LVwG W VGW-103/100/17101/2025

VGW-103/100/17101/2025Tribunale amministrativo regionale8 gen 2026

Regest

Versammlungsanzeige, Zurückweisung, Zusammenkunft, Präzision, Angaben, Schutzbereich, psychischer Druck

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/100/17101/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.103.100.17101.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. HUBER über die Beschwerde des Vereins A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 30.9.2025, Zl. ..., mit welchem eine Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 iVm Art 11 Abs. 2 EMRK zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 4.9.2025 zeigte der Verein A. – ZVRZahl: ... (im Folgenden: beschwerdeführender Verein) erstmals der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Abhaltung einer Versammlung zum Thema „40 Tage für das Leben“ an. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde übermittelte der beschwerdeführende Verein am 10.9.2025 ergänzende Informationen zum geplanten Vorhaben. Die Versammlung sollte durchgehend (24 Stunden täglich) vom 24.9.2025, 00:00 Uhr, bis 2.11.2025, 24:00 Uhr, in Form einer Gebetswache in Wien stattfinden, und zwar auf der Grünfläche am Mittelstreifen des Gürtels direkt gegenüber dem B. Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung an der Adresse C. Gürtel. Als Zweck der Versammlung wurde: „Stilles, friedliches Gebet für Schutz, Würde und Bewahrung des menschlichen Lebens.“ angeführt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.9.2025, GZ: ..., wurde die Versammlungsanzeige vom 4.9.2025 gemäß § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetzes 1953 (im Folgenden: VersG) mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem angezeigten Vorhaben nicht um eine Versammlung iSd VersG handeln würde. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.1.2026, GZ: VGW103/100/17094/2025-2, ersatzlos behoben.

2. Am 28.9.2025, um 8:22 Uhr, übermittelte der beschwerdeführende Verein neuerlich der belangten Behörde per E-Mail eine Versammlungsanzeige, welche als Versammlungsanmeldung „40 Tage für das Leben Herbstkampagne“ bezeichnet und vom Vereinsvorsitzenden D. E. unterfertigt wurde. In der Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 wurde der belangten Behörde unter anderem Folgendes bekanntgegeben:

„[…]

‚40 Tage für das Leben Herbstkampagne ‘ am C. Gürtel Wien, Grünfläche beim Mittelstreifen des Gürtels

Bei dieser Versammlung handelt es sich um Standkundgebung und Manifestation mit Pavillon, Bannern[,] Plakaten und Flyern, die nun bereits zum 9. Mal in Wien an selben Ort stattfinden soll.

Grund dieser Versammlung ist die Internationale Gebetsaktion von ‚40 days for life international‘. Eine internationale Gebetsaktion in der Menschen durch Fasten und Gebet der Öffentlichkeit ihren Wunsch Abtreibung in Österreich und weltweit zu beenden kundtun und dabei auch an die Veran[t]wortlichen in Politik, Gesundheitssystem und Gesellschaft appellieren. Wir treffen uns, um uns in diesem Anliegen gemeinsam zu assoziieren und Passanten zu zeigen, dass sie nicht alleine in den schwierigen Momenten ihres Lebens sind. Des Weiteren möchten wir auch durch friedliche Manifestation mit oben genannten Mitteln und vor allem persönlicher Anwesenheit unseren politischen Wunsch einer Lebensfreundliche Gesellschaft und Politik bewerben. Durch die Lage am Gürtel werden sowohl Fußgänger als auch Kfz-Fahrer (durch das Banner etc.) angesprochen.

Die Versammlung findet von 30.09.2025, 09:oo bis 02.11.2025, 24:00h durchgehend, 24 Stunden täglich statt.

Die zu erwartende Teilnehmer Zahl wird zwischen circa fünf und 50 Personen liegen.

Der Zweck der hiermit angezeigten Versammlung ist die öffentliche Bewerbung des Lebensrechts ungeborener Personen und die politische Auseinandersetzung mit der Gesellschaft. Unsere Versammlung dient der kollektiven Meinungsäußerung nach mehr Lebensschutz (Absicherung für schwangere Frauen, Schutz ungeborener Kinder).

[…]

3. Am 29.9.2025, um 9:00 Uhr, antwortete die belangte Behörde dem beschwerdeführenden Verein per E-Mail und teilte in Bezug auf die Versammlungsanzeige mit, dass an einigen Tagen während des bekanntgegebenen Zeitraums bereits „andere Kundgebungen“ an der bezeichneten Örtlichkeit stattfinden würden. Diese Kundgebungen wurden bereits im August 2025 angemeldet und verfolgten den Zweck, den fehlenden Schutz ungewollt schwangerer Personen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden und hierfür eine entsprechende medizinische Einrichtung aufsuchen wollen, aufzuzeigen.

Die belangte Behörde teilte mit, dass sie beabsichtige, die vom beschwerdeführenden Verein angezeigte Versammlung zu untersagen, weil eine Versammlung nicht im Schutzbereich einer anderen Versammlung abgehalten werden dürfe. Es sei dem beschwerdeführenden Verein jedoch möglich, die Versammlungsanzeige zeitlich und/oder örtlich abzuändern oder diese zurückzuziehen.

Laut der belangten Behörde würden die „anderen Kundgebungen“ zu folgenden Zeiträumen an der bezeichneten Örtlichkeit stattfinden:

„Dienstag, 30.9.2025, 09:00-17:00

Dienstag, 7.10.2025, 09:00-17:00

Dienstag, 14.10.2025, 09:00-17:00

Dienstag, 21.10.2025, 09:00-17:00

Dienstag, 28.10.2025, 09:00-17:00

Samstag, 1.11.2025, 12:00-17:00“

Die belangte Behörde räumte der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit ein, „sich dazu bis heute, 14:00 Uhr“ zu äußern.

4. Der beschwerdeführende Verein antwortete der belangten Behörde wiederum per E-Mail am 29.9.2025, um 22:02 Uhr, wie folgt:

„[…]

Mangels konkreter Angabe, wo genau dieser Schutzbereich verläuft, ist Ihre Rückfrage formal nicht korrekt.

Wir bezweifeln, dass die Voraussetzungen des § 7a Abs 1 Versammlungsgesetz vorliegen, die dort angemeldete Demo kann auch bei Abhaltung unserer Kundgebung ungestört verlaufen.

Nur der guten Ordnung halber verlegen wir im Sinne des § 7a Abs 2 Versammlungsgesetzes um 150 m für alle Dienstage bzw. Daten, die Sie als bereits angemeldet genannt haben, da ein[e] diesen Wert überschreitende Schutzzone ohnehin unzulässig wäre. Für die übrigen Tage, an denen keine andere Versammlung stattfindet, verbleiben wir am angemeldeten Ort.

[…]“

5. Die belangte Behörde übermittelte dem beschwerdeführenden Verein am 30.9.2025, um 8:42 Uhr, per E-Mail den angefochtenen Bescheid, GZ: ..., mit welchem die neuerliche Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 gemäß § 2 Abs. 1 VersG iVm Art. 11 Abs. 2 EMRK zurückgewiesen wurde. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass in der Stellungnahme des beschwerdeführenden Vereins vom 29.9.2025 keine genaue Örtlichkeit für jene Tage genannt werde, an denen bereits die „anderen Kundgebungen“ stattfinden würden. Der beschwerdeführende Verein habe lediglich angegeben, dass an diesen Tagen und Daten die angezeigte Versammlung um 150 Meter verlegt werde, ohne jedoch eine genaue Adresse zu nennen. Es erscheine daher nicht möglich, das Vorliegen eines Untersagungsgrundes nach § 6 VersG zu beurteilen. Die Versammlungsanzeige entspreche hinsichtlich der Angaben zum Versammlungsort nicht den Erfordernissen des § 2 Abs. 1 VersG.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG sei laut der belangten Behörde wegen Gefahr im Verzug – im konkreten Fall der Durchführung der Versammlung trotz Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes – dringend geboten. Ansonsten würde die Gefahr der Vereitelung des durch die Zurückweisung beabsichtigten Zwecks bestehen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein am 28.10.2025 Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung der zurückweisenden Entscheidung.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein den Ort der Versammlung bekanntgegeben und genau umschrieben habe. Hingegen habe die belangte Behörde in ihrer Aufforderung keine konkreten Angaben zum Schutzbereich getroffen und auch nicht dargelegt, weshalb in der vorliegenden Konstellation nicht zwei Versammlungen am selben Ort stattfinden könnten. Da das Gesetz einen maximalen Schutzbereich von 150 Meter vorsehe, habe der beschwerdeführende Verein die Versammlung um 150 Meter verlegt. Damit sei der angezeigte Ort immer noch ausreichend bestimmt gewesen, weil die Versammlung – redlich verstanden – nur am Grünstreifen des Gürtels gegenüber der „Adresse C. Gürtel (Abtreibungsklinik)“ stattfinden sollte. Ferner sei § 7a VersG restriktiv auszulegen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die Notwendigkeit eines Schutzbereiches in der vorliegenden Konstellation zu begründen. Darüber hinaus sei bereits die ursprüngliche Versammlungsanzeige vom 4.9.2025 von der belangten Behörde zu Unrecht zurückgewiesen worden, weshalb die in der Folge angezeigten Gegendemonstrationen hätten untersagt werden müssen.

7. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Zudem verzichtete die belangte Behörde ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdevorlage langte am 6.11.2025 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

II. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungs- und Gerichtsakt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Im vorgelegten Verwaltungsakt zur GZ: ... liegen die Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 (AS 1 ff.), die Aufforderung der belangten Behörde vom 29.9.2025 (AS 4), die Abänderung der Versammlungsanzeige vom 29.9.2025 (AS 5), der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom 30.9.2025 (AS 8 ff.) sowie die Beschwerde vom 28.10.2025 (AS 14 ff.) ein. Ferner übermittelte die belangte Behörde nach Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien ergänzende Unterlagen zu jenen „anderen Kundgebungen“, die bereits im August 2025 angemeldet wurden, welche im Gerichtsakt einliegen (ON 3).

In der Gerichtsabteilung 100 des erkennenden Richters liegt zudem der Parallelakt zur GZ: VGW103/100/17094/2025 auf, in welchem Einsicht genommen wurde. Die unter Punkt I.1. getroffenen Ausführungen gründen sich auf den entsprechenden Akteninhalt und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7.1.2026, GZ: VGW103/100/17094/2025-2.

Die unter Punkt I.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Behördenakt einliegenden Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 (AS 1 ff.).

Die unter Punkt I.4. getroffenen Feststellungen über die Abänderung der Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 stützt sich auf das im Behördenakt einliegende Schreiben des beschwerdeführenden Vereins vom 29.9.2025 (AS 5).

III. Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 (im Folgenden: VersG), BGBl. Nr. 98/1953 (WV) idF BGBl. I Nr. 63/2017, lauten:

„§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.“

[…]

§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.

(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.

(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.“

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat im gegenständlichen Fall ausschließlich zu klären, ob die Zurückweisung der Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 in der am 29.9.2025 adaptierten Fassung durch die belangte Behörde mit der Begründung, dass der Ort der Versammlung nicht ausreichend präzisiert worden sei, rechtmäßig erfolgt ist (vgl. zB VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 23.1.2023, Ra 2022/03/0263; 20.5.2025, Ra 2023/17/0100; ferner VfSlg. 18.563/2008). An der Klärung dieser Frage besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse des beschwerdeführenden Vereins, auch wenn der Zeitraum, in welchem die angezeigte Versammlung stattfinden sollte, bereits abgelaufen ist (siehe zB VfSlg. 20.461/2021; ferner VfSlg. 18.346/2008).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung iSd VersG zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (zB VfSlg. 15.109/1998; zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK siehe zB EGMR 15.11.2018, Navalnyy v. Russia [GC], nos. 29580/12 ua., §§ 98 ff.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl zB VfSlg. 11.935/1988, 20.610/2023). Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens: VfSlg. 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer: VfSlg. 11.651/1988, 11.866/1988, 11.935/1988, 20.275/2018) können auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen (VfSlg. 14.366/1995, 19.528/2011).

Laut der Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 beabsichtigte der beschwerdeführende Verein im Zeitraum vom 30.9.2025, 09:00 Uhr, bis 2.11.2025, 24:00 Uhr, durchgehend zwischen fünf und 50 Personen gegenüber dem B. Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung zusammenzubringen, die gemeinsam ihre kritische Meinung zu Schwangerschaftsabbrüchen nach außen hin bekunden sollten. Die angezeigte Kundgebung unter dem Titel „40 Tage für das Leben Herbstkampagne“ ist daher unzweifelhaft als Versammlung iSd oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. etwa VfSlg. 19.528/2011; ferner zu „Mahnwachen“ VfSlg. 15.170/1998).

3. Der Verfassungsgerichtshof hat festgehalten, dass eine Versammlungsanzeige gemäß § 2 Abs. 1 VersG ausreichend präzisiert werden muss, um der Versammlungsbehörde einerseits die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 VersG vorliegt, und um andererseits zu gewährleisten, dass die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen (etwa Verkehrsumleitungen, Schutz vor Gegendemonstrationen) treffen kann. Sind die in einer Eingabe enthaltenen Angaben derart unbestimmt, dass ihnen solche Informationen schlechterdings nicht entnommen werden können, so ist die Eingabe nicht als mangelhafte, sondern überhaupt nicht als Versammlungsanzeige zu qualifizieren. Enthält die Eingabe aber (bloß) mangelhafte, die einzelnen Umstände der beabsichtigten Versammlung nicht ausreichend konkretisierende Angaben, so ist die Versammlungsanzeige zurückzuweisen oder allenfalls die Versammlung zu untersagen (zB VfSlg. 11.866/1988, 11.904/1988, 18.563/2008).

Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 30.9.2025 vertretenen Auffassung hat der beschwerdeführende Verein den Ort der Versammlung ausreichend präzisiert.

3.1. In der Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 hat der beschwerdeführende Verein ausdrücklich die Grünfläche am Mittelstreifen des Gürtels bei der Adresse Wien, C. Gürtel, als Ort der Versammlung bezeichnet. Die Versammlung sollte offenkundig auf der Grünfläche gegenüber dem B. Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung stattfinden. Aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 29.9.2025 gab der beschwerdeführende Verein noch am selben Tag bekannt, dass zu den von der Behörde bekanntgegebenen Daten, an denen am selben Ort bereits „andere Kundgebungen“ stattfinden würden, die Versammlung um 150 Meter verlegt wird.

Bei verständiger Würdigung dieser Mitteilung besteht kein Zweifel, dass die angezeigte Kundgebung unter dem Titel „40 Tage für das Leben Herbstkampagne“ im Zeitraum vom 30.9.2025, 09:00 Uhr, bis 2.11.2025, 24:00 Uhr, auf der Grünfläche möglichst gegenüber dem B. Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung stattfinden sollte. An den von der belangten Behörde im Schreiben vom 29.9.2025 genannten Zeiträumen (30.9.2025, 09:00-17:00; 7.10.2025, 09:00-17:00; 14.10.2025, 09:00-17:00; 21.10.2025, 09:00-17:00; 28.10.2025, 09:00-17:00; 1.11.2025, 12:00-17:00) sollte die Versammlung 150 Meter von der Höhe C. Gürtel verlegt werden und somit entfernt von den „anderen Kundgebungen“ stattfinden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass in den genannten Zeiträumen die vom beschwerdeführenden Verein angezeigte Kundgebung nicht weiterhin auf der Grünfläche am Mittelstreifen des Gürtels – und zwar möglichst in der Nähe des B. Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung – stattfinden sollte. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb es der belangten Behörde auf Basis der verfügbaren Informationen nicht möglich gewesen sein sollte, potenzielle Untersagungsgründe nach § 6 VersG zu beurteilen und die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen vor Ort zu treffen.

3.2. Soweit die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 29.9.2025 die Auffassung zu vertreten scheint, dass die vom beschwerdeführenden Verein angezeigte Kundgebung aufgrund der gewählten Örtlichkeit nach § 7a VersG zu untersagen gewesen wäre (vgl. idZ auch Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht5 [2022] § 5 VersG, 8 f.), ist sie ergänzend auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung zu verweisen.

§ 7a VersG statuiert keinen absolut geltenden Mindestumfang des Schutzbereiches einer Versammlung. Vielmehr wird eine Regelung für jene Fälle getroffen, in denen die Versammlungsbehörde von der ausdrücklichen Festlegung eines anderen Schutzbereichs abgesehen oder einen Schutzbereich noch nicht festgelegt hat bzw. nicht festlegen konnte. Die Regelung entbindet die Versammlungsbehörde jedoch nicht von ihrer gemäß § 7a Abs. 2 VersG bestehenden Verpflichtung zu überprüfen, welcher „Schutzbereich“ für die Versammlung „unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes“ – also unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der jeweils angezeigten Versammlung – angemessen und auch erforderlich ist. Das absolut geltende Versammlungsverbot im Schutzbereich einer rechtmäßigen – also dem VersG entsprechend angezeigten – Versammlung, ist stets im Einzelfall zu ermitteln; insoweit eine Festlegung des Schutzbereichs ausdrücklich erfolgt, kann dieser null bis 150 Meter um die Versammlung betragen. Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich hervorgehoben, dass mit dieser Regelung gerade im Falle gleichzeitig stattfindender Versammlungen mit unterschiedlichen Positionen und gegensätzlichen Meinungen deren Abhaltung, somit die Ausübung des Versammlungsrechts aller, gewährleistet wird (siehe VfSlg. 20.331/2019, 20.384/2020).

Ferner ist anzumerken, dass der vom beschwerdeführenden Verein gewählte Versammlungsort vor dem B. Ambulatorium für Schwangerschaftsabbruch und Familienplanung von wesentlicher Bedeutung für den Zweck der geplanten Kundgebung unter dem Titel „40 Tage für das Leben Herbstkampagne“ war (vgl. zur Bedeutung von Orten im Hinblick auf den jeweiligen Versammlungszweck EGMR 7.2.2017, Lashmankin and Others v. Russia, nos. 57818/09 ua., § 405; 6.10.2022, Mustafa Hajili and Others v. Azerbaijan, nos. 69483/13 ua., § 65).

4. Das Verwaltungsgericht Wien verkennt im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, von Stigmatisierung, voreingenommener Beratung auf Basis irreführender Informationen sowie psychischem Druck betroffen sein können. Gerade Aktionen von Abtreibungsgegnern vor medizinischen Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, sind geeignet, psychischen Druck – etwa in Form der beabsichtigten Herbeiführung von Schuld- und Schamgefühlen – auf betroffene Frauen und deren Angehörige auszuüben (siehe zB Parliamentary Assembly of the Council of Europe, 31.5.2022, Access to abortion in Europe: stopping anti-choice harassment, Resolution 2439 [2022]; vgl. zum Schutzbereich von Art. 8 EMRK idZ EGMR 16.12.2010, A, B and C v. Ireland [GC], no. 25579/05, §§ 212 ff.).

4.1. In Reaktion auf vermehrt auftretende Vorfälle vor medizinischen Einrichtungen, bei denen Abtreibungsgegner psychischen Druck auf Frauen ausübten, hat der Wiener Landesgesetzgeber die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 1 des Wiener LandesSicherheitsgesetzes (WLSG) erlassen (vgl. hierzu die Erläuterungen zu LGBl. 35/2005 sowie Alessandri, Praxiskommentar zum Wiener LandesSicherheitsgesetz [2021] 49 ff).

§ 3 Abs. 1 WLSG räumt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Befugnis ein, Personen anzuweisen, ein für andere Personen unzumutbar belästigendes Verhalten an öffentlichen Orten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den Ort unverzüglich zu verlassen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 WLSG liegt ein unzumutbar belästigendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn auf Personen, die sich einer sozialen oder medizinischen Einrichtung nähern, psychischer Druck wie zum Beispiel durch nachdrückliches Ansprechen oder (versuchte) Übergabe von Gegenständen ausgeübt wird. Eine unzumutbare Belästigung in diesem Sinne ist gemäß § 3 Abs. 2 WLSG auch dann gegeben, wenn das Verhalten geeignet ist, bei anderen Personen durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Anstoß zu erregen und wenn es nicht bloß kurze Zeit aufrechterhalten wird.

Personen, die eine Anweisung nach § 3 Abs. 1 WLSG trotz Abmahnung nicht befolgen, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch unmittelbare Zwangsanwendung weggewiesen werden. Wer sich bei einer Wegweisung der unmittelbaren Zwangsanwendung widersetzt oder innerhalb von zwölf Stunden in den Bereich von 150 Metern im Umkreis des Ortes, von dem er weggewiesen wurde, ohne rechtfertigenden Grund zurückkehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 700,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

4.2. Die Ausübung von psychischem Druck iSv § 3 Abs. 1 Z 1 WLSG stellt unzweifelhaft einen „gesetzwidrigen Vorgang“ nach § 13 Abs. 2 VersG dar. Sofern von Teilnehmern einer Versammlung vor einer medizinischen Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, ein derartiges gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 WLSG verpöntes Verhalten gesetzt werden sollte, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nach § 13 VersG vorzugehen und die Versammlung – insbesondere zum Schutz „der Rechte und Freiheiten anderer“ iSv Art. 11 Abs. 2 EMRK – aufzulösen (vgl. zB VfSlg. 10.443/1985, 19.818/2013; zur Relevanz verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften zB VfSlg. 16.054/2000; siehe ferner idZ EGMR 7.10.2008, Éva Molnár v. Hungary, no. 10346/05, §§ 26 ff.; 15.10.2015, Kudrevičius and Others v. Lithuania [GC], no. 37553/05, §§ 140 ff.; 17.10.2024, Central Unitaria de Traballadores/as v. Spain, no. 49363/20, §§ 74 ff.).

5. Indem die belangte Behörde zu Unrecht die Versammlungsanzeige vom 28.9.2025 mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass der Ort der Versammlung nicht ausreichend präzisiert worden sei, wurde den angewendeten Rechtsvorschriften ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt und der beschwerdeführende Verein im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 11 EMRK verletzt (vgl. zB VfSlg. 16.842/2003, 18.563/2008). Der angefochtene Bescheid vom 30.9.2025 war daher ersatzlos zu beheben (vgl. VfSlg. 18.346/2008).

6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits auf Grund der unstrittigen Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. zB VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139; 15.10.2025, Ra 2022/08/0174).

7. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig. Rechtssachen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit zum Inhalt haben, sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, selbst wenn Rechtsfragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden (siehe VwGH zB; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 29.9.2021, Ra 2021/01/0216). Die Auflösung einer Versammlung selbst (§ 13 VersG), die Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung (§ 6 VersG) und die Klärung der Frage, ob eine Versammlung iSd Art. 11 EMRK vorliegt, sind Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Verfassungsgerichtshof (siehe zB VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105; ferner VfSlg. 19.961/2015, 20.465/2021).

In der vorliegend zu beurteilenden Rechtssache war die Frage zu klären, ob der Ort der Versammlung derart ausreichend präzisiert worden ist, um der Versammlungsbehörde einerseits die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 VersG vorliegt, und um andererseits zu gewährleisten, dass die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen (etwa Verkehrsumleitungen, Schutz vor Gegendemonstrationen) getroffen werden können (vgl. zB VfSlg. 18.563/2008). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien betrifft die Beurteilung dieser Frage ebenfalls den Kernbereich der Versammlungsfreiheit.

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