennoch insgesamt für nachvollziehbar und der Lebenserfahrung entsprechend, dass die Beschwerdeführerin von ihren erwachsenen Kindern mit moderaten Sach- und Geldleistungen (ab 2016) unterstützt wurde. Die Beschwerdeführerin erklärte in den Zeiträumen ohne Bezug von Pflegegeld des Ehegatten und ohne Mindestsicherungsbezug von ihrer polnischen Pension und den Unterstützungen der Kinder den Lebensunterhalt mit ihrem Ehegatten bestritten zu haben.

Die finanziellen Angelegenheiten wurden nach der Aktenlage mit Unterstützung durch die ausgewiesene Erwachsenenvertreterin neu geregelt und etwa Pflegegeld bzw. Mindestsicherung beantragt, was in den Kontoauszügen ersichtlich ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG lauten:

Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

[…]

Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.“

Art. 17 („Ausnahmeregelung für Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, und ihre Familienangehörigen“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Abweichend von Artikel 16 haben folgende Personen vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat:

a) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, oder Arbeitnehmer, die ihre abhängige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten haben.

Haben bestimmte Kategorien von Selbstständigen nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente, so gilt die Altersvoraussetzung als erfüllt, wenn der Betroffene das 60. Lebensjahr

vollendet hat.

b) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben.

Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, aufgrund deren ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zulasten eines Trägers des Aufnahmemitgliedstaats geht, entfällt die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer.

c) Arbeitnehmer oder Selbstständige, die nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ununterbrochenen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch im Aufnahmemitgliedstaat beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren.

Für den Erwerb der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem der Betroffene seine Erwerbstätigkeit ausübt, als im Aufnahmemitgliedstaat abgeleistet.

Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß festgestellt werden, oder vom Willen des Betroffenen unabhängige Arbeitsunterbrechungen sowie krankheits- oder unfallbedingte Fehlzeiten oder Unterbrechungen gelten als Zeiten der Erwerbstätigkeit.

(2) Die Voraussetzungen der Dauer des Aufenthalts und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Aufenthaltsdauer in Absatz 1 Buchstabe b) entfallen, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) des Arbeitnehmers oder des Selbstständigen die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats besitzt oder die Staatsangehörigkeit jenes Mitgliedstaats durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmer oder Selbstständigen verloren hat.

[…]“

Artikel 18 (Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmte Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen)

„Unbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Anwendung finden und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

[...]“

§ 53a NAG lautet (auszugsweise):

„Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

[…]“

§ 51 NAG lautet (auszugsweise):

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3 […]

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder […]“

Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag sowohl auf die Voraussetzungen des

§ 53a Abs. 3 Z 1 NAG als auch jene des § 53a Abs. 1 NAG.

Entsprechend Art. 16 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie sollen EWR-Bürger gemäß § 53a Abs. 1 NAG grundsätzlich nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erwerben. Die Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt. Hierbei ist zu beachten, dass das Daueraufenthaltsrecht, wie Abs. 1 erster Satz in Umsetzung von Art. 16 Abs. 1 letzter Satz Freizügigkeitsrichtlinie normiert, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen besteht.

Grundsätzlich erwirbt jeder Unionsbürger gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ein Recht auf Daueraufenthalt, wenn er sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat (OGH 28.09.2023 10 ObS 100/23p Rz 25; OGH 8.10.2024, 10ObS79/24a). Unter dem in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Art. 7 Abs. 1 - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen (VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0218, VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020, mwH aus der Rechtsprechung des EuGH).

Durch § 53a Abs. 3 bis 5 NAG werden die Sondernormen des Art. 17 Freizügigkeitsrichtlinie für aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene EWR-Bürger und deren Angehörige, die selbst EWR-Bürger sind (vgl. zum Ganzen RV 330, XXIV. GP, S. 51) umgesetzt.

Abweichend von Art 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG haben nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmte, dort näher bezeichnete Personen bereits vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat. Die Ausnahmeregelung dient der Durchführung des nicht direkt anwendbaren Art. 45 Abs. 3 lit. d AEUV, der das Verbleiberecht der Arbeitnehmer nach Beendigung einer Beschäftigung primärrechtlich verankert. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG privilegiert wirtschaftlich aktive Unionsbürger, die aus bestimmten Gründen aus dem Erwerbsleben ausscheiden (lit. a und b) oder ihre Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beenden (lit. c), im Hinblick auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitglied (OGH 26.02.2021, 10 ObS 110/20d Rz 59 f mwN; OGH 8.10.2024, 10ObS79/24a).

Abweichend von § 53a Abs. 1 NAG erwerben sohin EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 dementsprechend nach § 53a Abs. 3 Z 1 NAG (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, nämlich seine Erwerbstätigkeit dort zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt zu haben und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten zu haben, (auch) für einen Arbeitnehmer gelten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat (EuGH 22.01.2020, Pensionsversicherungsanstalt, C-32/19; vgl. auch OGH 8.10.2024, 10ObS111/24g).

In dem zitierten dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten und mit Urteil vom 22.1.2020, C-32/19 (AT gegen Pensionsversicherungsanstalt) einschlägigen entschiedenen Sachverhalt war der do. Kläger, geb. 1950 seit 21.8.2013 in Österreich aufhältig, hatte am 28.1.2015 das Regelpensionsalter erreicht und war von 1.10.2013 bis 31.8.2015 sowie von 1.4.2016 bis 1.2.2017 zwölf Stunden wöchentlich unselbstständig erwerbstätig gewesen. Der Genannte hatte keine ausreichenden Existenzmittel iSd Art 7 Abs. 1 lit. a und b der RL 2004/38 zur Verfügung (Rz 22).

Fallbezogen ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig bereits 2013 das Regelpensionsalter erreicht und bezieht laufend eine (geringe) Alterspension. Sie hat nach der Aktenlage ihre Erwerbstätigkeit danach noch geringfügig fortgesetzt und war zuletzt von 4.7.2017 bis 2.1.2019, bevor sie endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, mehr als zwölf Monate als Reinigungskraft erwerbstätig. Diese Beschäftigung ist als tatsächliche und echte Tätigkeit iSd Richtlinie 2004/38/EG anzusehen. Zu diesem Zeitpunkt hat sich die Beschwerdeführerin bereits drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten.

Wenn die belangte Behörde nun unter Hinweis auf ein Erkenntnis des LVwG NÖ vom 11.4.2017, GZ: LVwG-AV-271/001-2016 die Rechtsansicht vertritt der dreijährige Zeitraum gemäß § 53a Abs. 3 NAG müsse als Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG verbracht worden sein, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Rechtsansicht vom Verwaltungsgericht Wien aufgrund des Wortlauts der Richtlinie, der Bestimmungen des NAG sowie der zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht geteilt wird.

Nach Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2004/38/EG sollten bestimmte, für abhängig oder selbständig erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen geltende Vergünstigungen aufrechterhalten werden, die diesen Personen gegebenenfalls gestatten, ein Recht auf Daueraufenthalt zu erwerben, bevor sie einen Aufenthalt von fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat vollendet haben, da sie erworbene Rechte aufgrund der Verordnung Nr. 1251/70 darstellen. So hatte gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1251/70 ein Arbeitnehmer das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgab, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hatte, dort mindestens in den letzten zwölf Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren „ständig“ aufgehalten hatte (vgl. EuGH 22.1.2020, C-32/19, Pensionsversicherungsanstalt Rz 31).

Der Anwendungsbereich des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG bezieht sich zutreffend auf EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, also auf Arbeitnehmer oder Selbständige. Die gesonderte Normierung der zeitlichen Voraussetzung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der letzten zwölf Monate, lässt nicht per se darauf schließen, dass der aus dem Erwerbsleben endgültig ausscheidende Arbeitnehmer darüber hinaus auch ununterbrochen drei Jahre entweder als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig gewesen sein muss.

Dies würde eine Mehrfachregelung und Überschneidung bedeuten und lässt sich auch der Rechtsprechung des EuGH zu C 32/19 nicht entnehmen.

Es könnte hingegen fraglich sein, ob der Aufenthalt von drei Jahren gemäß 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie zumindest entsprechend den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 leg. cit. erfolgt sein muss oder ob der tatsächliche ununterbrochene Aufenthalt ausreicht. Festzuhalten ist dazu, dass der Wortlaut des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG im Unterschied zu § 53a Abs. 1, der ausdrücklich auf einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet abstellt, einen seit mindestens drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, ohne ausdrücklich dessen Rechtmäßigkeit abzustellen. Ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt wird nach dem Wortlaut in Art. 17 der Richtlinie 2004/38/EG – anders als in Art. 16 (oder Art. 18) leg. cit – ebenso nicht gefordert (OGH 28.09.2023, 10ObS100/23p ua, wobei der oberste Gerichtshof hier offenkundig den faktischen Aufenthalt als hinreichend ansieht).

Der EuGH thematisiert in der RS C 32/19 in seinen Erwägungen weder das Erfordernis eines „rechtmäßigen Aufenthalt noch die (im do. Anlassfall auch nicht ausreichenden) Existenzmittel des Einschreiters näher, sondern beschäftigt sich eingehend mit den zeitlichen Faktoren der mindestens 12-monatige Beschäftigung und des dreijährigen Mindestaufenthaltes im Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt des (letztmaligen) Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (Rz 39). § 53a Abs. 3 Z 1 NAG fordert neben der Ausübung erforderlichen Erwerbstätigkeit im betreffenden Mitgliedsstaat während der letzten zwölf Monate nicht auch einen „rechtmäßigen“ Aufenthalt iSd Art. Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG (bzw. des § 51 Abs. 1 NAG), sondern ist nach derzeitiger Ansicht des Verwaltungsgerichts der tatsächliche ununterbrochene Aufenthalt seit mindestens drei Jahren hinreichend (vgl. § 53a Abs. 2 Z 1 NAG, Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG).

Diese Voraussetzungen werden von der Beschwerdeführerin erfüllt.

Zur Frage, wann von einem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einer bereits im Pensionsalter befindlichen Person auszugehen ist, wurden in der genannten Rechtsprechung keine näheren Aussagen getroffen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schadet es nicht, dass die Beschwerdeführerin – nach Erreichen des Regelpensionsalters – eine (geringfügige) Beschäftigung ausgeübt hat und damit erst am 2.1.2019 endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Dass die Beschwerdeführerin bestrebt war ihre (relativ geringe) polnische Alterspension durch eine geringfügige Beschäftigung aufzubessern entspricht der Lebenserfahrung.

Das Vorliegen eines sehr geringen – zur Sicherung der Existenz nicht hinreichenden – Alterspensionsbezugs steht zudem der Annahme, der Bezieher der Alterspension stehe nicht mehr im Erwerbsleben, nicht von vornherein entgegen (vgl. OGH 8.10.2024, 10 ObS 79/24a).

Der Beschwerde war aus den genannten Gründen stattzugeben.

II. Zum darüber hinaus geltend gemachten fünfjährigen „rechtmäßigen“ ununterbrochener Aufenthalt iSd Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ab Juli 2017 wird vollständigkeitshalber ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin war von Juli 2017 bis Anfang Jänner 2019 als Arbeitnehmerin beschäftigt und gemeldet und erfüllte sohin in diesem Zeitraum die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 NAG und Art 7 Abs. 1 der RL. Die Genannte bezog im Jahr 2019 eine polnische Alterspension iHv. umgerechnet durchschnittlich 300,00 monatlich. Sie wurde nach den getroffenen Feststellungen mit ca. 350,00 an Sach- und Geldleitungen von ihren Kindern monatlich unterstützt. Im Zeitraum Mai 2018 bis Ende August 2020 war die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten bei ihrem Sohn C. D. in Wien wohnhaft und gemeldet und hatte keine Kosten für Kost und Unterkunft zu tragen. Sie bezog 2020 ebenfalls eine monatliche Alterspension iHv. knapp 300,00 monatlich. Im Jahr 2021 und 2022 betrug die Pension etwa 420,00 EUR monatlich. Dem Ehegatten wurde mit Dezember 2020 Pflegegeld der Stufe 3 (EUR 466,80) und ab August 2022 der Stufe 4 (EUR 712,70) zugesprochen (Bescheid vom 7.4.2021), welches den Ehegatten im Haushalt frühestens ab Mitte 2021 zur Verfügung stand. Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde erstmals mit 30.6.2022 beantragt und nach dem Juli 2023 rückwirkend ausbezahlt

Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß wurde in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betont, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen ist (EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 80). Der Gerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, dass sie aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 68). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung, was wiederholt in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0034; 15.03.2018, Ra 2017/21/0222).

Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten (Bedarfsgemeinschaft) standen 2019 bis 2021 laut Aktenlage maximal etwa 650,00 EUR monatlich (Pension und Unterstützungen) zur Verfügung, was jedenfalls den mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien 2019 (WMG-VO 2019) für volljährige in Bedarfsgemeinschaft lebende Personen vorgesehenen Mindeststandard iHv EUR 664,10 (insgesamt EUR 1.328,2) deutlich (um die Hälfte) unterschreitet. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten ab 2021 mit dem Bezug des Pflegegeldes für den Ehegatten, der Alterspension und den Unterstützungsleistungen bei geringen Ausgaben (auch bei Unterschreitung des nominellen Mindeststandards) noch ausreichende Existenzmittel zur Verfügung standen, dennoch kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht abschließend festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von durchgehend fünf Jahren ausreichende Existenzmittel gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nachweisen kann, zumal selbst bei sehr sparsamer Lebensweise und angenommen sehr geringen Wohnungskosten der Mindeststand für zwei erwachsene Personen in Bedarfsgemeinschaft in Monaten 2020/2021 mindestens um die Hälfte unterschritten wurde.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt soweit ersichtlich an einer Rechtsprechung zur hier strittigen Voraussetzung des mindestens dreijährigen ununterbrochenen Aufenthaltes im Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 53a Abs. 3 Z 1 NAG (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG). Dabei erscheint fraglich, ob ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das für die Geltendmachung einer Altersrente vorgesehene Alter erreicht hat und seine Erwerbstätigkeit dort mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt hat, darüber hinaus noch einen dreijährigen (lediglich) faktischen Aufenthalt im Mitgliedstaat nachweisen muss oder dieser Aufenthalt den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (Art 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie) oder sogar jenen nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (Art 7 Abs. 1 lit a der RL) entsprechen muss, um zum Erwerb des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts zu führen.

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