LVwG W VGW-152/005/17714/2025; VGW-152/005/17829/2025; VGW-152/005/17833/2025

VGW-152/005/17714/2025; VGW-152/005/17829/2025; VGW-152/005/17833/2025Tribunale amministrativo regionale7 gen 2026

Regest

Staatsbürgerschaft, Verlust, ex lege, Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit, positive Willenserklärung, Unionsbürgerschaft, Verhältnismäßigkeitsprüfung, öffentliche Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-152/005/17714/2025; VGW-152/005/17829/2025; VGW-152/005/17833/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.005.17714.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerden 1.) der A. B. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.10.2025, Zl. ... (protokolliert zu VGW-152/005/17714/2025), 2.) des mj. C. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.10.2025, Zl. ... (protokolliert zu VGW-152/005/17829/2025), und 3.) der mj. E. D. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.10.2025, Zl. ... (protokolliert zu VGW-152/005/17833/2025), die letzten beiden vertreten durch ihre Mutter A. B., diese vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, betreffend Feststellungsverfahren nach § 27 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2025 durch Verkündung

zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1Mit einem an die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) gerichteten Schriftsatz vom 24.01.2025 begehrten die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 42 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Feststellung, dass sie weiterhin die österreichische Staatsbürgerschaft innehätten.

2Dazu hielten sie sachverhaltsmäßig im Wesentlichen fest, die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten am 28.10.2021 um Verleihung des Schweizer Bürgerrechts angesucht. Zwar hätten diese ein gemeinsames Gesuchsformular unterschrieben, für den mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin seien jedoch keine eigenen Gesuchsformulare eingebracht und unterschrieben worden. Mit Regierungsratsbeschluss vom 22.10.2024 seien die beschwerdeführenden Parteien eingebürgert worden. In weiterer Folge sei ihnen von der österreichischen Botschaft in Bern und der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass sie ihre österreichische Staatsbürgerschaft (noch) nicht gemäß § 27 StbG ex lege verloren hätten, weil sie außer der österreichischen Staatsbürgerschaft keine weitere Unionsbürgerschaft besäßen und sie daher bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auch ihre Unionsbürgerschaft verlören. Aus diesem Grund sei eine (unionsrechtliche) Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig, weshalb die gegenständlichen Feststellungsanträge gemäß § 42 Abs. 1 StbG eingebracht würden.

3In rechtlicher Hinsicht führten die beschwerdeführenden Parteien zusammenfasst aus, der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft würde (aus im Beschwerdeschriftsatz näher umschriebenen Gründen) das Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin unverhältnismäßig beeinträchtigen. Da sie den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht habe, habe sie eine äußerst starke Bindung zu Österreich, die nicht nur durch ihre Ausbildung (Medizinstudium) und Berufszulassung, sondern auch durch ihren fortgesetzten Kontakt zu ihrer Familie und ihren Besitztümern deutlich werde. Die enge Bindung zu ihrer Familie, ihre Eigentumsrechte, ihre berufliche und soziale Integration sowie ihre regelmäßigen Aufenthalte in Österreich zeigten, dass sie trotz ihres Wohnsitzes in der Schweiz ein aktives Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK in Österreich pflege, welches unzweifelhaft schützenswert sei.

4Die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien hätten eine besonders enge und schutzwürdige Beziehung zu ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin. Da diese in Österreich den Großteil ihres Lebens verbracht habe, habe diese Beziehung direkte Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien. Insbesondere umfasse die starke Verbindung der Erstbeschwerdeführerin zu Österreich eine kulturelle Identität, die auch die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien betreffe. Diese Identität werde durch regelmäßige Besuche und familiäre Bindungen gestärkt. Da die in Österreich aufhältigen Großeltern der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (und Eltern der Erstbeschwerdeführerin) gesundheitlich angeschlagen und auf Unterstützung angewiesen seien, besuchten die beschwerdeführenden Parteien diese regelmäßig in Österreich. Diese regelmäßigen Besuche ermöglichten es den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, eine Beziehung zu den Großeltern aufzubauen und aufrechtzuerhalten, und führten zu einer starken Verbindung zum österreichischen Staat. Die wiederholten Ein- und Ausreisen und längeren Aufenthalte in Österreich würden erst durch die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft erheblich erleichtert, die somit jedenfalls im Sinne des Kindeswohls sei.

5Die langfristige Zukunft der Familie sei unklar. Es stehe im Raum, in ferner Zukunft wieder nach Österreich zurückzukehren. Auch in diesem Fall sei im Hinblick auf Bildungs- und Berufsmöglichkeiten die Aufrechterhaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein großer Vorteil, insbesondere wenn die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien in Österreich zur Schule gingen oder studieren möchten.

6Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 14.10.2025 wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 1 StbG und die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 27 Abs. 2 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit mit 22.10.2024 verloren hätten und im Sinne dieser Bestimmungen nicht österreichische Staatsbürger seien.

7Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, die Erstbeschwerdeführerin habe aufgrund ihres Antrags auf Einbürgerung in die Schweizer Eidgenossenschaft die Schweizer Staatsangehörigkeit am 22.10.2024 ohne vorherige Bewilligung der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben. Daher sei der Tatbestand des § 27 Abs. 1 StbG verwirklicht worden, der nicht bestritten worden sei. Mit dem von beiden Elternteilen unterschriebenen Gesuch, in das die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien ausdrücklich eingeschlossen worden seien, sei eine ausdrücklich auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gerichtete Willenserklärung für diese abgegeben worden, die in der Folge zum Erwerb dieses Rechts geführt habe, ohne dass vorher eine Bewilligung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt und erteilt worden sei. Folglich sei auch der Tatbestand des § 27 Abs. 2 StbG erfüllt worden, wodurch der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien ebenso am 22.10.2024 eingetreten sei.

8Da der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft für die beschwerdeführenden Parteien auch den Verlust des Unionsbürgerstatus nach sich ziehe, sei im Sinn des Urteils des EuGH vom 12.03.2019, C-221/17, Tjebbes ua, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu den Folgen des Verlusts der Staatsangehörigkeit vorzunehmen und bei allfälliger Unverhältnismäßigkeit die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen. Gerade die Tatsache, dass die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit nicht wahrgenommen hätten, einen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG zu stellen, sei bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von maßgeblicher Bedeutung. Die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehemann und die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien lebten in der Schweiz. Eine (Rück-)Verlegung des Aufenthalts bzw. Wohnsitzes nach Österreich sei nicht unmittelbar geplant. Durch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit werde Schweizer Bürgern grundsätzlich auch Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union vermittelt. Staatsangehörige der Schweiz seien auch berechtigt, sich ohne Visum in den EU-Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Monaten aufzuhalten, dies unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit, weshalb die beschwerdeführenden Parteien auch Kontakte zu ihren Familienangehörigen in Österreich problemlos weiter pflegen könnten. Für den Fall, dass sich die beschwerdeführenden Parteien (wieder) hier niederlassen möchten, stünde es ihnen offen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft stehe auch nicht dem Kindeswohl entgegen. Dies trotz Berücksichtigung der Tatsache, dass die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien eine eigene Willenserklärung zum Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht abgegeben hätten. Es besitze kein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft mehr. Die Verhältnismäßigkeitsabwägung gelange gegenständlich daher zu dem einheitlichen Ergebnis, dass die beschwerdeführenden Parteien trotz des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft keine nennenswerten familiären Nachteile erfuhren.

9Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 11.11.2025 frist- und formgerecht Beschwerden an das Verwaltungsgericht.

10Darin erstatteten sie im Wesentlichen jenes Vorbringen, das bereits ihrem Schriftsatz vom 24.01.2025 und ihrer im Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 14.07.2025 zu entnehmen ist. Sie beantragten die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung der Bescheide dahingehend, es möge festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien weiterhin österreichische Staatsbürger seien, in eventu, die Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheiten zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung von neuen Bescheiden.

11Mit E-Mail vom 18.11.2025 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide und die Beschwerden vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für die elektronisch geführten Akten (ELAK-Zlen. ..., ... und ...).

12Das Verwaltungsgericht führte am 17.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Erstbeschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter ladungsgemäß teilnahmen. Die persönliche Ladung der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien unterblieb aufgrund ihrer Unmündigkeit und der Ladung ihrer gesetzlichen Vertreterin. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit Schreiben vom 28.11.2025 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Beschwerdesachen wurden aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Anschluss an die Verhandlung, in der die Erstbeschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde, wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung verkündet und dem Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin eine unkorrigierte Kopie des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.

13Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Feststellungen

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien

14Die Erstbeschwerdeführerin wurde am ... in F. als iranische Staatsbürgerin geboren und hielt sich ab dem Jahr 1993 in Österreich auf.

15Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.1998, Zl. ..., wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 11a StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom selben Tag verliehen.

16Sie heiratete am ...2007 in Wien den iranischen Staatsangehörigen G. D., geboren am ... in H.. Sie studierte Humanmedizin an der Universität Wien und schloss dieses Studium im März 2010 ab. Daran anschließend sammelte sie Berufspraxis am AKH Wien.

17Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist seit 03.07.2007 Eigentümer des Grundstücks Nr. ..., KG I. mit der Adresse I., J. Straße. Er hat einen Großteil seines Facharzt- und Zusatzstudiums der Medizin in Österreich verbracht und war jedenfalls von 18.10.2005 bis 30.09.2010 am AKH Wien als Facharzt für … angestellt. Zudem betrieb er eine Privatordination in seinem Haus in I., die derzeit stillgelegt ist.

18Im Juni 2011 übersiedelten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann nach K. in der Schweiz. Dort gingen aus der Ehe der mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin, beide geboren am ...2018 in L., hervor. Die beiden Kinder haben seit ihrer Geburt ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, besuchten in der Gemeinde M. den Kindergarten und besuchen derzeit eine Schweizer Primarschule. Sie halten sich regelmäßig in den Schulferien und zeitweise über Wochenenden in Österreich bei der Familie der Erstbeschwerdeführerin auf.

19Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und Großeltern der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, N. O., geboren am ..., und P. B., geboren am ..., beide iranische Staatsangehörige, leben seit dem Jahr 2010 rechtmäßig in Österreich und wohnen im Haus des Ehemanns in I.. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin leidet an Morbus Parkinson und an einer beginnenden (nicht näher spezifizierten) Demenzerkrankung. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin leidet an einer beidseitigen Kniearthrose und an Adipositas und ist aufgrund der Erkrankungen ihres Ehemanns in einer schlechten psychischen Verfassung. Beide Eltern sind aufgrund ihrer Erkrankungen auf die Unterstützung durch dritte Personen angewiesen.

20Ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin, Q. B., geboren am ..., österreichischer Staatsbürger, lebt an einer anderen Adresse in I. und ist praktizierender Zahnarzt in Wien. Ein weiterer Bruder der Erstbeschwerdeführerin, R. B., geboren am ..., iranischer Staatsangehöriger, lebte im Haus des Ehemanns, ehe er im Februar 2025 in die USA verzog. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihr Bruder Q. unterstützen die Eltern regelmäßig.

21Die Familie der Erstbeschwerdeführerin beabsichtigt, in zweieinhalb Jahren ihren Hauptwohnsitz nach Österreich zu verlegen.

Zur Schweizer Rechtslage und zum Gesuch auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts an die beschwerdeführenden Parteien

22Nach Art. 30 des Gesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20.06.2014 idF vom 09.07.2019 (BüG) werden in die Einbürgerung in der Regel die mj. Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die (gegenständlich nicht relevanten) Voraussetzungen nach den Art. 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.

23Nach Art. 31 Abs. 1 BüG können mj. Kinder das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 BüG haben mj. Kinder ab dem Alter von 16 Jahren zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

24Nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kantonsrats von Solothurn vom 06.06.1993 idF vom 01.01.2018 (Bürgerrechtsgesetz Solothurn) erstreckt sich die Einbürgerung in der Regel auch auf die unmündigen Kinder, die unter der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers stehen, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.

25Nach § 8 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz Solothurn können mj. Personen von mehr als 16 Jahren und Personen unter umfassender Beistandschaft, mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung, selbständig ein Gesuch um Einbürgerung stellen. Nach § 8 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz Solothurn werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, Gesuche auch für Unmündige unter 16 Jahren entgegengenommen.

26Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann füllten am 24.10.2021 in der Gemeinde M. im Kanton Solothurn, wo sie aktuell mit ihren Kindern zusammenleben, ein Gesuchsformular um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts und Kantonbürgerrechts aus, wobei der Ehemann als „Antragsteller“ und die Erstbeschwerdeführerin als „Ehepartnerin“ angeführt wurden. Die im Gesuch abgedruckte Frage „Bewirbt sich auch der Ehepartner / die Ehepartnerin oder der eingetragene Partner / die eingetragene Partnerin um die Einbürgerung?“ wurde mit „ja“ beantwortet. Unter der Überschrift „C. Ledige Kinder unter 18 Jahren (in der Regel im Gesuch miteinbezogen)“ wurden die Namen, der Ort und das Datum der Geburt und die österreichische Staatsangehörigkeit des mj. Zweitbeschwerdeführers und der mj. Drittbeschwerdeführerin angeführt. Unter der Überschrift „E. Unterschriften“ wurde das Gesuch vom Ehemann als „Antragsteller“ und der Erstbeschwerdeführerin als „Ehepartnerin“ gemeinsam unterschrieben. Damit beantragten die Eltern sowohl für sich selbst als auch für ihre mj. Kinder, für die keine eigenen Gesuchsformulare ausgefüllt worden waren, die Verleihung des Schweizer Bürgerrechts. Das Gesuchsformular vom 24.10.2021 langte am 28.10.2021 bei der Gemeinde M. ein.

27Mit Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 22.10.2024, Nr. …, wurden der Ehemann, die Erstbeschwerdeführerin, der mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin schließlich eingebürgert.

28Den beschwerdeführenden Parteien wurde vor diesem Zeitpunkt nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt, weil sie keine entsprechenden Anträge eingebracht haben.

Beweiswürdigung

29Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sowie des Ehemanns, der Eltern und Brüder der Erstbeschwerdeführerin, Auszüge aus dem AJ-Web-Portal des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Zentralen Fremdenregister (IZR) hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien sowie des Ehemanns, eines Grundbuchsauszugs hinsichtlich des Grundstücks Nr. ..., KG I. mit der Adresse I., J. Straße, Recherchen auf der Schweizer Publikationsplattform des Bundesrechts (https://www.fedlex.admin.ch) und Onlineplattform des Kantons Solothurn (https://bgs.so.ch) sowie Befragung der Erstbeschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2025.

30Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Parteien und zum Ehemann sowie zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Erstbeschwerdeführerin ergeben sich unstrittig aus den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) jeweils vom 28.01.2025 (ELAK-Zlen. ..., … und ...).

31Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich im Wesentlichen aus den als wahr unterstellten schriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde (vgl. Schriftsatz vom 24.01.2025, etwa ELAK-Zl. .. und Stellungnahme vom 14.07.2025, etwa ELAK-Zl. ...) und im Beschwerdeschriftsatz vom 11.11.2025 (vgl. etwa ELAK-Zl. ...) sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden bzw. ergänzenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.12.2025 (vgl. Seite 2 bis 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.12.2025). Diese stehen mit der Aktenlage, insbesondere den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem ZMR, dem Grundbuchsauszug und den AJ-Web-Auszügen in Einklang. Die im Beschwerdeschriftsatz und von der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung behaupteten Erkrankungen ihrer Eltern wurden ebenso zu ihren Gunsten festgestellt, obwohl für diese bis zum Schluss der Verhandlung keine entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden.

32Die Feststellungen zur Schweizer Rechtslage ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts der beschwerdeführenden Parteien vom 24.10.2021 bei der Gemeinde M. am 28.10.2021 gültigen Fassungen des BüG (vgl. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2016/404/de, abgerufen am 16.12.2025) und des Bürgerrechtsgesetz Solothurn (vgl. https://bgs.so.ch/app/de/texts_of_law/112.11/versions/4758, abgerufen am 16.12.2025). Diese Rechtslage war im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden abgedruckt.

33Die Feststellungen zum Inhalt des Gesuchs und der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts ergeben sich aus dem aktenkundigen Gesuchsformular vom 24.10.2021 (vgl. etwa ELAK-Zl. ...), dem Regierungsratsbeschluss vom 22.10.2024 (vgl. etwa ELAK-Zl. …) und den dazu getätigten Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zwar, dass – wie die beschwerdeführenden Parteien durchwegs vorbrachten – für die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien keine eigenen Gesuchsformulare für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts unterzeichnet wurden. Die beschwerdeführenden Parteien haben jedoch den Inhalt des Gesuchsformulars der Eltern vom 24.10.2021, insbesondere die von ihnen unter der Überschrift „C. Ledige Kinder unter 18 Jahren (in der Regel im Gesuch miteinbezogen)“ festgehaltenen Daten und deren Unterschrift, nicht in Zweifel gezogen. Die Erstbeschwerdeführerin gab bereits zu Beginn ihrer Befragung in der Verhandlung am 17.12.2025 an, es sei richtig, dass ihr Ehemann und sie am „21.10.2021“ (richtig: 24.10.2021) um das Schweizer Bürgerrecht angesucht hätten. Sie hätten damals auch für ihre beiden Kinder, den mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin, einen solchen Antrag gestellt.

34Dass den beschwerdeführenden Parteien vor dem Zeitpunkt der Erlangung des Schweizer Bürgerrechts mit 22.10.2024 nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt wurde, weil sie keine entsprechenden Anträge gestellt haben, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem keine solchen Anträge vor dem genannten Zeitpunkt zu entnehmen sind. Die beschwerdeführenden Parteien haben auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, derartige Anträge gestellt zu haben. Den Akten liegt ein (offenkundig) an die österreichische Botschaft in Bern gerichtetes Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 22.11.2024 ein, nach dessen Inhalt sie die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen wollten. Ungeachtet der Relevanz eines solchen Antrags für die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesachen konnte sich die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 17.12.2025 nicht mehr an dieses Schreiben erinnern. Es blieb damit im Dunklen, weshalb sie zeitlich nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts einen solchen Antrag stellen wollte.

Rechtliche Beurteilung

Zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

35Nach § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

36Nach § 27 Abs. 2 StbG verliert ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muss vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat.

37Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 27 Abs. 1 StbG festgehalten hat, setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an; der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft tritt auch ein, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des fremden Rechts ex lege eintritt. Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 StbG (vgl. jüngst VwGH 19.5.2025, Ra 2024/01/0318, mwN).

38Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch klargestellt, dass sich ein mj. Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 27 Abs. 2 StbG die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss bzw. dass diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356; 7.9.2022, Ra 2022/01/0243; 19.5.2025, Ra 2024/01/0318; jeweils mwN).

39Die Erstbeschwerdeführerin hat mit schriftlichem Gesuch vom 24.10.2021 einen Antrag auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts gestellt, das ihr mit Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 22.10.2024 förmlich verliehen wurde. Ihr wurde mangels entsprechenden Antrags zuvor nicht die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG bewilligt. Somit hat sie nach § 27 Abs. 1 StbG mit dem zuletzt genannten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft ex-lege verloren.

40Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist im Verfahren nach § 27 StbG nicht zu prüfen, ob im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG dem ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin nicht ihre erbrachten bzw. noch zu erwartenden Leistungen oder ein anderer besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Interesse der Republik entgegenstünden, weil es sich bei der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG um ein eigenständiges Verfahren handelt, in dem die Beibehaltung aus dem angesprochenen Grund schon vor Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit bewilligt sein muss (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2018/01/0378, mwN).

41Dem Vorbringen, mit dem genannten Gesuch seien keine auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gerichtete Willenserklärungen für die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien abgegeben worden, sind die Feststellungen entgegenzuhalten, wonach nach Maßgabe des Art. 30 und 31 BüG bzw. § 7 und § 8 Bürgerrechtsgesetz Solothurn der unmündige mj. Zweitbeschwerdeführer und die unmündige mj. Drittbeschwerdeführerin in das Gesuch vom 24.10.2021, das beide Elternteile (und entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien nicht nur ihr Vater) auch im Namen der Kinder unterschrieben haben, miteinbezogen und damit für diese ebenso Anträge auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts gestellt wurden. Die Einbringung eines eigenständigen Gesuchsformulars für mj. Kinder unter 16 Jahren, die unstrittig nicht erfolgte, ist nach der festgestellten Rechtslage nicht vorgesehen. Vielmehr können Kinder unter 16 Jahren ein Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts (von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen) grundsätzlich nur durch ihre gesetzlichen Vertreter einbringen. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen und war auch vom Willen der Eltern der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien getragen.

42Die in der Überschrift C. des Gesuchsformulars enthaltene Wendung, wonach mj. Kinder „in der Regel“ in das Gesuch miteinbezogen werden, kann auf dem Boden der festgestellten Schweizer Rechtslage nur so verstanden werden, dass mj. Kinder dann nicht in das Gesuch ihrer Eltern miteinbezogen werden, wenn sie mit ihnen nicht zusammenleben bzw. nicht unter deren „elterlichen Sorge“ stehen, auf eine Miteinbeziehung der Kinder ausdrücklich verzichten wird oder über 16jährige Kinder ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erklären. Diese Fälle liegen gegenständlich ebenso nicht vor.

43Demnach wurde für den mj. Zweitbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin unzweifelhaft auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gerichtete Willenserklärungen von beiden gesetzlichen Vertretern abgegeben. Auch ihnen wurde (wie ihrer Mutter und ihrem Vater) mit Regierungsratsbeschluss des Kantons Solothurn vom 22.10.2024 das Schweizer Bürgerrecht förmlich verliehen. Da auch ihnen mangels entsprechender Anträge die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG nicht bewilligt wurde, haben sie nach § 27 Abs. 2 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft ebenso ex-lege mit dem genannten Zeitpunkt verloren.

Zur Verhältnismäßigkeit des Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

44Nach der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 25.4.2024, C-684/22 bis C-686/22, Stadt Duisburg (zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) steht Art. 20 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaates nicht entgegen, die (wie § 27 StbG) vorsieht, dass im Fall des freiwilligen Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats (und damit die Unionsbürgerschaft) kraft Gesetz verloren geht, sofern die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens zur Beibehaltung der Staatsbürgerschaft erfolgen kann.

45Auf dem Boden dieses Urteils vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung zu § 27 StbG (unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2024, E 4341/2024-6) die Ansicht, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Verwaltungsgericht bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm nach § 28 StbG eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen hat, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen. In Verfahren zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG ist die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in solchen Fallkonstellationen demnach nicht (mehr) erforderlich (vgl. VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097; 6.11.2025, Ra 2025/01/0244).

46In der Konstellation des möglichen Verlusts der Staats- und damit Unionsbürgerschaft im Fall des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit gemäß § 27 StbG hat demnach bereits im Vorfeld, nämlich im Rahmen des Beibehaltungsverfahrens nach § 28 StbG, die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a.) vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zu erfolgen (vgl. VwGH 14.10.2025, Ra 2025/01/0217, mwN).

47Die beschwerdeführenden Parteien haben – wie bereits festgehalten – vor Erwerb des Schweizer Bürgerrechts mit 22.10.2024 keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG gestellt, weshalb bislang keine unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgenommen wurde. Jedoch ist das Verfahren nach § 28 StbG als Verwaltungsverfahren geregelt und durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt für jedermann ersichtlich, womit der effektive Zugang zu diesem Verfahren und die gebotene Unterrichtung über dieses Verfahren auch vor dem Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit sichergestellt war (vgl. VfGH 11.12.2024, E 4341/2024-6). Daher darf auch in den vorliegenden Fällen davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen und die Durchführung einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung in den gegenständlichen Feststellungsverfahren nach § 27 StbG demnach nicht erforderlich ist.

48Ungeachtet dessen führte aber auch die nach der Rechtsprechung des EuGH vom 12. März 2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft für die beschwerdeführenden Parteien:

49Eine solche unionsrechtlich gebotene Prüfung erfordert eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles durchgeführte Gesamtbetrachtung. Auch bei einer solchen Gesamtbetrachtung wird regelmäßig der vom Verfassungsgerichtshof angeführte Umstand, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft (nach § 28 Abs. 1 StbG) nicht wahrgenommen hat, von maßgeblicher Bedeutung sein. Dieser Umstand entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht von der unionsrechtlich gebotenen Gesamtbetrachtung, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 11.3.2020, Ra 2020/01/0029; 11.1.2021, Ra 2020/01/0007; 1.9.2021, Ra 2021/01/0250; 21.11.2023, Ra 2023/01/0110; jeweils mwN).

50Gleiches gilt im Fall von mj. Kindern. In Hinblick auf solche hat der Verwaltungsgerichtshof anerkannt, dass in der Konstellation des § 27 Abs. 2 StbG, in der sich ein mj. Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss und bereits diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann, dem Umstand, dass die Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wahrgenommen wurde, nicht mehr derart maßgebliche Bedeutung zugemessen werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/01/0356, mwN).

51Somit spricht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nur der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG nicht wahrgenommen hat, maßgeblich gegen eine Unverhältnismäßigkeit des für sie eingetretenen Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG. Dagegen fällt dieser Umstand hinsichtlich des für die mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien nach § 27 Abs. 2 StbG eingetretenen Verlusts nicht tragend ins Gewicht.

52Ungeachtet dieser Umstände ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zunächst festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst zu keinem Zeitpunkt in Österreich beruflich integriert war, ist sie doch ein Jahr nach ihrem Studienabschluss und Absolvierung einer Berufspraxis am AKH Wien mit ihrem Ehemann in die Schweiz verzogen. In Hinblick auf den Ehemann ist nicht erkennbar, inwiefern dessen über 15 Jahre zurückliegende berufliche Tätigkeit und die stillgelegte Praxis in Österreich tragend für das Vorliegen eines hiesigen Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien sprechen.

53Alle beschwerdeführenden Parteien sowie der Ehemann bzw. Vater haben als Kernfamilie seit nunmehr vielen Jahren ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann leben bzw. arbeiten dort seit Mitte des Jahres 2011. Der mj. zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wurden im …2018 in der Schweiz geboren, wachsen seit mehr als sieben Jahren dort auf und befinden sich derzeit in dortiger Schulausbildung. Der Umstand, dass sie sich in den Schulferien und an Wochenenden in Österreich bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin aufhalten, ändern nichts daran, dass sie überwiegend in der Schweiz sozialisiert sind und mit ihrer Kernfamilie zusammenleben. Schon aus diesem Grund ist nicht zu sehen, dass – wie in der Beschwerde behauptet wird – durch den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Gefährdung des Kindeswohls eintreten würde.

54Die Pflege der in I. wohnhaften Eltern der Erstbeschwerdeführerin kann durch andere Maßnahmen, wie etwa die Beauftragung einer Pflegekraft, sichergestellt werden. Zudem lebt der Bruder der Erstbeschwerdeführerin ebenso in I., der die Eltern auch unterstützt. Zur Aufrechterhaltung des Familienbandes und der Pflege der Eltern bedarf es auch nicht zwingend der österreichischen Staatsbürgerschaft, weil – worauf auch die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat – aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäische Gemeinschaft und der Schweiz vom 21.06.1999 Schweizer Bürger visumsfrei nach Österreich einreisen und sich bis zu drei Monate ohne weiteres aufhalten können. Selbst ein dauerhafter Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist für die beschwerdeführenden Parteien möglich. Ein solcher bedürfte lediglich der Beantragung einer Anmeldebescheinigung nach § 57 iVm. § 53 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen. Dass für die beschwerdeführenden Parteien die Beantragung einer Bescheinigung unzumutbar wäre, wurde nie behauptet und ist angesichts der festgestellten Lebensumstände nicht zu sehen (vgl. dazu VwGH 23.9.2020, Ro 2020/01/0014).

55Dem Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien sowie der Ehemann bzw. Vater in zweieinhalb Jahren die (Wieder)Verlegung ihres Wohnsitzes nach Österreich beabsichtigen, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei Eingriffen in das Privat- und Familienleben um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln muss und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft von den beschwerdeführenden Parteien selbst (oder ihren Angehörigen) zu setzenden Handlungen abhängen (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/01/0002; 15.3.2021, Ra 2021/01/0051; 1.12.2021, Ra 2021/01/0303; jeweils mwN). Dieser mehrfach vorgebrachte Umstand fällt daher bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ins Gewicht.

56Die belangte Behörde ist im Ergebnis daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG bzw. § 27 Abs. 2 StbG für die beschwerdeführenden Parteien nicht unverhältnismäßig ist, weshalb die angefochtenen Bescheide in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden zu bestätigen waren.

57Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt des Gesuchsformulars auf Erteilung des Schweizer Bürgerrechts vom 24.10.2021 in vertretbarer Weise ausgelegt (vgl. etwa VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0212, mwN). Die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des EuGH in der Rechtssache Tjebbes u.a ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203; 21.11.2023, Ra 2023/01/0110, jeweils mwN).

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